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3 U 428/26•OLG Nürnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2026-07-09, 3 U 428/26
3 U 428/26Tribunal supérieur9 juil. 2026
Beim Verfügungsgrund ist für den im Rahmen der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung maßgeblichen Fristbeginn bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen. Ausnahmsweise kann der Verfügungsgrund auf eine anschließende Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden, wenn erst mit dem (tatsächlichen) Marktzutritt absehbar ist, dass die Verfügungsbeklagte ihre Dienstleistungen nicht nur in der sich aus der Handelsregistereintragung ergebenden Branche, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin erbringt.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 3 U 428/26
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.02.2026, Az. 4 HK O 105/26, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 103.000,00 € festgesetzt.
A.
I.
1 Die Verfügungsklägerin gehört zur Helmsauer-Gruppe, bestehend aus u.a. der Helmsauer Holding GmbH, Helmsauer Beteiligungs GmbH, Helmsauer Assekuradeur GmbH, Helmsauer Investment GmbH sowie aus zahlreichen weiteren Gesellschaften. Die Helmsauer-Gruppe ist ein 1964 von Herrn H. und Herrn P. gegründetes Unternehmen mit über 550 Mitarbeitern, das an 32 Standorten in Deutschland, Österreich und der Schweiz Versicherungen, Vorsorge- und Finanzdienstleistungen für rund 70.000 Versicherungskunden anbietet. Diese Unternehmensgruppe nennt sich nunmehr „[…] Gruppe“.
2 Die Verfügungsklägerin wurde von B. H. gegründet. Seit 19.11.1998 ist sie im Handelsregister eingetragen und unter ihrer Firma „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ seit 1998 am Markt tätig. Sie betreibt das Geschäft eines Versicherungsmaklers, wobei sie sich vor allem an Kunden in der Bauwirtschaft, im Handwerk, Gewerbe- und Industrie sowie im Gesundheitswesen richtet, und erwirtschaftete in den Jahren 2023 – 2024 Umsätze in der Größenkategorie von […] Mio. € pro Jahr. Sie verwendet u.a. folgendes Logo:
3 Die Verfügungsbeklagte gehört zum Helmsauer Verbund (nunmehr Helmsauer Brüder Verbund), der aus u.a. der Helmsauer Maklerpartner GmbH und der Helmsauer Zeichnungsstelle GmbH, welche allesamt im November 2025 gegründet wurden, bestand. Sie wurde am 14.11.2025 als „echte Neugründung“ gegründet und mit dem Tätigkeitsgebiet „alle Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind“ am 09.12.2025 ins Handelsregister eingetragen. Ihre beiden Geschäftsführer B. und S. Helmsauer sind die Enkel von O. H. und Söhne von B. H. Direkter Alleingesellschafter der Beklagten war bis zum 09.01.2026 ihr Geschäftsführer S. Helmsauer. Seither ist er über die zwischengeschaltete Helmsauer Brüder Verbund GmbH Alleingesellschafter.
4 Die Verfügungsbeklagte unterhielt den Internetauftritt www.helmsauerverbund.de und verwendete u.a. folgendes Logo:
5 Am 11.02.2026 beschloss die Verfügungsbeklagte die Änderung der Firma von „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“; die Umfirmierung wurde am 17.02.2026 in das Handelsregister eingetragen. Nunmehr gehört sie zum Helmsauer Brüder Verbund, bestehend aus der Helmsauer Brüder Verbund GmbH, Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH, Helmsauer Brüder Zeichnungsstelle GmbH sowie der DGbV Deutsche Gesellschaft für Betriebliche Vorsorge GmbH. Das nunmehr verwendete Logo ist wie folgt gestaltet:
II.
