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14 K 8/25•FG München 14. Senat, 2026-07-16, 14 K 8/25
14 K 8/25Tribunal fiscal / Division 1416 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 14 K 8/25
Dokumenttyp: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss
Verstößt eine nationale Regelung wie § 44 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), die bei einem Wechsel der Besteuerungsform die Berichtigung des Vorsteuerabzugs teilweise ausschließt, gegen die sich aus Art. 192 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sowie Art. 184 MwStSystRL und Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL ergebenden Grundsätze?
1 Die Klägerin betreibt Landwirtschaft. Sie unterlag im Jahr 2022 der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Zum 1. Januar 2023 wechselte die Klägerin zur Regelbesteuerung.
2 Die Regelbesteuerung in 2023 betraf unter anderem acht Getreideverkäufe (Körnermais, Winterraps und Winterweizen) in 2023. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (u.a. Saatgut, Düngemittel, Treibstoff) für den Anbau des 2023 geernteten Getreides waren teilweise bereits im Herbst 2022 vor der Aussaat – unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Höhe von insgesamt 10.091,32 € – angeschafft worden.
3 Dies betraf folgende Aufwendungen, die teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterlagen:
Aufwendungen
Bruttobetrag
Umsatzsteuer
Saatgut Getreide
5.566,00 €
364,13 €
Saatgut Ackerbohnen, Winterraps
2.353,08 €
153,94 €
Zwischenfruchtmischung
731,88 €
47,88 €
KAS
16.717,60 €
2.669,20 €
Harnstoff
6.461,70 €
1.031,70 €
Kalk
6.332,82 €
1.011,12 €
Düngemittel
10.903,97 €
1.740,97 €
PSM
8.285,98 €
1.322,97 €
Gülle
1.955,31 €
127,92 €
Dieselverbrauch für Getreide: 2.972 l
5.895,67 €
941,32 €
Dieselvorrat zum 31.12.2021: 2.000 l
4.260,00 €
680,17 €
Summe
10.091,32 €
4 Die insgesamt auf den Getreideanbau entfallenden Aufwendungen aus 2022 und 2023 stellen sich folgendermaßen dar:
Umsatzsteuer auf Aufwendungen für Umsätze in 2023
aus 2022
10.091,32 €
55,82%
aus 2023
7.985,86 €
44,18%
Summe
18.077,18 €
100,00%
5 Die Klägerin begehrt im Ergebnis eine Vorsteuerkorrektur im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für 2023, wobei von dem Korrekturbetrag 10.091,32 € auf die für den Getreideanbau eingesetzten Leistungsbezüge entfallen.
6 Der Beklagte (das Finanzamt) lehnt eine Vorsteuerkorrektur unter Berufung auf § 44 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ab, soweit die Bagatellgrenze von 1.000 € Vorsteuer nicht überschritten wurde.
7 Dabei stellte das Finanzamt zunächst (im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 3. April 2024) auf die Vorsteuerbeträge der einzelnen Leistungsbezüge ab und versagte eine Korrektur nach § 15a UStG für folgende Vorsteuern (insgesamt 2.315,37 €):
Eingangsbezug
Vorsteuer
Saatgut Getreide
364,13 €
Saatgut Ackerbohnen, Winterraps
153,94 €
Zwischenfruchtmischung
47,88 €
Gülle
127,92 €
Dieselverbrauch für Getreide: 2.972 l
941,32 €
Dieselvorrat zum 31.12.2021: 2.000 l
680,17 €
Summe
2.315,36 €
8 Zwischenzeitlich stellte das Finanzamt davon abweichend für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer zwar auf den jeweiligen Getreideverkauf als Berichtigungsobjekt ab, jedoch teilte es die Vorsteuern nach der Höhe des jeweiligen Erlöses auf. Dementsprechend wurden im Änderungsbescheid vom 22. April 2026, der Gegenstand des beim Gericht anhängigen Klageverfahrens geworden ist, eine Korrektur der gekennzeichneten (*) Vorsteuerbeträge (insgesamt 3.176,75 €) versagt:
Verkauf von
an
