BayObLG 1. Zivilsenat, 2026-07-31, 101 VA 43/26 e

101 VA 43/26 eTribunal supérieur / Ire chambre civile31 juil. 2026

Texte intégral

BayObLG 1. Zivilsenat — 2026-07-31 — 101 VA 43/26 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-31

Aktenzeichen: 101 VA 43/26 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der als „Verfügung“ bezeichnete Bescheid des Landgerichts Augsburg vom 12. Februar 2026 wird aufgehoben, soweit dem weiteren Beteiligten die jeweils über Ziffern 5.1.1 bis 5.1.3 der Privatgutachten (…) hinausgehende Übersendung dieser Privatgutachten bewilligt wurde.

  2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, der im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Augsburg (Az. 033 O 3948 /24) Kläger war, wendet sich gegen die Überlassung von zwei Privatgutachten an den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Gutachterausschuss), die in diesem erbrechtlichen Rechtsstreit vorgelegt worden sind.

2 Der Antragsteller hat im Ausgangsverfahren die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs unter anderem auf den Wert einer Immobilie gestützt und diesen Wert mit zwei Privatgutachten (…) belegt, die er selbst in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (…) erstellt und dem Gericht vorgelegt hat. In beiden Gutachten werden in den Ziffern 5.1.1 bis 5.1.3 zur Ermittlung des Werts von Grund und Boden jeweils fünf Vergleichsfälle von Grundstücksveräußerungen genannt und diese näher beschrieben.

3 Der Gutachterausschuss hat mit Antrag vom 27. Januar 2026 das Landgericht Augsburg unter Verweis auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BauGB um Überlassung des vom Antragsteller im Rechtsstreit mit dem Az. 033 O 3948/24 vorgelegten Privatgutachtens ersucht. Der Antragsteller habe bei ihm Vergleichskaufpreise angefordert und es bestehe der Verdacht, dass diese Daten in den Gutachten nicht anonymisiert verwendet worden seien.

4 Das Landgericht Augsburg gab mit Verfügung vom 12. Februar 2026, dem Antragsteller am 16. Februar 2026 zugestellt, dem Ersuchen statt. Die Auskunftserteilung bestimme sich nach § 197 Abs. 2 BauGB bzw. Art. 35 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BayDSG (Amtshilfe) bzw. hilfsweise nach § 299 Abs. 2 ZPO. Der Gutachterausschuss erhebe Daten und überlasse sie Dritten. Er dürfe daher die Verwendung der übermittelten Daten kontrollieren.

5 Mit Schriftsatz vom 10. März 2026, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung. Der Gutachterausschuss sei keine Behörde und die Übersendung des vollständigen Gutachtens sei unverhältnismäßig. Soweit der Gutachterausschuss mit der missbräuchlichen Verwendung von Daten argumentiere, sei er nicht zuständig, den von ihm behaupteten Missbrauch zu verfolgen; die Zuständigkeit liege beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz oder bei der Industrie- und Handelskammer. Unter Berufung auf die Kommentierung von Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 89 ff. machte der Antragsteller geltend, er sei nach § 11 der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) nicht zur Anonymisierung verpflichtet; eine solche wäre bei der vergleichenden Betrachtung von Verkaufsfällen auch nicht sachdienlich. Zudem benötige er sowohl für die erbrechtliche Streitigkeit als auch für seine Tätigkeit als Sachverständiger in Zukunft Auskünfte vom Gutachterausschuss. Es stehe zu befürchten, dass der Gutachterausschuss künftige Einsichtsgesuche mit dem Argument eines zu befürchtenden Datenmissbrauchs verweigern werde. Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 vertiefte er seine Begründung. Der dem Verdacht zugrunde liegende Sachverhalt dürfe nicht durch den Gutachterausschuss aufgeklärt werden; es bestehe keine Rechtsgrundlage für dessen Tätigwerden.

6 Der Antragsteller beantragt

die gerichtliche Überprüfung.

7 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8 Der Antragsgegner und der weitere Beteiligte verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Gutachterausschuss unterfalle dem weiten Behördenbegriff des Art. 35 Abs. 1 GG, da er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Er handle im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben, da der Bereich der Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung im Sinne von § 11 BayGaV betroffen sei. Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller die ihm mitgeteilten Daten aus der Kaufpreissammlung missbräuchlich in nicht anonymisierter Form verwendet habe, müsse der Sachverhalt geklärt werden.

9 Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird Bezug genommen.

II.

10 Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

11 1. Der Antrag ist zulässig.