6 Die Verfügungsklägerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.01.2026 den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
7 Mit Beschlussverfügung vom 09.02.2026, insoweit bestätigt durch Endurteil vom 23.02.2026, verbot das Landgericht Nürnberg-Fürth der Verfügungsbeklagten u.a. ordnungsmittelbewehrt:
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und / oder „Helmsauer Verbund“ zu bedienen;
b) im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers unter der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und / oder „Helmsauer Verbund“ anzubieten oder zu erbringen;
c) in Bezug auf die Helmsauer Versicherungsmakler GmbH
i) mit den Aussagen zu werben:
„Wir stehen für Sicherheit – seit Generationen.“
„Unsere Herkunft prägt unser Handeln Unsere Wurzeln liegen in Nürnberg und im fränkischen Unternehmertum. Was einst am Küchentisch unserer Großeltern 1963 begann, ist heute ein moderner Dienstleister mit 28 Standorten und zahlreichen Kooperationspartnern.“
„Wir begleiten viele unserer Mandanten über Jahre“
ii) mit der Aussage zu werben:
„SeitGenerationen“
und/oder
„original.“
wie nachfolgend eingeblendet auf LinkedIn und Instagram geschehen: [… iii) zu behaupten, sie hätten 28 Standorte deutschlandweit.] Zur Begründung der kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüche aus § 15 Abs. 4 und 2 MarkenG führte das Landgericht insbesondere aus, dass der Verfügungsklägerin kennzeichenrechtlicher Schutz für ihr durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisendes Firmenschlagwort „Helmsauer“ zustehe. Zwischen dem Firmenschlagwort „Helmsauer“ und den angegriffenen Kennzeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ bestehe Verwechslungsgefahr. Der Verfügungsbeklagten stehe auch kein Recht zur Benutzung aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen zu, da die Verfügungsbeklagte ihrer Pflicht, durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, nicht hinreichend nachgekommen sei.
8 Gegen dieses Urteil wendet sich die Verfügungsbeklagte teilweise mit ihrer Berufung, in der sie beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.02.2026 wird insoweit abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 09.02.2026 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags insoweit aufgehoben, als der Verfügungsbeklagten untersagt wird,
a) sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und/oder „Helmsauer Verbund“ zu bedienen;
b) im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers unter der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und/oder „Helmsauer Verbund“ anzubieten oder zu erbringen.
9 Die im landgerichtlichen Urteil unter Buchstabe c) untersagten Werbeäußerungen sind nicht Gegenstand der Berufung.
10 Die Verfügungsklägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
B.
11 Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten Ansprüche sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch zu.
I.
12 Der nach § 140 Abs. 3 MarkenG vermutete Verfügungsgrund ist nicht widerlegt.
13 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, wenn der Verfügungskläger trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und der ihm drohenden Nachteile mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet, insbesondere den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stellt, oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Der Senat sieht die Zeitspanne, die zwischen Kenntniserlangung durch den Verfügungskläger und dem Verfügungsantrag liegen darf, regelmäßig bei der Dauer von mehr als einem Monat als überschritten an. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Verfügungsklagepartei zuverlässige Kenntnis von der Kennzeichenverletzung und der Person des Verletzers erlangt hat (vgl. zu § 12 UWG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2025, 520 Rn. 14 – Fachzentrum für medizinische Haarentfernung). Die Dringlichkeit kann neu entstehen, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer sein Verhalten intensiviert bzw. eine völlig neue Verletzungssituation vorliegt (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 15 – Deutsche Lichtmiete).
14 2. Für den Fristbeginn ist bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen.
15 Zwar ist der Ansatzpunkt des Landgerichts grundsätzlich zutreffend, dass mit der Kenntniserlangung von der Anmeldung einer verletzenden Marke (lediglich) die Dringlichkeitsfrist für die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs wegen Erstbegehungsgefahr zu laufen beginnt und eine erst spätere Kenntniserlangung von der Aufnahme der tatsächlichen Benutzung eine neue Dringlichkeitsfrist zu diesem Eingriff von grundlegend anderer Art und Intensität in Gang setzt (Ingerl/Rohnke/Nordemann/Jaworski, 4. Aufl. 2023, MarkenG vor § 14 Rn. 262; Ströbele/Hacker/Thiering/ Thiering, 14. Aufl. 2024, MarkenG § 140 Rn. 88).
