VG München 23. Kammer, 2026-04-13, M 23 K 25.6135

M 23 K 25.6135Tribunal administratif / Chamber 2313 avr. 2026

Regest

Die von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) umfassen nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 29 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG iVm Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. (Rn. 17) (red. LS Mendim Ukaj)

Texte intégral

VG München 23. Kammer — 2026-04-13 — M 23 K 25.6135 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-13

Aktenzeichen: M 23 K 25.6135

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, der aufgrund einer polizeilichen Abschleppmaßnahme gegen ihn erlassen wurde.

2 Am … … 2025 parkte der Omnibus V. mit dem amtlichen Kennzeichen … … seit spätestens 19:20 Uhr in der B**-S. -Straße vor dem Anwesen Nr., dem Dienstgebäude der V. V. Für diesen Bereich ist ein absolutes Haltverbot, Zeichen 283 StVO, mit Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“ ausgewiesen. Zudem ist die absolute Haltverbotszone nach Zeichen 283 StVO als Sicherheitszone eingerichtet.

3 Nachdem dies durch einen Polizeivollzugsbeamten der V. V. festgestellt worden war, wurde um 20:07 Uhr die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet und um 23:20 Uhr durch ein Abschleppunternehmen ausgeführt.

4 Mit Leistungsbescheid Nr. … des Polizeipräsidiums M. vom 7. August 2025 wurden für die Sicherstellung und Verbringung des Fahrzeugs Kosten i.H.v. EUR 4.551,18 gegenüber dem Kläger festgesetzt und von diesem bezahlt.

5 Mit Schreiben vom 20. August 2025, eingegangen bei Gericht am 2. September 2025, erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen den vorbezeichneten Leistungsbescheid vom 7. August 2025. Auf das gerichtliche Schreiben vom 2. September 2025 hin, in dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht keine Widerspruchsstelle ist und aufgefordert wurde, schriftlich klarzustellen, ob er kostenpflichtig Klage erheben möchte, bestätigte der Kläger mit Fax vom 11. September 2025, bei Gericht eingegangen am 12. September 2025, dass sein Schreiben vom 2. September 2025 als Klage zu betrachten ist.

6 Mit seiner Klage beantragte der Kläger

7 die Aufhebung des Leistungsbescheids vom 7. August 2025.

8 Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der geforderte Betrag die üblichen Abschlepp- und Verwahrungskosten erheblich übersteige und offensichtlich überhöht und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus enthalte die übermittelte Rechnung keine klare und überprüfbare Kostenaufstellung. So würden Angaben zur Dauer der Verwahrung, zur gefahrenen Strecke des Abschleppunternehmens, zu den angewandten Tarifpositionen sowie eine nachvollziehbare Begründung für die Erhebung einer Gebühr von über EUR 4.300 unter der bloßen Bezeichnung „Gebühr“ fehlen. Die Abschleppmaßnahme sei überdies mangels konkreter und unmittelbarer Gefahr ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, da das geparkte Fahrzeug den Betrieb der Behörde nicht behindert oder eine reale Gefahr dargestellt habe. Eine weniger belastende Maßnahme, wie etwa die Aufforderung zur Umsetzung des Fahrzeugs, wäre nach Ansicht des Klägers ausreichend gewesen.

9 Der Beklagte, vertreten durch das Polizeipräsidium M. , trat dem entgegen und beantragte

10 Klageabweisung.

11 Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Abschleppmaßnahme recht- und zweckmäßig und der Leistungsbescheid dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gewesen sei. Die Klage sei schon unzulässig, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

