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3 W 1187/26 UWG•OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-07-15, 3 W 1187/26 UWG
3 W 1187/26 UWGTribunal supérieur15 juil. 2026
Werden auf einem authentisch erscheinenden, aber „gefakten“ Social-Media-Profil persönlichkeitsrechtsrelevante Aussagen über den vermeintlichen Profilinhaber veröffentlicht, besitzt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts besondere Brisanz, weil sie nicht als Äußerungen eines Dritten über ihn erscheinen, sondern als eigene Aussage. Dies lässt die Ehrverletzung als wesentlich intensiver erscheinen als eine gewöhnliche Beleidigung oder üble Nachrede in einem Internet-Post, so dass der Ansatz mit dem Doppelten des Regel-Gegenstandswertes für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und dem Zwei- bis Dreifachen für typische ehrverletzende Äußerungen nicht übersetzt ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 3 W 1187/26 UWG
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 2026, Az. 11 O 1209/26, wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Verfügungsbeklagte und Beschwerdeführerin ist die u.a. für Nutzer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gesellschaft des Meta-Konzerns.
2 Die in N. wohnende Verfügungsklägerin begehrte im zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahren das Verbot, in dem sozialen Netzwerk „I. “ ein Profil öffentlich zugänglich zu machen, das den Namen „o.“ (das weitgehend dem Namen der Verfügungsklägerin entspricht) trägt und auf der Profilseite den Namen der Verfügungsklägerin, ein Lichtbild ihres Gesichts, die Ortsangabe „N.“ sowie die Aussage enthält „Ich supporte abtreibung und bin eine [Flügelsymbol] hells [Flügelsymbol] nutte [böse grinsendes Gesicht]“.
3 Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, das Profil sei ohne ihr Einverständnis erstellt worden und das wiedergegebene Lichtbild werde ohne ihre Einwilligung verwendet. Nachdem an die Verfügungsbeklagte gerichtete Aufforderungen vom 11. Februar und 12. Februar 2026 (letztere durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten) nicht zur Entfernung des Profils führten, stellte sie am 5. März 2026 einen auf entsprechende Untersagung gerichteten Verfügungsantrag.
4 Die Parteien haben in der Folgezeit das Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Verfügungsbeklagte am 25. März 2026 die begehrte Löschung unternommen hat. Im Beschluss vom 29. April 2026 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten die Kosten „des Rechtsstreits“ (gemeint: des Verfügungsverfahrens) in vollem Umfang auferlegt und den Streitwert auf 10.000,00 € festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Beschwerde der Verfügungsbeklagten, die eine Herabsetzung auf 5.000,00 € erstrebt. Mangels besserer Anhaltspunkte sei für die nichtvermögensrechtliche Streitigkeit das Interesse der Verfügungsklägerin mit dem in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Betrag zu bemessen. Es sei nicht vorgetragen oder zu erkennen, dass das konkrete Nutzerkonto die Interessen der Verfügungsklägerin in einem Maß beeinträchtigt habe, das eine Verdoppelung des Regelwertes rechtfertigen würde. Die Verfügungsbeklagte verweist insoweit auch darauf, dass bei ehrverletzenden Äußerungen – auch, wenn sie im Internet geschehen – allgemein Streitwerte zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € angesetzt werden; mit solchen Fällen sei auch der vorliegende Sachverhalt vergleichbar. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass nur ein einstweiliges Verfügungsverfahren betrieben wurde, so dass der übliche Abschlag von 1/3 bis 3/4 des Hauptsachsestreitwerts vorzunehmen sei.
5 Das Landgericht hat dem Rechtsbehelf mit Beschluss vom 30. Juni 2026 aus den im Folgenden dargestellten Erwägungen nicht abgeholfen.
II.
6 Die zulässige, für die kostenbelastete Partei eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg. Den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss, der sich mit den Einwänden in der Beschwerdebegründung der Verfügungsbeklagten befasst hat, kann sich der Senat nur vollumfänglich anschließen.
7 1. Richtig ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Streitwertangabe in der Klage-/Antragsschrift eine Indizwirkung für das Interesse der Klage-/Antragstellerpartei zukommt, zumal in diesem Stadium des Verfahrens die Erfolgsaussichten noch offen sind und daher eine objektive Bewertung zu erwarten ist.
8 2. Gestaltung und Inhalt des Profils „o.“ hatten für die Verfügungsklägerin eine ganz erheblich ehrverletzende Wirkung.
9 Dies folgt zum einen daraus, dass der Verfügungsklägerin eine Selbstbezeichnung als Hells-[Angels]-Nutte und die Befürwortung von Abtreibung zugeschrieben wurde. Der Leser gewinnt damit den Eindruck, die Verfügungsklägerin sei offen für Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen mit wechselnden Partnern und/oder gegen Entgelt. Zudem wird ihr eine entsprechende Haltung in einer in Gesellschaft und Bevölkerung hochkontrovers diskutierten und ethisch umstritten Frage untergeschoben. Personen, die solche Positionen vertreten, werden von anderen, die diese nicht teilen oder ablehnen, regelmäßig negativ bewertet.