16 Dies ist jedoch bei der Eintragung einer Firma ins Handelsregister grundlegend anders. Diese begründet bereits eine Wiederholungsgefahr. Denn aus der Anmeldung zum Handelsregister ergibt sich nicht nur der Wille des Handelnden, die Bezeichnung in Zukunft als Unternehmenskennzeichen zu benutzen; der Anmelder tut vielmehr bereits damit kund, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (BGH GRUR 2008, 912 Rn. 28 – Metrosex). Auch greift bei der Anmeldung eines Unternehmenskennzeichens – anders als bei einer Markenanmeldung – nicht der Erfahrungssatz, dass diese öfters nur auf Vorrat, jedenfalls aber für wesentlich breitere Verzeichnisse angemeldet werden und daher die durch die Eintragung begründete Erstbegehungsgefahr noch wenig konkret ist und sich häufig auch nicht realisiert. Vor diesem Hintergrund ist die tatsächliche Aufnahme einer geschäftlichen Bezeichnung am Markt unter normalen Umständen gegenüber der Handelsregistereintragung keine völlig neue Verletzungssituation, weshalb die Kenntnis von der Handelsregistereintragung grundsätzlich maßgeblich für die Dringlichkeitsfrist ist.
17 Daraus folgt im Streitfall, dass soweit die Verfügungsklägerin die Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ begehrt, grundsätzlich auf die Eintragung am 09.12.2025 und nicht auf die Kenntnis vom tatsächlichen Marktzutritt am 01.01.2026 abzustellen ist. Dies würde dazu führen, dass es dringlichkeitsschädlich war, mit der Einreichung des Schriftsatzes, mit dem die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte, bis zum 26.01.2026 abzuwarten. Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihren Anträgen gegen die erstmals 2026 verwendete Bezeichnung „Helmsauer Verbund“ wendet, besteht dagegen von vornherein kein Problem mit dem Verfügungsgrund.
18 3. Eine andere Beurteilung ist im vorliegenden Fall jedoch insgesamt – also auch in Bezug auf die Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ – deshalb veranlasst, weil ein Neuentstehen des Verfügungsgrunds auf eine (tatsächliche) Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden kann.
19 Eine markenrechtliche deutliche Intensivierung ist etwa gegeben, wenn sich die Verletzungshandlung durch eine Ausdehnung auf weitere, andere Produktarten oder auf dem geschützten Kennzeichen noch wesentlich näherkommende Zeichengestaltungen auszeichnet (OLG Hamburg GRUR-RR 2024, 442 Rn. 19 – Deutsche Lichtmiete). Maßgeblich ist, ob es sich um derart einschneidende Veränderungen der Art und/oder Intensität nach handelt, die eine neue Situation zulasten des Verfügungsklägers entstehen lassen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2014, 273 (275) – Rücklastschriftkosten), also die Rechtsbeeinträchtigung durch den neuen Verstoß eine andere Qualität erlangt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gefahr einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch den neuen Verstoß signifikant wächst (OLG Stuttgart GRUR-RR 2025, 82 Rn. 15 – Drittplattform).
20 Im Streitfall erfolgte die Eintragung der Verfügungsbeklagten ins Handelsregister am 09.12.2025 allgemein mit dem Tätigkeitsgebiet „alle Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers, die Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und alle damit unmittelbar und mittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind“. Dieser sich aus der Eintragung ergebende Unternehmensgegenstand hat zwar eine gewisse Indizwirkung für die bevorstehende unternehmerische Tätigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010 – 6 U 89/09, juris-Rn. 38). Aus der Eintragung, die sich allgemein auf Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers und sonstige Versicherungsdienstleistungen bezog, ergab sich jedoch noch nicht das genaue Geschäftsmodell, insbesondere für welche Zielgruppen die Verfügungsbeklagte tätig sein wollte.
21 Erst mit dem Marktzutritt der Verfügungsbeklagten am 01.01.2026 war für die Verfügungsklägerin hinreichend sicher absehbar, in welchem Umfang es infolge der Handelsregistereintragungen tatsächlich zu einer geschäftlichen Aktivität der Verfügungsbeklagten nicht nur in derselben Branche der Versicherungsmaklerdienstleistungen, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin – also Tätigkeiten einer Versicherungsmaklerin für die Zielgruppen Gesundheitswesen, Handwerk sowie Gewerbe und Mittelstand – unter Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens kommen würde.