Verkaufs-datum
Anteiliger Erlös
anteilige Vorsteuer
Winterraps
Raiffeisen Waren GmbH
16.08.2023
33,08%
3.338,21 €
Winterweizen
Raiffeisen Waren GmbH
27.09.2023
7,39%
745,75 €
Winterweizen
Raiffeisen Waren GmbH
24.10.2023
16,35%
1.649,93 €
Körnermais
Raiffeisen Waren GmbH
06.11.2023
19,09%
1.926,43 €
Winterraps
Raiffeisen Waren GmbH
24.11.2023
7,70%
777,03 €
Winterraps
Raiffeisen Waren GmbH
28.11.2023
6,50%
655,94 €
Körnermais
Sedlmeier GmbH & Co. KG
01.12.2023
1,97%
198,80 €
Winterweizen
Raiffeisen Waren GmbH
08.12.2023
7,92%
799,23 €
Summe
100%
10.091,32 €
9 Mittlerweile stimmen die Beteiligten darin überein, dass eine Aufteilung und Zuordnung der Vorsteuern aus den Eingangsbezügen entsprechend der Produktionskosten und verkauften Getreidemenge nach folgender Berechnung erfolgen kann:
10 Bei Aufteilung der Aufwendungen anhand des Anteils der Produktionskosten je Getreidesorte und Hektar Ackerfläche ergeben sich folgende kalkulatorischen Vorsteuerbeträge:
Produkt
Anteil an den Produktionskosten
entsprechende Vorsteuer
Körnermais
20%
3.615,44 €
Winterraps
25%
4.519,30 €
Winterweizen
55%
9.942,45 €
Summe
100%
18.077,18 €
11 Eine Aufteilung der entsprechenden Vorsteuern auf die einzelnen Getreideverkäufe entsprechend der verkauften Getreidemengen führt zu folgender Zuordnung:
Verkauf von Körnermais
Menge in kg
anteilige Vorsteuer
Raiffeisen Waren GmbH
06.11.2023
110.236,00
90,55%
3.273,78 €
Sedlmeier GmbH & Co. KG
01.12.2023
11.500,00
9,45%
341,66 €
Summe
121.736,00
3.615,44 €
Verkauf von Winterraps
Menge in kg
anteilige Vorsteuer
Raiffeisen Waren GmbH Raiffeisen Waren GmbH
16.08.2023
24.11.2023
40.000,00
13.260,00
62,37% 20,68%
2.818,69 €
934,59 €
Raiffeisen Waren GmbH
28.11.2023
10.869,50
16,95%
766,02 €
Summe
64.129,50
4.519,30 €
Verkauf von Winterweizen
Menge in kg
anteilige Vorsteuer
Raiffeisen Waren GmbH Raiffeisen Waren GmbH
27.09.202324.10.2023
32.702,50
71.309,50
24,24% 52,86%
2.410,05 €
5.255,58 €
Raiffeisen Waren GmbH
08.12.2023
30.901,00
22,90%
2.276,82 €
Summe
134.913,00
9.942,45 €
12 Danach ergäbe sich bei Anwendung des § 44 Abs. 1 UStDV eine Versagung der Vorsteuerkorrektur der gekennzeichneten (*) Beträge, da diese nur in Höhe von 55,82% auf 2022 entfallen, in Höhe von insgesamt 1.140 €.
13 Unabhängig davon vertritt die Klägerin jedoch weiterhin, dass die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV bei einem Wechsel der Besteuerungsform mangels unionsrechtlicher Grundlage nicht anwendbar sei. Unter anderem sehe das Unionsrecht in Art. 189 MwStSystRL nur für Investitionsgüter Vereinfachungsregelungen wie die des § 44 Abs. 1 UStDV vor. Für Umlaufvermögen – wie hier vorliegend – fehle eine unionsrechtliche Regelungsgrundlage.
14 Dagegen vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass eine Korrektur der Vorsteuer aufgrund Unterschreitens der Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV nicht möglich sei, soweit die auf die Einzelaufwendungen entfallende Umsatzsteuer 1.000 € nicht übersteige.
15 Der Senat setzt das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.
I.
Maßgebliche Rechtsvorschriften
Unionsrecht:
16 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (MwStSystRL) bestimmt in Art. 184
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.
Art. 185
(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. …
Art. 186
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Anwendung der Artikel 184 und 185 fest.
Art. 192
Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung über oder umgekehrt, können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen.
