BayObLG 2. Zivilsenat, 2026-07-30, 102 AR 97/26 e

102 AR 97/26 eTribunal supérieur / IIe chambre civile30 juil. 2026

Regest

Eine während der Unterbrechung des Verfahrens erfolgte Zuständigkeitsverneinung ist unwirksam. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

BayObLG 2. Zivilsenat — 2026-07-30 — 102 AR 97/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 102 AR 97/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Zuständig ist das Landgericht Traunstein.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt ein Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 178,50 € (150,00 € zuzüglich Umsatzsteuer) nebst Zinsen für eine Sitzungsvertretung, mit der er von der später in Insolvenz gefallenen X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beauftragt worden war.

2 Mit Schriftsatz vom 8. November 2025 verklagte der Kläger die X Rechtsanwaltsgesellschaft beim Amtsgericht München auf den genannten Betrag und führte zur Begründung aus, er sei von der X Rechtsanwaltsgesellschaft mandatiert worden, „folgenden Gerichtstermin wahrzunehmen: Landgericht München I, (Gesch.-Nr. 18 U 4107/24 e), 15.07.2025, 09:00 Uhr“. Die X Rechtsanwaltsgesellschaft habe gegen die ihr vom Kläger in Rechnung gestellte Forderung keinerlei Einwände erhoben, sie aber dennoch nicht beglichen. Die Klageschrift wurde der X Rechtsanwaltsgesellschaft am 1. Dezember 2025 zugestellt; das Verfahren wird beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 274 C 15799/25 geführt.

3 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 stellte die X Rechtsanwaltsgesellschaft (die ihren Sitz von 52406 Frechen [Bezirk des Amtsgerichts Kerpen] nach Unterbevollmächtigung des Klägers nach Köln verlegt hat), „nicht in Abrede, dass die vom Kläger geltend gemachte Terminvertretung am 15.07.2025 vor dem Landgericht München I stattgefunden hat“, erklärte ausdrücklich, kein Anerkenntnis abzugeben und wies darauf hin, „dass derzeit außergerichtliche Gespräche zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits geführt werden“. Es werde deshalb gebeten, „das Verfahren gemäß § 251 ZPO ruhend zu stellen oder einen gerichtlichen Hinweis zur Förderung einer gütlichen Einigung zu erteilen“.

4 Das Amtsgericht München wies mit Verfügung vom 2. Januar 2026 auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hin. Die X Rechtsanwaltsgesellschaft habe ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO in Kerpen; die vorliegende Geldschuld sei als qualifizierte Schickschuld am Sitz des Schuldners zu erfüllen, sodass auch § 29 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht begründen dürfte. Gemäß § 504 ZPO wurde darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht München zuständig werde, wenn die beklagte Partei mündlich zur Hauptsache verhandle, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen.

5 Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2026 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Ankündigung der späteren Schuldnerin, den Forderungsbetrag bis zum 31. Januar 2026 vollständig auszugleichen, sein Einverständnis mit dem Ruhen des Verfahrens. Für den Fall, dass es wider Erwarten nicht zu einer rügelosen Einlassung der X Rechtsanwaltsgesellschaft vor dem Amtsgericht München komme, beantrage er hilfsweise, das Verfahren gemäß § 34 ZPO an das Oberlandesgericht München „abzugeben“, da die Schuldnerin ihn bevollmächtigt habe, „sie im Verfahren 18 U 4107/24 e vor dem Oberlandesgericht München (und nicht, wie bisher vorgetragen, vor dem Landgericht München I) zu vertreten“. Weiter hilfsweise beantragte er die Abgabe an das Amtsgericht Kerpen, in dessen Bezirk die X Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß Anlage K 3 im Zeitpunkt der Mandatierung des Klägers ansässig gewesen sei, „[n]och weiter hilfsweise“ die Abgabe an das Amtsgericht Köln, in dessen Bezirk die [X] Rechtsanwaltsgesellschaft ausweislich der Klageerwiderung inzwischen sitze.