13 Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

14 Die Klage wahrt die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Fristauslösendes Ereignis war die Bekanntgabe des Leistungsbescheids vom 7. August 2025 mittels Aushändigung an der Amtsstelle am selben Tag, woraufhin die Frist am 8. August 2025 zu laufen begann, Art. 41 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG, und mit Ablauf des 8. September 2025 endete, Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BayVwVfG, §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 57 Abs. 2 VwGO, §§ 222 Abs. 1, Abs. 2, 174 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB. Das mehrdeutige und auslegungsfähige Schreiben vom 20. August 2025 wahrte diese Frist, da ihm im Wege der Auslegung hinreichend der Wille zu entnehmen war, gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen bezeichneten angegriffenen Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 27.04.1990 – 8 C 70/88 – juris, Rn. 23 f.). Dies stellte der Kläger auf Hinweis und Nachfrage des Gerichts hin auch ausdrücklich klar. Die Bezeichnung des Schreibens als „Widerspruch“ ist vor diesem Hintergrund unschädlich.

15 Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angegriffene Leistungsbescheid rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

16 Die Erhebung der Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Abschleppmaßnahme vom 6. August 2025 gemäß Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 PAG i.V.m. Art. 93 PAG und Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV ist rechtmäßig.

17 Grundlage der streitigen Kostenentscheidung ist Art. 9 Abs. 2 PAG bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG. Danach werden für die Abschleppmaßnahme von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den zu erhebenden Kosten gehören nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 29 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.

18 Nach dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. dem kostenrechtlichen Konnexitätsprinzip gem. Art. 16 Abs. 5 KG setzt die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung insbesondere einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus (vgl. BayVGH, U. v. 17.04.2008 – 10 B 08.449 – Rn. 12). Dieser ist hier mit der polizeilichen Abschleppmaßnahme gegeben. Das Parken im Wirkbereich eines absoluten Haltverbotes stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd. Nr. 62, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG dar. Ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder, der Stellungnahme des Polizeibeamten in Verbindung mit den formblattmäßigen dokumentierten polizeilichen Feststellungen inklusive Skizze war der Abschlepport im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem solchen absoluten Haltverbot gekennzeichnet. Indem der Kläger das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich des streitgegenständlichen absoluten Haltverbots geparkt hat, § 12 Abs. 2 StVO, erfüllte er den Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit. Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt parkende Fahrzeuge. Die Polizei war befugt, diese gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Sicherstellung des klägerischen Kfz zu beseitigen, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG. Die Polizei durfte somit zur Unterbindung der dargelegten Ordnungswidrigkeit bzw. zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands die notwendige Abschleppanordnung treffen. Schon das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges begründet die Störung der öffentlichen Sicherheit. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob tatsächlich unmittelbare Behinderungen für den Verkehr oder konkrete Einsatzfahrzeuge vom Fahrzeug ausgingen, zumal es sich um eine Sicherheitszone vor einem Dienstgebäude der Polizei handelt.

19 Die Polizei übte ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise aus, Art. 5 PAG, und wahrte die Verhältnismäßigkeit, Art. 4 PAG. Insbesondere musste sie nicht versuchen, den Kläger telefonisch zu erreichen, bevor sie die Abschleppmaßnahme einleitete. Grundsätzlich ist die Polizei nicht verpflichtet, den Fahrer bzw. Halter eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs zu ermitteln, um ihn zum Wegfahren aufzufordern, da einem derartigen Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbaren Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegenstehen. Lässt sich aus einer im Fahrzeug abgelegten Mitteilung für die Polizei kein hinlänglich bestimmtes Kriterium des Aufenthaltsortes und vor allem auch nicht dazu entnehmen, wann der Fahrer auf Anruf bei dem Fahrzeug eintreffen wird, dann bleibt es bei dieser Grundregel. Hier wurde bereits klägerseits nicht vorgetragen, dass eine solche Mitteilung am Fahrzeug abgelegt war.

20 Auch war die Polizei nicht gehalten, das Fahrzeug lediglich umzusetzen. Es ist bereits fragwürdig, ob dies eine mildere Maßnahme für den Kläger darstellen würde. Jedenfalls erscheint eine Umsetzung auf einen freien und legalen Abstellplatz angesichts der Größe des Fahrzeugs, der örtlichen Verhältnisse und der in der Münchner Innenstadt herrschenden Parkraumnot wenig praktikabel.

