LG Nürnberg-Fürth Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer, 2026-05-19, 18 StL 1/25

18 StL 1/25Tribunal cantonal19 mai 2026

Regest

Die Nichtzahlung von Kammerbeiträgen durch einen Steuerberater stellt eine Verletzung der Berufspflichten nach § 79 Abs. 1 S. 1 StBerG dar. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Nürnberg-Fürth Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtenkammer — 2026-05-19 — 18 StL 1/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 18 StL 1/25

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Der Betroffene ist schuldig der schuldhaften Verletzung allgemeiner Berufspflichten.

II. Ihm wird deshalb ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von € 7.500 auferlegt.

III. Der Betroffene ist berechtigt, die Geldbuße in Monatsraten von € 750 zu bezahlen, beginnend ab dem Ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats. Kommt der Betroffene mit der Zahlung einer Rate in Rückstand, wird der dann noch offene Restbetrag auf einmal zu Zahlung fällig.

IV. [...].

Angewendete Vorschriften: §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1 Nrn. 2 und 3; 79 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG; 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB

Gründe

I.

  1. [...]

1 2. Der Betroffene ist nicht vorbestraft.

2 3. Der Betroffene ist berufsrechtlich bereits vorgeahndet:

3 Mit Bescheid vom 15.12.2023 erteilte die Steuerberaterkammer N. dem Betroffenen eine Rüge. Dieser lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15.09.2020 hatte sich eine Mandantin beschwerdeführend an die Steuerberaterkammer N. gewandt und mitgeteilt, dass der Betroffene im März 2019 mit der steuerlichen Vertretung beauftragt worden sei und alle Unterlagen für 2018 erhalten habe. Mahnungen und Erinnerungen des Finanzamts seien an ihn weitergegeben worden. Es seien eine Schätzung des Finanzamts erfolgt und ein Verspätungszuschlag in Höhe von € 100,00 festgesetzt worden. Die Mandantin hatte der Steuerberaterkammer mitgeteilt, der Betroffene habe auf Schreiben nicht reagiert, insbesondere seien auch die Unterlagen nicht herausgegeben worden.

Mit Schreiben vom 14.10.2020 und 11.11.2020 wurde der Betroffene durch die Steuerberaterkammer um Stellungnahme gebeten. Nach deren Ausbleiben wurde gegen ihn mit Schreiben vom 11.01.2021 ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 30.06.2021 ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt. Aufgrund ausbleibender Zahlung musste ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, wobei der Betroffene keine Zahlung leistete und auch nur zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien. Mangels deren Abgabe wurde eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorgenommen.

4 Aufgrund der Eintragung im Schuldnerverzeichnis wurde gegen den Betroffenen ein Widerrufsverfahren wegen des Verdachts des Vermögensverfalls eingeleitet (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Eine Rückäußerung im Rahmen der Anhörung erfolgte nicht, so dass am 18.11.2022 der Widerrufsbescheid erging. Der Betroffene erhob hiergegen zunächst Klage, welche er nicht begründete. Das Zwangsgeld konnte hernach durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, weshalb die Steuerberaterkammer N. den Widerrufsbescheid mit Bescheid vom 09.03.2023 widerrief. Im Termin vor dem Finanzgericht Nürnberg am 12.05.2023 erschien der Betroffene nicht. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.

5 4. Bei der Steuerberaterkammer N. wird derzeit die Eingabe eines Mandanten geprüft. Der Mandant trägt folgenden Sachverhalt vor:

Der Betroffene sei mit der Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten eines eingetragenen Vereins beauftragt gewesen, u. a. für die jährlichen Meldungen/Steuererklärungen an das Finanzamt [...]. Wegen unzureichender Durchführung der Mandatserfüllung in den letzten 3-5 Jahren habe er – der Mandant – das Mandat nun rückwirkend zum 31.12.2023 entzogen. Auf Grund der in der letzten Zeit immer wieder aufgetretenen Terminversäumnisse des Betroffenen gegenüber dem Finanzamt [...], seien dem Mandanten mehrmals Zwangsgelder angedroht bzw. gegen ihn festgesetzt worden. Mittlerweile bestehe eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.01.2026. Auch auf die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer für 2023) vom 19.09.2025 sei dies seitens des Betroffenen nicht erledigt worden. Die Steuererklärungen 2024 habe der Betroffene nicht vorbereitet, worauf er – der Mandant – einen neuen Steuerberater beauftragt habe. Der Betroffene habe die Unterlagen an den neuen Berater auch auf mehrmalige Nachforderung nicht herausgegeben. Mittlerweile drohe der neue Steuerberater deshalb damit, das Mandat niederzulegen.