6 Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 wurde der aus dem Rubrum ersichtliche Beklagte vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen […] zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Rechtsanwaltsgesellschaft bestellt. In der Folge erlegte das Amtsgericht Köln der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO auf (Beschluss vom 14. Februar 2026) und ernannte den Beklagten mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter (Beschluss vom 15. Mai 2026). Dass das Amtsgericht München oder das Landgericht Traunstein, an welches das Amtsgericht München das Verfahren später verwiesen hat, vom Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt hätten, ist aus der Akte nicht ersichtlich.

7 Nachdem das Amtsgericht München das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Februar 2026 dessen Aufnahme, da die Forderung noch immer nicht beglichen worden sei.

8 Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 wies das Amtsgericht München den Kläger darauf hin, dass Kläger der von § 34 ZPO erfassten Honorarklage auch der Unterbevollmächtigte sein könne, die beantragte Verweisung an das Oberlandesgericht München aber nicht in Betracht komme, da Gericht des Hauptprozesses stets das erstinstanzliche Gericht sei, auch wenn Gebühren für die Vertretung in einer höheren Instanz geltend gemacht würden.

9 Daraufhin ersetzte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 (bei Beibehaltung der weiteren Hilfsanträge) seinen Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht München durch den Antrag, „das Verfahren an das Landgericht Traunstein […] abzugeben“, bei dem das erstinstanzliche Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 O 2759/23 stattgefunden habe. Gegen das dortige Endurteil habe die Schuldnerin für ihren dortigen Mandanten Berufung zum Oberlandesgericht München (Az. 18 U 4107/24 e) eingelegt.

10 Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 führte das Amtsgericht München aus, die Klagepartei habe die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Traunstein beantragt und gab der (damaligen) Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen. Diese Verfügung wurde der X Rechtsanwaltsgesellschaft am 24. Februar 2026 formlos mitgeteilt und sodann gemäß Verfügung vom 10. März 2026 am 13. März 2026 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

11 Mit Beschluss vom 24. März 2026 erklärte sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht

12 Traunstein. Die Entscheidung beruhe auf § 281 Abs. 1 ZPO. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergebe sich weder aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO (allgemeiner Beklagtengerichtsstand in Kerpen) noch aus § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsorts), da die vorliegende Geldschuld als qualifizierte Schickschuld am Sitz des Schuldners zu erfüllen sei. Der Kläger verfolge einen Vergütungsanspruch gegen die X Rechtsanwaltsgesellschaft, für die er einen Gerichtstermin beim Oberlandesgericht als Unterbevollmächtigter wahrgenommen habe, und berufe sich auf den Wahlgerichtsstand nach § 34 ZPO. Das erstinstanzliche Verfahren habe unter dem Aktenzeichen 9 O 2759/23 beim Landgericht Traunstein stattgefunden, gegen dessen Endurteil die X Rechtsanwaltsgesellschaft Berufung zum Oberlandesgericht München eingelegt habe, bei dem die Terminswahrnehmung durch den Kläger erfolgt sei. Kläger einer von § 34 ZPO erfassten Honorarklage könne auch der Unterbevollmächtigte sein; der Vorrang des § 11 RVG greife nicht, da keine gesetzliche, sondern eine vereinbarte Gebühr eingeklagt werde, für die § 34 ZPO aber auch gelte. Gericht des Hauptprozesses sei jedoch stets das erstinstanzliche Gericht, auch wenn Gebühren für die Vertretung in einer höheren Instanz geltend gemacht würden. Das Landgericht Traunstein sei örtlich und sachlich zuständig. Ausweislich eines Erledigungsvermerks vom 24. März 2026 wurde der Beschluss dem Kläger und der X Rechtsanwaltsgesellschaft zugestellt.