Nationales Recht:
17 Das Umsatzsteuergesetz vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 386) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (UStG) vom 16. Dezember 2022 (BGBl I 2010, 1768) bestimmt in
§ 15a
(2) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. 2Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. …
(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben. …
(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
1.wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat; …
18 Auf der Grundlage von § 15a UStG bestimmt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl I 2005, 434) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (UStDV) vom 2. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2416) in
§ 44
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt. …
II.
Zur Vorlagefrage:
19 Klärungsbedürftig und nach Auffassung des Senats durch den EuGH zu entscheiden ist, ob ein teilweiser Ausschluss der Vorsteuerberichtigung, wie durch § 44 Abs. 1 UStDV vorgesehen, bei einem Wechsel der Besteuerungsform gegen die sich aus Art. 192 MwStSystRL sowie Art. 184 MwStSystRL und Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL ergebenden Grundsätze verstößt.
Rechtliche Würdigung nach nationalem Recht
20 Bis zum Jahr 2022 erfolgte der Vorsteuerabzug bei der Klägerin pauschal – unabhängig davon, dass die Leistungen mit der Absicht bezogen wurden, diese für regelbesteuerte Ausgangsbezüge im Streitjahr zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 12. Juli 2023 – XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rn. 16). Ein darüber hinaus gehender Vorsteuerabzug aufgrund tatsächlicher Leistungsbezüge für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin war bei Leistungsbezug in den Vorjahren nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG in Übereinstimmung mit Art. 302 MwStSystRL ausgeschlossen.
21 Nach § 15a Abs. 7 UStG stellt der zum Streitjahr erfolgte Wechsel der Besteuerungsform eine Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG berechtigt, da das produzierte Getreide Umlaufvermögen darstellt, d.h. nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird. Danach wäre im Jahr des Verkaufs des Getreides eine Vorsteuerberichtigung bezüglich der für die Getreideproduktion verwendeten Eingangsbezüge aus den Vorjahren in voller Höhe vorzunehmen.
22 Nach nationalem Recht entfällt eine Vorsteuerkorrektur nach § 44 Abs. 1 UStDV jedoch, wenn die Summe der Vorsteuern, die auf die zur Herstellung des veräußerten Getreides verwendeten Eingangsleistungen entfällt, 1.000 € (Bagatellgrenze) nicht übersteigt.
23 a) Dabei ist nach nationaler Auslegung der Vorschrift zum einen auf die gesamten (vor und nach Wechsel der Besteuerungsform) bezogenen Eingangsleistungen abzustellen, d.h. hier z.B. der im Herbst 2022 bei Einsaat und im Jahr 2023 bei der Ernte verwendete Treibstoff zum Betrieb von Maschinen. Dies führt dazu, dass trotz u.U. geringer Eingangsbezüge vor Wechsel der Besteuerungsform eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen ist, wenn die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsbezüge nach diesem Zeitpunkt ausreichend hoch sind.
24 b) Zum anderen ist nach § 44 Abs. 1 UStDV für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das zu Ausgangsumsätzen führt, die Summe der Vorsteuern zu ermitteln, die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut steht. Zur Bestimmung des jeweils relevanten Wirtschaftsguts (Berichtigungsobjekts) wird entweder – wie von den Beteiligten im Ergebnis vorgenommen – auf die konkret verkaufte Menge (hier unterschiedliche Mengen Getreide an unterschiedliche Käufer) abgestellt oder abweichend dazu (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 – 11 K 10076/15, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2018, 99, Rn. 16) auf eine abstrakte „handelsübliche“ Menge. Die Eingangsbezüge werden den einzelnen Wirtschaftsgütern entsprechend anteilig zugeordnet.
25 Unabhängig davon, wie das maßgebliche Wirtschaftsgut zu bestimmen ist, führt diese Einzelzuordnung von anteiligen Eingangsbezügen dazu, dass trotz insgesamt hoher Eingangsbezüge bei einer hohen Anzahl von Einzel-Wirtschaftsgütern, auf die die Eingangsbezüge aufzuteilen sind, pro Einzel-Wirtschaftsgut sich anteilige Eingangsbezüge in nur geringer Höhe ergeben, so dass die darauf entfallende Vorsteuer jeweils unterhalb der Bagatellgrenze bleibt und die Vorsteuerkorrektur insgesamt versagt wird.
Zur Anrufung des EuGH
26 Das Gericht hat Zweifel, ob diese (teilweise) Versagung der Vorsteuerkorrektur nicht der nach Art. 192 MwStSystRL in Verbindung mit Art. 184 MwStSystRL und Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL bestehenden Pflicht, eine solche vorzusehen, widerspricht.