22 Daraus folgt im Streitfall, dass mit der Registereintragung zwar bereits die (materielle) Anspruchsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr bestand. Die Verfügungsklägerin hat jedoch – vor dem Hintergrund des weiten Tätigkeitsbereichs in der Handelsregistereintragung – dadurch, dass sie gegen die Eintragung der Bezeichnung „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ nicht vorging, (ausnahmsweise) nicht zu erkennen gegeben, dass es ihr hinsichtlich der konkreten geschäftlichen Aktivitäten der Verfügungsbeklagten nicht eilig ist.
II.
23 Der Verfügungsklägerin steht für die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche auch ein Verfügungsanspruch zu, da die von der Verfügungsbeklagten verwendeten Zusätze nicht ausreichen, um die Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.
24 1. Die Verfügungsklägerin hat durch jahrzehntelange Benutzung im Versicherungsmaklergeschäft ein Unternehmenskennzeichenrecht i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG an der Bezeichnung „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ sowie an der Bezeichnung „Helmsauer“ als Firmenschlagwort kennzeichenrechtlichen Schutz erworben.
25 a) Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Zu den Unternehmenskennzeichen zählen nach § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden (sogenannte Kennzeichen mit Namensfunktion). Das Unternehmenskennzeichenrecht entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige Benutzung (BGH GRUR 2016, 1066 Rn. 23 – mtperfect).
26 Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 19 – ConText). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 – Castell/VIN CASTELL). Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort nach § 5 Abs. 2 MarkenG setzt vielmehr neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Es reicht aus, dass sich eine rein beschreibende Verwendung nicht feststellen lässt (BGH GRUR 2018, 935 Rn. 28 – goFit).
27 b) Die Verfügungsklägerin ist unzweifelhaft Inhaberin des Unternehmenskennzeichens „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ nach § 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. MarkenG, da sie unter dieser Bezeichnung seit 19.11.1998 im Handelsregister eingetragen und seit 1998 umfangreich am Markt als Versicherungsmaklerin tätig ist. Diese Bezeichnung ist auch originär kennzeichnungskräftig, da sie in Bezug auf das Tätigkeitsgebiet der Klägerin nicht glatt beschreibend ist und nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin schließen lässt.
28 Darüber hinaus ist die Verfügungsklägerin Inhaberin des Firmenschlagworts „Helmsauer“. Es handelt sich dabei um einen kennzeichnungskräftigen und in keiner Weise beschreibenden Firmenbestandteil, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen des Unternehmenskennzeichens – der Tätigkeitsbeschreibung und dem Rechtsformzusatz – geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Angesichts der Gesamtfirmierung „Helmsauer & Kollegen Assekuranzmakler AG“ entspricht es der Lebenserfahrung, dass der Verkehr zur Verkürzung dieser Gesamtfirmierung diese auf den prägenden Bestandteil „Helmsauer“ verkürzt.
29 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem Bestandteil „Helmsauer“ um einen Familiennamen handelt. Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit sind selbst dann erfüllt, wenn zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs ein häufiger Familienname verwendet wird; die Häufigkeit eines als Geschäftsbezeichnung verwendeten Familiennamens beeinflusst lediglich die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 12 – Hansen-Bau). Bei der Bezeichnung „Helmsauer“ handelt es sich dagegen um einen eher seltenen Familiennamen; ein Freihaltebedürfnis für diesen Namen besteht von vornherein nicht.
30 2. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Benutzung der Zeichen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ als Unternehmenskennzeichen in die prioritätsälteren Kennzeichenrechte der Verfügungsklägerin an dem Firmenschlagwort „Helmsauer“ nach § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG eingegriffen. Insbesondere besteht zwischen den Kollisionszeichen Verwechslungsgefahr.
31 a) Die Beurteilung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Nähe der Unternehmensbereiche, der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 23 – ConText).
