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M 23 K 24.5768•VG München 23. Kammer, 2026-04-13, M 23 K 24.5768
M 23 K 24.5768Tribunal administratif / Chamber 2313 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: M 23 K 24.5768
Dokumenttyp: GeB
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klageseite trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klageseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klageseite wendet sich gegen einen Bescheid, mit welchem die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe widerrufen und die ausbezahlte Fördersumme zurückgefordert wird.
2 Die Klageseite verwaltet mehrere Kosmetik- und Fußpflegestudios.
3 Am 18. März 2020 stellte die Klageseite bei der Beklagten einen Antrag auf Soforthilfe Corona nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52. … (BayMBl. 2020 Nr. 156) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, für ihren Betrieb.
4 Den entstandenen Liquiditätsengpass gab sie dabei mit „bisher ca. 6.000 €, in den nächsten Monaten bestimmt 3.000 €, wenn wir Kurzarbeitergeld erhalten“ an. Sie gab außerdem an, dass sie in ihrem Betrieb insgesamt 2,3 Angestellte beschäftige. Als Begründung für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass gab sie in ihrem Antrag an, dass die von ihr verwalteten Betriebe nicht mehr viel Geld erwirtschaften würden und deshalb kein Geld mehr an die Klageseite selbst fließe, gleichzeitig könne der Betrieb nicht vollends eingestellt werden, da Vorkehrungen für die Zeit nach der Krise zu treffen seien.
5 Mit Bescheid vom 20. Mai 2020, Az. 15. …, bewilligte und bezahlte die Beklagte EUR 5.000 an die Klageseite nach den oben genannten Richtlinien.
6 In Ziffer 5 der Nebenbestimmungen des Bescheides wurde die Klageseite darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist.
7 Darüber hinaus wurde die Klageseite in Ziffer 7 der Nebenbestimmungen des Bescheides darauf hingewiesen, dass alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Soforthilfe relevanten Unterlagen zehn Jahr lang ab der Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren sind.
8 Mit Schreiben vom 21. und 28. November 2022 wurde die Klageseite von der Beklagten an ihre Verpflichtung erinnert, zu prüfen, inwieweit der von der Klageseite bei den Anträgen prognostizierte betriebliche Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist, und der Beklagten als Bewilligungsstelle das Ergebnis dieser Prüfung über die dafür vorgesehene und in den Schreiben angegebene Online-Datenmaske mitzuteilen. In den Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass sich der Liquiditätsengpass aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand abzüglich der erzielten Einnahmen im dreimonatigen Betrachtungszeitraum errechnet.
9 Mit Schreiben vom 25. Mai 2023, eingegangen bei der Beklagten am 2. Juni 2023, teilte die Klageseite mit, dass sie im Betrachtungszeitraum in ihrem Betrieb keinen betrieblichen Liquiditätsengpass in befürchteter Höhe erlitten hatte. Aus den klägerseits gemeldeten Daten ergibt sich eine Überkompensation bei der Klageseite in Höhe von EUR 5.000. Im Rahmen dieser Rückmeldung bat die Klageseite außerdem um „großzügige Ratenzahlungsmöglichkeiten“ hinsichtlich der Zahlung des Erstattungsbetrages.
10 Zusätzlich meldete sich die Klageseite am 15. Januar 2024 über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske zurück. Daraus ergibt sich, dass die Klageseite im Betrachtungszeitraum in ihrem Betrieb keinen betrieblichen Liquiditätsengpass in Höhe von EUR 5.000 erlitten hatte. Aus den zurückgemeldeten Daten ergibt sich eine Überkompensation bei der Klageseite in Höhe von EUR 5.000. Im Rahmen der Rückmeldung beantragte die Klageseite außerdem eine Stundung und Ratenzahlung hinsichtlich der Zahlung des Erstattungsbetrages.
