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101 W 141/26 e•BayObLG 1. Zivilsenat, 2026-08-06, 101 W 141/26 e
101 W 141/26 eTribunal supérieur / Ire chambre civile6 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-06
Aktenzeichen: 101 W 141/26 e
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde nicht zuständig.
II. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückgegeben.
I.
1 Die weitere Beteiligte beantragte am 30. März 2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie im Hauptsacheverfahren, die Beschwerdeführerin gemäß § 51a GmbHG zur Erteilung von Auskünften über die Angelegenheiten der Gesellschaft und zur Gewährung von Einsicht in bestimmte Unterlagen der Gesellschaft zu verpflichten. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht weiterverfolgt worden war, gab das Landgericht München I den Anträgen in der Hauptsache mit Beschluss vom 21. Mai 2026 statt. Es verpflichtete die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung, legte ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten auf und setzte den Geschäftswert auf 10.000,00 € fest.
2 Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2026 legte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ein und begehrt eine Herabsetzung des Geschäftswerts auf 2.500,00 €. Die weitere Beteiligte trat einer Änderung des Geschäftswerts entgegen.
3 Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.
II.
4 Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde nicht zuständig.
5 a) Das Landgericht hat in der Hauptsache eine gerichtliche Entscheidung nach § 51b GmbHG über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG getroffen. Für eine Beschwerde gegen eine solche Hauptsacheentscheidung wäre das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil ihm die Zuständigkeit hierfür übertragen wurde (§ 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3 AktG, § 27 Abs. 2 GZVJu).
6 b) Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung über die Geschäftswertbeschwerde.
7 aa) Beschwerdegericht ist nach § 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 2 GNotKG „das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht“. Das „nächsthöhere Gericht“ meint das im Gerichtsaufbau übergeordnete Gericht unabhängig vom Rechtszug in der Hauptsache (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2018, 6 VA 12/18, NJW-RR 2019, 125 Rn. 5; von Selle in BeckOK KostR, 53. Ed. 1. Juni 2026, GNotKG § 81 Rn. 76).
8 Die Gesetzesformulierung („das nächsthöhere Gericht“) entspricht insoweit derjenigen in § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zu dieser Vorschrift heißt es in der Gesetzesbegründung (BTDrs. 15/1971 S. 157; BR-Drs. 830/03 S. 186), es sei „unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen“. Da sich das Beschwerdegericht ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, erscheine eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten. Hintergrund der Regelung sei das Ziel, das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten. Lediglich in „der Mehrzahl der Verfahren“ sei das nächsthöhere Gericht auch in der Hauptsache Rechtsmittelgericht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof zu § 66 GKG ausgeführt, fraglich sei, „ob mit der Formulierung […] ‚nächsthöhere Gericht‘ die Rangfolge im Instanzenzug oder die Reihenfolge im Gerichtsaufbau gemeint“ sei und dann klargestellt: „Letzteres entspricht […] der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum“ (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007, VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 151 Rn. 4; so z. B. auch Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, GKG § 66 Rn. 50; Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, GKG § 66 Rn. 55; Laube in BeckOK KostR, GKG § 68 Rn. 140).
9 Auch bei § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG entspricht es der herrschenden Auffassung, dass unter dem „nächsthöhere[n]“ Gericht „unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen“ ist (so z. B. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. Dezember 2020, 13 WF 213/20, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss vom 30. August 2019, I-2 Wx 249/19, juris Rn. 5; Hanseatisches OLG, Beschl. v. 30. Oktober 2018, 2 W 13/18, juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2017, 4 WF 123/17, juris Rn. 3; Schmidt in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, JVEG § 4 Rn. 16; Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, JVEG § 4 Rn. 12).
10 bb) Nächsthöheres Gericht über dem Landgericht ist im Gerichtsaufbau grundsätzlich das Oberlandesgericht (Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern).
11 Eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Bayerische Oberste Landesgericht hat nicht stattgefunden. Zwar kann nach § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG (i. V. m. § 51b Satz 1 GmbHG, § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG) die Zuständigkeit für die Beschwerde in der Hauptsache für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen werden, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist jedoch in Bezug auf Geschäftswertbeschwerden nicht geschehen und in § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG bzw. dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare auch nicht vorgesehen.
12 cc) Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. Februar 2000, 3Z BR 2/00 (NJW-RR 2000, 1201), steht dem nicht entgegen, weil der zum damaligen Entscheidungszeitpunkt geltende § 31 Abs. 3 KostO i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts – anders als § 81 GNotKG in der aktuellen Fassung – noch nicht selbst regelte, sondern insoweit auf § 568 ZPO verwies.
13 Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 26. April 2022, 101 ZBR 144/21 (n. v.), in einem ähnlichen Fall ohne weitere Erörterung von einer Zuständigkeit für eine Geschäftswertbeschwerde ausgegangen ist, hat es diese Auffassung bereits aufgegeben (Beschluss vom 13. März 2023, 101 W 8/23, n. v.).
14 2. Die Vorlage durch das Landgericht entfaltet keine Bindungswirkung; sie ist nicht geeignet, die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegen der gesetzlichen Regelung zu begründen.
15 Das Bayerische Oberste Landesgericht ist auch nicht nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG befugt, den Geschäftswert zu ändern. Das Verfahren schwebt nicht im Sinn dieser Bestimmung in der Rechtsmittelinstanz, da keine Hauptsache anhängig und für die Beschwerde betreffend die isolierte Abänderung des Geschäftswerts das Oberlandesgericht zuständig ist.
16 3. Die Sache ist dem vorlegenden Landgericht München I zurückzugeben, damit dieses die Geschäftswertbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorlegen kann.
Auskunftsanspruch, Einsichtsrecht, Geschäftswertbeschwerde, Zuständigkeit, Instanzenzug, Kostenentscheidung, Vorlageverfahren
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