projets
2 UF 626/25 e•OLG München 2. Zivilsenat, 2026-04-29, 2 UF 626/25 e
2 UF 626/25 eTribunal supérieur / IIe chambre civile29 avr. 2026
Ein notarieller Ehevertrag, der nachehelichen Unterhalt ausschließt und eine Abfindung in Form einer Leibrente vorsieht, ist wirksam, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine offenkundig einseitige Lastenverteilung begründet und die individuellen Verhältnisse der Ehegatten angemessen berücksichtigt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 2 UF 626/25 e
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerden des Antragsgegners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts München, Az. 556 F 3739/24, vom 31.03.2025 und vom 18.09.2025 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 131.152 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl um den Scheidungsausspruch, als auch um nachehelichen Ehegattenunterhalt und die damit im Zusammenhang stehende Abgabe von Erklärungen.
2 Die Beteiligten waren seit dem ... 2011 miteinander verheiratet. Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Eheschließung 48 Jahre, der Ehemann 60 Jahre alt. Für beide Eheleute war die nunmehr geschiedene Ehe nicht die erste Ehe. Bei Eingehung der Ehe hatten beide Eheleute bereits erwachsene sowie minderjährige Kinder aus vorangegangenen Ehen. Gemeinsame Kinder haben die Beteiligten nicht.
3 Die Ehefrau bestritt ihren Lebensunterhalt weitgehend aus ihrem Vermögen. Der Ehemann war als selbständiger Arzt mit eigener Praxis tätig und erwarb daraus Rentenanwartschaften in der … Ärzteversorgung. Die beruflichen Tätigkeiten der Beteiligten haben sich seit Eheschließung nicht geändert.
4 Die Beteiligten schlossen circa sechs Jahre nach Eingehung der Ehe am 21.06.2017 im Alter von 54 bzw. 66 Jahren einen notariellen Ehevertrag vor dem Notar … in …(Urkundsnummer …). In Ziffer A.II. der Vereinbarung gaben die Beteiligten an, über ausreichend eigenes Vermögen zu verfügen. Sie vereinbarten in Ziffer B. III. im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Ehegattenunterhalt einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht sowie zur Abfindung des Verzichts eine monatliche Leibrente für den Antragsgegner in Höhe von indexierten 3.000 € (derzeit 3.708 €) ab dem Monat, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt. Die Zahlung ist befristet auf einen Zeitraum in Jahren, welcher der Dauer der Ehe der Beteiligten entspricht. In Ziffer B.I. vereinbarten sie Gütertrennung und in Ziffer B.II. einen wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit keine dem Versorgungsausgleich zugängliche Altersvorsorge aufgebaut. Der Antragsgegner hat eine Altersversorgung in der … Ärzteversorgung. In Ziffer D.I. der Vereinbarung stellten die Beteiligten klar, dass sie rechtzeitig vor Beurkundung einen Entwurf der Vereinbarung bekommen haben. Im Übrigen erklärten sie eingedenk eines Hinweises auf § 138 Abs. 1 BGB, dass die getroffenen Regelungen dem gemeinsamen Wunsch der Ehegatten zur Gestaltung der ehelichen Verhältnisse entsprechen und etwaige ehebedingte Nachteile nicht unangemessen verteilt sind.
5 Die Beteiligten leben seit dem 01.05.2023 voneinander getrennt. Die Antragstellerin beantragte die Scheidung mit Schriftsatz vom 10.04.2024, dem Antragsgegner zugestellt am 06.05.2024.
