ArbG München 4. Kammer, 2026-05-20, 4 Ca 15395/25

4 Ca 15395/25Tribunal du travail / 4e chambre20 mai 2026

Regest

Aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebene Leistungspflicht des Arbeitsnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung einseitig näher bestimmen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Vertrag festgelegt ist. Das Weisungsrecht darf dabei nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das verlangt, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen gewürdigt hat. Dabei muss der Arbeitgeber einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

ArbG München 4. Kammer — 2026-05-20 — 4 Ca 15395/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 4 Ca 15395/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, auch die Trambahn der Beklagten mit Werbung für die Bundeswehr (Fahrzeugnummer 2804) zu fahren.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf € 2.769,00 festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Ermahnung und über die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, die sog. Bundeswehrtram zu fahren.

2 Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in A-Stadt. Sie beschäftigt ca. 650 Trambahnfahrer. Seit August 2024 existiert zwischen der Beklagten und der Bundeswehr ein Werbevertrag, im Rahmen dessen die Trambahn mit der Fahrzeugnummer 2804 mit bundeswehrtypischen Tarnfarben und dem Werbeslogan „Mach was wirklich zählt “ beklebt wurde.

3 Der Kläger ist seit 01.01.2016 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Fahrdienst beschäftigt, wobei er seitdem als Trambahnfahrer eingesetzt wird. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt € 2.769,99. 1993 ist der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden.

4 Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 wandten sich 3 Trambahnfahrer, unter ihnen der Kläger, an die Geschäftsführung der Beklagten und erklärten, dass es ihnen aufgrund eines Gewissenskonfliktes nicht möglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern von Geschäftsleitung und Betriebsrat wurde dem Kläger und seinen beiden Kollegen erklärt, dass alle Fahrer die ihnen zugewiesene Trambahn fahren müssten, dazu zähle auch die Bundeswehrtram. Eine Ausnahme sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

5 Am 30. Mai 2025 war der Kläger unter anderem auf dieser Trambahn eingeteilt. Nachdem er sie am H. übernommen hatte, wandte er sich per Funk an den Disponenten, Herrn E., und teilte diesem mit, dass er diese Trambahn nicht fahren wolle. An der Endstation W. wurde daraufhin ein Fahrzeugtausch organisiert.

6 Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Ermahnung (Anlage K2, Blatt 11 f der Akte).

7 Der Kläger trägt vor, es sei ihm aus Gewissensgründen nicht möglich, die Bundeswehrtram zu fahren. Er lehne das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ab. Es würde seine Wertevorstellung konterkarieren, wenn er mit einem Werbefahrzeug für die Armee herumfahren und mit dem Slogan „Mach was wirklich zählt“ all jene herabwürdigen würde, die nicht bei der Bundeswehr seien.

8 Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Datum 20.06.2025 erteilte Ermahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

9 Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, auch die Trambahn der Beklagten mit Werbung für die Bundeswehr (Fahrzeugnummer 2804) zu fahren.

10 Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

11 Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe am 30. Mai 2025 im Rahmen seines Gesprächs mit Herrn E. behauptet, er müsse die Bundeswehrtram aufgrund einer bestehenden Ausnahmegenehmigung der Geschäftsführung nicht fahren.

12 Der Kläger erwidert hierauf, dies sei unzutreffend. Er habe Herrn E. lediglich darum gebeten, mit dem Schichtleiter eine Lösung zu finden, was auch gelungen sei. Bei den Gesprächen der Leitstelle sei dabei die Frage im Raum gestanden, ob es hierzu nicht etwas von der Geschäftsführung gäbe. Diese Aussage stamme aber nicht vom Kläger, sondern sei unabhängig von ihm Gegenstand des Gesprächs gewesen. An diesem Gespräch habe auch Herr F. teilgenommen.

13 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Zeugen E. und F..

Gründe

I.

14 Über die Klage war aufgrund des im Kammertermin geschlossenen Teilvergleichs nicht mehr zu entscheiden.

II.

15 Die Widerklage ist zulässig.

16 1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Das Arbeitsgericht München ist örtlich zuständig, § 33 ZPO.

17 2. Die Beklagte hat das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

18 Das ergibt sich aus dem Bedürfnis beider Parteien nach Rechtssicherheit in Bezug auf die Verpflichtung des Klägers, die Bundeswehrtram fahren zu müssen oder nicht. Ob er hierzu im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Zudem es ist prozessökonomisch, die eigentliche Kernfrage des Rechtsstreits zu klären, bevor neuer Streit aufgrund einer erneuten Einteilung entsteht und dadurch womöglich auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Gefahr geraten könnte.