11 Mit Bescheid vom 22. August 2024, Az. MVO- …, widerrief die Beklagte den Bescheid vom 20. Mai 2020, Az. 15. …, mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die Klageseite auf, den ausgezahlten Soforthilfebetrag in Höhe von EUR 5.000 zu erstatten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Überprüfung des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses ergeben habe, dass die Klageseite in dem dreimonatigen Betrachtungszeitraum tatsächlich in Höhe von EUR 5.000 überkompensiert worden sei. Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde seitens der Beklagten auf Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG abgestellt. Die Soforthilfe sei zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei, was hier ausweislich der Angaben der Klageseite nicht zutreffe.
12 Die Beklagte gewährte der Klageseite eine Stundung für die Zahlung des Erstattungsbetrages bis einschließlich 15. September 2026, darüber hinaus könne der Erstattungsbetrag in 24 monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 208,33 beglichen werden.
13 Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 teilte die Klageseite durch ihre Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass sie nicht bereit sei, die ausbezahlten Corona-Soforthilfen zurückzubezahlen.
14 Mit Schreiben vom 23. September 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klageseite durch ihre Bevollmächtigte Klage beim Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid erheben lassen.
15 Die Klageseite ließ beantragen,
16 Der Bescheid der Landeshauptstadt München vom 22.08.2024 (dortiges Az.: MVO- ….) wird aufgehoben.
17 Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen, dass die Aufhebung des Bewilligungsbescheides von den Bestimmungen des Bescheides und der zugrundeliegenden Richtlinien nicht gedeckt gewesen sei. Der mit der Subvention zu erreichende Zweck sei für die Klageseite nicht erkennbar gewesen, was dazu führe, dass die Beklagte nicht wegen Zweckverfehlung widerrufen könne. Die Klageseite habe aufgrund des Wortlautes des Bewilligungsbescheides davon ausgehen dürfen, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Umsatzeinbrüche in erheblicher Höhe unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein würden. Den Bewilligungsbescheiden und den genannten Auslegungshilfen sei nicht zu entnehmen gewesen, dass für die Bestimmung eines Liquiditätsengpasses allein maßgeblich sein sollte, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den drei Monaten nach Antragstellung aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Stattdessen habe die Klageseite vielmehr davon ausgehen dürfen, dass der Zweck der Subvention die Hilfeleistung für einen prognostisch bzw. ex ante befürchteten Liquiditätsengpass gewesen ist. Die Rückforderung verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz, da einerseits nicht zwischen Branchen differenziert worden sei, andererseits zahlreiche Empfänger von Corona-Soforthilfen bislang keine Rückforderungsbescheide erhalten hätten. Schließlich sei neben der Verletzung weiterer Grundrechte und dem Grundsatz von Treu und Glauben auch gegen Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG verstoßen worden.
18 Die Beklagte beantragte,
19 Klageabweisung.
20 Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und des Gewährungsbescheides sowie die Entscheidung des BayVGH vom 27.03.2025, Az. 21 ZB 24.514. Hinreichende Kenntnis im Sinne von Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG habe die Beklagte erst mit Rückmeldung durch die Klageseite über die Online-Datenmaske am 15. Januar 2024 erlangt.
21 Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung per Gerichtsbescheid angehört. Die Klageseite erklärte mit Schriftsatz vom 9. März 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung per Gerichtsbescheid.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
23 Über den Rechtsstreit konnte nach Anhörung und dahingehendem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, § 84 Abs. 1 VwGO.
24 Hinsichtlich des klägerischen Begehrens ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das klägerische Begehren zielt auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. April 2024 ab. Diese Aufhebung hätte das Wiederaufleben des ursprünglichen Bewilligungsbescheides zur Folge.
25 Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klageseite nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
26 In formeller Hinsicht ist der Bescheid rechtsfehlerfrei ergangen.
27 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
28 Die Beklagte hat den Bescheid vom 20. Mai 2020 rechtmäßig widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Danach kann ein (rechtmäßiger) Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
29 Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG sind vorliegend erfüllt.
30 1. Bei dem Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2020 handelte es sich um Verwaltungsakt, mit dem eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt worden ist. Ob dieser im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, U.v. 09.05.2012 – 6 C 3/11 = NVwZ 2012, 1547, Rn. 43 m.w.N.) rechtmäßig oder aufgrund einer mehrfachen Antragstellung für tatsächlich verbundene Unternehmen rechtswidrig war, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die (strengeren) Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG, insbesondere ein Widerrufsgrund gegeben sind (st. Rspr. BVerwG, U.v. 19.09.2018 – 8 C 16/17 – juris, Rn. 14 m.w.N.).
