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12 Qs 27/26•LG Nürnberg-Fürth 12. Strafkammer, 2026-07-29, 12 Qs 27/26
12 Qs 27/26Tribunal cantonal29 juil. 2026
Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen. (Rn. 6)
Entscheidungsdatum: 2026-07-29
Aktenzeichen: 12 Qs 27/26
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen die Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.04.2026 wird als unzulässig verworfen.
Der Verteidiger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Das AG Nürnberg bestellte den Beschwerdeführer in der Sache Az. … der BuStra des Finanzamts Nürnberg (nachfolgend: Ausgangsverfahren) mit Verfügung vom 10.04.2026 zum Pflichtverteidiger. Der Beschwerdeführer ist zur Übernahme des Mandats nicht bereit. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, in den Jahren 2016 bis 2020 Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben (§ 370 Abs. 1 AO). Der Beschuldigte hatte mit E-Mail vom 05.08.2025 an eine Fahndungsprüferin der Steuerfahndung um Stellung eines Pflichtverteidigers gebeten, er lebe in Ungarn von 486 € Rente und schlage sich mit Gelegenheitsjobs durch. Am 27.03.2026 leitete die Steuerfahndung die Akte an das Amtsgericht Nürnberg weiter, zur Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung durch den Ermittlungsrichter. Mit Verfügung vom 01.04.2026 teilte der Ermittlungsrichter dem Beschuldigten mit, dass beabsichtigt sei, einen Pflichtverteidiger zu bestellen und setzte ihm eine Frist von zwei Wochen zu dessen Benennung. Mit einem am 10.4.2026 eingegangenen Fax teilte der Beschuldigte mit, selbst keinen Verteidiger suchen zu können. Er wünsche einen Verteidiger mit dem Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Noch am 10.04.2026 bestellte der Ermittlungsrichter den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger.
2 Am 13.04.2026 legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde im eigenen Namen gegen seine Bestellung ein. Wegen der bei ihm bestehenden Arbeitsbelastung sei eine Übernahme der Pflichtverteidigung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Er sei nicht vor der Bestellung angehört worden. Für die Rechtspflege entstehe kein erheblicher Nachteil, wenn ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werde. Eine andere Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei sei mit der Bestellung zur Pflichtverteidigerin einverstanden. Des Weiteren verwies er auf einen mit übermittelten Festschriftbeitrag von ihm. Der Verteidiger machte in einem weiteren Schriftsatz deutlich, dass kein Antrag auf Entpflichtung gestellt sei und er den Beschuldigten nicht kenne. In einem weiteren Schriftsatz ergänzte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, sei fraglich. Der Beschuldigte sei nicht in Haft, Mittellosigkeit sei kein Bestellungsgrund. Bedürftigkeit liege angesichts der Tatsache, dass die Steuerfahndung dem Beschuldigten Einnahmen aus Verkäufen von Oldtimer-Fahrzeugen in Höhe von insgesamt 1.150.000 € in den Jahren 2016 bis 2020 vorhalte und darauf gestützt erhebliche Hinterziehungsbeträge annehme, nach Aktenlage jedenfalls nicht auf der Hand. Der Fall sei auf den ersten Blick nicht deutlich schwieriger als ein durchschnittliches Steuerstrafverfahren. Eine Erkrankung eines Beschuldigten bedeutet auch nicht zwingend, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, denn entscheidend sei, ob er in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Dies sei wegen der in ungarischer Sprache abgefassten ärztlichen Unterlagen nicht prüfbar. Jedenfalls bedürfe der konkrete Fall keine Mitwirkung eines Verteidigers mit langjähriger Erfahrung im Steuerstrafrecht, sondern die von ihm angeführte Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei würde dieses Mandat auch sachgerecht führen. Jedenfalls liege ein Auswahldefizit in der Bestellung des Beschwerdeführers vor, denn § 142 Abs. 5 Satz 2 StPO nenne die fehlende oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit ausdrücklich als Grund gegen die Bestellung zum Pflichtverteidiger. Wähle das Gericht einen Verteidiger aus, müsse es dessen Verfügbarkeit prüfen. Das Gericht habe den Beschwerdeführer aber weder zu seiner Verfügbarkeit noch zu möglichen Interessenkonflikten gehört.
