VG Regensburg 5. Kammer, 2026-07-06, RO 5 K 25.117

RO 5 K 25.117Tribunal administratif / 5e chambre6 juil. 2026

Regest

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG Regensburg 5. Kammer — 2026-07-06 — RO 5 K 25.117 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: RO 5 K 25.117

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2024 (Az. ...) dahingehend abzuändern, dass darin festgestellt wird, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Freistaat Bayern zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Ergänzung eines im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheids. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Kostenentscheidung zu seinen Gunsten sowie die Feststellung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

2 Am 17.2.2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP). Dieser war u.a. auf Förderung der Maßnahme B10 (ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) gerichtet. Mit Bescheid vom 1.7.2020 wurde die Maßnahme für fünf Jahre, erstmals für das Verpflichtungsjahr 2020, bewilligt. Im Rahmen der Antragstellung ging der Kläger unter anderem folgende Verpflichtung ein: Bei Betrieben mit mehr als 70,00% Hauptfutterfläche (HFF gemäß jährlicher Definition im Betriebsdatenblatt des Mehrfachantrags [MFA]) muss im Betrieb lt. Merkblatt zum Antrag jährlich ein Mindestviehbesatz (Durchschnittsbestand) von 0,3 GV/ha HFF eingehalten werden.

3 Nach dem Betriebsdatenblatt 2023 des vom Kläger am 8.5.2023 gestellten Mehrfachantrags 2023 ergab sich für den Betrieb des Klägers, der keine Viehhaltung hat, nach einer Überprüfung durch das A. … (im Folgenden: A. ...) eine Hauptfutterfläche von 70,61%.

4 Mit Bescheid vom 23.9.2024 ordnete das A. … an, dass für die Maßnahme B10 (ökologischer Landbau) für das Jahr 2024 keine Förderung ausbezahlt wird. Aus dem Betriebsdatenblatt zum MFA 2023 ergebe sich ein Auflagenverstoß, da die Hauptfutterfläche mehr als 70,00% betrage. Nach den Richtlinien zu den Bayerischen Agrarumweltmaßnahmen könne der Verstoß zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der bereits ausbezahlten Mittel führen. Im Fall des Klägers sei die Förderung wegen der geringfügigen Überschreitung der Vorgabe zur Hauptfutterfläche für das Jahr 2023 aus Ermessensgründen nur für das betreffende Jahr 2023 ausgesetzt.

5 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.10.2024 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Begründung werde mit gesondertem Schriftsatz nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2024 hob das A. … seinen Bescheid vom 23.9.2024 auf. Dem durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Widerspruch werde stattgegeben (Nr. 1). Der ausstehende Betrag zur Förderung der Maßnahme B10 (ökologischer Landbau) im Jahr 2023 in Höhe von 16.020,14 € werde zur Auszahlung angewiesen (Nr. 2). Für diesen Bescheid würden keine Kosten erhoben (Nr. 3). Bei Erlass des Bescheides des A. … vom 23.9.2024 seien die Feststellungen des Prüfteams des A. … bei einer Kontrolle im Jahr 2023 bei einzelnen Flächen zur Einstufung von Futterflächen als Stilllegung nicht berücksichtigt worden. Nach einer weiteren Überprüfung könnten diese Feststellungen jetzt doch in die Berechnung der Hauptfutterfläche mit einbezogen werden, da die Feststellungen des Prüfteams nicht im Rahmen einer angekündigten vor-Ort-Kontrolle erfolgt seien. Die Feststellungen seien im Rahmen der Überprüfung von roten Ampeln aus dem Flächenmonitoringsystem getroffen worden. Damit liege der Hauptfutterflächenanteil auf dem Betrieb unter 70% der Ackerfläche, sodass die Vorgaben für B10 auch ohne Tierhaltung erfüllt seien.

7 Mit Schreiben vom 13.12.2024 ließ der Kläger nach Art. 80 BayVwVfG beantragen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären sowie die zu erstattenden Anwaltsgebühren auf 1.214,99 EUR festzusetzen.