12 a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Die Entscheidung über den Antrag einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die Akte des Zivilverfahrens – hier in Form der Übersendung von Abschriften zweier Gutachten – zu bewilligen, ergeht als Justizverwaltungsakt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 18 m. w. N.; Beschluss vom 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]), auch wenn er hier als „Verfügung“ bezeichnet wurde.

13 b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig.

14 c) Der Antrag wurde form- und fristgerecht (§ 26 Abs. 1 EGGVG) gestellt.

15 d) Der Antragsteller hat ausreichend geltend gemacht, durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Die Überlassung der von ihm erstellten Privatgutachten ist geeignet, in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. November 2025, 101 VA 85/25, juris Rn. 14; Beschluss vom 1. Juli 2024, 203 VAs 236/24, BeckRS 2024, 19248 Rn. 9; FamRZ 2022, 1732 [Rn. 53]).

16 2. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg, da der angegriffene Justizverwaltungsakt teilweise rechtswidrig ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).

17 a) Bei dem Antrag des Gutachterausschusses handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen einer Behörde im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG. Dem weiten Behördenbegriff des Art. 35 Abs. 1 GG unterfallen alle Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Dederer in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 109. EL Januar 2026, Art. 35 Rn. 32 ff.) sowie die ersuchte Justizbehörde (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971, 2 BvL 31/71, BVerfGE 31, 43 [juris Rn. 16 – 18]). Der Gutachterausschuss ist, so wie er in Bayern durch die BayGaV ausgestaltet ist, eine Behörde im funktionellen Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 9. Mai 2014, 1 C 12/12, juris Rn. 15, 25; Köster in Schrödter, BauGB, Stand: 1. Januar 2026, § 192 Rn. 6; Voß in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 162. EL Januar 2026, § 192 Rn. 13; Jacob, NVwZ 2011, 1419), auch wenn er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern Teilorgan der Kreisverwaltungsbehörde ist, der er zugeordnet ist: Seine Tätigkeit ist hoheitlicher Natur (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 1982, III ZR 156/80, NVwZ 1982, 395); er nimmt die in §§ 192 ff. BauGB und in der BayGaV genannten Aufgaben wahr, ist nach § 1 Abs. 1 BayGaV einer Kreisverwaltungsbehörde zugeordnet, teilt sich mit dieser personelle und sachliche Mittel (§ 2 Abs. 1, § 9 BayGaV) und erhebt Gebühren (§ 15 BayGaV), die der Körperschaft zufließen, für deren Bereich er gebildet ist.

18 b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Übersendung der Privatgutachten – die Justizbehörde hat insoweit den Antrag des Gutachterausschusses auf Überlassung des Gutachtens zutreffend ausgelegt – liegen dem Grunde nach vor. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Akteneinsicht ist Art. 5 BayDSG.

19 Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet zwar alle Behörden, einander Amtshilfe zu leisten, kann aber wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs nicht als Rechtsgrundlage für die hier inmitten stehende Datenübermittlung dienen; insofern bedarf es nach dem sogenannten „Doppeltürmodell“ sowohl für die ersuchende als auch für die ersuchte Behörde einer den Datentransfer erlaubenden Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13 u. a. Bestandsdatenauskunft II, BVerfGE 155, 119 Rn. 93; grundlegend Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 [juris Rn. 123]; BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 38] m. w. N.).

20 Von den Anspruchsgrundlagen, auf die die Justizbehörde als ersuchte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 197 Abs. 2 BauGB bzw. Art. 35 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 BayDSG (Amtshilfe) bzw. hilfsweise auf § 299 Abs. 2 ZPO als die den Datentransfer erlaubenden Vorschriften abgestellt hat, ist allein Art. 5 BayDSG einschlägig. § 197 Abs. 2 BauGB ist eine Befugnisnorm zur Erfüllung der übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben nach § 193 BauGB; die Aufgabenzuweisung eröffnet den „Handlungsraum“ der Behörde, Befugnisnormen bestimmen dann Inhalt, Zweck und Ausmaß zulässiger Eingriffe bei der Aufgabenerfüllung (vgl. Wertung in Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Juli 2025, § 3 BDSG Rn. 14; Kube in Kahl/Ludwigs, Handbuch des Verwaltungsrechts Band III, 2022, § 80 Gesetzgebungskompetenzen im Verwaltungsrecht Rn. 2, 3). Der Aufgabenbereich des § 193 BauGB ist offensichtlich nicht eröffnet, da die Daten nicht zum Zweck der Ermittlung des Verkehrswerts (Abs. 1) oder der Höhe einer Entschädigung (Abs. 2) angefragt wurden und die Daten auch nicht in die Kaufpreissammlung (Abs. 5) aufgenommen werden sollen. Art. 35 GG ist keine taugliche Rechtsgrundlage (s. o.) und ein Amtshilfeersuchen einer Behörde ist kein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 Abs. 2 ZPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2024, 102 VA 81/24, NJOZ 2024, 1403 Rn. 14 ff.).