32 b) Angesichts der Tätigkeit beider Parteien als Versicherungsmakler mit identischen Zielgruppen ihrer Dienstleistungen besteht Branchenidentität.
33 c) Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft des Klagezeichens „Helmsauer“ auszugehen.
34 aa) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 18 – METRO/ROLLER's Metro). Der Familienname stellt dabei ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (BGH GRUR-RR 2010, 205 Rn. 46 – Haus & Grund IV).
35 bb) Im Streitfall weist das klägerische Unternehmensschlagwort „Helmsauer“ durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Zum einen handelt es sich bei „Helmsauer“ nicht um einen „Allerweltsnamen“, sondern um einen eher seltenen Familiennamen, der für die Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers keine beschreibenden Anklänge aufweist. Zum anderen ist die Verfügungsklägerin seit 1998 intensiv am Markt tätig und erzielt erhebliche Umsätze von ca. von […] Mio. Euro pro Jahr (Anlage ASt 14).
36 cc) Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen ist nicht hinreichend dargetan. Die Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen stellt einen Ausnahmetatbestand dar und setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2008, 1104 Rn. 25 – Haus & Grund II).
37 Im Streitfall trägt die Verfügungsbeklagte vor, dass auf der Webseite www.helmsauergruppe.de unter Impressum auf verschiedene andere Unternehmen mit dem Namensbestandteil „Helmsauer“ hingewiesen werde. Die (strengen) Voraussetzungen der Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittzeichen werden mit diesem Vortrag nicht erfüllt. Zum einen unterscheiden sich diese Firmen, die das Schlagwort „Helmsauer“ aufweisen, durch die Verwendung unterscheidungskräftiger Zusätze („Preuß“, „Curamed“) oder durch den zwar beschreibenden, aber für den Leser unmissverständlichen Verweis auf andere Branchen („IT-Solutions“, „Managementgesellschaft und Beratungszentrum für das Gesundheitswesen“, „Verrechnungsstelle für Ärzte“, „Vermögensverwaltung“). Zum anderen trägt die Verfügungsklägerin unwidersprochen vor, dass sämtliche dieser Firmen aktuell entweder überhaupt nicht als Versicherungsvermittler tätig oder (im Fall der Helmsauer & Preuß GmbH) nur noch mit der Abwicklung geringfügiger Restbestände befasst seien.
38 d) Zwischen den Zeichen besteht hochgradige Ähnlichkeit.
39 aa) Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen zwar grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann jedoch dieser gesondert geschützte Teil dem Zeichenvergleich zu Grunde gelegt werden. Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Der Grund für diesen selbstständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (BGH GRUR 2016, 705 Rn. 28 – ConText).
40 bb) Daraus folgt im Streitfall, dass bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien übereinstimmen oder ähnlich sind, allein auf die Firmenschlagworte „Helmsauer” abzustellen ist. Die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen bleiben nicht nur bei dem Klagezeichen (dazu oben unter B.II.1.), sondern auch bei den Verletzungszeichen außer Betracht (vgl. auch BGH GRUR 2008, 803 Rn. 19 – HEITEC). Dies gilt neben dem Rechtsformzusatz auch für die Bestandteile „Versicherungsmakler“ und „Verbund“, denen lediglich ganz untergeordnete, beschreibende Wirkung zukommt. Der Zusatz „Versicherungsmakler“ gibt die Branche an, in welcher die Beklagte tätig ist, und ist glatt beschreibend; der Zusatz „Verbund“ weist darauf hin, dass ein Zusammenschluss bzw. eine Zusammenarbeit von Unternehmen vorliegt und wird als Synonym u.a. für Gruppe verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Verbund). Auch bei den Verletzungszeichen ist lediglich der Name „Helmsauer“ unterscheidungskräftig und damit prägend.