6 Der Antragsgegner machte mit Schriftsatz vom 27.05.2024 die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig und beantragte im Wege des Stufenantrages die Erteilung von Auskunft über das Vermögen zum 31.12.2023 sowie über das Einkommen der Antragstellerin abhängig von der Einkommensart für die Jahre 2021 – 2024. Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 erteilte die Antragsstellerin eine Teilauskunft. Mit Schreiben vom 13.11.2024 wies das Amtsgericht erstmals darauf hin, dass es nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien den Ehevertrag für wirksam halte (Bl. 36 d.A.). Der Antragsgegner erklärte mit Schriftsatz vom 16.01.2025 die Auskunftsstufe einseitig für erledigt. Die Antragstellerin stellte am 24.01.2025 Terminsantrag, welcher schließlich auf Montag, 31.03.2025 bestimmt wurde. Am Freitag, 28.03.2025 stellte der Antragsgegnervertreter Terminsverlegungsantrag, weil der Antragsgegner erkrankt sei. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom Montag, 31.03.2025 ab, weil das persönliche Erscheinen des Antragsgegners nicht angeordnet war und es somit auf sein Erscheinen nicht ankam. Zum Termin am 31.03.2025 erschien der Antragsgegnervertreter nicht, so dass nach Antrag auf Erlass eines Teilversäumnisbeschlusses das Amtsgericht München am 31.03.2025 einen Teilversäumnis- und Endbeschluss erließ. Darin wurde die Ehe der Beteiligten geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet sowie die Anträge des Antragsgegners betreffend den nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen. Letzteres wurde im Wege des Versäumnisbeschlusses entschieden, Ziffer 1 und 2 im Wege des Endbeschlusses.
7 Das Gericht erfuhr am 01.04.2025 von dem akuten medizinischen Problem des Antragsgegnervertreters. Der Teilversäumnis- und Endbeschluss vom 31.03.2025 wurden dem Antragsgegnervertreter am 23.04.2025 zugestellt. Gegen Ziffer 3 des Teilversäumnis- und Endbeschlusses legte der Antragsgegnervertreter mit Schriftsatz vom 07.05.2025 Einspruch ein. Auch gegen die Scheidung als solche erhob der Antragsgegner Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.05.2025 (Bl. 88 d.A.). Diese wurde mit Schriftsatz vom 22.07.2025 begründet, in dem sich der Antragsgegner auf die unrechtmäßige Auflösung des Verbundes der Ehesache mit der Folgesache Unterhalt hinweist. Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 10.09.2025 wurde auf die Wirkung des § 143 FamFG hingewiesen und das Beschwerdeverfahren zunächst nicht weiter betrieben.
8 In der Terminsladung zur Verhandlung über den Einspruch gegen den Teilversäumnisbeschluss erteilte das Amtsgericht erneut den Hinweis, dass es nach dem bisherigen Vorbringen den Ehevertrag für wirksam halte (Bl. 95/96 d.A.). Am 28.07.2025 fand der Termin zur Verhandlung über den Einspruch bzgl. der Folgesache nachehelicher Unterhalt statt. Die Antragstellervertreterin hat keine Erledigungserklärung zur Auskunftsstufe abgegeben.
9 Der Antragsgegnervertreter trägt vor, dass auf Seiten des Antragsgegners eine unterlegene Verhandlungsposition bestanden habe, weil der Antragsgegner ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, außer einer Zwangslage, warum der Antragsgegner auf Unterhalt und Zugewinn in Millionenhöhe hätte verzichten sollen. Auf den Antragsgegner sei Druck ausgeübt worden bei Abschluss des Ehevertrages, indem die Antragstellerin mit sofortiger Ehescheidung gedroht hat, sollte der Antragsgegner nicht unterschreiben.
10 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ehevertrag vom 21.06.2017 unwirksam sei und dass es der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf die Anwendung des Ehevertrages zu berufen. Schließlich meint er, dass die tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung möglicherweise abweichen würde. Maßgeblich sei, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Verzicht bei Erhalt einer Leibrente eine einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergebe. Um prüfen zu können, ob der Antragsgegner durch den im Ehevertrag enthaltenen Unterhaltsverzicht bei Erhalt einer Leibrente benachteiligt wird, verlangt er Auskunft über die Vermögensverhältnisse zum 31.12. 2023 über die Einkommensverhältnisse für die Jahre 2021 – 2024.
11 Der Antragsgegner beantragte in erster Instanz:
Ziffer 3 des Teilversäumnis- und Endbeschlusses vom 31.03.2025 aufzuheben, sowie die Antragstellerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft, vorgelegt mit Schriftsatz vom 14.10.2024, an Eides statt zu versichern, sowie festzustellen, dass die Auskunftsstufe erledigt ist.
12 Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz,
den Teilversäumnis- und Endbeschluss vom 31.03.2025 aufrechtzuerhalten, sowie Ziffer 2 des Antrages vom 07.05.2025 zurückzuweisen, sowie im Hinblick auf das Feststellungsbegehren des Antragsgegnervertreters dieses ebenfalls zurückzuweisen.
