VGH München 3. Senat, 2026-07-27, 3 CE 26.646

3 CE 26.646Tribunal administratif / 3e division27 juil. 2026

Texte intégral

VGH München 3. Senat — 2026-07-27 — 3 CE 26.646 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-27

Aktenzeichen: 3 CE 26.646

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. März 2026 – M 5 E 26.520 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich als verbeamteter Universitätsprofessor gegen eine Umstrukturierung am beigeladenen … Institut – … … … … … … … … … … … und sieht sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.

2 Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, nach Abschluss der Berufungsverhandlungen ernenne er ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor (BesGr. W 3) für Volkswirtschaftslehre, insbesondere vergleichende Institutionenökonomik an der L.-M.-Universität (LMU) M.. Eine nähere Funktionsbeschreibung für die Professorenstelle bleibe vorbehalten. Die Professur für Volkswirtschaftslehre, insbesondere vergleichende Institutionenökonomik sei untrennbar mit der Leitung des entsprechenden Bereichs am … Institut verknüpft. Aus diesem Grund werde er dem … Institut unter Fortbezahlung der Bezüge zur Dienstleistung als Bereichsleiter zugewiesen.

3 Die Bereiche des … Instituts waren in der Vergangenheit im Einvernehmen mit den Bereichsleitern in Zentren umbenannt worden. Der Antragsteller leitete seit der Umbenennung das Zentrum für Migration und Entwicklungsökonomie.

4 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2025 informierte der Vorstand des Beigeladenen die Leiter der Zentren darüber, dass eine strategische Weiterentwicklung des … Instituts anstehe und das bisherige Zentrum des Antragstellers in das neue Zentrum Arbeitsmarkt und Bevölkerungsökonomik unter Leitung einer anderen Person überführt werde. Am 10. November 2025 wurde dem Antragsteller ein Angebot zur Neuausrichtung unterbreitet. Zukünftig sei die Bezeichnung des Antragstellers „Director Migration Research im … Zentrum für Arbeitsmarkt und Bevölkerungsökonomik“.

5 Der Antragsteller wandte sich gegen diese Umstrukturierung und teilte dem Antragsgegner mit, er sehe sich massiv in seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.

6 Schließlich hat er um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, worauf hin das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2026 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet hat, einstweilig sicherzustellen, dass der Antragsteller beim Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Funktion Director Migration Research im … Zentrum für Arbeitsmarkt und Bevölkerungsökonomik decke sich nicht mit der im Berufungsverfahren durch die Universität (Schr. v. 15.7.2010) verbindlich abgegebenen Beschreibung der Dienstaufgaben. Die im Tenor des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung umfasse ausdrücklich, dass dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie zu übertragen, ihm seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang (Stand vor Beginn der Umstrukturierungsmaßnahmen) zu belassen bzw. wieder einzuräumen, ihm weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut einzuräumen sei und dass er in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie aufgeführt werde.

7 Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Antragsgegner dem Beigeladenen mitgeteilt, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts müsse umgesetzt werden. Eine Beschwerde gegen den Beschluss habe keine aufschiebende Wirkung. Es werde darum gebeten, die vom Gericht verfügten Maßnahmen umzusetzen. Daraufhin hat der Beigeladene mit E-Mail vom 16. April 2026 dem Antragsteller mitgeteilt, man werde den bisherigen Status am … Institut vorläufig wiederherstellen. Dem Antragsteller wurde vorläufig wieder die Leitung des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie übertragen, einschließlich der Zuständigkeit für Personal und Budget. Ihm wurde mitgeteilt, er habe vorläufig das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren durch Beschäftigung der Doktoranden am … Institut. In der Außendarstellung des … Instituts werde er vorläufig wieder als Leiter des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie aufgeführt. Im Einzelnen ist die vorläufige Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zwischen den Beteiligten streitig.

8 Mit Schreiben vom 23. April 2026 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, ihm werde ab dem 24. April 2026 beim Beigeladenen die Funktion der „Leitung der Research Unit Migration Research“ übertragen. Die konkreten Aufgaben würden sich aus der beigefügten Funktionsbeschreibung ergeben. Die Aufgaben des Antragstellers beim Antragsgegner blieben unverändert. Dem Schreiben lag eine Funktionsbeschreibung gemäß Art. 59 Abs. 3 BayHIG vom 20. April 2026 bei, die im Einzelnen den Zweck der Funktion „Leitung der Research Unit Migration Research“, Aufgaben und Zuständigkeiten, Entscheidungsbefugnisse und Ressourcen, Zusammenarbeit und Berichterstattung, Rechtliches und dienstliche Vorgaben, Dauer und Überprüfung sowie eine Bewertung der übertragenen Aufgaben hinsichtlich des Inhabers eines Amts der Besoldungsgruppe W 3 beinhaltet. Gegen die Vollziehung dieser Funktionsübertragung hat der Antragsteller am 11. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.

9 Der Antragsgegner und der Beigeladene haben gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2026 Beschwerde eingelegt und beantragen jeweils, diesen Beschluss dahingehend abzuändern, den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

10 Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.

II.

12 Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind zulässig (1.) und begründet (2.).

13 1. Der zulässigen Beschwerde fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

14 Der geltend gemachte prozessuale Anspruch des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten sicherzustellen, dass der Antragsteller beim Beigeladenen dem statusrechtlichen Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe W 3 entsprechend beschäftigt wird, hat sich nicht schon deshalb erledigt, weil der Beigeladene dem Antragsteller u.a. wieder die Leitung des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie zurückübertragen hat. Der Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass er den verwaltungsgerichtlichen Beschluss mit Blick auf die mangelnde aufschiebende Wirkung der Beschwerde (§ 149 VwGO) nur vorläufig bis zu einer Entscheidung des erkennenden Senats über die Beschwerde umgesetzt hat.

