VG München 12. Kammer, 2026-07-15, M 12 E 25.5749

M 12 E 25.5749Tribunal administratif / Chamber 1215 juil. 2026

Texte intégral

VG München 12. Kammer — 2026-07-15 — M 12 E 25.5749 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: M 12 E 25.5749

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er kam am … August 2025 mit einem Flug aus Doha (Katar) im Transitbereich des Flughafens M* … an, wobei er im Besitz eines deutschen Schengenvisums der Kategorie C mit der Nummer … ausgestellt am … Juli 2025 und gültig vom … August 2025 bis zum … September 2025 war.

2 Am … August 2025 gegen 22:30 wurde der Antragsteller im nichtöffentlichen Bereich des Terminal 2 am Flughafen M* … einer polizeilichen Kontrolle und Befragung durch die Bundespolizei unterzogen. Im Rahmen der Befragung (vgl. Bl. 2 ff. d. Behördenakte – BA) gab der Antragsteller an, sein Plan sei es gewesen, vom … August 2025 bis ... September 2025 in Deutschland zu sein. Jedoch habe er mit seinem Bruder nach Rücksprache vereinbart, diesen zunächst in den Niederlanden zu besuchen, um Hotelkosten zu sparen. Er wolle bei seinem Bruder wohnen und diesen zudem länger sehen. Der ursprüngliche Plan sei es gewesen, sich in Deutschland zu treffen und dort Urlaub zu machen. Er habe im Juli das Visum beantragt und zu diesem Zeitpunkt auch schon Hotels gebucht gehabt. Das erste gebuchte Hotel habe er wieder storniert, da er ein beantragtes elektronisches türkisches Visum nicht bekommen habe. Dieses habe er für den Fall beantragt, dass er in der Türkei nach einem Visum gefragt werde. Dann habe er das Hotel „Am M* …“ gebucht, aber auch wieder storniert. Einen Flug direkt von Katar nach A* … habe er nicht gebucht, da er ein deutsches Visum gehabt habe und erst nach Deutschland habe einreisen wollen.

3 In der Beschuldigtenvernehmung am … August 2025 wegen des Vorwurfs der Visaerschleichung und unerlaubten Einreise (vgl. Bl. 14 ff. BA) gab der Antragsteller gegenüber der Bundespolizei an, er habe mit seinem Bruder ausgemacht, dass man sich in Deutschland treffen und Städte anschauen wolle. Sein Bruder sei aber verhindert gewesen und habe die Reise nach Deutschland nicht antreten können. Man habe dann entschieden, dass der Antragsteller ihn in A* … besuchen würde. Weil er die meiste Zeit in Deutschland verbringen wolle und ihm Deutschland besser als die anderen Länder gefalle, habe er kein Visum für die Niederlande beantragt. Zu dem Besuch in den Niederlanden habe er sich am … August 2025 entschieden, da er noch ein paar Geschenke für den Bruder habe und ihm diese geben wolle. Er sei nicht direkt nach Amsterdam geflogen, da er mit seinem Bruder ausgemacht habe, dass dieser ihn in Deutschland abholen werde.

4 Mit Bescheiden der Bundespolizei vom … August 2025 wurden die Einreise des Antragstellers verweigert, eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Rückführung in Höhe von 220,- Euro gegenüber dem Antragsteller nach § 66 Abs. 1 und 5 AufenthG angeordnet (vgl. Bl. 20 f. BA) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, befristet für die Dauer von zwei Jahren, gegen den Antragsteller (vgl. Bl. 19 BA) erlassen. Auf die Begründung der Bescheide wird Bezug genommen.

5 Mit Bescheid der Bundespolizei vom … August 2025 wurde das Visum mit der Nummer … des Antragstellers, ausgestellt am … Juli 2025, mit Wirkung zum … Juli 2025 annulliert und die sofortige Vollziehung der Annullierung angeordnet (vgl. Bl. 70 ff. BA). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

6 Am … August 2025 wurde die Einreiseverweigerung durch einen Flug nach Dschidda/Saudi-Arabien vollzogen.

7 Mit Schreiben vom ... September 2025, am ... September 2025 eingegangen, erhob der Antragsteller Widerspruch bei der Bundespolizei gegen die Verfügungen über die Annullierung des Visums, die Anordnung einer Sicherheitsleistung und gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ein Zustellungsbevollmächtigter wurde benannt. Auf die Begründung des Widerspruchs wird Bezug genommen.