21 aa) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayDSG i. V. m. Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist, wobei die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung die ersuchende Stelle trägt, während die ersuchte Stelle nur zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 26; FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 83]). Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchte Stelle hingegen nur, wenn besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit besteht (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG). Für den Fall, dass weitere, auf den Anlass der Übermittlung nicht bezogene personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter mit übermittelt werden, ist ferner Art. 5 Abs. 2 BayDSG zu beachten, wonach eine solche Übermittlung nur zulässig ist, wenn die Trennung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, und soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter offensichtlich überwiegen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 27). Die übermittelnde Stelle hat ferner zu prüfen, ob im Fall der Zweckänderung (vgl. Art. 6 BayDSG) eine entsprechende Erlaubnis besteht (vgl. BayObLG FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 83]; Stief in Schröder, BayDSG, 2021, Art. 5 Rn. 91).

22 bb) Die beantragte Akteneinsicht ist, gemessen an diesen Vorgaben, dem Grunde nach zu bewilligen. Das Ersuchen liegt „im Rahmen der Aufgaben des Empfängers“. Der Gutachterausschuss hat sein Akteneinsichtsgesuch unter anderem damit begründet, dass er einem möglichen Datenmissbrauch durch den Antragsteller begegnen wolle. Dieser – knappe und ohne rechtliche Einordnung begründete – Zweck lässt sich einer Aufgabe des Gutachterausschusses zuordnen: Zum einen seiner Aufgabe als Auskunftsstelle, die bei künftigen Einsichtsgesuchen das berechtigte Interesse zu beurteilen hat; zum anderen, um abzuklären, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

23 (1) Der vom Gutachterausschuss geltend gemachte Missbrauchsverdacht ist für dessen Aufgabenerfüllung als Auskunftsstelle nach §§ 10, 11 BayGaV von Bedeutung. Ein früherer missbräuchlicher Umgang des Antragstellers mit Daten, die ihm vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellt wurden, kann Bedeutung für künftige Auskunftsbegehren des Antragstellers haben.

24 Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB, § 10 BayGaV); Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, erhalten Auskünfte hieraus (§ 195 Abs. 3 BauGB, § 11 Abs. 2 BayGaV). Ein berechtigtes Interesse an der Abfrage von Daten der Kaufpreissammlung liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsersuchenden dargetan ist und keine unbefugten Zwecke verfolgt werden (OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2026, 34 Wx 36/26 e, BeckRS 2026, 1941 Rn. 9; DresslerBerlin in Demharter, GBO, 34. Aufl. 2026, § 12 Rn. 7). Es gelten die zur Grundbuchordnung entwickelten Grundsätze (Federwisch in BeckOK BauGB, 70. Ed. 1. Mai 2026, § 195 Rn. 18; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 80) . Kein berechtigtes Interesse (§ 11 Abs. 2 BayGaV) liegt vor, wenn die unbefugte Verwendung der Daten der Kaufvertragsparteien droht. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BayGaV sind deren schutzwürdige Interessen zu beachten; die Bekanntgabe von Namen und Anschriften der Eigentümer darf in keinem Fall erfolgen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BayGaV) und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verbietet die zweckwidrige Weiterverarbeitung der Daten.

25 Der Antragsteller zählt als Sachverständiger zu den Personen, die berufsbedingt regelmäßig Daten der Kaufpreissammlung einsehen. Er hat angegeben, auch künftig auf die Informationen angewiesen zu sein. Der Gutachterausschuss als Auskunftsstelle muss bei der Beurteilung des berechtigten Interesses den beabsichtigten Datenumgang überprüfen, um sicherzustellen, dass schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Da der Antragsteller seinen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten Daten für rechtmäßig hält, ist zu erwarten, dass er sie künftig in gleicher Weise verwenden wird.

26 (2) Der Gutachterausschuss kann zudem aufklären, ob der Antragsteller die ihm zur Verfügung gestellten Daten ausreichend anonymisiert hat.

27 Die nicht ausreichende Anonymisierung der Daten der Kaufpreissammlung kann eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayDSG darstellen. Nach dieser Vorschrift kann mit Geldbuße belegt werden, wer personenbezogene Daten unbefugt übermittelt. Ob der Antragsteller Daten vorliegend unbefugt übermittelt hat, beurteilt sich nach der Verbotsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 3 BayGaV, wonach eine unbefugte Weitergabe an Dritte nicht zulässig ist. Die Beurteilung, ob die Daten tatsächlich unbefugt aufgenommen wurden, obliegt dem Gutachterausschuss.