8 Mit Schreiben vom 7.1.2025 teilte das A. … der Klägerseite mit, dass dem Antrag auf Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht stattgegeben werde. Nach der ständigen Rechtsprechung sei die notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hänge von der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ ab. Im Fall des Klägers sei dem Widerspruch nach weniger als einem Monat vollumfänglich abgeholfen worden. Es habe ihm zugemutet werden können, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

9 Am 15.1.2025 ließ der Kläger Klage mit dem Ziel erheben, den Beklagten zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Freistaat Bayern aufzuerlegen und die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Die Notwendigkeit sei aus einer exante-Sicht zu beurteilen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit sei die förmliche Vollmachtserteilung oder der Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs. Aus dieser Sicht sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen. Aus Sicht eines „vernünftigen Bürgers“ sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens angezeigt gewesen, insbesondere sei die betroffene Rechtsmaterie nicht einfach. Die Förderung sei zunächst deswegen versagt worden, da sich bei einer vor-Ort-Kontrolle herausgestellt habe, dass aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung der Ackerfläche der Hauptfutterflächenanteil an der Gesamtfläche erhöht und damit mehr als 70% betragen hätte. Bei der Berechnung sei zugunsten des Klägers jedoch nicht berücksichtigt worden, dass bezüglich der Hauptfutterfläche ebenfalls Flächenabweichungen festgestellt worden seien, die bei einer Gesamtbetrachtung insgesamt zu einer Hauptfutterfläche von weniger als 70% an der Gesamtfläche geführt hätten. In rechtlicher Hinsicht sei also zu beurteilen gewesen, ob bei der Berechnung des Hauptfutterflächenanteils die Abweichung in der Ackerfläche isoliert von den ebenfalls festgestellten Abweichungen der Hauptfutterfläche herangezogen werden durften. Aufgrund der geschilderten Sachlage sei dem Kläger durch die Prozessbevollmächtigten geraten worden, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein solches sei dann auch eingeleitet worden. Dass die Anwälte den Widerspruch vor der Abhilfeentscheidung nicht begründet hätten, spiele dabei keine Rolle.

10 Der Kläger beantragt sinngemäß,

dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit dem Az. … des A. … wegen Bayerischer Agrar-Umweltmaßnahmen (Widerspruch vom 15.10.2024) aufzuerlegen und den Beklagten zu verpflichten, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Die staatliche B. … (B. ...), welche die Prozessvertretung im Verfahren übernommen hat, trägt vor, dass nach Einschätzung des Gesetzgebers im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren eine Vertretung des Bürgers durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel weder üblich noch erforderlich sei. Dies komme sowohl in Art. 80 Abs. 2 BayVwVfG wie auch in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zum Ausdruck. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend sei, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildung- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte.

13 Für die beantragte Maßnahme B10 sei gemäß der Antragsdaten im MFA 2023 ausweislich des Betriebsdatenblattes der Hauptfutterflächenanteil geringfügig überschritten gewesen (70,61% HFF), sodass allein hiervon ausgehend von einem Auflagenverstoß auszugehen gewesen sei. Dies sei die Grundlage für die Ablehnung der Förderung gewesen. Im Rahmen des Flächenmonitoringsystems (FMS) im Förderjahr 2023 seien bei zwei Feldstücken (Nr. … und Nr. ...) Flächenabweichungen dahingehend festgestellt worden, dass abweichend zur eigenen Beantragung durch den Kläger im MFA bezogen auf die genannten Feldstücke Brachflächen vorgelegen hätten (Bl. 50/51 der Förderakte). Durch die Kontrollfeststellungen habe sich damit ergeben, dass tatsächlich weniger als 70% HFF vorgelegen hätten. Es habe sich somit allein die Frage gestellt, ob die Kontrollfeststellungen zugunsten des Klägers berücksichtigt werden konnten, es also zulässig war, dass sich eine Besserstellung aufgrund von Kontrollergebnissen im Vergleich zum Antrag ergebe. Nach alledem habe weder ein rechtlich noch tatsächlich komplexer Sachverhalt vorgelegen. Auch habe der Kläger bereits vor Erlass des Bescheides vom 23.9.2024 gegenüber dem A. … angekündigt, Widerspruch einzulegen.