8 Mit Schreiben vom 1. September 2025, bei Gericht am 3. September 2025 eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

1.die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Bundespolizei vom … August 2025 anzuordnen,

2.das verhängte zweijährige Einreiseverbot sowie die Geldstrafe 220,- Euro Verwaltungsgebühren bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen,

3.die Bundespolizei zu verpflichten, die Eintragung im EES einstweilen auszusetzen bzw. zu löschen.

9 Zur Begründung wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass die geplante Reise des Antragstellers nach Amsterdam rechtmäßig gewesen sei, da er sich als Inhaber eines nationalen Visums bis zu 90 Tage in anderen Schengen-Staaten aufhalten dürfe. Zudem habe er in der Vergangenheit mehrfach legal Visa genutzt, seine Aufenthalte stets fristgerecht beendet und niemals ein Asylgesuch gestellt. Dies belege seine Zuverlässigkeit und widerlege jede Flucht- oder Missbrauchsabsicht. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und beeinträchtige seine Grundrechte. Auf den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird Bezug genommen.

10 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 12. September 2025 sinngemäß beantragt,

den Antrag abzulehnen.

11 Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 12. September 2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Annullierung des Visums bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe das Visum durch unrichtige Angaben gegenüber der deutschen Botschaft erschlichen und sei unter Nutzung desselbigen ins Bundesgebiet eingereist. Nach eigenen Angaben habe der Antragsteller keinen bewussten Aufenthalt in Deutschland, sondern in den Niederlanden bei seinem Bruder geplant. Die Einreise sei folglich unerlaubt und der Antragsteller entsprechend zurückzuweisen gewesen. Die Erhebung der Sicherheitsleistung als solche habe sich durch Sofortvollzug bereits erledigt. Die Sicherheitsleistung in Höhe von 220,- Euro sei rechtmäßig nach § 66 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG erhoben worden. Der Antragsteller habe die Flugtickets für seinen Rückflug sowie die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten, die Kosten für Übersetzungs- und Dolmetscherkosten sowie sonstige Versorgung und Personalkosten zu tragen. Der Antrag hinsichtlich der Eintragung in das „Entry-Exit-System“ (EES) nach der VO (EU) 2017/2226 gehe ins Leere, da dieses erst ab November 2025 stufenweise eingeführt werde, so dass es entsprechende Eintragungen faktisch nicht gebe. Sofern der Antragsteller eine Eintragung ins Ausländerzentralregister (AZR) meine, habe er keinen Anordnungsgrund oder -anspruch geltend macht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei rechtmäßig erlassen, so dass auch die entsprechende Eintragung im AZR gemäß § 36 Abs. 1 AZR-Gesetz selbst zulässig sei. Auf den Inhalt des Schriftsatzes im Übrigen wird Bezug genommen.