41 Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweist, in welcher dieser eine Verwechslungsgefahr zwischen den für ähnliche Dienstleistungen beanspruchten Zeichen „IDW“ und „idw Informationsdienst Wissenschaft“ verneint hat (BGH GRUR 2008, 719, Rn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft), ist dies auf den hiesigen Fall, bei dem es um in der identischen Branche verwendete und durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisende Unternehmenskennzeichen geht, nicht übertragbar, zumal es in jenem Urteil um die – im hiesigen Rechtsstreit nicht gegebene – Sondersituation ging, dass das ältere Zeichen aus einer nicht allgemein bekannten Abkürzung bestand und das jüngere Zeichen jene Abkürzung wiederholte und mit einer beschreibenden Wortfolge kombinierte.
42 e) Unter Abwägung der Faktoren durchschnittliche Kennzeichnungskraft, Branchenidentität sowie hochgradige Zeichenähnlichkeit ist eine Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen.
43 f) Dass die Verfügungsbeklagte in „Helmsauer Brüder Versicherungsmakler GmbH“ umfirmierte und nunmehr die Bezeichnung „Helmsauer Brüder Verbund“ verwendet, ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohne Relevanz (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 23 – Haus & Grund III).
44 g) Darüber hinaus kann im Streitfall eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne angenommen werden.
45 aa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, auf Grund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH GRUR 2012, 635 Rn. 37 – METRO/ROLLER’s Metro). Dies ist insbesondere bei einer vollständigen Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil der gegenüberstehenden Kennzeichen anzunehmen (BGH GRUR 2008, 1108 Rn. 39 – Haus & Grund III). Für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung in dem angegriffenen Gesamtzeichen kann eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens sprechen (BGH GRUR 2009, 484 Rn. 80 – METROBUS).
46 bb) Im Streitfall besteht unter den gegebenen Umständen die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien bestehen vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen.
47 Zwar weist das ältere Firmenschlagwort „Helmsauer“ keine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Bestandteil „Helmsauer“ in den angegriffenen Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ wegen der im Übrigen beschreibenden Zusätze alleinig prägend ist (vgl. dazu bereits oben unter Ziffer B.II.2.d) bb)).
48 Vor dem Hintergrund der vorliegenden gegebenen Branchenidentität wird der Verkehr durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Helmsauer” den Eindruck gewinnen, bei der Verfügungsbeklagten handele es sich um ein weiteres Unternehmen aus der Helmsauer-Gruppe (nunmehr […] Gruppe), zu der neben der Verfügungsklägerin u.a. die Helmsauer Holding GmbH, die Helmsauer Beteiligungs GmbH, die Helmsauer Assekuradeur GmbH und die Helmsauer Investment GmbH gehören. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die Verfügungsbeklagte zu einem Verbund unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ gehört, in dem sich mehrere Unternehmen, deren Firmen den Bestandteil „Helmsauer“ enthalten, gemeinsam auftreten und spezifische Dienstleistungen anbieten.
49 3. Die Verfügungsklägerin muss die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen „Helmsauer Versicherungsmakler GmbH“ und „Helmsauer Verbund“ auch nicht nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen hinnehmen.
50 a) Zwar tragen die beiden Geschäftsführer und der Alleingesellschafter der Dachgesellschaft der Verfügungsbeklagten den Familiennamen „Helmsauer“. Der sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG ergebende Grundsatz, wonach niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen, gilt unabhängig von der Rechtsform des jüngeren Namensträgers, also auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie der Verfügungsbeklagten (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Rn. 47 – Baumann). Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen gelten insbesondere auch zu Gunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 24 – Hansen-Bau). Dies gilt auch für die Konstellation im Streitfall, bei der zwischen der Verfügungsbeklagten und den natürlichen Personen S. und B. Helmsauer noch Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind, zumal S. und B. Helmsauer auch die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten sind. Die heute nicht unüblichen Konstruktionen entsprechender Holding- und Dachstrukturen können das Recht des Namensträgers, auf sich hinzuweisen, nicht tangieren, da sie nichts an dessen Relevanz als führende Person ändern.
51 b) Doch die Verfügungsbeklagte hat nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um durch geeignete Zusätze eine Verwechslungsgefahr auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.