31 Da die Soforthilfe nicht sachgesetzlich vorgesehen ist, obliegt es der gewährenden Behörde allein, die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention zu bestimmen. Die Behörde entscheidet auch über die Prüfungsdichte im Rahmen der Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Soforthilfe.
32 Vorliegend hat sich der Richtliniengeber dazu entschieden, auf Basis einer Prognose im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu prüfen, ob ein Liquiditätsengpass voraussichtlich eintreten wird. In diesem Fall war bei der Antragstellung durch den Antragsteller und bei der Entscheidung über die Gewährung der Förderung durch die Behörde jeweils zu prognostizieren, ob ein Liquiditätsengpass eintreten wird. Daraus folgt denklogisch, dass das Vorliegen des Engpasses zum Bewilligungszeitpunkt nicht endgültig feststehen musste, vielmehr würde erst die Zukunft zeigen, ob er tatsächlich eintreten wird oder nicht. Dieses Vorgehen ist angesichts des vorliegenden Massenverfahrens sowie den Unsicherheiten des damaligen Pandemiegeschehens nicht zu beanstanden.
33 Zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung der Soforthilfe erschien es damals plausibel, dass ein Liquiditätsengpass im Betrieb der Klageseite eintreten wird.
34 2. Vorliegend ist der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt, da der der Gewährung der Soforthilfe Corona beigemessene Zweck endgültig nicht mehr erreicht werden kann.
35 a) Bei Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.02.1983 – 7 C 70/80 – juris, Rn. 16; VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671; BayVGH, B.v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris, Rn. 21).
36 Maßgeblich bei der Ermittlung des Zwecks sind danach im Wesentlichen der Wortlaut des Bewilligungsbescheids vom 20. Mai 2020, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen, insbesondere der klägerische Soforthilfeantrag vom 18. März 2020 sowie die oben genannten (Förder-)Richtlinien „Soforthilfe Corona“ sowie weitere erkennbare Informationen wie die FAQs.
37 Ausgehend davon war Zweck der vorliegend gewährten Soforthilfe, einen tatsächlichen Liquiditätsengpass im Betrachtungszeitraum zu kompensieren, nicht aber, eine finanzielle Zuwendung für einen voraussichtlichen Liquiditätsengpass unabhängig davon zu gewähren, ob auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass eintreten wird oder nicht.
38 Dies ergibt sich auf folgenden Gesichtspunkten:
39 Bereits in Ziffer 4 des Bewilligungsbescheides vom 20. Mai 2020 wurde wie folgt auf die zweckgebundene Auszahlung der Soforthilfe verwiesen: „Die Soforthilfe ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst sind Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind.“ Ebenso war der Beklagten in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids der nachträgliche Widerruf bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten, für den Fall, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in voller Höhe benötigt wird. In Ziffer 4 der Nebenbestimmungen wurde die Klageseite auch auf den Vorbehalt der Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall hingewiesen.
40 Auch die zur Zeit des Erlasses dieses Bewilligungsbescheids geltende und bereits zitierte (Förder-)Richtlinien „Soforthilfe Corona“ formuliert in ihrer Ziffer 1 den Zweck der Soforthilfen wie folgt: „Mit den im Rahmen dieses Sofortprogramms ausgereichten Finanzhilfen soll den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine Soforthilfe gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.“ Korrespondierend hierzu regelt Ziffer 2 dieser Richtlinien den Liquiditätsengpass als Voraussetzung der Finanzhilfe: „Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz gefährden, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“
41 Zwar war es für die Bewilligung der Soforthilfe ausreichend, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Verbindlichkeiten im dreimonatigen Betrachtungszeitraum aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen, zumal die Soforthilfe für einen zukünftigen Zeitraum gewährt wurde. Bei der Prüfung des Antrags, ob der Klageseite eine Soforthilfe zusteht, konnte daher nur darauf abgestellt werden, ob sie voraussichtlich im Betrachtungszeitraum einen Liquiditätsengpass erleiden wird.