28 Es kann dahinstehen, ob für die Verfolgung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit der Gutachterausschuss nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 87 Abs. 1 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) zuständig ist oder nach § 87 Abs. 2 ZustV das Landratsamt, dem der Gutachterausschuss zugeordnet ist: Der Gutachterausschuss ist jedenfalls unterhalb der Schwelle des Anfangsverdachts befugt, den Sachverhalt zu erforschen. Der Gutachterausschuss stützt sich auf „Kenntnisse“; das ist ausreichend, da sogar anonyme Anzeigen eine Sachverhaltserforschung rechtfertigen können (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Oktober 2019, 1 M 92/19, BeckRS 2019, 25853 Rn. 14; Jehke in BeckOK AO, 36. Ed. 1. April 2026, § 397 Rn. 34 ff., 63).

29 (3) Die Einwendungen des Antragstellers, der Gutachterausschuss habe weder die Aufgabe noch die Kompetenz, rechtliche Konsequenzen aus einer missbräuchlichen Verwendung von Daten abzuleiten und es liege kein Missbrauch vor, greifen nicht durch.

30 Wie oben dargelegt, muss der Gutachterausschuss für künftige Anfragen des Antragstellers dessen Zuverlässigkeit bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen prüfen. Zudem darf der Sachverhalt in Richtung des möglichen unbefugten Umgangs mit Daten erforscht werden und nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG unterfallen auch Private dem Anwendungsbereich der Norm. Die in Art. 23 Abs. 1 BayDSG geregelte Ordnungswidrigkeit ist ein Allgemeindelikt (Dieterle in Schröder, BayDSG, Art. 23 Rn. 15), was unmittelbar aus dem Tatbestandsmerkmal „wer“ folgt, auch wenn das Bayerische Datenschutzgesetz nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayDSG nur für Behörden und die dort genannten Stellen und juristischen Personen gilt. Nach §§ 87 ff. ZustV liegt die Zuständigkeit nicht beim Landesamt für Datenschutz (zur Zuständigkeit s. o.; Dieterle in Schröder, BayDSG, Art. 23 Rn. 38 ff.), da für Sonderzuständigkeiten eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich ist (vgl. die Vorbehaltsregelung in § 87 Abs. 1 ZustV), wie beispielsweise § 96 ZustV, der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten des § 43 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht vorsieht.

31 Ob die vom Antragsteller verarbeiteten Daten unbefugt übermittelt wurden, ist für die Entscheidung über die Akteneinsicht nicht erheblich. Die ersuchte Behörde ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Aufgabenbereich eröffnet ist. Ein Anlass zu weitergehender Prüfung besteht nicht: Es obliegt dann der ersuchenden Behörde, zu prüfen, ob der Antragsteller für künftige Auskunftsbegehren Gewähr für einen rechtmäßigen Umgang mit Daten bietet oder ob möglicherweise ein Anfangsverdacht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 152 Abs. 2 StPO) besteht, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Nach der Begründung des Akteneinsichtsgesuchs, wonach vertrauliche Informationen nicht anonymisiert weitergegeben wurden, und nach dem konkreten Inhalt des betroffenen Verbotsgesetzes (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BayGaV) hat die ersuchende Behörde ihrer Prüfpflicht genügt. Ob die konkrete Verwendung der Daten zulässig war, muss der Gutachterausschuss beurteilen.

32 Der Verweis auf die Kommentierung von Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 195 Rn. 89 ff. greift zu kurz. § 195 Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen sind. Für die Auskunftserteilung ist daher maßgeblich, wie der Verordnungsgeber in der BayGaV die Auskunftserteilung ausgestaltet und konkretisiert hat. In § 11 BayGaV ist bestimmt, dass Auskünfte nur für den Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden (Abs. 3 Satz 2), dass eine unbefugte Weitergabe an Dritte unzulässig ist (Abs. 3 Satz 3), dass die schutzwürdigen Interessen Dritter zu beachten sind (Abs. 4 Satz 1) und dass Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen nicht mitgeteilt werden dürfen (Abs. 4 Satz 2). Zudem wird in der Kommentierung problematisiert, ob eine Auskunftserteilung des Gutachterausschusses in anonymisierter oder nicht anonymisierter Form zweckmäßig ist. Vorliegend geht es um die Weiterverwendung der dem Antragsteller überlassenen nicht anonymisierten Daten. Die vom Antragsteller erstellten Gutachten haben Vergleichsfälle näher beschrieben, was vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 BayGaV problematisch ist. Zudem unterscheiden sich die Privatgutachten von gerichtlichen Wertgutachten unter Anwendung des Vergleichswertverfahrens, die üblicherweise keine persönlichen Daten Dritter enthalten und die Vergleichbarkeit von Verkaufsfällen abstrahiert begründen und darlegen. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Umgangs mit Daten, worauf der Antragsteller abstellen möchte und die einer Übermittlung zur Prüfung entgegenstünde, ist nicht gegeben.