13 Die Antragstellerin trägt vor, dass die Verhandlungen über den Ehevertrag sich über drei Jahre hingezogen hätten und von verschiedenen Beratern auf beiden Seiten der Eheleute begleitet worden sein. Zudem sei ein umfassender Austausch über die gegenseitigen Vermögensverhältnisse erfolgt. Die vereinbarte Abfindungszahlung sei ein hinlänglicher Ausgleich. Der Ehevertrag enthalte durch den wechselseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich auch für den Antragsgegner positive Elemente.
14 Die Antragstellerin ist der Meinung, dass der Ehevertrag wirksam sei.
15 Mit weiterem Teilbeschluss vom 18.09.2025 wurde der Teilbeschluss vom 31.03.2025 aufrechterhalten und damit die gestellten Auskunftsanträge des Antragsgegners zurückgewiesen.
16 Auch der gestellte Feststellungsantrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht stützt sich dabei auf die Wirksamkeit des notariellen Ehevertrages und kommt nach Durchführung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Wirksamkeit der getroffenen Ausschlüsse bestehen. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses Bezug genommen.
17 Mit Schriftsatz vom 22.10.2025 legte der Antragsgegner gegen den ihm am 22.09.2025 zugestellten Beschluss Beschwerde ein. Mit seiner Begründung vom 22.12.2025 führt er aus, dass der gesamte notarielle Vertrag vom 21.06.2017 sich zu seinem Nachteil auswirke. Dies gelte auch für den Versorgungsausgleich. Dies allein spreche bereits für eine Imparität. Weiterhin sei er vor dem Abschluss des Vertrages nicht anwaltlich vertreten gewesen und sei massiv unter Druck gesetzt worden. Die Umstände, welche für die Durchführung der Ausübungskontrolle relevant seien, seien ihm derzeit noch nicht bekannt. Daher sei er gerade auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche angewiesen. Ohne genau zu wissen, worauf er verzichtet habe, sei auch keine Begründung zur Treuwidrigkeit der Geltendmachung der getroffenen Vereinbarung möglich.
18 Er beantragt,
1.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird mit Ziffer 3 des Teilversäumnis- und Endbeschlusses vom 31.03.2025 aufgehoben.
2.Die Antragstellerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vorgelegt mit Schriftsatz vom 14.10.2024, an Eides statt zu versichern, sowie festzustellen, dass die Auskunftsstufe erledigt ist.
3.Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung in der Leistungsstufe und Entscheidung an das Amtsgericht München Familiengericht zurückverwiesen.
19 Die Antragstellerin beantragt
die Zurückweisung der Beschwerde.
20 Sie bezieht sich dazu auf die Ausführungen des Ausgangsgerichts, welche sie für zutreffend hält. Anhaltspunkte für eine Sitten- oder Treuwidrigkeit des geschlossenen Ehevertrags lägen nicht vor. Der Antragsgegner käme seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Es handele sich auch nicht um eine Situation, in der er eine negative Tatsache belegen müsse. Vielmehr fehle es schon an jedem substantiierten Vortrag des eigenen Erlebens der Vertragsverhandlungen.
21 Im Übrigen wird auf die gerichtlichen Protokolle sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
22 Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 25.03.2026 auf seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage hingewiesen und mitgeteilt, dass es beabsichtige gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 3 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
23 Stellungnahmen dazu sind trotz erfolgter Fristverlängerung nicht eingegangen.
II.
24 Die Beschwerden sowohl gegen den Scheidungsanspruch aus als auch gegen die Zurückweisung der beantragten Auskünfte zum nachehelichen Unterhalt sind zulässig, jedoch unbegründet.
25 1. Die beiden eingelegten Beschwerden, sowohl gegen den Teilendbeschluss vom 30.03.2025 als auch gegen den Teilbeschluss vom 18.09.2025 sind zulässig.
26 Die Schriftsätze vom 23.05.2025 und 22.10.2025 genügen jeweils den Anforderungen der § 63, § 64 FamFG. Auch die Begründungen der Beschwerden wurden innerhalb der jeweiligen Frist gem. § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG eingereicht.