13 Mit dem Kläger und der X Rechtsanwaltsgesellschaft formlos mitgeteilter Verfügung vom 23. April 2026 erklärte sich das Landgericht Traunstein für weder örtlich noch sachlich zuständig. Das mit der Klage geltend gemachte Anwaltshonorar betrage 178,50 €; mangels Sonderzuständigkeit des Landgerichts für Rechtsanwaltshonorare sei nach den allgemeinen sachlichen Zuständigkeitsvorschriften bei einer Klageforderung in dieser Höhe das Amtsgericht zuständig. Für Honorarforderungen des Rechtsanwalts sei stets der Wohnsitz bzw. bei juristischen Personen deren Sitz Erfüllungsort, aus dem sich auch die allgemeine Zuständigkeit ergebe. Die X Rechtsanwaltsgesellschaft habe zum Zeitpunkt der Einreichung und Zustellung der Klage ihren Geschäftssitz in Köln gehabt; demnach sei das Amtsgericht Köln örtlich und sachlich zuständig. Die Verweisung an das Landgericht Traunstein erscheine willkürlich, sodass auch keine Bindungswirkung bestehe. Das Verfahren werde mit der Anregung an das Amtsgericht München zurückgesandt, den Verweisungsbeschluss vom 24. März 2026 aufzuheben und an das Amtsgericht Köln zu verweisen. Entsprechender Verweisungsantrag sei von der Klägerseite bereits gestellt worden.

14 Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 legte das Amtsgericht München den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bayerischen Obersten Landesgericht vor, bei dem die Akten am 12. Mai 2026 eingingen.

15 Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 hat der Senatsvorsitzende auf die im Insolvenzverfahren […] des Amtsgerichts Köln ergangenen Beschlüsse vom 10. und 14. Februar 2026 hingewiesen und dem Kläger sowie dem Beklagten in seiner damaligen Eigenschaft als vorläufigem Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Rechtsanwaltsgesellschaft Gelegenheit gegeben, zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung Stellung zu nehmen. Eine Äußerung ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen.

II.

16 Auf die zulässige Vorlage ist auszusprechen, dass das Landgericht Traunstein zuständig ist.

17 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.

18 a) Das Amtsgericht München hat sich nach Rechtshängigkeit der Sache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 24. März 2026 für sachlich unzuständig erklärt, das Landgericht Traunstein durch die zuständigkeitsverneinende Verfügung vom 23. April 2026. Die (wie hier) jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31 m. w. N.). Ausreichend ist auch eine durch Verfügung des zuständigen Einzelrichters erklärte Ablehnung der Übernahme, wenn sie, wie hier, beiden Parteien (zumindest nachträglich; vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. April 2026, 102 AR 41/26 e, juris Rn. 11 m. w. N.) bekannt gemacht wird (BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl 2024, § 36 Rn. 78; Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 36 Rn. 48; vgl. auch KG, Beschluss vom 25. Februar 2021, 2 AR 7/21, NZBau 2021, 387 Rn. 5).

19 b) Der Behandlung dieser Beschlüsse als „rechtskräftige“ Zuständigkeitsverneinungen steht nicht entgegen, dass bereits am 14. Februar 2026 und damit noch vor dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. März 2026 der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Rechtsanwaltsgesellschaft bestellt und der Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, sodass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den Beklagten als „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist.

20 aa) Die dadurch bewirkte Unterbrechung des beim Amtsgericht München rechtshängig gewordenen Verfahrens (§ 240 Satz 2 ZPO; vgl. Roth in Stein, ZPO, § 240 Rn. 2) hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass während der Unterbrechung die von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass auch Handlungen des Gerichts, die während der Unterbrechung nach außen vorgenommen werden, grundsätzlich unwirksam sind (BGH, Beschluss vom 19. März 2024, X ARZ 119/23, NJW-RR 2024, 737 Rn. 24; Beschluss vom 11. Januar 2023, XII ZB 538/21, NJW-RR 2023, 630 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 2. April 2025, 102 AR 17/25 e, NZI 2025, 483 Rn. 13). Erlaubt sind dem Gericht während der Unterbrechung nur Nebenentscheidungen wie etwa die Kostenentscheidung oder die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag sowie vorbereitende Entscheidungen in einem gesonderten Verfahren nach § 36 Abs. 1 ZPO; zu diesen Ausnahmen gehört die zur Beendigung der Anhängigkeit der Sache bei dem entscheidenden Gericht insgesamt führende Zuständigkeitsverneinung jedoch nicht (BGH NJW-RR 2024, 737 Rn. 25 f. m. w. N.; BayObLG NZI 2025, 483 Rn. 13). Bereits dem Amtsgericht München war es daher versagt, sich durch den Beschluss vom 24. März 2026 für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Traunstein zu verweisen (vgl. BGH NJW-RR 2024 Rn. 23).