3 Mit Schriftsatz vom 27.07.2026 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung des Bestellungsbeschlusses vom 10.04.2026 gemäß § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen und die Verfahrensdauer beanstandet.
II.
4 Die sofortige Beschwerde des Verteidigers ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, demgemäß war sie zu verwerfen. Da die Kammer hier in der Hauptsache entschieden hat, war eine Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Pflichtverteidiger nach § 307 Abs. 2 StPO nicht mehr zu treffen.
5 1. Entscheidungen über die Bestellung zum Pflichtverteidiger sind grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 142 Abs. 7 Satz 1 StPO). Stimmen in der Literatur versagen dem Verteidiger selbst ein Beschwerderecht gegen seine Bestellung (Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 142 Rn. 40; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 63a; anders Rudolph in FS Burhoff, 2020, S. 75, 92). Ein Teil der Literatur will dem Verteidiger eine Beschwerdebefugnis für den Fall der Ablehnung der Rücknahme seiner Beiordnung zugestehen (Willnow in KK-StPO, 9. Aufl., § 142 Rn. 21). Die Rechtsprechung hat bislang verschiedentlich angenommen, dass eine Beiordnung als Pflichtverteidiger keine Beschwer begründet, sodass dem Anwalt auch keine sofortige Beschwerde zustehe (OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2007 – 2 Ws 79/07, juris Rn. 18; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2025 – 1 Ws 100/25, juris Rn. 3; LG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2023 – 1 Qs 27/23, juris). Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Ablehnung der Bestellung eine Beschwerdeberechtigung des Verteidigers abgelehnt (BGH, Beschluss vom 08.01.2025 – StB 71/24, juris Rn. 6).
6 Nach Auffassung der Kammer ist keine Beschwerdeberechtigung für die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen seine Beiordnung gegeben. Bei einer Pflichtverteidigung besteht grundsätzlich die Pflicht des Rechtsanwalts zur Übernahme des Mandats nach § 49 BRAO (BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 226 = juris Rn. 125; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238 = juris Rn. 12). Er kann nur einen Antrag auf Entpflichtung stellen, wobei deren Voraussetzungen vorliegen müssen (OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2010 – 2 Ws 55-58/10, juris Rn. 3, 5, 9).
7 a) Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger nimmt seine zeitlichen, intellektuellen und organisatorischen Kapazitäten in Anspruch und stellt daher, wenn sie ohne sein Einverständnis erfolgt, einen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit dar, die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützt wird (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1975 – 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238 = juris Rn. 12; Beschluss vom 06.10.2008 -2 BvR 1173/08, juris Rn. 9).
8 Dieser Eingriff ist durch die gesetzliche Regelung des § 49 Abs. 1 BRAO aber gerechtfertigt. Danach ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Verteidigung zu übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zum Verteidiger bestellt ist. Eine Aufhebung der Bestellung kann ein Rechtsanwalt nur bei Vorliegen wichtiger Gründe beantragen (§ 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2 BRAO). § 49 BRAO statuiert die Pflicht zur Übernahme einer Pflichtverteidigung nach Maßgabe der Vorschriften der StPO.
9 b) Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, dass eine gerichtliche Möglichkeit der Überprüfung der Bestellung besteht.
10 Zwar stellt die Bestellung keine Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG dar (dazu BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 – 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 = juris Rn. 96, 97; Funke in Dreier, GG, 4. Aufl., Art. 19 Abs. 4 Rn. 45), für die Art. 19 Abs. 4 GG keine weitere Rechtsschutzmöglichkeit verlangt. Die Bestellung erfolgt nämlich nicht in einem kontradiktorischen Verfahren, in dem sich ein Beschuldigter und ein unwilliger Rechtsanwalt gegenübersitzen und ein Richter nach § 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO nach Anhören beider Seiten entscheidet, ob der Rechtsanwalt die Verteidigung übernehmen muss oder nicht. Vielmehr bestellt der Richter einen Verteidiger, den der Beschuldigte entweder bezeichnet hat oder den der Richter selbst ausgewählt hat (zur Bestellung eines Insolvenzverwalters vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, juris Rn. 24, 25). Rechtsprechende Gewalt betrifft demgegenüber den traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung und gerichtsförmig ausgestalteter Verfahren, bei denen ein Ausspruch erfolgt, was im konkreten Fall rechtens ist (BVerfG, Urteil vom 08.02.2001 – 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111 = juris Rn. 96, 97). Die gesetzliche Übertragung einer bestimmten Aufgabe auf unabhängige Richter, wie hier der Bestellung als Pflichtverteidiger, genügt für sich genommen nicht für die Annahme rechtsprechender Tätigkeit im Sinne von Art. 92 GG.