6 Mit Schreiben der Steuerberaterkammer N. vom 05.02.2026 wurde der Betroffene mit Frist bis zum 26.02.2026 zur Äußerung aufgefordert. Da eine solche nicht in Rücklauf gelangte, wurde der Betroffene mit Schreiben vom 02.03.2026 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes und Nachfristsetzung bis zum 30.03.2026 zur Äußerung aufgefordert. Erneut erfolgte dieses – bis zum 19.05.2026 erfolglos – mit Schreiben vom 01.04.2026 unter Hinweis darauf, im Falle fehlender Rückmeldung sei beabsichtigt, den Vorgang im Rahmen der nächsten Sitzung der Vorstandsabteilung Berufsrecht bzgl. möglicher berufsaufsichtlicher Maßnahmen sowie der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens zu erörtern.

7 5. Mit Bescheid vom 21.04.2026, zugestellt am 23.04.2026, widerrief die Steuerberaterkammer N. auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung des Betroffenen als Steuerberater. Nach Einleitung des Widerrufsverfahrens am 17.03.2026 hatte sich der Betroffene nicht geäußert.

8 Bis zum 19.05.2026 erhob der Betroffene gegen den Widerruf seiner Bestellung keine Klage.

9 6. Gegen den Betroffenen gerichtete Vollstreckungsaufträge rückständige Einkommensteuer betreffend gehen bis zum 01.04.2016 zurück. Ab dem 20.02.2018 musste Umsatzsteuer zwangsweise beigetrieben werden.

II.

10 Der Betroffene wurde am [...] zum Steuerberater bestellt. Er ist Mitglied der Steuerberaterkammer N. mit Kanzleisitz in [...].

11 1. a) Mit Beschluss der Kammerversammlung der Steuerberaterkammer N. vom 17.06.2022 wurde der Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 2023 auf 480,00 Euro festgesetzt. In den Kammermitteilungen 4/22 forderte die Steuerberaterkammer zur Zahlung auf. Der Betroffene beglich den Kammerbeitrag nicht innerhalb der – ihm bekannten – Frist bis zum 31.03.2023. Daraufhin wurde der Betroffene mit Schreiben der Steuerberaterkammer N. vom 24.10.2023, ihm zugegangen am 26.10.2023, unter Erhebung einer Mahngebühr von € 30,00 Euro nochmals zur Zahlung bis spätestens 30.11.2023 unter zeitgleicher Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert. Nachdem auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Reaktion seitens des Betroffenen erfolgte, erstellte die Steuerberaterkammer N. am 14.12.2023 ein Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis, welches neben dem geschuldeten Kammerbeitrag und der angefallenen Mahngebühr eine weitere Vollstreckungsgebühr über € 45,00 Euro enthielt, und übermittelte dieses zur Durchführung der Zwangsvollstreckung an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher des zuständigen Amtsgerichts Gemünden am Main. Erst zum 07.08.2024 beglich der Betroffene den geschuldeten Kammerbeitrag für das Jahr 2023 nebst der Mahngebühr in Höhe von € 30,00, jedoch ohne die ebenfalls angefallene Vollstreckungsgebühr in Höhe von € 45,00, welche die Steuerberaterkammer N. ausgebuchte.

12 b) Mit Beschluss vom 23.06.2023 setzte die Kammerversammlung den Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 2024 auf € 480,00 fest, welche der Betroffene – wie er wusste – bis zum 31.03.2024 zu bezahlen gehabt hätte. Die Aufforderung zur Zahlung erfolgte in den Kammermitteilungen 04/2023. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtungen und trotz einer Zahlungserinnerung durch die Steuerberaterkammer unter dem 22.08.2024 leistete der Betroffene auch diesen Kammerbeitrag nicht fristgemäß. Am 10.12.2024 erstellte die Steuerberaterkammer N. ein Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis und leitete die Zwangsvollstreckung ein, anlässlich derer der Kammerbeitrag 2024 nebst Mahn- und Vollstreckungsgebühren in Höhe von € 75,00 am 15.01.2025 beigetrieben werden konnten.