15 Ebenso wenig hat sich das Beschwerdeverfahren durch die Übertragung der Funktion der „Leitung der Research Unit Migration Research“ vom 23. April 2026 einschließlich der Funktionsbeschreibung vom 20. April 2026 erledigt. Zwar hat nunmehr der Antragsgegner die Dienstaufgaben des Antragstellers ausdrücklich geändert. Diese Änderung unterliegt ihrerseits aber wiederum einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit.

16 2. Die Beschwerde ist begründet. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe führen zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und vollständigen Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anordnungsgrund (2.1) noch einen Anordnungsanspruch (2.2) glaubhaft gemacht. Zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), neue Tatsachen sind dabei allerdings gegebenenfalls mit einzubeziehen (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 29).

17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 12.04.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 11 ff., B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

18 2.1 Dem Antragsteller fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits an einem Anordnungsgrund, jedenfalls aber hat er es versäumt, einen solchen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).

19 Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile drohen würden, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen würden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) und der Behauptung, dass „vollendete Tatsachen“ geschaffen würden, wenn die Umstrukturierung abgeschlossen sei.

20 Letzteres ist schon nicht nachvollziehbar. Organisationsstrukturen können grundsätzlich jederzeit erneut angepasst und umstrukturiert werden. Gerade die Reaktion des Beigeladenen auf den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss zeigt, dass organisatorische Zuständigkeiten und Funktionsbeschreibungen kurzfristigen Änderungen zugänglich bleiben. Selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht möglich ist, sind die Folgen der Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinzunehmen. Es wäre für den Beigeladenen im Hinblick auf seine Organisationshoheit nicht zumutbar, wenn der Beamte es im Falle eines Rechtsstreits in der Hand hätte, bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die neuen Organisationsstrukturen des privatrechtlich als eingetragener Verein organisierten Wirtschaftsforschungsinstituts zu verhindern. Dessen Weiterentwicklungen und notwendige Anpassungen in der strategischen Ausrichtung würden dadurch empfindlich erschwert oder zeitweilig unmöglich. Art. 9 Abs. 1 GG schützt im Rahmen der kollektiven Vereinigungsfreiheit die Tätigkeiten des Vereins zur Sicherung seiner Existenz und Funktionsfähigkeit, sowie seine „Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung der Geschäfte“ (BVerfG, B.v. 15.6.1989 – 2 BvL 4/87 – BVerfGE 80, 244 – juris Rn. 26; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 19. Aufl. 2026, Art. 9 Rn. 8). Im Übrigen kann sich auch der Beigeladene als außeruniversitäre Forschungseinrichtung und juristische Person auf seine Wissenschaftsfreiheit berufen (Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Staatliche Maßnahmen dürfen seine wissenschaftsadäquate Organisation oder Autonomie nicht so beschneiden, dass die professionelle wissenschaftliche Tätigkeit nicht mehr in freier eigener Verantwortung gestaltet werden könnte. Denn soweit eine außeruniversitäre Forschungsorganisation – wie hier – (mittelbar oder unmittelbar) staatsfinanziert ist, erstreckt sich die staatliche Verantwortung, eine freie Forschung zu ermöglichen, auch hierauf (Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand Januar 2026, Art. 5 Abs. 3 Rn. 290).

21 Durch die neue Funktionsbeschreibung und die Umstrukturierung wird auch nicht so weit in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers eingegriffen, dass ihm dies schlechterdings nicht mehr zumutbar wäre. Die Wissenschaftsfreiheit gewährleistet dem Antragsteller insbesondere die Freiheit wissenschaftlicher Betätigung in Forschung und Lehre, vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmte Organisationsstruktur oder einer bestimmten Leitungs- und Verwaltungszuständigkeit. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung der Professur, wohl aber ein Anspruch auf eine im Hinblick auf das Fach adäquate Grundausstattung, die die freie Forschung und Lehre überhaupt erst ermöglicht (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Auflage 2017, Art. 108 Rn. 71; Jarass in Jarass/Pieroth a.a.O. Art. 5 Rn. 156a). Dass die neue personelle und sachliche Ausstattung den Antragsteller in seiner Forschungsfreiheit unter Berücksichtigung der dem Dienstherrn grundsätzlich zustehenden Organisationsfreiheit (BayVGH, B.v. 24.7.2002 – 3 CE 02.1659 – juris Rn. 25; B.v. 28.6.2017 – 3 ZB 15.249 – juris Rn. 21) unangemessen beschränken würde, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er verbleibt in seinem Statusamt als Universitätsprofessor und kann weiterhin eigenverantwortlich forschen und lehren. Weder die Freiheit der Wahl von Forschungsgegenstand und Forschungsmethode noch die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben werden substanziell beeinträchtigt. Der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung bleibt gewahrt.