III.

19 Die Widerklage ist begründet.

20 Der Kläger ist verpflichtet, im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Trambahnfahrer auch die sog. Bundeswehrtram mit der Fahrzeugnummer 2804 zu fahren.

21 1. Aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebene Leistungspflicht des Arbeitsnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung einseitig näher bestimmen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Vertrag festgelegt ist. Das Weisungsrecht darf dabei nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das verlangt, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen gewürdigt hat. Dabei muss der Arbeitgeber einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen (BAG, Urteil vom 24.02.2011 – 2 AZR 636/09).

22 Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darauf, dass ihn die Erfüllung der Arbeitspflicht in Gewissensnot bringe, trifft ihn die Darlegungslast für einen konkreten und ernsthaften Gewissenskonflikt. Dabei muss sich die konkrete Reichweite in Bezug auf die die vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung der Gewissenskonflikt entgegenstehen soll, aus den Darlegungen des Arbeitnehmers unzweifelhaft ergeben (BAG aaO.).

23 Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, dh. an den Kategorien „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Lässt sich im konkreten Fall ein die verweigerte Arbeit betreffender Glaubens- oder Gewissenskonflikt ableiten, so unterliegt die Relevanz und Gewichtigkeit der Gewissensbildung keiner gerichtlichen Kontrolle. Das gebietet die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO (BAG aaO.).

24 Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie deren Wiederholungswahrscheinlichkeit und der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben (BAG, Urteil vom 24. Mai 1989 – 2 AZR 285/88).

25 2. Gemessen hieran entspricht die Weisung der Beklagten an den Kläger, im Rahmen seiner Tätigkeit auch die Bundeswehrtram zu fahren, billigem Ermessen. Der Kläger ist damit verpflichtet, diese Weisung zu befolgen.

26 a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Fahren der Bundeswehrtram den Kläger in Gewissensnot bringt.

27 Der Kläger hat glaubwürdig vorgetragen, dass er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Zweifel. Das bedeutet zwar nicht automatisch, dass ihm das Fahren der Bundeswehrtram aus Gewissensgründen unmöglich ist. Der Kläger trägt hierfür die Darlegungslast. Unter Würdigung seines gesamten Sachvortrags, insbesondere auch seines vorprozessualen Verhaltens – er hat sich aktiv an die Geschäftsleitung der Beklagten gewandt, um auf seinen Gewissenskonflikt hinzuweisen und um eine organisatorische Lösung des Problems ersucht – ist die Kammer im Ergebnis der Überzeugung, sich dass der vom Kläger behauptete Gewissenskonflikt tatsächlich besteht.

28 b) Die Beklagte war daher verpflichtet, bei der Ausübung ihres Direktionsrechts ihre eigenen Interessen mit diesem Gewissenskonflikt des Klägers abzuwägen. Sie ist dabei zu der Entscheidung gekommen, dass sie den Kläger aus organisatorischen und auch generalpräventiven Gründen nicht von der Verpflichtung entbinden möchte, auch die Bundeswehrtram zu fahren.

29 c) Diese Entscheidung entspricht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB.

30 aa) Bei der Abwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Fahren einer Trambahn, auf deren Außenflächen für eine Tätigkeit bei der Bundeswehr geworben wird, die pazifistische Überzeugung des Klägers, also sein Eintreten gegen jede Form von Kriegsbereitschaft und Krieg, nur am Rand seines nach Art. 4 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützten Bereichs tangieren. Der Dienst an der Waffe, der womöglich das Schießen auf Menschen beinhaltet, stellt sicherlich den Kernbereich dieses Gewissenskonfliktes dar und wiegt im Rahmen einer Güterabwägung am schwersten. Je weiter man sich von diesem Zentrum entfernt, desto mehr reduziert sich dieses Gewicht im Verhältnis zu anderen zu berücksichtigenden Rechtspositionen.

31 bb) Demgegenüber steht die gleichermaßen grundrechtlich geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG. Diese wäre in organisatorischer Hinsicht eingeschränkt, wenn bei der Dienstplangestaltung darauf geachtet werden müsste, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt wird.

