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24 ZB 26.31073•VGH München 24. Senat, 2026-08-06, 24 ZB 26.31073
24 ZB 26.31073Tribunal administratif / Division 246 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 24 ZB 26.31073
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Juni 2026 – M 17 K 24.30351 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der einzig geltend gemachte Grund eines Verfahrensfehlers wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt.
2 1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl eine Erklärung auf deren Verzicht weder von ihm noch von seiner Bevollmächtigten abgegeben worden sei, was einen Verfahrensmangel darstelle.
3 Der behauptete Verfahrensfehler liegt jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht konnte vorliegend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger persönlich auf deren Durchführung verzichtet hat. Seine Verzichtserklärung war auch wirksam.
4 a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz ist zwar kein Verfassungsgrundsatz, sondern eine einfachrechtliche Prozessrechtsmaxime (Brüning in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 101 Rn. 1). Dennoch verletzt ein Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerwG, U.v. 26.3.2003 – 8 C 1.02 – juris Rn. 18), weil den Beteiligten damit die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (BVerwG, U.v. 15.9.2008 – 1 C 12.08 – juris Rn. 10). Wird den Beteiligten die mündliche Verhandlung prozessordnungswidrig vorenthalten oder wird ein Beteiligter unter Verstoß gegen Verfahrensrecht von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgehalten, führt dies stets zu einem Gehörsverstoß (Buchheister in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 138 VwGO Rn. 99).
5 b) Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, der insoweit eine eigenständige und abschließende Regelung enthält, kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesserklärung und muss nach dem Grundsatz der Klarheit einer verfahrensbestimmenden und einseitigen prozessgestaltenden Prozesshandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1982 – 2 C 83.81 – juris Rn. 12). Die Einverständniserklärung unterliegt keiner zeitlichen Befristung (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2014 – 5 B 11.14 – juris Rn. 11 m.w.N.).
6 Eine bestimmte Form der Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist – anders als für die Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO – nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Nachdem der Gesetzgeber in § 101 Abs. 2 VwGO keine weiteren Anforderungen vorgeschrieben hat, muss sich die Verzichtserklärung (nur) an den allgemeinen Anforderungen einer Prozesshandlung messen lassen mit der Folge, dass der Inhalt der abgegebenen Erklärung eindeutig und die Identität des Beteiligten unzweifelhaft feststehen muss. Zwar handelt es sich bei einem Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung um eine Prozesserklärung, die jedoch nicht an den Maßstäben für bestimmende Schriftsätze zu messen ist, mit der Folge, dass zwingend eine Schriftform vorgeschrieben wäre (1). Ein solches – nicht vom Gesetz vorgesehenes – Formerfordernis wäre auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang zu bringen (2). Folglich kann die Erklärung auch zulässig und wirksam per einfacher E-Mail-Nachricht erklärt werden, da sie mangels Schriftformerfordernisses auch nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 55a VwGO unterfällt (3).
7 (1) Soweit Teile der Literatur davon ausgehen, die Formvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei auf eine Verzichtserklärung entsprechend anzuwenden, weil es sich hierbei um einen bestimmenden Schriftsatz handele (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 81 VwGO Rn. 15 sowie § 101 VwGO Rn. 26), vermag dies nicht zu überzeugen.
8 Während vorbereitende Schriftsätze späteren Vortrag nur ankündigen, wird durch einen bestimmenden Schriftsatz eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung bereits vollzogen, wie etwa durch die Klageerhebung oder die Klagerücknahme (Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 55a VwGO Rn. 36). Damit enthalten sog. bestimmende Schriftsätze Parteierklärungen, die mit Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlung bereits wirksam werden. Hierunter fallen vor allem verfahrenseinleitende und verfahrensbeendende Schriftsätze, sprich solche, die Erklärungen enthalten, die einen Prozess oder Prozessabschnitt eröffnen (z.B. Klage, Einlegung von Rechtsmitteln) oder abschließen (z.B. Klagerücknahme, Erledigungserklärung) sowie Anträge, über die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden muss (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 129 Rn. 6). Folglich ist eine Prozesserklärung dann ein bestimmender Schriftsatz, wenn sie durch ihren Eingang bei Gericht unmittelbar eine wesentliche prozessuale Wirkung bezüglich des materiellen Klageanspruchs auslöst.
9 Die Erklärung des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO betrifft jedoch weder den Inhalt noch den Umfang der Klage bzw. des konkreten Prozessstoffs, sondern lediglich die Modalität der Entscheidungsfindung durch das Gericht. Sie modifiziert damit gerade nicht den Klageanspruch, sondern ermöglicht dem Gericht, bei der Entscheidungsfindung keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Das Gericht ist an die Verzichtserklärung der Beteiligten nicht gebunden (so auch Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 101 VwGO Rn. 38) und kann trotz vorliegender Verzichtserklärung dennoch zur mündlichen Verhandlung laden und nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheiden, wenn angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO (weiterer) Klärungsbedarf besteht. Damit kann der erklärte Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung schon keine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung auf den Streitgegenstand haben.