22 Der Vortrag des Antragstellers (zuletzt sein Schr. v. 19.7.2026) belegt allenfalls eine Erschwerung oder Einschränkung bestimmter Forschungsvorhaben. Daraus folgt jedoch nicht, dass eigenständige Forschung und die Möglichkeit auf hohem internationalen wissenschaftlichem Niveau zu publizieren schlechthin ausgeschlossen wären. Wissenschaftliche Betätigung setzt nicht zwingend die unmittelbare Personalverantwortung über eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern voraus. Insbesondere folgt aus der Wissenschaftsfreiheit regelmäßig kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter, Doktoranden- oder Postdoktorandenstellen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, künftig auf die Mitwirkung anderer Zentren des Beigeladenen angewiesen zu sein, beschreibt er keine atypische oder unzumutbare Situation. Interdisziplinäre, institutionsinterne und -übergreifende Kooperationen gehören vielmehr zu den üblichen Organisationsformen moderner Wissenschaft und Forschung. Die Notwendigkeit wissenschaftlicher Zusammenarbeit stellt für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung der Wissenschaftsfreiheit dar. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Durchführung eigener Forschungsvorhaben tatsächlich unmöglich wäre. Sein Vorbringen beschränkt sich weitgehend auf die Behauptung, größere Projekte ließen sich unter den veränderten Rahmenbedingungen erschwert oder nicht in bisherigem Umfang realisieren. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass eigenständige Forschung insgesamt oder in ihrem Kernbereich ausgeschlossen wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller die Betreuung bereits übernommener Promotions- und Qualifikationsvorhaben ausdrücklich weiterhin wahrnehmen kann (Ziffer 2. e) der Funktionsbeschreibung). Zudem obliegt ihm die fachliche Aufsicht von Doktoranden und Doktorandinnen und Postdocs im Rahmen eingeworbener Drittmittel (Ziffer 3. f) aa) der Funktionsbeschreibung). Im Gegensatz zu der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (B.v. 15.5.2023 – 3 L 576/23 – juris Rn. 21) wurde dem Antragsteller die Betreuung neuer Promotionsvorhaben gerade nicht untersagt. Die Behauptung, wonach aufgrund eines Übereinkommens der VWL-Fakultät der LMU M. und der Munich Graduate School in Economics keine externen Doktoranden und Doktorandinnen betreut werden dürften, bleibt unsubstantiiert. Nach Angaben des Beigeladenen habe eine Rückfrage bei der Leitung der VWL-Fakultät der LMU ergeben, dass dort keine Vereinbarung bekannt sei, wonach keine externen Doktoranden betreut werden dürften. Dem Antragsteller bliebe nach dem Angebot des Beigeladenen das Recht unbenommen, Doktoranden fachlich zu betreuen, wenn die beschriebenen finanziellen Voraussetzungen (etwa Einwerbung von Drittmitteln) vorliegen. Dadurch bleiben wissenschaftliche Arbeitszusammenhänge und Forschungsaktivitäten jedenfalls teilweise erhalten. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass die neue Organisationsstruktur die Einwerbung von Drittmitteln, die Initiierung größerer Forschungsverbünde oder die Durchführung umfangreicher Forschungsvorhaben erschwert, ergibt sich daraus noch kein Nachteil von solcher Schwere, dass ihm die vorläufige Hinnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wäre. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass konkrete Forschungsprojekte endgültig scheitern, unwiederbringlich verloren gingen oder später nicht erneut aufgenommen werden könnten. Daran ändert auch der Hinweis des Antragstellers (Schr. v. 3.3.2026 S. 5 – VG-Akte S. 177; Schr. v. 19.7.2026 S. 2 f. – VGH-Akte S. 370) nichts, dass ein „vielversprechendes“ Forschungsprojekt des Doktoranden … in Zusammenarbeit mit einem renommierten Professor der Columbia University, das zur mittelfristen Forschungsagenda des Antragstellers für die kommenden Jahre beitrage, endgültig zunichte gemacht werde. Denn der Behauptung fehlt es an einer substantiierten Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Endgültigkeit und Unumkehrbarkeit dieses Nachteils ergeben soll. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb die Forschungsfragen nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht weiterverfolgt, die Kooperation nicht wieder aufgenommen oder die Forschungsergebnisse nicht zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden könnten. Die Behauptung, dass ein Doktorand „eines“ der Projekte, das er in seine Dissertation aufnehmen „wollte“ nicht weiterverfolgen kann, ersetzt nicht die erforderliche Glaubhaftmachung eines irreversiblen Schadens für den Antragsteller. Hinzu kommt, dass der Vortrag hinsichtlich der konkreten Auswirkungen auf das Promotionsvorhaben und die Forschungsagenda des Antragstellers vage bleibt. Die Wissenschaftsfreiheit schützt die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, jedes konkrete Forschungsvorhaben zu jedem gewünschten Zeitpunkt und unter unveränderten Rahmenbedingungen durchführen zu können, auch wenn zahlreiche Forschungsprojekte inhaltlich auf den Erkenntnissen vorhergehender Projekte aufbauen sollten. Der Vortrag erschöpft sich letztlich in der Beschreibung der wissenschaftlichen Bedeutung des Projekts und der Qualität des Kooperationspartners. Daraus lässt sich zwar ein Interesse an einer zeitnahen Durchführung der Forschung ableiten. Es wird jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte einstweilige Anordnung ein schwerer, irreversibler und im Hauptsacheverfahren nicht mehr kompensierbarer Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers eintreten würde.

23 Dies gilt auch für die Behauptungen, der Antragsteller könnte bei einer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorübergehenden Reduzierung der Anzahl seiner Mitarbeiter nicht mehr an dem neuen Projekt eines Konsortiums unter der Leitung von Prof. … … von der Yale University teilnehmen und er sei bereits daran gehindert worden, an einem „Horizon 2020“-Antrag mitzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller mit mehr Personal auch an mehr und größeren Forschungsprojekten teilnehmen könnte. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren aber lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (BVerfG, B.v. 8.7.1980 – 1 BvR 1472/78 – BVerfGE 54, 363 – juris Rn. 85; U.v. 8.2.1977 – 1 BvR 79/70 – BVerfGE 43, 242 – juris Rn. 122). Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt zudem (nur) ein Recht des Hochschullehrers auf angemessene Berücksichtigung bei der Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel, nicht dagegen ein allein am Bedarf des Hochschullehrers orientierter Anspruch auf eine Grundausstattung (BVerwG, U.v. 22.4.1977 – VII C 49.74 – BVerwGE 52, 339 – juris Rn. 30; von Coelln in BeckOK Hochschulrecht Bayern Stand 1.5.2022, Grundlagen des Hochschulrechts in Deutschland, D.IV Rn. 117) oder sogar darauf an besonders vielen oder besonders großen Forschungsprojekten (wie dem Forschungsprojekt zu ukrainischen Flüchtlingen) teilnehmen zu können. Weder der Umzug in anderes Gebäude noch der Ausschluss des Antragstellers aus der Organisation der … Labor Economics Area Conference, über dessen Grund der Antragsteller selbst nur spekuliert, stellen einen unzumutbaren Nachteil dar.