12 Mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizei vom … Januar 2026, dem Antragsteller unter der von ihm benannten Adresse am … Februar 2026 zugestellt, wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Annullierung des Schengen-Visums der Widerspruch bereits unzulässig sei, da die vollzogene Annullierung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und sich deshalb erledigt habe. Das Visum sei in Anwendung des Art. 34 Abs. 1 Visakodex rückwirkend zum Erteilungszeitpunkt zu annullieren gewesen, da die begründete Annahme bestehe, dass im Visumverfahren wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zum Hauptreiseziel und Aufenthaltszweck gemacht worden seien, um ein Schengenvisum zu erlangen. Der Antragsteller habe entgegen der tatsächlichen Reiseabsicht im Visumverfahren Angaben zum Reiseziel gemacht, die die Zuständigkeit der Deutschen Botschaft für die Prüfung und Bescheidung des Visumantrag hätten erkennen lassen. Die Einreise in Deutschland und geplante unmittelbare Weiterreise in die Niederlande lasse den Schluss zu, dass Deutschland als Land der ersten Einreise gewählt worden sei, nicht als Zielland. Gegen einen Ausländer, der zurückgewiesen worden sei, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte, sei gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Die Frist betrage im Regelfall zwei Jahre und könne nach den Umständen des Einzelfalls halbiert oder verdoppelt werden. Der Antragsteller habe weder im Rahmen der Anhörung noch in seinem Widerspruch Gründe vorgebracht, die für eine Verkürzung sprechen würden. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG habe der Ausländer die Kosten zu tragen, die als Folge der Durchsetzung einer Einreiseverweigerung entstünden. Gemäß § 66 Abs. 5 AufenthG könne hierzu eine Sicherheitsleistung verlangt und sofort vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet sei. Die Einreiseverweigerung und die sich anschließende Rückreise nach Saudi-Arabien mache eine Durchsetzung der Erhebung der Kosten unmöglich.

13 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

14 Der Antrag hat keinen Erfolg.

15 1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide der Bundespolizei vom … bzw … August 2025 begehrt, ist der Antrag bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der bekannt gegeben worden ist, nicht unanfechtbar (§ 80b VwGO) und nicht erledigt ist (vgl. Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 147) Ist der angegriffene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr statthaft. An der Statthaftigkeit des Antrages fehlt es auch, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat (Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO Rn. 127). Abgesehen davon fehlt es in diesen Fällen auch am Rechtsschutzbedürfnis, da eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr in der Lage ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern.

16 1.1 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts sind die streitgegenständlichen Bescheide vom … bzw. … August 2025 bereits unanfechtbar geworden.

17 Der Antragsteller hat zwar gegen die o.g. Bescheide Widerspruch erhoben. Die Widersprüche wurden jedoch mit Widerspruchsbescheid vom … Januar 2026 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen, so dass die Klage gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss. Der Widerspruchsbescheid vom … Januar 2026 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am … Februar 2026 an den durch den Antragsteller benannten Zustellungsbevollmächtigten gem. §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt. Damit begann die Klagefrist gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 15. Februar 2026 zu laufen und endete gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 15. März 2025, um 24 Uhr. Bis zum Ablauf der Klagefrist und auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist keine Klage eingegangen.

18 Selbst wenn man den Antrag dahingehend auslegen könnte, dass er mittlerweile auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig. Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt nach zutreffender Meinung voraus, dass jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Nimmt jemand gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch, so ist ihm auch zuzumuten, den Hauptsacherechtsbehelf einzulegen. Das Verfahren dient nicht dazu, die Auffassung des Gerichts zu einer Rechtsfrage zu erfahren, bevor die Entscheidung zur Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache getroffen wird (vgl. zum Ganzen: Hoppe in Eyermann VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 81 m.w.N. zum Meinungsstreit). Jedenfalls setzt die Zulässigkeit eines Eilantrags vor Klageerhebung jedoch das Vorliegen eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsaktes voraus (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 130; vgl. auch Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 147). Hieran fehlt es vorliegend, da über den Widerspruch bereits entschieden wurde und innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids keine Klage erhoben wurde (s.o.). Auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

19 1.2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die mit Bescheid vom … August 2025 erfolgte Annullierung des Visums ist überdies auch deshalb unstatthaft und damit unzulässig geworden, da das annullierte Visum nur bis zum … September 2025 gültig war, so dass Erledigung eingetreten ist. Nach Erledigung des Verwaltungsakts kann ein Eilverfahren in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens eine Sicherungsfunktion im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr erfüllen (Gersdorf in BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 161).

20 1.3 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Kosten der Rückführung mit Bescheid vom … August 2025 ist auch deshalb nicht statthaft, da Rechtsbehelfen insoweit aufschiebende Wirkung zukommt.

21 1.3.1 Mit der Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 AufenthG werden weder öffentliche Abgaben noch Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angefordert.