32 Ein derart überschaubarer organisatorischer Mehraufwand wäre der Beklagten sicherlich zuzumuten. Würde sie den Kläger aber auf diese Weise begünstigen, wäre die Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, auch bei allen anderen ihrer rund 5.000 Mitarbeiter so zu verfahren. Unstreitig berufen sich bereits jetzt in Bezug auf die Bundeswehrtram 2 weitere Trambahnfahrer auf einen vergleichbaren Gewissenskonflikt wie der Kläger. Es ist aber auch nicht unwahrscheinlich, dass künftig noch mehr Arbeitnehmer der Beklagten unter Berufung auf Glaubens- oder Gewissenskonflikte die Fahrt mit Trambahnen, Bussen oder U-Bahnen aufgrund deren Werbeaufkleber verweigern könnten. Entsprechendes könnte genauso für die Wartung oder Reparatur der Fahrzeuge gelten. Der dann zu erwartende organisatorische Mehraufwand für die Beklagte wäre erheblich.

33 cc) Ein weiterer – für die Kammer sehr bedeutsamer – Aspekt ist die Tatsache, dass der Einsatz des Klägers auf der Bundeswehrtram nicht die Regel, sondern die absolute Ausnahme darstellt.

34 Aufgrund seines Gewissenskonflikts stellt die Einteilung für die Bundeswehrtram einen Grundrechtseingriff für den Kläger dar. Im Rahmen der von der Beklagten vorzunehmenden Güterabwägung ist daher neben der Intensität eines solchen Eingriffs auch dessen Häufigkeit von erheblicher Bedeutung. Ein regelmäßiger Einsatz auf der Bundeswehrtram müsste daher zwangsläufig anders beurteilt werden wie eine nur ausnahmsweise Einteilung.

35 Und Letzteres ist der Fall.

36 Die Bundeswehrtram ist seit August 2024 bei der Beklagten im Einsatz, der Kläger musste sie erstmals Ende Mai 2025 fahren. Wie der Kläger im Kammertermin bestätigte, kam es in den gut 12 Monaten seitdem zu keinem weiteren Einsatz, also insgesamt einmal in 1 ¾ Jahren.

37 Im Ergebnis stehen sich somit zwei Grundrechtseingriffe von minderer Intensität gegenüber: ein sehr seltener eher geringfügiger Grundrechtseingriff beim Kläger und ein täglich anfallender organisatorischer Mehraufwand auf Seiten der Beklagten. Wägt man nun gegeneinander ab, dass einerseits das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Wehrdienstverweigerung nur am Rande tangiert, dieser Fall bislang nur einmal geschehen ist und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in A-Stadt auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten ist und andererseits die Beklagte praktisch täglich sicherstellen müsste, dass der Kläger (und aktuell mindestens 2 weitere Fahrer) nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt werden, führt das nach Auffassung der Kammer zu dem Ergebnis, dass der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Klägers nicht höher zu bewerten ist als der organisatorische Mehraufwand auf Seiten der Beklagten.

38 Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist daher nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, den Kläger nicht von dem Kreis von Fahrern auszunehmen, die im Rahmen der Dienstplaneinteilung auch auf der Bundeswehrtram eingesetzt werden können.

IV.

39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert war mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen (Ziffer 12 des Streitwertkatalogs).

kurztext-land

Berufung anhängig, LAG München Az 10 SLa 318/26

Leitsatz

Aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag nur abstrakt umschriebene Leistungspflicht des Arbeitsnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung einseitig näher bestimmen, soweit diese nicht durch Gesetz oder Vertrag festgelegt ist. Das Weisungsrecht darf dabei nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Das verlangt, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen gewürdigt hat. Dabei muss der Arbeitgeber einen ihm offenbarten und beachtlichen Glaubens- oder Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers bei der Ausübung seines Weisungsrechts berücksichtigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zu wahrende billige Ermessen wird inhaltlich durch die Grundrechte des Arbeitnehmers mitbestimmt. Kollidieren diese mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, sind die gegensätzlichen Rechtspositionen grundrechtskonform auszugleichen. Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass sie im Sinne einer praktischen Konkordanz für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Es ist die Intensität des umstrittenen Eingriffs ebenso zu berücksichtigen wie deren Wiederholungswahrscheinlichkeit und der Umstand, dass die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags in eine Begrenzung grundrechtlicher Freiheiten eingewilligt haben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Gemessen an diesen Grundsätzen, kann im Einzelfall die Weisung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, im Rahmen seiner Tätigkeit als Trambahnfahrer eine Tram mit bundeswehrtypischen Tarnfarben und dem Werbeslogan "Mach was wirklich zählt" ("Bundeswehrtram") zu fahren, billigem Ermessen iSv § 315 BGB entsprechen (hier bejaht). (Rn. 25 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Verpflichtung eines Arbeitnehmers zum Fahren einer "Bundeswehrtram"

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