13 c) Am 21.06.2024 setzte die Kammerversammlung den Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 2025 auf € 528,00 fest, die bis zum 31.03.2025 zu begleichen gewesen wären. In den Kammermitteilungen 04/2024 wurde zur Zahlung aufgefordert. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung beglich der Betroffene auch diesen Kammerbeitrag nicht fristgemäß, so dass die Steuerberaterkammer N. den Betroffenen unter dem 23.06.2025 an die Zahlung erinnerte. Weil der Betroffene auch hierauf nicht reagierte, erstellte die Steuerberaterkammer N. am 27.11.2025 ein Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis. Am 16.03.2026 konnten der Kammerbeitrag und die Mahn- und Vollstreckungsgebühren durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden.

14 2. Über die Steuerberaterplattform der Bundessteuerberaterkammer ist für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein empfangsbereit eingerichtet. Seit dem 01.01.2023 hat der Betroffene – wie er weiß – die Verpflichtung, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen. Für die Einrichtung werden als technische Hilfsmittel ein gültiger Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein geeignetes Kartenlesegerät benötigt. Ferner bedarf es eines Token (9-stelliger Schlüssel), welcher – bezeichnet als „Registrierungsbrief“ -ab dem 01.01.2023 alphabetisch per Post an die Berufsträger versandt wurde. Der Steuerberater kann das beSt über eine Schnittstelle in seiner Fachsoftware nutzen oder den durch die Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellten Basis Client, die sogenannte COM Vibilia StB-Edition, nutzen, der über die Steuerberaterplattform in vier Versionen heruntergeladen werden kann. In den Kammermitteilungen 4/22 wurden alle Mitglieder der Steuerberaterkammer N. – so auch der Betroffene – auf ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem beSt hingewiesen. Die o. g. technischen Voraussetzungen wurden ebenso erklärt wie eine Checkliste für die Einrichtung zur Verfügung gestellt wurde. Die Kammermitteilungen 1/23 wiesen auf die Steuerberaterplattform und deren Funktionen hin. In den Kammermitteilungen 4/23 wies die Steuerberaterkammer N. erneut auf die Verpflichtung zur Einrichtung des beSt hin.

15 Mittels Serienbriefes vom 14.09.2023 wurden sämtliche Mitglieder der Steuerberaterkammer N. – so auch der Betroffene – an die Einrichtungspflicht erinnert. Ferner wurden Ihnen kostenlose Informationsveranstaltungen am 22.09. und 13.10.2023 angeboten, in denen die Einrichtung erklärt wurde. Mittels in diesem Schreiben enthaltener Links konnte direkt die Registrierung nachgeholt werden. In einem weiteren Serienbrief vom 07.11.2023 wurde dieses wiederholt und es wurden Seminare am 21.11. und 12.12.2023 angeboten. Ein an den Betroffenen am 12.03.2024 zugestellter, durch den Hauptgeschäftsführer unterzeichneter und mit dem Betreff „beSt-Registrierung – letzte Aufforderung“ versehener Serienbrief der Steuerberaterkammer N. vom 07.03.2024 forderte unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften zur Einrichtung auf. Ergänzend wies die Steuerberaterkammer den Betroffenen mittels persönlicher E-Mail vom 05.03.2024 auf die Einrichtungspflicht hin.

16 Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung richtete der Betroffene das beSt bis zum 19.05.2026 nicht ein.

17 3. Der Betroffene ist bei dem Finanzamt [...] unter der Steuernummer [...] umsatzsteuerlich und unter der Steuernummer [...] einkommensteuerlich erfasst. Ihm ist bekannt, dass er seine Ein-kommen- und Umsatzsteuererklärungen sowie Einnahme-Überschussrechnungen inhaltlich zutreffend und fristgerecht bei dem Finanzamt [...] einzureichen und die sich ergebenden Ein-kommen- und Umsatzsteuern zu entrichten hat. Gleichwohl kam er diesen Verpflichtungen wie folgt nicht nach:

18 a) Die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärung sowie Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2020 hätte der Betroffene – wie er wusste – bis zum 31.08.2022 bei dem Finanzamt [...] einzureichen gehabt. Nachdem er dieser Verpflichtung – trotz Erinnerung – nicht nachgekommen war, schätzte das Finanzamt [...] mit Bescheid vom 20.10.2022 die Besteuerungsgrundlagen. Es ergab sich eine Einkommensteuer in Höhe von € [...], welche am 24.11.2022 zur Zahlung fällig war. Bei der Umsatzsteuer ergab sich ein Guthaben. Da der Betroffene die fällige Einkommensteuer nicht beglich, trieb das Finanzamt diese am 08.06.2023 durch Forderungspfändung ein.