42 Die Bewilligungsstelle ist und war jedoch berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen. Die expost Betrachtung dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Bewilligungsbehörde hat sich – wie dargelegt – in zulässiger Weise eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Das einstweilige Abstellen auf eine Prognose in der Antragsphase lag damals gerade im Interesse der Antragsteller, um eine rasche Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe zu ermöglichen.
43 Die Überprüfung der Soforthilfe an die Klageseite und die sich anschließende Rückforderung derselben stellt keine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar. Es ist gerichtsbekannt, dass eine flächendeckende Überprüfung der gewährten Soforthilfen erfolgt. Gerade dies ist vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich unbedenklich, denn würden lediglich Stichproben erfolgen, läge das Risiko einer Ungleichbehandlung Einzelner näher. Da es sich bei der Überprüfung um ein aufwändiges Massenverfahren handelt, sind auch zeitliche Lücken zwischen den jeweiligen behördlich verfügten Rückforderungen in verschiedenen Soforthilfen-Fällen nicht rechtlich bedenklich, insbesondere nicht hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG. Insofern begeht die Beklagte nicht selektiv Unrecht, sondern sorgt schrittweise und im Rahmen ihrer sachlichen und personellen Kapazitäten für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte oder andere Behörden auch nicht aufzufordern, Daten zur Rückforderungsstrategie hinsichtlich der Corona-Soforthilfen zu ermitteln und vorzulegen.
44 Auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte darüber hinaus sogar verpflichtet war, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen, kommt es hier nicht an, weshalb sie offenbleiben kann.
45 Aus den Richtlinien und insbesondere den Maßgaben im Bewilligungsbescheid ergibt sich auch für einen objektiven Betrachter von Anfang an hinreichend deutlich, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nur die Fördermittel behalten durfte, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Denn zeigt sich im Nachhinein, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorgelegen hat, bedarf es keiner Zuschüsse zur Existenzsicherung und damit entfällt die Grundlage für das Behaltendürfen zu diesem Zweck. Bei objektiver Betrachtungsweise musste die Klageseite von Beginn an davon ausgehen, dass ihr die Soforthilfe nur endgültig gewährt wird, soweit ihr infolge der Corona-Pandemie tatsächlich ein Liquiditätsengpass entstanden ist (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.01.2025 – W 8 K 24.641 – juris, Rn. 82 ff. mwN; VG Bayreuth, GB.v. 26.02.2025 – B 7 K 24.519; VG Ansbach, U.v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1671 – juris, Rn. 80; BayVGH, B.v. 27.03.2025, aaO – juris, Rn. 21).
46 Hier aber hat die Klageseite im maßgeblichen Betrachtungszeitraum keinen entsprechend hohen Liquiditätsengpass erlitten. Dieser berechnet sich durch die Zusammenstellung des betrieblichen Sach- und Finanzaufwandes abzüglich der erzielten Einnahmen. Aus der Rückmeldung der Klageseite geht hervor, dass insgesamt eine Überkompensation in Höhe von EUR 5.000 vorlag. Anhaltspunkte für etwaiges unrichtiges Zahlenmaterial bestehen nicht.
47 b) Die Beklagte war auch berechtigt, die weiterlaufenden Personalkosten der Klageseite nicht bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses miteinzubeziehen und handelte dabei auch nicht willkürlich.
48 Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV, im Einklang mit Art. 23, 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung solcher Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist (BVerwG, U.v. 16.06.2015 – 10 C 15.14 – juris, Rn. 24; BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris, Rn. 19; B.v. 27.7.2009 – 4 ZB 07.1132 – juris, Rn. 13). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Behörde auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris, Rn. 26; OVG Niedersachsen, U.v. 15.02.2022 – 10 LC 151/20 – juris, Rn. 41). Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen dabei nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 27.03.2025, aaO – juris, Rn. 13).