27 Das in Art. 168 MwStSystRL geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (EuGH-Urteil Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u. a. vom 3. Juni 2021 – C-182/20, ECLI:EU:C:2021:442, Rn. 28).
28 Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil Sögärd Fastigheter vom 26. November 2020 – C-787/18, ECLI:EU:C:2020:964, Rn. 51).
29 Der in den Art. 184 bis 186 MwStSystRL vorgesehene Mechanismus zur Berichtigung von Vorsteuerabzügen ist ein wesentlicher Bestandteil des durch die Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführten Systems, da er die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung sichern soll. Mit diesen Vorschriften verfolgt der Richtliniengeber das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. EuGH-Urteile Sögärd Fastigheter vom 26. November 2020 – C-787/18, ECLI:EU:C:2020:964, Rn. 52; Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava u.a. vom 3. Juni 2021 – C-182/20, ECLI:EU:C:2021:442, Rn. 29, und NARE-BG vom 12. September 2024 – C-429/23, ECLI:EU:C:2024:742, Rn. 64, jeweils m.w.N.).
30 Zwar ist nach Art. 192 MwStSystRL den Mitgliedstaaten überlassen, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile entstehen“ (vgl. EuGH-Beschluss Skelleftea Industrihus vom 18. Mai 2021 – C-248/20, ECLI:EU:C:2021:394, Rn. 49). Allerdings geht auch der EuGH davon aus, dass der Vorsteuerabzug so genau wie möglich an die tatsächliche Verwendung angepasst werden muss (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art. 20 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie: EuGH-Urteil Sonaecom vom 12. November 2020 – C-42/19, ECLI:EU:C:2020:913, Rn. 57). Für das vorlegende Gericht folgt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2023 – XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rn. 27, m.w.N.) daraus, dass insofern kein Ermessenspielraum für den Mitgliedstaat besteht, wenn aufgrund eines Wechsels der Besteuerungsform Ungenauigkeiten bei der Bemessung des Vorsteuerabzugs entstehen, die dem Grundsatz der Neutralität entgegenstehen und durch eine Korrektur nach Art. 184, 185 MwStSystRL behoben werden können.
31 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entspricht die nationale Regelung, wie sie in § 15a Abs. 7 UStG vorgesehen ist, insofern den Vorgaben des Art. 192 MwStSystRL, da ohne eine entsprechende Korrektur aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform dem Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Nachteile dadurch entstehen, dass ihm der Vorsteuerabzug aus Eingangsbezügen, die er für regelbesteuerte Ausgangsumsätze verwendet, dauerhaft versagt ist. Durch die Regelung des § 15a Abs. 7 UStG wird eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ermöglicht und werden Inkongruenzen ausgeglichen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2023 – XI R 14/22, BStBl II 2024, 204, Rn. 19, 25).
32 Es bestehen nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aber Zweifel, ob der insofern zwingend notwendige Korrekturmechanismus nach Art. 184, 185 MwStSystRL für bestimmte Eingangsbezüge durch eine nationale Regelung wie § 44 Abs. 1 UStDV zum Teil ausgeschlossen werden kann.
33 aa) Zwar sieht Art. 186 MwStSystRL vor, dass die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Anwendung der Vorsteuerkorrektur festlegen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres Wertungsspielraums beim Erlass von Anwendungsmodalitäten der Art. 184 und 185 MwStSystRL Zweck und Systematik dieser Richtlinie und insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität berücksichtigen, auf dem das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (EuGH-Urteil Drebers vom 12. September 2024 – C-243/23, ECLI:EU:C:2024:736, Rn. 90, und Stichting Schoonzicht vom 17. September 2020 – C-791/18, ECLI:EU:C:2020:731, Rn. 49).
34 bb) Damit ist nach Einschätzung des Gerichts die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV - soweit sie in einigen Fällen einen vollständigen Ausschluss einer Vorsteuerkorrektur vorsieht – nicht mehr von Art. 186 MwStSystRL gedeckt, sondern führt zu einem materiellrechtlichen Ausschluss des durch die MwStSystRL vorgesehenen Korrekturmechanismus. Ein solcher ist bei dem hohen Stellenwert, den das Recht auf Vorsteuerabzug im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem hat, selbst bei Verletzung formeller Anforderungen grundsätzlich unzulässig (vgl. EuGH-Urteil CTT – Correios de Portugal vom 30. April 2020 – C-661/18, ECLI:EU:C:2020:335, Rn. 56) und im vorliegenden Fall nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt.