24 Eine Eilbedürftigkeit folgt schließlich auch nicht aus dem angeblichen Herausfallen aus der Evaluierung durch die Leibnitz-Gemeinschaft 2026 für die Jahre 2023 bis 2025; der Bereich findet für die Jahre 2023 bis 2025 nach den unwidersprochenen Angaben des Beigeladenen sehr wohl Erwähnung, jedoch nicht mehr für die Planung ab 2026, da er in das neue Zentrum eingegliedert sei und als Bereich nicht mehr existiere. Eventuelle neue Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand des Beigeladenen erscheinen ebenfalls nicht unzumutbar.

25 Auch aus der Gefahr eines „Rufschadens“ ergibt sich kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen (Schr. v. 3.3.2026 – VG-Akte S. 173 ff.), dieser sei schon massiv eingetreten, weil die vorgenommene Umstrukturierung als schwerwiegende Degradierung wahrgenommen werde. Professoren aus anderen Universitäten hätten den Antragsteller kontaktiert und ihr Unverständnis hierüber zum Ausdruck gebracht (vgl. Schr. Prof. Dr. B., Prof. Dr. K. u. Prof. Dr. R. v. 10./11.3.2026 – VG-Akte S. 208 ff.). Durch das Ausschließen des Antragstellers von der Tagung des wissenschaftlichen Beirats des Beigeladenen und der dadurch verpassten Möglichkeit, seine Arbeit zu präsentieren, sei ihm auch international ein Schaden entstanden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hätten den Antragsteller wiederholt auf die Maßnahmen angesprochen und gefragt, welche Gründe hinter der Entscheidung des Vorstandes stünden und ob er selbst beabsichtige an eine andere Institution zu wechseln, an der seine wissenschaftliche Expertise angemessen gewürdigt werde. Auch aus den FAQs werde deutlich, dass dem Antragsteller wesentliche Leitungsfunktionen entzogen worden seien.

26 Dieser Vortrag verharrt im Wesentlichen auf der Ebene der – nachvollziehbaren – persönlichen Betroffenheit und fachinternen Irritation, ohne aufzuzeigen, dass die wissenschaftliche oder berufliche Existenz des Antragstellers konkret gefährdet wäre. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Rufschaden sei „massiv“ bereits eingetreten, spricht dies im Gegenteil gegen eine besondere Eilbedürftigkeit: Die jetzt angegriffene Maßnahme führt nicht erstmals zu einer neuen Qualität der Beeinträchtigung, sondern setzt lediglich eine bereits eingetretene Entwicklung fort. Auch hinsichtlich des geltend gemachten internationalen Schadens (Nichtteilnahme an der Tagung des wissenschaftlichen Beirats, verpasste Präsentationsmöglichkeiten) beschränkt sich der Vortrag auf eine pauschale Bewertung, ohne die behaupteten Nachteile – etwa in Bezug auf konkrete Projekte, Förderzusagen oder Berufungschancen – nachvollziehbar zu quantifizieren oder zu verifizieren. Die vom Antragsteller erwähnten FAQs dokumentieren im Kern die interne organisatorische Zuordnung und nicht etwa eine wertende, ehrverletzende oder stigmatisierende Außendarstellung gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Schließlich ist – wie dargestellt – die streitige organisatorische Maßnahme als solche revidierbar; der Antragsteller kann bei Obsiegen rehabilitiert und ggf. erneut mit Leitungsaufgaben betraut werden, was jedenfalls einen erheblichen Teil der reputationsbezogenen Beeinträchtigungen aufzufangen vermag.

27 Schließlich wäre selbst mit Hinblick auf eine gegebenenfalls lange Verfahrensdauer in der Hauptsache nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller durch eine für eine Übergangszeit nicht amtsangemessene Beschäftigung ein unwiederbringlicher, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteil entstünde, da eine zeitweise unterwertige Beschäftigung bei – hier zu bejahender – lediglich geringer Schwere des Eingriffs hinzunehmen ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 – 3 AE 14.788 – juris Rn. 10; OVG NW B.v. 25.6.2001 – 1 B 789/01 – juris Rn. 9).

28 2.2 Zudem hat der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht, dass ihm auch ein subjektiv öffentlichrechtlicher Anspruch gegen den Antragsgegner auf Sicherstellung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei dem Beigeladenen zur Seite stünde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung des Antragsgegners, sicherzustellen, dass der Beigeladene dem Antragsteller weiterhin die Leitung des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie überträgt, ihm seine Zuständigkeit für Personal und Budget im bisherigen Umfang belässt bzw. wieder einräumt, ihm weiterhin das Recht zur Betreuung von laufenden und neuen Promotionsverfahren einräumt und er in der Außendarstellung des … Instituts weiterhin als Leiter des … Zentrums für Migration und Entwicklungsökonomie aufgeführt wird.