10 Zum anderen ergibt sich eine besondere Brisanz der verfahrensgegenständlichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin daraus, dass diese Aussagen nicht als Äußerungen eines Dritten über die Verfügungsklägerin erscheinen, sondern als eigene Aussagen der Verfügungsklägerin. Für den Leser wird das Bild erzeugt, als bekenne sich die Verfügungsklägerin explizit zu den genannten Haltungen und sei sogar in gewissem Umfang stolz darauf. Unterstützt wird dieser Eindruck dadurch, dass das Profil auf den ersten Blick als authentisch erscheint, da sich dort nicht nur Name und Wohnort, sondern auch ein Lichtbild der Verfügungsklägerin findet.
11 Diese Aspekte lassen die vorliegend erfolgte Ehrverletzung als wesentlich intensiver erscheinen als eine gewöhnliche Beleidigung oder üble Nachrede in einem Internet-Post. Ein Ansatz mit dem Doppelten des Regel-Gegenstandswertes für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und dem Zwei- bis Dreifachen für typische ehrverletzende Äußerungen ist daher nicht übersetzt.
12 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass – wie das Landgericht in seiner Begründung der Kostengrundentscheidung ausgeführt hat – zu den massiv ehrverletzenden Äußerungen eine öffentliche Zurschaustellung des Lichtbilds der Verfügungsklägerin tritt (§ 22 S. 1 Var. 2 KUG). Für diese ist ebenfalls ein Streitwert in der Größenordnung des Regel-Gegenstandswertes nicht unangemessen.
13 3. Zutreffend hat das Landgericht auch nur einen Abschlag von 1/3 vorgenommen, weil kein Hauptsache-, sondern ein Verfügungsverfahren betrieben wurde. Ob und in welchem Umfang eine Reduzierung geboten ist, hängt u.a. davon ab, ob zu erwarten ist, dass die im Verfügungsverfahren erwirkte Regelung endgültig ist (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 23. Aufl. 2026, ZPO § 3 Rn. 26; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, 5. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn. 645 m.w.N.). Das vorliegende Verfügungsverfahren war notwendig geworden, weil auf die Aufforderungen der Verfügungsklägerin keine Reaktion der Verfügungsbeklagten erfolgt war. Es bestand aber die Erwartung, dass die Verfügungsbeklagte als Intermediärin das Verfügungsverfahren und eine dort zugunsten der Verfügungsklägerin ergangene Entscheidung auch als dauerhafte akzeptieren und beachten werde. Das Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin konnte damit aller Voraussicht nach bereits im Verfügungsverfahren erreicht werden. Hinzu kommt, dass das Interesse der Verfügungsklägerin gerade darin bestand, dass das Profil alsbald entfernt wird, damit nicht noch mehr Personen darauf aufmerksam werden. Der Abschlag von 1/3, den das Landgericht dem Nichtabhilfebeschluss zufolge vorgenommen hat, ist daher nicht zu gering ausgefallen.
14 Als Hauptsachestreitwert wären nach den obigen Ausführungen insgesamt 15.000,00 € durchaus sachgerecht, sodass sich im Ergebnis der vom Landgericht angesetzte Betrag ergibt.
15 4. Der Senat hat in seine Überlegungen auch einbezogen, dass die Verfügungsbeklagte nicht als die Äußernde, sondern als Plattformbetreiberin und damit nur als Intermediärin in Anspruch genommen wird. Gleichwohl traf sie die Pflicht, nach entsprechendem qualifiziertem Hinweis die offensichtlich gegebene Rechtsverletzung umgehend zu unterbinden. Dies ist nicht geschehen, so dass die verfolgten Ansprüche bestanden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsbeklagte den Erhalt der Aufforderungen bestritten hat. Maßgeblich für die Bemessung des Interesses ist die Darstellung des Sachverhalts durch die Klage-/Antragstellerpartei, aus der sie ihre Ansprüche ableitet; sie hat eine entsprechende Pflichtverletzung so behauptet. Das Ausbleiben der gesetzlich gebotenen Reaktion rechtfertigt trotz der bloßen Haftung als Plattformbetreiber unter den genannten Umständen einen Streitwert in der genannten Höhe.
16 5. Eine Kostenentscheidung war wegen § 68 Abs. 3 GKG nicht zu treffen.
Werden auf einem authentisch erscheinenden, aber „gefakten“ Social-Media-Profil persönlichkeitsrechtsrelevante Aussagen über den vermeintlichen Profilinhaber veröffentlicht, besitzt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts besondere Brisanz, weil sie nicht als Äußerungen eines Dritten über ihn erscheinen, sondern als eigene Aussage. Dies lässt die Ehrverletzung als wesentlich intensiver erscheinen als eine gewöhnliche Beleidigung oder üble Nachrede in einem Internet-Post, so dass der Ansatz mit dem Doppelten des Regel-Gegenstandswertes für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten und dem Zwei- bis Dreifachen für typische ehrverletzende Äußerungen nicht übersetzt ist.
Streitwertbemessung bei Unterlassungsanspruch gegen gefälschtes Social-Media-Profil mit ehrverletzenden Inhalten
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