14 Nach einem Hinweisschreiben des Gerichts, im Rahmen dessen eine Abhilfeentscheidung angeregt wurde, lehnte die Beklagtenseite eine Abhilfeentscheidung ab. Beide Beteiligten vertieften nochmals ihre Standpunkte und verzichteten mit Schreiben vom 26.5.2026 sowie vom 31.5.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

16 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

17 1. Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid des A. … - trotz seiner Bezeichnung – nicht um einen Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, sondern um eine Abhilfeentscheidung im Sinne des § 72 VwGO. Widerspruchsbehörde ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich die nächsthöhere Behörde. Im Bereich der landwirtschaftlichen Förderangelegenheiten ist dies gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung über die C. … (C. ...) die B. … Bei Einlegung eines Widerspruchs, der im Bereich des Landwirtschaftsrecht gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO fakultativ eingelegt werden kann, hat die Ausgangsbehörde – hier das A. … – zunächst zu prüfen, ob sie dem Widerspruch abhilft. Tut sie dies, hat sie gemäß § 72 VwGO über die Kosten zu entscheiden und das Widerspruchsverfahren ist – wie im vorliegenden Fall – beendet. Andernfalls erlässt die Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Widerspruchsbescheid.

18 2. Vorliegend hat die Ausgangsbehörde dem Widerspruch vollumfänglich abgeholfen, indem sie den Bescheid vom 23.9.2024 mit als Widerspruchsbescheid bezeichnetem Abhilfebescheid vom 12.11.2024 aufgehoben und die Auszahlung der beantragten Förderung angewiesen hat. Allerdings hat die Ausgangsbehörde eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen, da sie lediglich ausgesprochen hat, dass für „diesen Bescheid“ keine Kosten erhoben werden. Eine Kostenentscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens fehlt jedoch. Eine solche ist aber gemäß Art. 80 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich vorgesehen. Ist der Widerspruch erfolgreich, so hat nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Eine derartige Kostengrundentscheidung ist zwingend erforderlich, wenn – wie vorliegend – eine Kostenerstattung auch für die Rechtsanwaltskosten begehrt wird. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist Voraussetzung für eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten, dass zunächst zwei in Form eines Verwaltungsaktes ergehende und erforderlichenfalls durch Verpflichtungsklage zu erstreitende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde (oder der dem Widerspruch abhelfenden Behörde) ergangen sind, nämlich – erstens – eine Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers und – zweitens – ein in dieser Kostenentscheidung enthaltener Ausspruch, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Diese beiden Entscheidungen, die das Ziel der vorliegenden Klage sind, bilden die Grundlage der dann auf Antrag erfolgenden Kostenfestsetzung der zu erstattenden Aufwendungen gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 20.5.1987 – 7 C 83.84 – juris Rn. 7; VG Köln, U.v. 25.1.2019 – 19 K 1825/17 – juris Rn. 19).

19 3. Entsprechend dem soeben Gesagten hat die Klägerseite beim A. … mit Schreiben vom 13.12.2024 die Ergänzung der Kostenentscheidung dahingehend beantragt, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten auferlegt werden und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wird. Zugleich beantragte sie die Festsetzung der zu erstattenden Kosten.

20 Dieses Begehren hat die Ausgangsbehörde mit Schreiben vom 7.1.2025 abgelehnt, sodass sich die Frage stellt, ob insoweit erneut ein Widerspruchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (grundsätzlich bejahend: Müller in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 38; verneinend: Baer in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 80 Rn. 95 m.w.N.). Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend dahinstehen, da in Bayern die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Bereich der landwirtschaftlichen Subventionen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO ohnehin nur fakultativ ist und die Klägerseite grundsätzlich immer auch unmittelbar gegen eine den Erlass eines Verwaltungsakts ablehnende Entscheidung Klage erheben kann.

21 4. Die erhobene Verpflichtungsklage ist auch vollumfänglich begründet; denn – wie bereits oben (vgl. 2) dargestellt – folgt aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zwingend, dass bei einem erfolgreichen Widerspruch der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen hat.

22 Aus Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG folgt, dass zu den Kosten des Widerspruchsverfahrens nur die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen dessen, der den Widerspruch eingelegt hat, und der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, gehören. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nur dann notwendige Aufwendungen in diesem Sinne, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ist diese Feststellung in die Kostenentscheidung aufzunehmen.

23 Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Widerspruchsführer bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, U.v. 28.4.2009 – 2 A 8.08 – juris Rn. 20; B.v. 21.8.2003 – 6 B 26.03 – juris Rn. 6 m.w.N.). Entscheidend ist die Sicht ex ante. Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach der Kenntnis des Beteiligten im Zeitpunkt der Vollmachterteilung (BVerwG, B.v. 21.12.2011 – 1 WB 51.11 – juris Rn. 20; U.v. 26.1.1996 – 8 C 15.95 – juris Rn. 12; B.v. 14.1.1999 – 6 B 118.98 – juris Rn. 10; Baer in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 80 Rn. 62).