22 Öffentliche Abgaben i.S. dieser Vorschrift sind Steuern, Beiträge u.ä., die der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dienen. Hierzu gehören die Kosten der Abschiebung nicht, vielmehr werden insoweit eher ordnungspolitische und generalpräventive Zwecke verfolgt (BayVGH, B.v. 6.9.2000 – 10 CS 99.2280 – juris).

23 Mit der Anordnung der Sicherheitsleistung werden aber auch keine Kosten angefordert. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die in einem (förmlichen) Verwaltungsverfahren entstanden sind. Die Abschiebungskosten werden demgegenüber isoliert als Aufwendungsersatz geltend gemacht und damit von der Vorschrift nicht erfasst. Nichts anderes kann für die im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Sicherheitsleistung gelten (vgl. auch VGH BW, B.v. 25.2.2002 – 11 S 2443/01 – juris; BayVGH, B.v. 6.9.2000 – 10 CS 99.2280 – juris).

24 1.3.2 Auch die „sofortige Vollstreckbarkeit“ der Anordnung nach § 66 Abs. 5 Satz 2

25 AufenthG ist nicht als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zu qualifizieren (vgl. zum gleichlautenden § 82 Abs. 5 Satz 2 AuslG a.F.: VGH BW, B.v. 25.2.2002 – 11 S 2443/01 – juris), so dass die aufschiebende Wirkung auch nicht gem. § 80 Abs. 2

26 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG entfällt.

27 Der Gesetzgeber verwendet den Begriff der Anordnung insoweit nicht in einem vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern meint damit nur das verbindliche Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach befreit § 66 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Erfordernissen einer Vollstreckungsanordnung, stellt jedoch selbst noch keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar.

28 2. Soweit der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beantragt, die Eintragung im digitalen Ein- und Ausreiseregister der Europäischen Union für den Schengen-Raum (EES) einstweilen auszusetzen bzw. zu löschen, ist der Antrag bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

29 2.1 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf andere, einfachere und schnellere bzw. wirksamere Weise erreichen kann oder wenn deren Inhalt nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern oder ihn vor Nachteilen zu bewahren, die einstweilige Anordnung mithin nutzlos ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16/94 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 3.10.1986 – 7 CE 86.02733 – BeckRS 1986, 1990; Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 121 f.). Letzteres ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, keine Eintragung im EES vorgenommen zu haben. Somit kann der Antragsteller seine Rechtsstellung durch den Antrag nicht verbessern.

30 2.2 Auch unter dem Gesichtspunkt vorbeugenden Rechtsschutzes, mit dem die Eintragung im EES abgewendet werden soll, ergibt sich hier nichts Anderes.

31 Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – ebenso wie für eine in der Hauptsache erhobene vorbeugende Unterlassungsklage – ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. OVG NW, B.v. 22.6.2017 – 13 B 238/17 – juris Rn. 24).

32 Hier fehlt es jedoch an substantiierten Darlegungen des Antragstellers, weshalb der Verweis auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. So hat der Antragsteller keine Gründe dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, warum es zur Verhinderung von Nachteilen für ihn einer Aussetzung einer möglichen Eintragung im digitalen Ein- und Ausreiseregister der Europäischen Union für den Schengen-Raum (EES) bedarf. So hat der Antragsteller insbesondere nicht vorgetragen, dass eine solche Eintragung einer möglichen Einreise in ein Land des Schengen-Raums entgegensteht und er eine solche Reise bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache plant.

33 2.3 Der Antrag ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

34 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin das von ihr behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vorliegend wurde kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

35 Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Wie oben bereits dargestellt erfolgte kein Vortrag des Antragstellers zu etwaigen bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache eintretenden nachteiligen Folgen einer möglichen Eintragung im digitalen Ein- und Ausreiseregister der Europäischen Union für den Schengen-Raum (EES)

36 4. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

37 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.

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Einstweiliger Rechtsschutz, Verfristete Klage in der Hauptsache, Teilweise Erledigung in der Hauptsache eingetreten, Annullierung eines Visums, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Einreiseverweigerung, Visumannullierung, Aufenthaltsverbot, Sicherheitsleistung, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, Eilverfahren, Anordnung einer Sicherheitsleistung.

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