49 Allein entscheidend ist das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 22.05.2020 – 6 ZB 20.216 = BeckRS 2020, 14700, Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 01.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris, Rn. 33, u.a. mit Verweis auf: VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris, Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris, Rn. 9 f.). Es steht dem Richtliniengeber folglich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Allein dessen Verwaltungspraxis ist maßgeblich; etwaige abweichende Verwaltungspraxen anderer Behörden in anderen Bundesländern oder im Rahmen anderer Förderprogramme sind unerheblich. Er darf auch den Kreis der Begünstigten im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränken. Entscheidend ist, dass sich eine Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der Lebenssachverhalte stützt. Das Willkürverbot wäre erst verletzt, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären (OVG Sachsen, U.v. 24.11.2021 – 6 A 540/19 – juris, Rn. 48 ff.; OVG Niedersachsen, U.v. 15.09.2022 – 10 LC 151/20 – juris, Rn. 43; OVG NRW, U.v. 22.03.2021 – 14 A 1131/18 = DWW 2021, 186, Rn. 44 m.w.N.).
50 Weder die vorgenannten (Förder-)Richtlinien noch der Bewilligungsbescheid selbst beziehen zu irgendeinem Zeitpunkt explizit Personalkosten mit in die Berechnung bzw. Definition des Liquiditätsengpasses ein. Ab dem 9. April 2020 war auch den FAQ des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie explizit zu entnehmen, dass Personalkosten keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 – juris, Rn. 14).
51 Den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten folgend entsprach es ständiger bayerischer Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, Personalkosten nicht zur Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen. Dabei vermag das Gericht keine Willkür festzustellen (so auch BayVGH, B.v. 27.03.2025, aaO, Rn. 35 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ständiger Praxis Personalkosten nicht für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses heranzieht. Für die Nichtberücksichtigung der Personalkosten besteht jedenfalls ein sachlicher Grund, da insoweit andere Ausgleichsmöglichkeiten wie etwa das Kurzarbeitergeld bestehen (VG Würzburg, U.v. 19.04.2021 – 8 K 20.1732 = BeckRS 2021, 9386, Rn. 37, 38; BayVGH, B.v. 27.03.2025, aaO, Rn 36).
52 Dass auch der Erhalt von Arbeitsplätzen als Zweck der Soforthilfe ausgewiesen wurde führt nicht dazu, dass Personalkosten berücksichtigungsfähige Kosten darstellen müssten. Die Soforthilfe erfüllt auch dann ihren Zweck, unter anderem Arbeitsplätze zu erhalten, wenn Personalkosten nicht berücksichtigt werden, da sie mit der Überbrückung des Liquiditätsengpasses existenzbedrohliche Lagen für die Betriebe abzuwenden vermag (so auch BayVGH, B.v. 27.03.2025, aaO).
53 Die Beklagte durfte die Klageseite auch dazu auffordern, den Liquiditätsengpass nachzuweisen. Das Gericht kann keinen (Ermessens-)Fehler darin erkennen, dass die Beklagte die Auskünfte zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig über das online verfügbare Rückmeldeformular einholte. Es ist nicht zu besorgen, dass die eine Überkompensation ergebenden Eigenangaben unzutreffend übernommen worden wären.
54 Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, § 117 Abs. 5 VwGO.
55 3. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid wahrte die Jahresfrist des gem. Art. 49 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG entsprechend anwendbaren Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.
56 Die Frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, B.v. 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84, Ls.). Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst ablaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für ihre Entscheidung bedeutsamen Tatsachen positiv bekannt sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.02.1991 – 4 B 87.3487 = NVwZ-RR 1992, 451 (452)). Die Behörde erlangt erst dann positive Kenntnis, wenn der nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zum Widerruf des Verwaltungsakts Berufene oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtsverwalter die den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt; getroffen ist die Feststellung dann, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BayVGH, aaO).