33 c) Der Gutachterausschuss hat keinen umfassenden Anspruch auf Überlassung der Privatgutachten. Das Gesuch wurde damit begründet, dass Informationen benötigt werden, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller Daten, die der Gutachterausschuss ihm zur Verfügung gestellt hat, unbefugt verarbeitet hat.

34 aa) Der Gutachterausschuss, der keine Kenntnis vom Akteninhalt und vom Inhalt der Privatgutachten haben kann, kann sein Informationsbegehren nur abstrakt formulieren und die gewünschten Aktenbestandteile nur generalisierend beschreiben. Es obliegt dann der ersuchten Behörde, den konkreten Umfang zu bestimmen. Die ersuchende Behörde kann die Erforderlichkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayDSG) nur im Umfang ihres Antrags beurteilen (Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayDSG). Ergeben sich aus dem konkreten Akteninhalt Zweifel an der Erforderlichkeit, besteht für die ersuchte Behörde – hierauf beschränkt – ein besonderer Anlass (Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG) zur weitergehenden Prüfung der Erforderlichkeit.

35 bb) Der Begriff der Erforderlichkeit der Daten ist unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) unionsrechtlich im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips zu interpretieren (BayObLG FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 60 f.]). Die Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das notwendige Maß beschränkt sein, was im Hinblick auf den konkreten Verarbeitungszweck zu beurteilen ist. Die bloße Sachdienlichkeit oder Förderlichkeit ist nicht ausreichend; eine Unabdingbarkeit oder Notwendigkeit, abgesehen von bereichsspezifischen Ausnahmen, ist nicht zwingend erforderlich (vgl. allgemein Wolff/von Ungern-Sternberg in BeckOK Datenschutzrecht, 56. Ed. 1. Mai 2026, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. A. Prinzipien des Datenschutzrechts Rn. 44 ff., 49 ff.).

36 cc) Die zur Aufgabenerfüllung angeführte Begründung trägt nur die Überlassung derjenigen Gutachtensteile, die sich mit den Daten befassen, die angeblich unbefugt verwendet wurden. Die Privatgutachten gehen jeweils in Ziffer 5.1 auf die Bewertung von Grund und Boden ein; jeweils in den Unterziffern 1. bis 3. werden die Informationen ausgewertet, die der Gutachterausschuss zur Verfügung gestellt hat. Diese Daten sind angemessen, erheblich und auf das für die Prüfung notwendige Maß beschränkt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

37 dd) Art. 5 Abs. 2 BayDSG steht der Übermittlung der Daten nicht entgegen. Die zu übermittelnden Daten enthalten allein Angaben zu Grundstücksveräußerungen und damit auch Daten Dritter. Diese Daten stammen jedoch vom Gutachterausschuss und sind ihm bekannt, sodass ihrer Übermittlung keine schützenswerten Interessen der betroffenen Dritten entgegenstehen.

38 ee) Mit der Übersendung des Gutachtensausschnitts ist keine Zweckänderung (Art. 6 BayDSG) verbunden, da die persönlichen Daten der Vertragsparteien der Grundstücksgeschäfte Daten sind, die der Gutachterausschuss erhoben hat. Soweit die Übersendung Daten des Antragstellers betrifft, beschränken sich diese darauf, wie er die ihm zu eben diesem Zweck überlassenen Drittdaten verwendet hat.

III.

39 1. Für den teilweise erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG fallen keine Gerichtskosten an (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nrn. 15300 KV GNotKG und 15301 KV GNotKG); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen (§ 30 Satz 1 EGGVG), da sie nicht billigem Ermessen entspräche. Nach der Rechtsprechung entspricht die Anordnung der Kostenerstattung auch bei erfolgreichen Anträgen billigem Ermessen regelmäßig nur, wenn ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde hinzukommt (BayObLG, Beschluss vom 8. April 2022, 101 VA 6/22, BeckRS 2022, 16596 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

40 2. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.

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Amtshilfe, Akteneinsicht, Datenschutz, Datenübermittlung, Anonymisierung, Ordnungswidrigkeit

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