29 Der Dienstherr ist verpflichtet, den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu wahren und bleibt hierfür auch nach der Zuweisung des Beamten zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung verantwortlich (2.2.1). Ein originär beamtenrechtlicher, hoheitlich durchsetzbarer Anspruch des Dienstherrn gegen das beigeladene privatrechtlich organisierte … Institut, amtsangemessene Beschäftigung sicherzustellen, wurde allerdings nicht glaubhaft gemacht (2.2.2). Aus diesem Grund kann zunächst dahinstehen, ob die in der außeruniversitären Forschungseinrichtung neu zugewiesenen Aufgaben dem Antragsteller eine der Wertigkeit seines Statusamts vergleichbare amtsangemessene Beschäftigung gewährleisten.

30 2.2.1 Der Antragsteller wurde dem beigeladenen … Institut nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG zugewiesen. Die Zuweisung stellt das Gegenstück zu Abordnung und Versetzung dar, wenn die Einrichtung, bei der die Aufgabe erfüllt werden soll, – wie hier – keine Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Rechtsbeziehung zur zugewiesenen Einrichtung kann nicht dem deutschen Beamtenrecht unterliegen, da die Einrichtung keine Dienstherrnfähigkeit besitzt (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/ Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Januar 2026, § 20 BeamtStG Rn. 2 f.; Spitzlei in Fürst/Finger/Mühl/Niedermaier, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 2b, Stand Juni 2026, § 29 BBG Rn. 3). Die Rechtsstellung des Zugewiesenen bleibt dabei unberührt (§ 20 Abs. 3 BeamtStG), sodass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn fortbestehen; der Beamte erhält von diesem auch weiterhin seine Bezüge. Mangels Dienstherrnfähigkeit stehen aber der Einrichtung keine Dienstherrnbefugnisse zu, derartiges ist nur durch eine zusätzliche Beleihung möglich (BVerwG, U.v. 27.11.2014 – 2 C 24.13 – BVerwGE 150, 366 – juris Rn. 21). Entsprechend ist der Beigeladene nicht in das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis zur Erfüllung von Pflichten des Dienstherrn einbezogen.

31 Dem betroffenen Beamten verbleibt der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch in der Zeit der Zuweisung (BVerwG U.v. 25.10.2007 – 2 C 30.07 – juris Rn. 13 f.; Spitzlei a.a.O Rn. 12; Kathke in Schütz/Maiwald, Stand 1.2.2024, § 20 BeamtStG Rn. 55; Baßlsperger a.a.O. Rn. 11). Dieser richtet sich allerdings allein gegen seinen Dienstherrn. Der Beamte hat ihm gegenüber einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“. Dementsprechend können Beamte (nur) von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter – zum einen ein abstraktfunktionelles und zum anderen ein konkretfunktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten – übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 4.19 – NVwZ-RR 2021, 578 – juris Rn. 24 m.w.N.).

32 2.2.2 Der Dienstherr besitzt gegenüber dem Beigeladenen als privatrechtlich organisierter Forschungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins regelmäßig keine unmittelbare gesetzliche oder vertragliche Durchgriffsbefugnis hinsichtlich dessen Organisationshoheit. Seine Einflussmöglichkeiten ergeben sich allenfalls aus den Kooperationsverträgen, der Zuweisungsverfügung, gegebenenfalls vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen oder Aufsichts- oder Steuerungsrechten sowie der Möglichkeit, die Zuweisung zu beenden.

33 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner vom Beigeladenen die Änderung seiner Organisationsstrukturen verlangen könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere weder aus dem Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, sowie der L.-M.-Universität M. und dem … Institut … … … vom … … … noch aus der Ergänzenden Vereinbarung zum Kooperationsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern, der L.-M.-Universität M. und dem … Institut … vom … … … … (2.2.2.1) noch aus der Zuweisungsverfügung vom 15. Juli 2010 (2.2.2.2). Die gemeinsame Berufung hat für die Weiterentwicklung der Organisation des rechtlich selbstständigen … Instituts grundsätzlich keine Sperrwirkung hinsichtlich möglicher Umstrukturierungsmaßnahmen. (2.2.2.3). Schließlich folgt auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht kein entsprechender Anspruch. Dieser verlangt vom Dienstherrn allenfalls die Ausschöpfung vorhandener Einflussmöglichkeiten, jedoch nicht rechtlich Unmögliches (2.2.2.4). Der Antragsteller kann sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 (2 C 4.19 – NVwZ-RR 2021, 578 – juris Rn. 31) berufen, wonach der Präsident der Universität „mit den ihm zustehenden Befugnissen“ die Umsetzung der Verpflichtung auf eine amtsangemessene Beschäftigung an einer Universitätsklinik sicherstellen müsste. Denn das Bestehen einer entsprechenden Organisations- oder Zugriffshoheit des Antragsgegners gegenüber dem beigeladenen … Institut hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

34 Wie in der Beschwerdebegründung des Beigeladenen ausgeführt, handelt es sich bei dem Beigeladenen um einen eingetragenen Verein, der weder organisatorisch noch personell der Organisationsgewalt des Antragsgegners unterliegt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, der Antragsteller könne den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung erlangen. Der Antragsgegner könne „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ auf den Beigeladenen einwirken, damit der Antragsteller beim Beigeladenen amtsangemessen beschäftigt werde. Welche Mittel dies sind, lässt der angefochtene Beschluss offen. Sowohl der Antragsgegner als auch der Beigeladene weisen in ihren Beschwerdebegründungen darauf hin, dass es dem Antragsgegner rechtlich unmöglich sei, verbindlich sicherzustellen, dass der Beigeladene die vom Antragsteller begehrten Handlungen wie die Übertragung der Leitung eines bestimmten Zentrums oder die Belassung bzw. Wiedereinräumung von Personal und Budget vornimmt.