10 (2) Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach betrifft der Verzicht auf mündliche Verhandlung eine unwesentliche Einzelheit des Verfahrensgangs und ist auf den Inhalt der Sache völlig einflusslos (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1961 – IV C 327.60 – DVBl 1961, 518), was zur Folge hat, dass eine Verzichtserklärung sogar in einem Anwaltsprozess durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden kann (BVerwG, B.v. 8.11.2005 – 10 B 45.05 – juris Rn. 6).
11 Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt die für Prozesshandlungen erforderliche Rechtssicherheit (nur), dass die Form der Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gewährleistet, welche Person die Erklärung abgibt und dass die Erklärung klar, eindeutig und vorbehaltslos erfolgt. Diesen Voraussetzungen genügt eine telefonische Verzichtserklärung wohl meistens nicht (BVerwG, U.v. 20.2.1981 – 7 C 78.80 – juris Rn. 19), insbesondere, wenn der Inhalt der Erklärung streitig ist (BVerwG, U.v. 22.6.1982 – 2 C 83.81 – juris Rn. 12). Auch wenn sich das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht abschließend zur Wirksamkeit einer telefonischen Verzichtserklärung an sich geäußert, sondern sie an ihrer inhaltlicher Unbestimmtheit hat scheitern lassen, ist dem jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein Schriftformerfordernis angenommen würde.
12 (3) Nachdem die Verwaltungsgerichtsordnung für die Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO keine bestimmte Form vorschreibt, ist es der Klagepartei grundsätzlich freigestellt, auf welche Weise sie ihren Verzicht auf mündliche Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt, solange dies inhaltlich eindeutig und der Klagepartei unzweifelhaft zurechenbar ist. In Anbetracht der ubiquitären Digitalisierung des Alltags kann daher auch die digitale Form per elektronischer Übermittlung gewählt werden. Schließlich hält mittlerweile jedes Gericht ein generisches E-Mail-Postfach vor. Daran ändern auch die Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr nichts. Solange die Klagepartei nicht der Nutzungspflicht des § 55d Satz 1 VwGO unterliegt, ist auch die Erklärung des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form einer einfachen EMail zulässig, da § 55a Abs. 1 VwGO insoweit keine Anwendung findet.
13 Gemäß § 55a Abs. 1 VwGO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. In § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO wird sodann bestimmt, in welcher Weise diese Unterlagen als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden können. Da bereits in § 55a Abs. 1 VwGO ausdrücklich auf der Schriftform unterliegende Dokumente und Handlungen Bezug genommen wird, welche „als elektronisches Dokument“ eingereicht werden können, wird deutlich, dass die Vorschrift einzig den elektronischen Zugang zu den Gerichten regelt (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 55a Rn. 3). Diese Vorschrift setzt damit Schriftlichkeit bereits voraus, ordnet sie jedoch nicht aus sich selbst heraus an.
14 Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift des § 55a VwGO über § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO, § 125 Abs. 1, § 141 S. 1 VwGO auch auf bestimmende Schriftsätze von Beteiligten anzuwenden. Wie bereits oben dargelegt (vgl. Rn. 8 f.), ist die Erklärung des Verzichts auf Durchführung der mündlichen Verhandlung eine Prozesserklärung, welche die Modalität der Entscheidungsfindung durch das Gericht beeinflusst, indem der Prozessbeteiligte auf die verfahrensrechtliche Prozessmaxime der mündlichen Verhandlung verzichtet, hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt des Streitstoffes und ist daher nicht als bestimmender Schriftsatz anzusehen. Infolgedessen ist sie nicht vom Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 VwGO erfasst.
15 c) Unter Anwendung dieser Maßstäbe konnte das Verwaltungsgericht vorliegend ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger persönlich per E-Mail vom 6. Oktober 2025 eine hinreichend klare und eindeutige Verzichtserklärung abgegeben hat (1), welche unzweifelhaft vom Kläger stammt, der trotz bestehender Bevollmächtigung in erster Instanz wirksam Prozesserklärungen abgeben kann
(2) .
16 (1) Einen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger persönlich per E-Mail vom 6. Oktober 2025 erklärt. Zwar spricht er wörtlich davon, einer „Entscheidung ohne Anhörung“ zuzustimmen (vgl. Vorinstanzakte, Bl. 85). Er bezieht sich hierbei aber ausdrücklich auf das vorangegangene Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2025, in dem er gefragt wurde, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe, da nicht absehbar sei, wann mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung gerechnet werden könne (Vorinstanzakte, Bl. 80). Vor diesem Hintergrund enthält die E-Mail des Klägers vom 6. Oktober 2025 eindeutig und mit der notwendigen Klarheit eine Verzichtserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO.