35 Zum einen dient die Regelung nicht der Vereinfachung, da zur Bestimmung, ob die Bagatellgrenze im Einzelfall überschritten ist, eine konkrete Zuordnung von Eingangsbezügen zu einzelnen Ausgangsumsätzen erfolgen muss, während grundsätzlich bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 MwStSystRL besteht, die Feststellung ausreicht, dass zwischen Eingangsumsätzen und Ausgangsumsätzen ein konkreter Zusammenhang besteht (ohne dass eine Einzelzuordnung und Bezifferung erforderlich ist).
36 Zum anderen rechtfertigt auch das Argument, dass ein Vorsteuerabzug nur in geringem Umfang versagt würde, die vorliegende Regelung nicht, denn aufgrund der Aufteilung auf einzelne Wirtschaftsgüter werden auch Sachverhalte erfasst, bei denen die Eingangsbezüge vor Wechsel der Besteuerungsform in Summe beträchtlich sind.
37 Zudem betrifft die Regelung eine Vielzahl von Sachverhalten, da nicht nur der Wechsel zur Regelbesteuerung von der Pauschalbesteuerung, sondern auch von der Besteuerung als Kleinunternehmer erfasst wird.
38 cc) Einer Auslegung der Bagatellgrenze dahingehend, dass nicht auf die auf ein Wirtschaftsgut, sondern auf die gesamten Wirtschaftsgüter entfallende Vorsteuer abzustellen wäre, steht nicht nur der ausdrückliche Wortlaut der nationalen Regelung entgegen, sondern auch die Regelungssystematik des § 15a UStG, wonach eine Korrektur je einzelnem Wirtschaftsgut erfolgt.
39 Außerdem ist zweifelhaft, ob selbst eine Versagung einer betragsmäßig geringen Vorsteuerkorrektur – wie im vorliegenden Fall – ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt ist und es sich insofern um eine unionsrechtskonforme Auslegung handeln würde. Denn aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 MwStSystRL ergibt sich, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung einer der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (EuGH-Urteil World Comm Trading Gfz vom 28. Mai 2020 – C-684/18, ECLI:EU:C:2020:403, Rn. 34, m.w.N.). Dies ist bei einer Kürzung der Vorsteuerkorrektur um Beträge, die unter der Bagatellgrenze liegen, nicht mehr erfüllt.
40 dd) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus Art. 189 Buchst. d MwStSystRL.
41 Zwar legen die Art. 187 bis 191 MwStSystRL bestimmte Einzelheiten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Fall der Investitionsgüter fest und ermöglichen insofern auch verwaltungsmäßige Vereinfachungen (Art. 189 Buchst. d MwStSystRL).
42 Unabhängig davon, ob es sich bei dem vorliegenden Umlaufvermögen (Getreide) um Investitionsgüter im Sinne des Art. 187 ff MwStSystRL handelt und Art. 189 Buchst. d MwStSystRL überhaupt anwendbar wäre, erlaubt diese Vorschrift zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine Regelung wie die in § 44 Abs. 1 UStDV. Zum einen stellt die Bagatellgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV jedenfalls dadurch keine Vereinfachung dar, dass sie für die Berechnung des maßgeblichen Vorsteuerbetrags Einzelzuordnungen von anteiligen Eingangsbezügen zu einzelnen Wirtschaftsgütern erfordert, die ohne diese Regelung nicht vorgenommen werden müssten (vgl. oben). Zum anderen ist zweifelhaft, ob der vollkommene Ausschluss einer Vorsteuerkorrektur zu den zulässigen „verwaltungsmäßigen Vereinfachungen“ des Art. 189 Buchst. d MwStSystRL gehört.
Entscheidungserheblichkeit
43 Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage ist im Streitfall entscheidungserheblich. Für den Fall, dass die nationale Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden kann und den Bestimmungen des Unionsrechts entgegensteht, hat das vorlegenden Gericht die Regelung unangewendet zu lassen.
Unionsrechtswidrigkeit nationaler Bagatellgrenzen beim Vorsteuerberichtigungsmechanismus
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