35 2.2.2.1 Weder der Kooperationsvertrag noch die diesbezügliche Ergänzende Vereinbarung begründen eine hinreichend bestimmte Verpflichtung des Beigeladenen zur dauerhaften Übertragung einer konkreten Funktion. Der Inhalt des Kooperationsvertrages und der Ergänzenden Vereinbarung tragen einen solchen Anspruch nicht.

36 In § 1 der Ergänzenden Vereinbarung wird die Möglichkeit geregelt, gemeinsame Berufungen von LMU und … Institut durchzuführen, damit leitende Wissenschaftler des … Instituts zugleich als Professor an der Volkswirtschaftlichen Fakultät der LMU im … … … … tätig werden. In § 2 wird das Verfahren im Einzelnen geregelt. So ist etwa die Bildung zweier Berufungskommissionen vorgesehen, die gemeinsam tagen (§ 2 Abs. 1 der Ergänzenden Vereinbarung). In § 2 Abs. 5 der Ergänzenden Vereinbarung findet sich die Regelung, dass das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Abstimmung mit dem … Institut und der Universität die Verhandlungen führt, und zwar über die persönlichen Bedingungen der Lehrverpflichtung an der Universität (hier Lehrdeputat in Höhe von zwei Wochenstunden) und die Regelungen im Hinblick auf die Tätigkeit beim … Institut, die in der Berufungsvereinbarung festgelegt werden. Bei diesen Verhandlungen wird dem … Institut und einem Vertreter der Zuwendungsgeber Gelegenheit zur Teilnahme gegeben. Die Berufungsvereinbarung bedarf der Zustimmung des … Instituts und gegebenenfalls auch der Zuwendungsgeber. Gemäß § 2 Abs. 6 der Ergänzenden Vereinbarung schließt nach Zustimmung der Zuwendungsgeber und des … Instituts das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Berufungsvereinbarung ab und veranlasst die beamtenrechtlichen Schritte. Gemäß § 3 der Ergänzenden Vereinbarung wird in der Berufungsvereinbarung festgelegt, dass der zu Berufende nicht beurlaubt, sondern unter Fortbezahlung der Bezüge dem … Institut zur Dienstleistung zugewiesen wird. Die Einzelheiten dazu werden in der Berufungsvereinbarung geregelt.

37 Demnach enthält weder der Kooperationsvertrag noch die diesbezügliche Ergänzende Vereinbarung eine eigenständige Regelung über Inhalt, Umfang und Ausgestaltung der Tätigkeit des Professors beim … Institut. Vielmehr verweist die Ergänzende Vereinbarung in § 2 Abs. 5 ausdrücklich darauf, dass die entsprechenden Regelungen „in einer Berufungsvereinbarung“ festgelegt werden sollen. Ein solcher Verweis spricht rechtstechnisch gegen die Annahme, die Vertragsparteien hätten bereits im Kooperationsvertrag selbst verbindliche und unmittelbar durchsetzbare Beschäftigungspflichten begründen wollen. Wird die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses ausdrücklich einem gesonderten Regelungswerk vorbehalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien die erforderliche Konkretisierung gerade noch nicht vorgenommen haben.

38 Fehlt die vorgesehene Berufungsvereinbarung, entsteht daher eine Regelungslücke, die nicht durch ergänzende richterliche Vertragsauslegung dahin geschlossen werden kann, dass dem … Institut eine Verpflichtung zur dauerhaften Vorhaltung einer bestimmten Organisationsstruktur oder Leitungsfunktion auferlegt worden wäre. Wenn die Parteien selbst davon ausgegangen sind, dass die Tätigkeit beim … Institut erst durch eine gesonderte Berufungsvereinbarung geregelt werden sollte, kann gerade nicht unterstellt werden, die erforderliche Konkretisierung sei bereits anderweitig erfolgt.

39 Der Kooperationsvertrag und die Ergänzende Vereinbarung enthalten danach lediglich einen Rahmen für die Zusammenarbeit, nicht jedoch eine unmittelbar vollziehbare Verpflichtung des … Instituts, dem Beamten dauerhaft eine bestimmte Leitungsfunktion zu verschaffen.

40 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich auch aus § 3 der Ergänzenden Vereinbarung bzw. der Fußnote 1 hierzu nicht, dass sich der Beigeladene gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich dazu verpflichtet hätte, die Leitungsfunktion des berufenen Wissenschaftlers zu gewährleisten. Denn auch § 3 der Ergänzenden Vereinbarung geht von einer Berufungsvereinbarung i.S.d. § 2 Abs. 5 und 6 der Ergänzenden Vereinbarung aus. Zudem bezieht sich die Fußnote 1 zu § 3 der Ergänzenden Vereinbarung auf die Verpflichtung des Berufenen, die Forschungsverpflichtungen gegenüber der Universität durch seine Tätigkeit beim … Institut zu erfüllen und die Regelungen des … Instituts wie z.B. die Satzung zu beachten. Eine Verpflichtung des Beigeladenen, eine bestimmte Funktion des Berufenen zu sichern, ist hier nicht ersichtlich.

41 2.2.2.2 Ein Anspruch des Antragsgegners gegenüber dem Beigeladenen auf Änderung seiner Organisationsstrukturen folgt auch nicht aus der Zuweisungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2010. Die Zuweisung ist ihrem Wesen nach ein beamtenrechtlicher Akt. Sie regelt das Rechtsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Adressat der Verfügung ist der Beamte, nicht die aufnehmende Einrichtung.