19 Am 02.07.2024 reichte der Betroffene die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärung sowie Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2020 bei dem Finanzamt [...] ein. Hinsichtlich der Einkommensteuer ergab sich hieraus ein Guthaben, hinsichtlich der Umsatzsteuer eine bis zum 02.08.2024 fällige Nachzahlung, welche mit dem Guthaben verrechnet wurde.

20 b) Die Frist für die Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärung sowie der Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2021 lief – wie der Betroffene wusste – am 31.08.2023 ab. Da der Betroffene diese Frist verstreichen ließ, erinnerte das Finanzamt ihn an seine steuerlichen Verpflichtungen und setzte nach dessen Androhung ein Zwangsgeld fest.

21 Am 02.07.2024 reichte der Betroffene die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärung sowie Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2021 bei dem Finanzamt [...] ein. Für das Jahr 2021 ergab sich angesichts geleisteter Einkommensteuervorauszahlungen keine zu zahlende Einkommensteuer mehr, die errechnete Umsatzsteuer wurde mit dem Einkommensteuerguthaben aus dem Jahr 2020 verrechnet.

22 c) Die am 31.07.2024 ablaufende Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung sowie der Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2022 ließ der Betroffene verstreichen. Nach Erinnerung an seine Abgabepflicht setzte das Finanzamt nach Androhung gegen den Betroffenen ein Zwangsgeld fest. Zuletzt erging gegen Betroffenen ein Steuerbescheid, in dem die Einkommensteuer 2022 geschätzt wurde und aus dem sich eine bis zum 23.07.2025 fällige Nachzahlung ergab.

23 Die Umsatzsteuerjahreserklärung betreffend das Jahr 2022 reichte der Betroffene am 31.07.2024 bei dem Finanzamt [...] ein. Die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebende Umsatzsteuer wies insgesamt eine höhere Umsatzsteuer aus.

24 d) Die Einkommen- und Umsatzsteuerjahreserklärung sowie Einnahme-Überschussrechnung betreffend das Jahr 2023 hätte der Betroffene – wie er wusste – bis zum 02.06.2025 bei dem Finanzamt [...] einzureichen gehabt. Obwohl er mit Fristsetzung bis zum 13.08.2025 an deren Abgabe erinnert wurde, übermittelte er diese Steuererklärungen nicht. Letztlich wurde die Einkommensteuer 2023 geschätzt. Die sich hieraus ergebende Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von € [...] sowie den Verspätungszuschlag in Höhe von € [...] beglich der Betroffene nicht.

25 e) Der Betroffene hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Veranlagungszeitraumes Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Quartals als Voranmeldungszeitraum hat der Betroffene – wie er weiß – dem Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Vorauszahlung ist sodann innerhalb einer weiteren Frist nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin zu entrichten.

26 Obwohl dem Betroffenen diese Verpflichtungen bekannt waren und sind, sorgte er wie folgt nicht für die fristgerechte Steuerentrichtung:

27 Bis zum 10.12.2023 hätte er eine Einkommensteuervorauszahlung das 4. Quartal 2023 in Höhe von € [...] zu begleichen gehabt. Am 19.02.2024 wurde eine Forderungspfändung angeordnet, die am 04.03.2024 erfolgreich verlief.

28 Für das 1. Quartal 2024 ergab sich eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von € [...], die bis zum 01.03.2024 zu leisten gewesen wäre. Der Betroffene leistete keinerlei Zahlung, sodass am 28.05.2024 eine Forderungspfändung angeordnet wurde, mittels derer der Betrag bis zum 04.07.2024 beigetrieben werden konnte.

29 Die Umsatzsteuervorauszahlung den Voranmeldungszeitraum 3. Quartal 2022 betreffend in Höhe von € [...] hätte der Betroffene bis zum 19.01.2023 zu entrichten gehabt. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erfolgte am 20.04.2023 eine Forderungspfändung, welche am 13.06.2023 erledigt war.