24 Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Zuziehung eines Bevollmächtigten folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren eine Ausnahme bleiben muss. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Kostenerstattung von der Notwendigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren abhängig gemacht hat, allein zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenerstattung nicht stets, sondern nach der Lage des Einzelfalles anzuerkennen ist. Auch ist die Erwägung nicht tragfähig, dass es der Herstellung völliger „Waffengleichheit“ im Stadium des Widerspruchsverfahrens nicht bedürfe. Sie berücksichtigt nicht ausreichend die Funktion des Widerspruchsverfahrens, das gerade auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienen soll (so BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 7 C 8/99 – juris Rn. 9; a.A.: BVerwG, U.v. 16.10.1980 – 8 C 10.80 – juris Rn. 12; VG Schleswig, U.v. 27.8.2014 – 12 A 219/11 – juris Rn. 33). Im Ergebnis ist damit nicht das Begriffspaar „Regel/Ausnahme“ maßgeblich, sondern vielmehr die gesetzgeberische Differenzierung, dass die Erstattungsfähigkeit nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist (so VG Cottbus, U.v. 29.1.2024 – 6 K 594/21 – juris Rn. 42).

25 Einerseits erlaubt die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Schwierigkeit der Sache eine Einzelfallprüfung. Das Abstellen auf den Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers beinhaltet sogar eine gewisse Subjektivierung des Beurteilungsmaßstabs. Diese wird jedoch zugleich begrenzt durch den objektiven Maßstab des „vernünftigen Bürgers“. Diese Begrenzung ist erforderlich, weil eine vollständige Subjektivierung die Entscheidung des Gesetzgebers, die Erstattung von Anwaltskosten im Vorverfahren an die Voraussetzung der Notwendigkeit zu knüpfen, konterkarieren und zudem die Berechenbarkeit behördlicher und gerichtlicher Kostenentscheidungen beseitigen würde (BVerwG, B.v. 21.8.2003 – 6 B 26.03 – juris Rn. 6). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern es ist zunächst einmal im Hinblick auf eine rechtsunkundige Partei anzunehmen, dass diese ohne rechtskundigen Rat nicht in der Lage ist, materiell- und verfahrensrechtlich ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen (VG Bayreuth, U.v. 24.2.2021 – B 4 K 19.978 – juris Rn. 35).

26 Bezogen auf den vorliegenden Fall ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachten durfte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Landwirte sehr häufig mit der Beantragung von Zuschüssen befasst sind und somit gewisse Grundkenntnisse im Bereich des Rechts der landwirtschaftlichen Subventionen aufweisen. Allerdings wird man auch generell sagen müssen, dass im Bereich des landwirtschaftlichen Subventionsrechts typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundigen Person übersehen und zuverlässig beantworten kann (so VG Chemnitz, B.v. 20.6.2022 – 5 K 472/21 – juris Rn. 4).

27 Im konkreten Fall ging es zwar dem Grunde nach ausschließlich um die Frage, ob die Hauptfutterfläche im Jahr 2023 70,00% der Gesamtfläche überschritt oder nicht. Insofern war im Bescheid vom 23.9.2024, mit dem die Förderung im Jahr 2023 gestrichen worden ist, ausgeführt, dass die Hauptfutterfläche laut Betriebsdatenblatt zum Mehrfachantrag für das Jahr 2023 70,61% betrug und damit die Vorgabe in der vom Kläger akzeptierten Auflage geringfügig überschritt. Dementsprechend ging es im Widerspruchsverfahren – was dem Kläger bekannt sein musste – ausschließlich um die Frage, wie der Anteil der Hauptfutterfläche an der Gesamtfutterfläche zu berechnen ist und welche konkreten Flächen in die Berechnung eingestellt werden dürfen oder müssen. Diese Fragen sind aus Sicht des Gerichts auch für einen mit den Grundzügen des landwirtschaftlichen Förderrechts vertrauten Landwirt nicht ohne Weiteres zu beantworten. Einem vernünftig handelnden Landwirt kann es daher nicht verwehrt werden, in einer derartigen Situation den juristischen Rat eines Fachmanns beizuziehen.