57 Nach dieser Maßgabe erlangte die Beklagte nicht bereits Kenntnis aller für ihre Entscheidung bedeutsamen Tatsachen, insbesondere den Umstand des tatsächlich nicht eingetretenen Liquiditätsengpasses, als die Klageseite am 2. Juni 2023 schriftlich Rückmeldung gab. Vielmehr ist maßgeblich auf die Rückmeldung über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske am 15. Januar 2024 abzustellen, da nur diese Form der Rückmeldung es der Beklagten ermöglichte, im höchst aufwändigen Massenverfahren der Corona-Soforthilfen und ihrer Rückforderungen die Kenntnis aller für ihre Entscheidung bedeutsamen Tatsachen in einer Weise zu verarbeiten, die eine entsprechende behördliche Reaktion ermöglichte. So war das Corona-Soforthilfe-Programm spätestens seit April 2020 als reines Online-Verfahren ausgestaltet. Die Klageseite wurde in behördlichen Schreiben der Beklagten auch mehrmals darauf hingewiesen bzw. dazu aufgefordert, ihre Rückmeldung über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske vorzunehmen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. August 2024 wahrte damit die Jahresfrist.
58 4. Verwirkung vermag das Gericht auch nicht angesichts der öffentlichen Äußerungen verschiedener Mandatsträger hinsichtlich des Behaltendürfens der Soforthilfe zu erkennen. Diese Äußerungen wurden bei öffentlichen Auftritten getätigt und verkürzten diesem Anlass entsprechend die juristischen Details des Förderprogramms. Soweit darin mitgeteilt wurde, dass eine Rückzahlung der Soforthilfen nicht vorgesehen sei oder nicht erfolgen müsse, wurde damit ersichtlicherweise allein die primärrechtliche Rückzahlung gemeint. Einziger Inhalt dieser Aussagen war insoweit, dass es sich bei den Soforthilfen um eine Subvention handelt, die nicht in der Rechtsform eines Darlehens, sondern in der eines sog. verlorenen Zuschusses gewährt wird. Der Umstand, dass auch bei einem solchen verlorenen Zuschuss die – ohnehin nicht dispositiven – gesetzlichen Regelungen über die Zweckbindung und -erfüllung gelten, wurde durch die öffentlichen Aussagen verschiedener Mandatsträger nicht negiert. Aus der Geltung dieser gesetzlichen Regelungen ergibt sich die hier maßgebliche (sekundärrechtliche) Rückzahlungspflicht, selbst wenn in verschiedenen Äußerungen von damaligen Amtsträgern die exakte Differenzierung der gesetzlichen Vorgaben gefehlt haben mag, was misslich ist.
59 5. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Widerrufsbefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 S. 1 VwGO. Ermessenslenkende Umstände zu Gunsten der Klageseite sind nicht ersichtlich. Die im streitgegenständlichen Widerrufsbescheid angeführten Erwägungen der Beklagten, wonach das Interesse der öffentlichen Hand an einer ordentlichen Haushaltsführung, insbesondere den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, vgl. Art. 7 BayHO, im vorliegenden Fall das Interesse der Klageseite an einem Behaltendürfen der unrechtmäßigen Leistung übersteige, sind danach nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für den zeitlichen Regelungsgehalt des Widerrufs, sofern er mit Wirkung für die Vergangenheit angeordnet wird. Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Die gesamte Vorgehensweise entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten im Vollzug der Richtlinien zu den Corona-Soforthilfen und genügt auch insoweit dem Gleichheitssatz.
60 6. Die Einschränkung der Grundrechte, insbesondere gem. Art. 12 GG und Art. 14 GG, im Zuge der Corona-Pandemie durch staatliche Beschränkungen, wirkt sich nicht streitentscheidend aus. Es kann insofern insbesondere offenbleiben, inwieweit der Staat verpflichtet war, effektive Unterstützungs- und Subventionsprogramme für Selbstständige und Betreiber zu schließender Geschäfte einzurichten und entsprechende Finanzhilfen zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 02.10.2025 – 1 BvR 1591/24 – Rn. 24; BGH, U.v. 17.03.2022 – III ZR 79/21). Selbst wenn deshalb von einer irgendwie gearteten rechtlichen Bindung auszugehen wäre, wäre es der öffentlichen Hand nicht verwehrt, die Soforthilfe zurückzufordern, sofern der Förderzweck – wie hier – nicht erreicht wurde. Es ergibt sich mithin keine unmittelbare Konsequenz für den hiesigen Fall.
61 Nach alledem war die Klage abzuweisen.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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