42 Selbst wenn das Einstellungs- bzw. Zuweisungsschreiben dahin auszulegen wäre, dass der Antragsteller dem … Institut als Bereichsleiter zugewiesen wurde, folgt daraus lediglich, unter welchen Bedingungen der Beamte seine Dienstleistung erbringen soll. Die Verfügung begründet jedoch keine eigenständigen Organisationspflichten des … Instituts. Es wird durch die Zuweisung nicht zum Träger beamtenrechtlicher Pflichten. Seine interne Organisationshoheit bleibt grundsätzlich unberührt. Das hinsichtlich der Zuweisung (wohl) erfolgte Einvernehmen des Instituts begründet zunächst lediglich die Bereitschaft zur Beschäftigung des Beamten im Zeitpunkt der Zuweisung. Daraus folgt aber keine vertragliche Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner, seine Organisationsstrukturen unverändert und auf Dauer aufrechtzuerhalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Formulierung in dem Zuweisungsschreiben, die Professur des Antragstellers sei „untrennbar“ mit der Leitung des entsprechenden Bereichs (später umbenannt in Zentrum) beim Beigeladenen verknüpft. Die Aussage beschreibt die bei Erlass der Zuweisungsentscheidung bestehende organisatorische Ausgestaltung. Ihr lässt sich weder eine Bestandsgarantie für die betreffende Organisationseinheit noch ein Anspruch des Dienstherrn entnehmen, gegenüber dem rechtlich selbstständigen Institut den unveränderten Fortbestand dieser Organisationsstruktur durchzusetzen.

43 Hinzu kommt, dass die Zuweisungsverfügung den Beamten lediglich als „Bereichsleiter“ bezeichnet. Indes fehlt jede Definition dieses Begriffs. Es werden weder Aufgaben, Kompetenzen, Personalverantwortung, Budgetbefugnisse noch die Einordnung in die Organisationsstruktur in dem Einstellungsschreiben beschrieben. Damit bleibt offen, welche Funktionen mit der Bereichsleitung verbunden waren, welche organisatorische Stellung hierdurch vermittelt werden sollte, ob die Funktion dauerhaft oder nur vorübergehend übertragen wurde, und ob spätere organisatorische Veränderungen ausgeschlossen sein sollten.

44 Besonders bedeutsam ist ferner der Inhalt der Zuweisungsverfügung, wonach für die Tätigkeit beim … Institut die Rechte und Pflichten aus der Satzung, den institutsinternen Regelungen, insbesondere dem Managementhandbuch, den Betriebsvereinbarungen sowie den Beschlüssen des Vorstands gelten sollen. Damit wird ausdrücklich anerkannt, dass die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit den internen Organisationsentscheidungen des … Instituts unterliegt. Der Dienstherr hat damit gerade nicht festgelegt, dass die Organisationsstruktur des … Instituts unveränderlich sein müsse. Vielmehr verweist die Verfügung auf Regelungswerke, die typischerweise durch den Beigeladenen selbst geändert werden können. Die Zuweisung setzt somit die Fortgeltung der vereinsinternen Organisationsgewalt voraus, anstatt sie einzuschränken.

45 Entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung vom 1. Juni 2026 folgt eine rechtlich gesicherte Durchgriffsmöglichkeit des Antragsgegners insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner in enger Abstimmung mit dem Beigeladenen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2026 die Änderung der Funktionsbeschreibung mit Schreiben vom 23. April 2026 vorgenommen hat. Der nach Erhalt des erstinstanzlichen Beschlusses geäußerten „Bitte“ des Antragsgegners, die vom Gericht verfügten Maßnahmen umzusetzen, kam der Beigeladene freiwillig und mit Blick auf die mangelnde aufschiebende Wirkung der Beschwerde (§ 149 VwGO) nur vorläufig bis zu einer Entscheidung des erkennenden Senats über die Beschwerde nach. Er brachte unmissverständlich und wiederholt zum Ausdruck, dass er an seiner Umstrukturierung festhalten werde und keine Durchgriffsmöglichkeit des Antragsgegners auf die vom Antragsteller bei dem Beigeladenen wahrzunehmenden Aufgaben bestehe. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass die faktische Durchsetzungsmöglichkeit nach dem Schreiben des Präsidenten des Antragsgegners vom 23. April 2026 eine Durchgriffsbefugnis nachweise, stellt deshalb einen Zirkelschluss dar.

46 2.2.2.3 Auch der Umstand, dass die Professur im Wege einer gemeinsamen Berufung im sogenannten „Berliner Modell“ besetzt worden ist (Art. 67 Abs. 1 BayHIG kodifiziert seit 1.1.2023 erstmals ohne Vorbild im außer Kraft getretenen Bayerischen Hochschulpersonalgesetz die bereits zuvor auf Grundlage des allgemeinen Berufungs- und Kooperationsrechts praktizierten gemeinsamen Berufungen zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen – LT-Drs. 18/22504 S. 122), vermag keinen Anspruch des Dienstherrn gegen den privatrechtlich organisierten Verein auf Beibehaltung bestimmter Organisationsstrukturen oder auf dauerhafte Übertragung einer Leitungsfunktion zu begründen.