28 Dass die aufgeworfene Sachfrage nicht ohne Weiteres auch für einen juristischen Laien, aber im landwirtschaftlichen Förderrecht versierten Landwirt zu beantworten war, ergibt sich schon aus den Behördenakten. Auch für die Landwirtschaftsverwaltung stellte sich nämlich die Frage, ob eine Kürzung der Förderung im Bereich der Maßnahme B10 erfolgen muss, wenn sich eine Flächenüberschreitung aus dem von einem Antragsteller eingereichten Mehrfachantrag ergibt, es sich aber im Rahmen eines nachträglichen Flächenmonitorings vor Ort herausstellt, dass tatsächlich keine Flächenüberschreitung vorliegt. Im Ergebnis ging es damit um die Frage, ob durch eine „fehlerhafte“ Antragstellung die Förderfähigkeit ausscheidet, obwohl rein tatsächlich eine Förderfähigkeit gegeben war. Diese Frage wurde auch im Bereich der Landwirtschaftsverwaltung kontrovers diskutiert, was ein sich im Behördenakt befindlicher E-Mail-Austausch verdeutlicht (Bl. 62 ff. der Behördenakte). Danach fragte das A. … am 14.10.2024 bei der B. … nach, wie in derartigen Fällen vorzugehen sei. Im Amt gebe es am Dienstort D. … und am Dienstort E. … unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage. In der Antwort vom 17.10.2024 stellte dann die B. … klar, dass eine Abstimmung im Haus ergeben habe, dass aufgrund der nachträglichen Überprüfung ein Auflagenverstoß bezüglich der Hauptfutterfläche nicht mehr greife, dass also die Förderung zu gewähren sei. Auch wenn es sich damit nur um eine einzige Rechtsfrage handelte, die es zu beantworten gab, wird doch ersichtlich, dass es einem „vernünftigen Landwirt“ nicht zuzumuten war, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen. Aus Sicht der entscheidenden Kammer gilt dies schon allein deshalb, weil es sich im konkreten Fall um eine relativ geringe Flächenüberschreitung gehandelt hat, sodass dem Kläger daran gelegen sein musste, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuloten, um im Ergebnis eine Hauptfutterfläche von unter 70,0% zu erreichen. Dabei ist auch zu bedenken, dass dem Kläger beim Erhalt des streitgegenständlichen Bescheids vom 23.9.2024 – zumindest nach Aktenlage – nicht bekannt war, dass sich im Rahmen des Flächenmonitorings ein anderer Wert für die Hauptfutterfläche ergeben hatte. Aus Sicht der entscheidenden Kammer kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der im Streit stehende Förderbetrag mehr als 16.000,00 EUR betrug. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, die im Rahmen der hier zu entscheidenden Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, ebenso eine Rolle spielt (VG Göttingen, U.v. 23.2.2021 – 3 A 228/20 – juris Rn. 26; VG Ansbach, U.v. 15.12.2016 – AN 6 K 16.1565 – juris Rn. 21; VG Wiesbaden, U.v. 11.7.2016 – 6 K 102/15.WI – juris Rn. 43; Kunze in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1.4.2026, VwVfG § 80 Rn. 98) war für den Kläger damit sehr hoch, sodass es bei objektiver Sicht vernünftig war, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

29 Dass der Prozessbevollmächtigte dann im Verlauf des Widerspruchsverfahrens keine Widerspruchsbegründung mehr fertigen musste, kann insoweit keine Rolle spielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahrens ist – wie bereits oben ausgeführt –, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts darstellte. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, dass eine Abhilfeentscheidung durch das A. … ergehen werde.

30 Die gerichtliche Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab und ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Zuziehung eines Bevollmächtigten folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Widerspruchsverfahren eine Ausnahme bleiben muss. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er die Kostenerstattung von der Notwendigkeit der Vertretung im Widerspruchsverfahren abhängig gemacht hat, allein zum Ausdruck gebracht, dass eine Kostenerstattung nicht stets, sondern nach der Lage des Einzelfalles anzuerkennen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Im Bereich des landwirtschaftlichen Subventionsrechts treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundigen Person übersehen und zuverlässig beantworten kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im landwirtschaftlichen Subventionsrecht

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