21 bb) Ein dennoch (hier: in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung) ergangener zuständigkeitsverneinender Beschluss ist jedoch ‒ wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wie hier (s. oben zu Buchst. a]) erfüllt sind ‒ als rechtskräftige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (BGH NJW-RR 2024, 737 Rn. 27 und 30). Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, sind nämlich nicht nichtig, sondern lediglich mit den gegebenen Rechtsbehelfen anfechtbar (BGH NJW-RR 2024, 737 Rn. 28 m. w. N.). Für einen Verweisungsbeschluss, der grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegt, ergibt sich daraus, dass er zu einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO führen kann, weil dies die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit ist, einander widersprechende Entscheidungen über die Zuständigkeit zu überprüfen, was auch der Zwecksetzung dieses Verfahrens, Zuständigkeitskonflikte auf möglichst schnelle und zweckmäßige Weise zu lösen, entspricht (BGH NJW-RR 2024, 737 Rn. 29). Soweit der (damals einzige) Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 15. September 2020 (1 AR 86/20, ZRI 2020, 621 [juris Rn. 10 und 12]) infolge der Verfahrensunterbrechung die Wirkungslosigkeit des zuständigkeitsverneinenden Beschlusses angenommen hat, hat der Senat daran bereits mit Beschluss vom 2. April 2025 (NZI 2025, 483 Rn. 14) nicht mehr festgehalten.

22 c) Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht. Im Streitfall ist das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über dem Amtsgericht München und dem Landgericht Traunstein in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof, denn vom Amtsgericht als Eingangsgericht gemäß § 23 Nr. 1 GVG geht der Rechtszug zum Landgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG, während vom Landgericht als Eingangsgericht gemäß § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG der Rechtszug zum Oberlandesgericht als Berufungsgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG und weiter zum Bundesgerichtshof als Revisionsgericht gemäß § 133 GVG geht. Dass beide am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts München liegen, führt nach dem dargelegten Instanzenzug im konkreten Verfahren nicht zur Zuständigkeit dieses Oberlandesgerichts für das Bestimmungsverfahren (BayObLG, Beschluss vom 21. Mai 2026, 102 AR 81/26 e, juris Rn. 24; Beschluss vom 25. Juni 2024, 101 AR 68/24 e, juris Rn. 20).

23 2. Zuständig ist das Landgericht Traunstein.

24 Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise zu entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich zuständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1995, X ARZ 35/95, juris Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2026, 102 AR 102/26 e, juris Rn. 17 m. w. N.). Auf die etwaige Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 24. März 2026 kommt es vorliegend nicht an, da das Landgericht Traunstein auch jenseits einer solchen Bindungswirkung zuständig ist.

25 a) Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Die Schuldnerin hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) im Bezirk des Amtsgerichts Köln. Auch aus § 29 Abs. 1 ZPO ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München, da Erfüllungsort für Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gemäß § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4 BGB in der Regel der (Wohn-)Sitz des Mandanten ist (BGH, Urt. v. 4. März 2004, IX ZR 101/03, MDR 2004, 765 [juris Rn. 6]); der Sitz der Schuldnerin befand und befindet sich aber nicht im Bezirk des Amtsgerichts München.

26 b) Hingegen ist das Landgericht Traunstein entgegen seiner in der Verfügung vom 23. April 2026 zum Ausdruck gebrachten Auffassung gemäß § 34 ZPO örtlich und sachlich zuständig.