47 Das sog. „Berliner Modell“ zeichnet sich dadurch aus, dass die gemeinsam berufene Person die Funktion in der Forschungseinrichtung im Rahmen ihrer von der Hochschule festgelegten Dienstaufgaben ausübt, jedoch für die Übernahme der Forschungs- und Leitungsaufgaben an der Forschungseinrichtung eine weitgehende Deputatreduzierung erhält. Ihre Rechte und Pflichten an der Forschungseinrichtung (außer Vergütung) werden zwischen diesen beiden Seiten separat vertraglich geregelt (s. das Heft 37 „Gemeinsame Berufungen von leitenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern durch Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, S. 8). Der berufene Universitätsprofessor wird dabei regelmäßig in ein Beamtenverhältnis zum Dienstherrn berufen, während zugleich eine institutionalisierte Zusammenarbeit mit der außeruniversitären Einrichtung vorgesehen ist. Der Zweck des „Berliner Modells“ besteht in der personellen und wissenschaftlichen Verknüpfung von Hochschule und Forschungseinrichtung. Sein Regelungsgehalt erschöpft sich darin, eine gemeinsame Berufung und die organisatorische Kooperation beider Einrichtungen zu ermöglichen. Weder das Hochschulrecht, insbesondere Art. 67 BayHIG, noch die diesem Modell zugrunde liegenden Strukturprinzipien enthalten eine Gewährleistung bestimmter interner Organisationsformen der beteiligten Forschungseinrichtung.

48 Insbesondere folgt aus der gemeinsamen Berufung nicht, dass die außeruniversitäre Einrichtung ihre Organisationsstruktur dauerhaft in dem Zustand erhalten müsste, der zum Zeitpunkt der Berufung bestand. Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zum Charakter der Forschungseinrichtung als rechtlich selbständige juristische Person des Privatrechts, die ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regelt. Art. 67 BayHIG schafft eine Grundlage für die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen, nicht jedoch für eine dauerhafte Bindung der Forschungseinrichtung an eine bestimmte Organisationsstruktur. Der Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wonach eine Forschungseinrichtung nach einer gemeinsamen Berufung gehindert wäre, ihre Leitungsstrukturen, Zuständigkeiten oder organisatorischen Einheiten fortzuentwickeln oder neu zu ordnen. Ein derart weitreichender Eingriff in die Organisationsautonomie einer privatrechtlichen Einrichtung bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage enthält Art. 67 BayHIG nicht. Diese Regelung ist vielmehr eine hochschulorganisationsrechtliche Ermächtigungsnorm. Solche Normen regeln die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Kooperation, begründen aber regelmäßig keine Rechte des Dienstherrn gegen den Kooperationspartner.

49 Sollte der Beigeladene im Rahmen der Berufungsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber eine Leitungsfunktion und eine gewisse Ausstattung zugesagt haben, betrifft dies das Verhältnis zwischen Antragsteller und Beigeladenem und kann in diesem Rechtsstreit nicht geklärt werden.

50 2.2.2.4 Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) kann auch kein Anspruch des Dienstherrn gegen die privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtung auf Beibehaltung der Funktion des Beamten als Bereichsleiter hergeleitet werden.

51 Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Ferner schützt er die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (BVerfG, B.v. 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 – NVwZ 2008, 547 – juris Rn. 14 m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.2.2017 – 2 C 22.16 – juris 21 f.). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ist ihrem rechtlichen Gehalt nach eine Pflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Sie begründet Rechte des Beamten gegen den Dienstherrn und korrespondierende Pflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Ihrem Wesen nach ist sie Bestandteil des öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses zwischen diesen beiden Rechtssubjekten. Die Fürsorgepflicht entfaltet dagegen grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten. Bereits aus diesem Grund scheidet es aus, aus der Fürsorgepflicht ohne besondere gesetzliche oder vertragliche Grundlage Ansprüche des Dienstherrn gegen einen rechtlich selbständigen Dritten abzuleiten. Die Fürsorgepflicht erweitert nicht den Kreis der Verpflichteten. Sie vermag lediglich den Umfang der Verpflichtungen des Dienstherrn gegenüber dem Beamten zu bestimmen. Würde man aus der Fürsorgepflicht einen Anspruch des Dienstherrn gegen das privatrechtlich organisierte Forschungsinstitut auf Aufrechterhaltung bestimmter Organisationsstrukturen herleiten, würde die Fürsorgepflicht von einer beamtenrechtlichen Binnenpflicht in eine Anspruchsgrundlage gegenüber außenstehenden Dritten umgedeutet. Eine solche Rechtsfolge findet weder im Beamtenrecht noch in den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts eine Grundlage. Gerade bei einer Zuweisung an eine privatrechtlich organisierte Einrichtung verbleibt die Organisationshoheit grundsätzlich bei der aufnehmenden Einrichtung.

52 Zwar ist der Dienstherr verfassungsrechtlich verpflichtet, für die amtsangemessene Beschäftigung seiner Beamten zu sorgen. Es ginge deshalb auch im Rahmen einer Zuweisung an eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung nicht an, einen Beamten (ohne seine Zustimmung) für unbestimmte Zeit auf einem nicht amtsangemessenen Dienstposten einzusetzen. Hat der Dienstherr sich aber keine Einflussmöglichkeiten bei der Forschungseinrichtung vorbehalten, um die amtsangemessene Beschäftigung seines Beamten sicherzustellen, verbliebe nur die Beendigung der Zuweisung.

53 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des beschwerdeführenden Beigeladenen erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

titelzeile

Universitätsprofessor (Besoldungsgruppe W 3), Gemeinsame Berufung nach dem sog. „Berliner, Modell“, Zuweisung zu einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, Umstrukturierungsmaßnahmen in der Forschungseinrichtung, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, Vorwegnahme der Hauptsache, Fehlende Glaubhaftmachung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, Fehlende Glaubhaftmachung von Durchgriffsbefugnissen des Dienstherrn auf die Organisationsstrukturen eines privatrechtlich organisierten Wirtschaftsforschungsinstituts, Amtsangemessene Beschäftigung, Zuweisung von Beamten, Wissenschaftsfreiheit, Organisationshoheit, Gemeinsame Berufung, Fürsorgepflicht, Einstweiliger Rechtsschutz

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.