11 Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber kein unmittelbar gegen die Bestellungsentscheidung gerichtetes Rechtsmittel. Diese Gewährleistung wird durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt (zu Konkurrentenklagen betreffend die Auswahl eines Insolvenzverwalters vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, juris Rn. 48). Die Bestellung des Pflichtverteidigers erfolgt im Interesse eines Beschuldigten und soll dessen effektive Verteidigung sichern. Dies ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), das ein faires Strafverfahren gewährleistet, das am Gebot der Wahrheitsfindung ausgerichtet ist (BVerfG, Urteil vom 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, BVerfGE 110, 226 = juris Rn. 102; Schulze-Fielitz in Dreier, GG, 3. Aufl., Art. 20 Abs. 3, Rn. 218). Hieran wirkt ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) mit, soweit er als Verteidiger gewählt oder als Pflichtverteidiger bestellt ist. Nach § 49 Abs. 1 BRAO muss er die Pflichtverteidigung grundsätzlich übernehmen. Seine Tätigkeit erfolgt im Interesse des Beschuldigten, nicht im Interesse des Verteidigers selbst (BGH, Beschluss vom 18.08.2020 – StB 25/20, BGHSt 65, 106 = juris Rn. 6; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 59). Das Interesse des Beschuldigten an seiner effektiven Verteidigung, die auch bei ihm Ausfluss grundrechtlich geschützter Positionen ist und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende objektive Interesse an einer korrekten Durchführung des Strafverfahrens schränken die dem Verteidiger zustehenden Rechtspositionen ein. Wegen dieser verfassungsrechtlichen Dimension kann auch der im Ausgangspunkt schrankenlos ausgestaltete Art. 19 Abs. 4 GG eingeschränkt werden. In einfachrechtlicher Ausgestaltung dessen sieht § 49 Abs. 1 BRAO die Pflicht zur Übernahme eines Pflichtverteidigermandats vor. In einem zweiten Schritt kann nach § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2 BRAO der in Dienst genommene Rechtsanwalt aber seine Entpflichtung beantragen. Diese Ausgestaltung der BRAO rechtfertigt eine einschränkende Auslegung des § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO, nach der der Verteidiger selbst gegen seine Bestellung kein Beschwerderecht hat.
12 c) Die geschilderte Einschränkung ist verhältnismäßig, denn sie sichert nach ihrer Ausgestaltung die zügige Aufnahme der Verteidigung des Beschuldigten und ist dazu auch geeignet. Ein anderes gleich wirksames Mittel zu deren Sicherung besteht nicht. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn, denn der Verteidiger ist nicht rechtlos gestellt. So besteht die Möglichkeit, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen, wenn es dafür wichtige Gründe gibt. Die wichtigen Gründe sind in § 142 Abs. 5 Satz 3, § 143a Abs. 2 StPO geregelt. Der Verteidiger kann diese Gründe vorbringen und erhält so rechtliches Gehör. Wird seinem Antrag nicht entsprochen, hat er die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen (§ 143a Abs. 4 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – StB 6/20, juris Rn. 3). Die erst da gegebene Möglichkeit der Gewährung von Rechtsschutz für den Verteidiger selbst entspricht der in der BRAO normierten Regelung. Die Bestimmungen der BRAO und der StPO greifen so stimmig ineinander.
13 3. Weil die Beschwerde bereits unzulässig war, konnte die Kammer nicht prüfen, ob die Auswahl des Beschwerdeführers ermessensfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021, StB 12/21, juris Rn. 3). Ebenso wenig war zu prüfen, ob die Erkrankung des Beschuldigten oder eine etwaige Straferwartung des Beschuldigten vorliegend eine notwendige Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO begründen oder nicht.
III.
14 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Der als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Bestellung nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifen. (Rn. 6)
Kein Rechtsmittel gegen die Beiordnung zum Pflichtverteidiger
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