27 aa) Wie das Amtsgericht München in seinem Beschluss vom 24. März 2026 zutreffend ausgeführt hat, kann Kläger der von § 34 ZPO erfassten Honorarklage auch der Unterbevollmächtigte sein, der eine Gebührenforderung gegen den Hauptbevollmächtigten einklagen will, der ihn im eigenen Namen mandatiert hat (Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, § 34 Rn. 3 f.; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 34 Rn. 3; Roth in Stein, ZPO, § 34 Rn. 5).

28 bb) „Gericht des Hauptprozesses“ im Sinne des § 34 ZPO ist stets das erstinstanzliche Gericht des Hauptprozesses, auch wenn (wie hier) Gebühren für die Vertretung in einer höheren Instanz geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 29. Januar 1986, IVb ZR 8/85, MDR 1986, 483 [juris Rn. 8]; RG, Urt. v. 28. April 1892, Rep. IV. 45/92, RGZ 29, 414 [415]; Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, § 34 Rn. 10; Roth in Stein, ZPO, § 34 Rn. 12; Schultzky in Zöller, 36. Aufl. 2026, § 34 Rn. 5; Seggewiße, MDR 2021, 1033 Rn. 18). Daraus, dass § 34 ZPO nicht vom Gericht am Ort des Hauptprozesses, sondern vom Gericht des Hauptprozesses selbst spricht, ergibt sich, dass § 34 ZPO nicht nur eine örtliche, sondern (unabhängig von den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes) auch eine sachliche Zuständigkeit bestimmt (BGH MDR 1986, 483 [juris Rn. 8]; Roth in Stein, ZPO, § 34 Rn. 12; Patzina/Windau in Münchener Kommentar zur ZPO, § 34 Rn. 11; Schultzky in Zöller, ZPO, § 34 Rn. 5; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 34 Rn. 24; Seggewiße, MDR 2021, 1033 Rn. 18).

29 Daraus folgt, dass das Landgericht Traunstein als erstinstanzliches Gericht des Hauptprozesses für die erhobene Honorarklage gemäß § 34 ZPO örtlich und sachlich zuständig ist.

30 c) Dass sich daneben aus §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO auch eine örtliche (und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln sowie aus § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB eine örtliche (und gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Kerpen ergibt, in dessen Bezirk die X Rechtsanwaltsgesellschaft im Zeitpunkt der Unterbeauftragung des Klägers ihren Sitz hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003, X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20 [juris Rn. 12]; Seggewiße, MDR 2021, 1033 Rn. 14), führt nicht dazu, dass eines dieser beiden Gerichte als zuständig bestimmt werden könnte. Die besondere Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO (Amtsgericht Kerpen) ist keine ausschließliche; sie tritt damit gleichrangig mit der ebenfalls nicht ausschließlichen besonderen Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein aus § 34 ZPO neben den allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO (Amtsgericht Köln). Trotz dieser nebeneinander bestehenden Zuständigkeiten ist es geboten, das Landgericht Traunstein als zuständig zu bestimmen, da der Kläger für den (eingetretenen) Fall, dass es zu einer rügelosen Einlassung vor dem Amtsgericht München nicht kommt, primär die „Abgabe“ an das Landgericht Traunstein, nur „[w]eiter hilfsweise“ die „Abgabe“ an das Amtsgericht Kerpen und erst „[n]och weiter hilfsweise“ die „Abgabe“ an das Amtsgericht Köln beantragt hat. Damit hat der Kläger die ihm gemäß § 35 ZPO offenstehende Wahl unter mehreren zuständigen Gerichten zugunsten des Landgerichts Traunstein ausgeübt.

Leitsatz

Eine während der Unterbrechung des Verfahrens erfolgte Zuständigkeitsverneinung ist unwirksam. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein dennoch ergangener zuständigkeitsverneinender Beschluss ist als rechtskräftige Entscheidung iSv § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für eine Honorarklage des Unterbevollmächtigten gegen den Hauptbevollmächtigten ist das erstinstanzliche Gericht des Hauptprozesses gem. § 34 ZPO örtlich und sachlich zuständig. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Zuständigkeitsbestimmung auf einen während einer Verfahrensunterbrechung erfolgten Verweisungsbeschluss

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