52 aa) Zur Beurteilung der Fälle von Gleichnamigkeit, in denen eine geschützte Bezeichnung mit einer aus einem bürgerlichen Namen gebildeten Bezeichnung zusammentrifft, hat der Bundesgerichtshof Grundsätze entwickelt, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG anwendbar sind. Danach muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr hinnehmen, die der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts dadurch hervorruft, dass er seinen Namen im Geschäftsverkehr führt, wenn der Träger des prioritätsjüngeren Namensrechts ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat, redlich handelt und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (BGH GRUR 2020, 57 Rn. 46 – Valentins).
53 Es ist auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist (BGH GRUR 2008, 801 Rn. 25 – Hansen-Bau). Für diese Abwägung kann auf Seiten des Prioritätsjüngeren bedeutsam sein, wie nahe die Branche, in der er die Bezeichnung benutzen will, derjenigen des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers kommt, wie groß sein Interesse gerade an der gewählten Bezeichnung ist und ob er sich in lauterer Weise um ein zumutbares Höchstmaß an Abgrenzung bemüht oder von vornherein eher eine vermeidbare Annäherung an die ältere Kennzeichnung gewählt hat (BGH GRUR 1993, 579 (580) – Römer GmbH). Nicht ausreichend ist die Beifügung einer (nicht kennzeichnungskräftigen) Branchenangabe, wenn beide Parteien sich gerade eben in dieser Branche betätigen (BGH GRUR 1998, 391 (394)) – Dr. St. … Nachf.). Selbst die Hinzufügung eines Vornamens genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweitig kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält (BGH GRUR 2016, 749 Rn. 21 – Landgut A. Borsig).
54 bb) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs sind die von der Verfügungsbeklagten gewählten Zusätze nicht ausreichend, damit sich die Verfügungsbeklagte auf die Schutzschranke des § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Rechts der Gleichnamigen berufen kann.
55 Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien unter dem identischen Firmenschlagwort „Helmsauer“ identische Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers gegenüber identischen Zielgruppen anbieten, wobei die Verfügungsklägerin über das deutlich prioritätsältere Kennzeichen verfügt. Beide Parteien gehören zu einer Gruppe bzw. einem Verbund, in dem sich verschiedene Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung „Helmsauer“ auftreten. Vor diesem Hintergrund reichen die beschreibenden Zusätze „Verbund“ oder „Versicherungsmakler“ ebenso wenig wie Rechtsformzusätze aus, um eine Verwechslungsgefahr angemessen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfügungsbeklagte durch Werbeauftritte unzutreffenderweise den Eindruck zu erwecken versuchte, dass sie „seit Generationen“ bestünde und es sich bei ihr um das „original“ handeln würde. Die gegebene Verwechslungsgefahr überschreitet somit noch das „hinnehmbare Maß“; auch erscheinen dem Senat andere Gestaltungen des Unternehmensnamens möglich und zumutbar.
C.
56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
57 Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es wegen § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
58 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte in Anwendung von § 3 ZPO, § 47, § 48, § 51 Abs. 1, Abs. 4 GKG.
Beim Verfügungsgrund ist für den im Rahmen der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung maßgeblichen Fristbeginn bei der Verletzung eines Unternehmenskennzeichens grundsätzlich auf die Kenntnis von der Eintragung des prioritätsjüngeren Unternehmens unter diesem Zeichen ins Handelsregister abzustellen. Ausnahmsweise kann der Verfügungsgrund auf eine anschließende Intensivierung des Verletzerverhaltens gestützt werden, wenn erst mit dem (tatsächlichen) Marktzutritt absehbar ist, dass die Verfügungsbeklagte ihre Dienstleistungen nicht nur in der sich aus der Handelsregistereintragung ergebenden Branche, sondern auf exakt demselben Markt wie die Verfügungsklägerin erbringt.
Die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen gelten auch, wenn zwischen einer GmbH, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt, und der natürlichen Person mit diesem Familiennamen Dachgesellschaften zwischengeschaltet sind.
Ansprüche bei Verwendung des gleichen Familiennamens im Unternehmenskennzeichen
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