27 Der Senat lässt die Frage, ob hinsichtlich des Rechtsmittels gegen den Scheidungsausspruch ein Rechtschutzbedürfnis gegeben ist, vorläufig offen. Der Antragsgegner wehrt sich nicht in der Sache gegen die Scheidung der Ehe. Vielmehr begehrt er allein die Aufhebung zur Aufrechterhaltung des Verbundes. Ob dies eine ausreichende Beschwer darstellt, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da die Beschwerden insgesamt keinen Erfolg haben.
28 2. Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss vom 18.09.2025 ist unbegründet. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und damit einhergehend deren eidesstattliche Versicherung, um einen möglichen Unterhaltsanspruch gegenüber der Antragstellerin durchzusetzen. Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene notarielle Ehevertrag ist wirksam.
29 Zur Begründung darf zunächst auf den umfassend und zutreffend begründeten Teilbeschluss des Amtsgerichts München vom 18.09.2025 Bezug genommen werden. Das Ausgangsgericht hat eine vollständige Inhalts- und Ausübungskontrolle des notariell geschlossenen Ehevertrags vorgenommen. Neue oder andere Aspekte zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Denn die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten spielen im vorliegenden Fall für die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrages keine Rolle.
30 §§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB beschränken den Auskunftsanspruch in der Weise, dass die Auskunft erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsanspruch oder eine Unterhaltsverpflichtung festzustellen. Ausreichend ist, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch weder dem Grunde nach – einschließlich einer Begrenzung des geschuldeten Unterhalts – noch der Höhe nach auf keinen Fall beeinflussen kann. Ist es nur zweifelhaft, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, verbleibt es bei der wechselseitigen Auskunftspflicht (BeckOGK/Winter, 1.2.2026, BGB § 1580 Rn 27). Im vorliegenden Fall hängt die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 21.06.2017 nicht von den konkreten Einkünften oder dem Vermögen der Antragstellerin ab.
31 Die Beteiligten haben mit dem notariellen Vertrag vom 21.06.2017 jeglichen nachehelichen Unterhalt in Ziffer III. ausgeschlossen. Als Abfindung wurde eine Leibrente in Höhe von 3.000 € monatlich für den Antragsgegner vereinbart, befristet auf den Zeitraum in Jahren, welcher der Dauer der Ehe entspricht. Der Betrag wurde wertgesichert durch eine Indexierung und beträgt inzwischen ca. 3.700 € monatlich.
a) Inhaltskontrolle
32 Zunächst schließt sich der Senat der Auffassung des Ausgangsgerichts an, dass der Vertrag als solcher einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB standhält. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zunächst der Tatrichter im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – schon deshalb wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen ist. Hierzu ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzunehmen (vgl. etwa BGH NJW 2018, 1015; 2017, 1883, BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 1408 Rn. 53).
33 Der Antragsgegner hat keine Umstände vorgetragen, welche die Einordnung des Vertrages als Ganzes sittenwidrig erscheinen lässt. Insbesondere besteht keine Indizwirkung dahingehend, dass der Antragsgegner sich in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden habe, weil sämtliche Vertragsbestandteile für ihn nachteilhaft ausgestaltet seien. Das Beschwerdegericht geht – mit dem Amtsgericht – davon aus, dass der Antragsgegner von dem Verzicht auf wechselseitigen Versorgungsausgleich profitiert. Nur er hat nach unstreitigem Sachvortrag während der Ehe Anwartschaften, die dem Versorgungsausgleich unterfallen, aufgebaut. Die Antragstellerin lebt von ihrem Vermögen. Weshalb sich auch dieser Verzicht für den Antragsgegner negativ auswirken soll, obwohl er noch während der Ehezeit in die Ärzteversorgung einbezahlte, erschließt sich nicht.
34 Weiterhin erfolgt der Ausschluss der Unterhaltsansprüche auch nicht kompensationslos. Vielmehr steht dem Antragsgegner eine umfangreiche Leibrente über einen langen Zeitraum zu.
35 Zur subjektiven Seite des Tatbestandes der Sittenwidrigkeit beschränkt sich der Antragsgegner darauf vorzutragen, dass er unter erheblichem Druck gestanden habe. Die Ursache dieses Drucks benennt er jedoch nicht näher. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in Aussicht stellte, sich sonst sofort von ihm scheiden zu lassen, begründet kein derartiges Druckmoment. In diesem Fall hätten ihm die nun geltend gemachten Ansprüche zugestanden.