21 Gegen die Kostenentscheidung dem Grunde nach und die Kostenhöhe sind keine durchdringenden Einwendungen ersichtlich.

22 Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt allgemein die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (BVerwG, U.v. 24.05.2018 – 3 C 25/16 – juris, Rn. 20). Die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme kann sowohl gegen den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer, mithin sowohl gegenüber dem Fahrzeugführer als auch gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgen (BVerwG, U.v. 11.12.1996 – 11 C 15.95).

23 Die Amtshandlungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme genannten Rahmens. Gem. Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 4 PAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG können an Auslagen insbesondere die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben werden. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme (VG Bayreuth, B.v. 16.03.2021 – B 1 K 20.722 – juris, Rn. 42). Grundsätzlich darf zwar auch bei Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen. Für das Gericht bestehen vorliegend jedoch keine Hinweise darauf, dass die Kostenposition des privaten Abschleppdienstes überhöht oder zu Unrecht in Ansatz gebracht worden ist. In Ansehung etwa des vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks und der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten ist nicht ersichtlich, dass die Preisgestaltung unter Berücksichtigung des durchschnittlich zu betreibenden Aufwands unangemessen ist (vgl. hierzu auch VG Bayreuth, B.v. 16.03.2021 – B 1 K 20.722; VG Saarlouis, U.v. 26.07.2017 – 6 K 15/17). Hinzu tritt hier vor allem die Größe des abzuschleppenden Fahrzeugs sowie der sich daraus ergebende außergewöhnlich hohe technische, zeitliche und personelle Aufwand. So war für den fünfeinhalbstündigen Abschleppvorgang Spezialgerät, ein Begleitfahrzeug sowie Zusatzpersonal erforderlich (siehe Behördenakte Blatt 5).

24 Nach alledem war die Klage abzuweisen.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Die von den nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) umfassen nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 29 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG iVm Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch die Kosten, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. (Rn. 17) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. dem kostenrechtlichen Konnexitätsprinzip gem. Art. 16 Abs. 5 KG für die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung rechtmäßige Grundverwaltungsakt ist mit der nachgewiesenen polizeilichen Abschleppmaßnahme aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeit des Parkens im Wirkbereich eines absoluten Haltverbotes gegeben. (Rn. 18) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Da bereits das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges die Störung der öffentlichen Sicherheit begründet, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich unmittelbare Behinderungen für den Verkehr oder konkrete polizeiliche Einsatzfahrzeuge vom Fahrzeug ausgingen. (Rn. 18) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Grundsätzlich ist die Polizei vor der Anordnung einer Abschleppmaßnahme nicht verpflichtet, den Fahrzeugführer oder -halter zu ermitteln oder zu kontaktieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, den ordnungswidrigen Zustand freiwillig zu beseitigen. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbaren Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus einer im Fahrzeug hinterlassenen Mitteilung der konkrete Aufenthaltsort des Fahrzeugführers ergibt. (Rn. 19) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme kann sowohl gegen den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer, mithin sowohl gegenüber dem Fahrzeugführer als auch gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgen. (Rn. 22) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Bei der Amtshandlungsgebühr darf auch bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen. (Rn. 23) (red. LS Mendim Ukaj)

Leitsatz

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Höhe von Abschleppkosten beschränkt sich grundsätzlich auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine sachverständige Überprüfung einzelner Kostenpositionen unter dem Gesichtspunkt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung erfolgt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine übermäßige Kostenforderung. (Rn. 23) (red. LS Mendim Ukaj)

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Abschleppmaßnahme und Kostenerhebung bei verbotswidrigem Parken im absoluten Haltverbot – Keine Pflicht zur vorherigen Halterermittlung

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