17 Auch wenn sich der Kläger hierbei lediglich einer einfachen E-Mail, d.h. ohne jegliche Signaturen, bedient hat, ist seine Identität und Urheberschaft eindeutig. Nicht nur nennt der Kläger am Anfang der E-Mail seinen Namen und seine Anschrift, sondern auch das Aktenzeichen seines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Angesichts der bereits zuvor erfolgten wiederholten Korrespondenz mit dem Gericht per E-Mail und der Tatsache, dass der Kläger im Anhang jeder E-Mail an das Gericht – wohl als Identitätsnachweis – seine abfotografierte Aufenthaltsgestattung mitgeschickt hat, ist seine Identität unzweifelhaft.
18 (2) Es ist ohne Belang, dass die in erster Instanz Bevollmächtigte des Klägers sich nicht zu einer Entscheidung ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung geäußert hat und nicht vom Gericht über die Verzichtserklärung des Klägers informiert worden ist.
19 Unstreitig kann der Kläger trotz bestehender Bevollmächtigung vor dem Verwaltungsgericht weiter eingeständig und selbstwirksam Prozesserklärungen abgeben (§ 67 Abs. 1 VwGO). Es bedarf für deren Wirksamkeit weder einer – irgendwie gearteten – nachträglichen Genehmigung durch einen bestellten Bevollmächtigten noch dessen Kenntnis. Daher kann auch offenbleiben, inwieweit für die Klägerbevollmächtigte angesichts der ihr seitens des Gerichts übermittelten anderen Schreiben, insbesondere zuletzt des Schreibens vom 4. Mai 2026 (Vorinstanzakte Bl. 155), in dem ihr die aktuelle Erkenntnismittelliste übermittelt und „letztmalige Gelegenheit zur Stellungnahme im schriftlichen Verfahren“ eingeräumt wurde, eine Obliegenheit zur Nachfrage bei Gericht bestanden hätte.
20 Zudem ist unerheblich, dass zwischen der – angesichts einer durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Juli 2025 in Aussicht gestellten „zeitnahen Entscheidung“ bei Verzicht auf mündliche Verhandlung – abgegebenen Verzichtserklärung und dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gut acht Monate vergangen sind. Denn das Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO wird nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums nach Abgabe der entsprechenden Erklärungen verbraucht oder unwirksam (BVerwG, B.v. 4.6.2014 – 5 B 11.14 – juris, Leitsatz).
21 2. Entgegen der Auffassung der Zulassungsschrift liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor.
22 Das Gebot des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen sowie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu geben. Es gewährleistet aber nicht, dass das Gericht den eigenen Vortrag erwartungsgemäß würdigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten, obwohl es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung für seine Entscheidung erheblich ist, nicht zur Kenntnis nimmt, nicht in Erwägung zieht oder aus prozessrechtlich unzulässigen Gründen unberücksichtigt lässt (stRspr., z.B. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 4). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt darüber hinaus auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Denn es kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte („Überraschungsentscheidung“). Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (stRspr., vgl. grundsätzlich: BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris Rn. 7 m.w.N.).
23 Soweit der Kläger kritisiert, das Gericht weiche von seiner noch im vorläufigen Rechtsschutz (B.v. 19.3.2024 – M 17 S 24.30352) vertretenen Meinung ab, ist damit keine
„Überraschungsentscheidung“ dargelegt. Zwischen der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz und dem angegriffenen Urteil vom 9. Juni 2026 liegen mehr als zwei Jahre, während derer – wie sich aus der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts ergibt – neben zahlreichen neu hinzugekommenen Erkenntnismitteln von 2024, 2025 und 2026 insbesondere zwei Grundsatzurteile in Form von Tatsachenrevisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable männliche anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland ergangen sind (U.v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 – sowie U.v. 23.10.2025 – 1 C 11.25 – beide juris). Es ist daher schon nicht plausibel, wenn die Zulassungsbegründung diesbezüglich anmerkt, es sei nicht ersichtlich, was sich seit Ergehen der Eilentscheidung an der Sachlage geändert haben sollte, so dass ein Abweichen von der damaligen Entscheidung nicht nachvollziehbar wäre (vgl. Schriftsatz S. 2 unten). Ein Verfahrensfehler in Form einer Gehörsverletzung ist damit nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
II.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung, (kein) Verfahrensfehler in Form einer Gehörsverletzung, Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung per E-Mail des Klägers formwirksam möglich, rechtliches Gehör, Prozesserklärung, Überraschungsentscheidung, Identitätsnachweis, Eigenständige Prozesshandlung, Formfreiheit
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