36 Vom Antragsgegner wird derzeit weitergehende Auskunft für einen Zeitraum vor 2024 verlangt. Diese Angaben können jedoch für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Notarvertrages bei dessen Abschluss keine Rolle spielen, da sie sich auf einen Zeitpunkt 7 Jahre später beziehen. b) Ausübungskontrolle Hat der Ehevertrag gegenüber dieser Wirksamkeitskontrolle Bestand, so ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam ausgeschlossen sei. Für die Prüfung sind nunmehr die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft, und nicht mehr die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, maßgebend. Diese sind zu vergleichen mit den Lebensverhältnissen, die sich für den durch den Vertrag belasteten Ehegatten ergeben würden, wenn er den Ehevertrag nicht geschlossen und die Ehe nicht gelebt hätte; denn im Rahmen der Ausübungskontrolle können nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden (BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 1408 Rn. 63).
37 Daher kann der Antragsgegner sich im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht darauf berufen, dass ihm möglicherweise ohne den Abschluss des Ehevertrages noch viel weitergehende Ansprüche zugestanden hätten. Vielmehr hat er eine Diskrepanz zwischen seiner aktuellen Situation und der ohne die Eheschließung darzustellen. Ein solcher ehebedingter Nachteil wurde vom Antragsgegner nicht behauptet. Der Antragsgegner war bereits vor der Eheschließung niedergelassener Arzt und änderte an dieser Tätigkeit wegen der Ehe nichts. Auch anderweitige Nachteile, welche ihm aus der Ehe erwachsen sein sollen, trägt er nicht vor. Damit fehlt es bereits an der Eingangsvoraussetzung in die mögliche Anpassung des Ehevertrages gem. §§ 242, 313 BGB.
38 Auch für die Ausübungskontrolle kommt es mithin auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht an.
39 Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
40 3. Auch hinsichtlich des beantragen Feststellungsantrags hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Beendigung der Auskunftsstufe einer solchen Erledigungserklärung bedarf.
41 Da sich die Antragstellerin der Erledigungserklärung hinsichtlich der Auskunftsstufe nicht angeschlossen hat, begehrt der Antragsgegner mit dem Feststellungsantrag die Feststellung, dass die zunächst beantragten Auskunftsansprüche zulässig und begründet geltend gemacht wurden und erst durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unbegründet wurden (vgl. Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 44. Aufl., § 91a, Rn. 33). Da im vorliegenden Fall schon zu Beginn wegen der Wirksamkeit des Ehevertrages kein Auskunftsanspruch gegen die Antragstellerin bestand, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die freiwillige Erteilung einer Auskunft ändert an diesem Umstand nichts.
III.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
43 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 43, 51 FamGKG entspricht den Festsetzungen erster Instanz zur Ehesache sowie zum (pauschaliert festgesetzten) nachehelichen Unterhalt. Einwände gegen diese Festsetzungen wurden nicht erhoben.
44 Gründe die für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG liegen nicht vor.
Ein notarieller Ehevertrag, der nachehelichen Unterhalt ausschließt und eine Abfindung in Form einer Leibrente vorsieht, ist wirksam, wenn er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine offenkundig einseitige Lastenverteilung begründet und die individuellen Verhältnisse der Ehegatten angemessen berücksichtigt. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Auskunftsanspruch zum nachehelichen Unterhalt besteht nicht, wenn der wirksame Ehevertrag einen Unterhaltsverzicht regelt und die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse für die Wirksamkeit des Vertrags unerheblich sind. (Rn. 29 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die Ausübungskontrolle eines Ehevertrags setzt voraus, dass der belastete Ehegatte einen ehebedingten Nachteil substantiiert darlegt; bloße Vermutungen oder hypothetische Ansprüche genügen hierfür nicht. (Rn. 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Ehevertrag, Sittenwidrigkeit, Ausübungskontrolle, Unterhaltsverzicht, Versorgungsausgleich, Leibrente, Auskunftsanspruch, nachehelicher Unterhalt, unterlegene Verhandlungsposition
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.