30 € [...], die als Umsatzsteuervorauszahlung den Voranmeldungszeitraum 3. Quartal 2023 betreffend bis zum 20.12.2023 fällig waren, wurden durch Forderungspfändung vom 19.02.2024 bis zum 06.03.2024 beigetrieben.

31 Eine bis zum 16.09.2024 fällige Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € [...] musste mittels Forderungspfändung vom 28.10.2024 bis zum 05.12.2024 vollstreckt werden.

32 € [...] Umsatzsteuer waren bis zum 27.01. bzw. 07.03.2025 fällig. Da der Betroffene diese Steuerforderung nicht beglich, wurde am 08. und 10.04.2025 eine Forderungspfändung angeordnet, die bis zum 08.05.2025 erfolgreich verlief.

33 Bis zum 07.03.2025 war Umsatzsteuer in Höhe von € [...] fällig. Mangels Zahlung durch den Betroffenen wurde am 10.04.2025 eine Forderungspfändung angeordnet, mittels derer der geschuldete Betrag bis zum 08.05.2025 beigetrieben werden konnte.

III.

34 Die Hauptverhandlung wurde gemäß § 121 Satz 1 StBerG ohne den Betroffenen durchgeführt. Trotz ordnungsgemäßer ihm am 13.03.3026 für den 19.05.2026 um 10:00 Uhr zugestellter Terminladung mit dem Hinweis, es könne im Falle seines Ausbleibens auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, erschien der Betroffene nicht zur festgelegten Terminstunde.

35 1. Die Feststellungen zu Ziffer I 1 ergeben sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Auskunft aus dem Berufsregister vom 25.06.2024. [...].

36 Dass der Betroffene nicht vorbestraft ist (I 2), folgt dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.10.2025.

37 Der Rügebescheid vom 15.12.2023 war Gegenstand des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 StPO. Über das nachgehende Widerrufsverfahren und dessen Ablauf berichtete der Zeuge und Mitarbeiter der Steuerberaterkammer N. – Rechtsanwalt [...] – so wie unter I 3 dargelegt.

38 Rechtsanwalt [...] schilderte auch den unter I 4 beschriebenen Sachverhalt. Von den Schreiben der Steuerberaterkammer vom 05.02., 02.03. und 01.04.2026 nahmen der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter Kenntnis und die übrigen Beteiligten hatten hierzu Gelegenheit.

39 Der Widerruf der Bestellung des Betroffenen als Steuerberater (I 5) und der weitere Ablauf folgen den Bekundungen von Rechtsanwalt [...] und dem Widerrufsbescheid vom 21.04.2026, hinsichtlich dessen nach den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 StPO verfahren wurde.

40 RR [...] (Finanzamt [...]) schilderte, wie lange Vollstreckungsaufträge gegen den Betroffenen zurückreichen (I 6).

41 2. a) Der Betroffene ist nicht zur Hauptverhandlung erschienen, hat sich mithin in dieser nicht zur Sache eingelassen.

42 In einer an die Generalstaatsanwaltschaft München am 03.08.2024 um 23:19 Uhr gerichteten und gemäß den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 1 StPO verlesenen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 4 StR 491/11; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2024, StPO § 254 Rn. 9; MüKoStPO/Kreicker, 2. Aufl. 2024, StPO § 249 Rn. 27; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, StPO § 254 Rn. 3) E-Mail führte der Betroffene wie folgt aus:

Die ausstehenden Steuererklärungen habe er mittlerweile eingereicht, rückständige Steuerzahlungen seien von ihm beglichen worden. Die offenen Kammerbeiträge habe er am 03.08.2024 gezahlt. Die fehlende Anmeldung zum beSt werde er unverzüglich nachholen. Das dazu benötigte technische Equipment habe er bestellt. Leider könne er dies erst nach Beendigung seines Urlaubes nach dem 29.08.2024 endgültig erledigen. Ihm sei bewusst, dass er gegen Regeln des Berufsstandes verstoßen habe. Leider habe er im Jahr 2023 persönliche Probleme gehabt, welche sich auch auf seine berufliche Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Seit 2 Monaten sei er wieder auf einem guten Weg, habe wieder Freude an seinem Beruf und räume die „Altlasten“ konsequent auf.

43 b) Hinsichtlich des oben unter II niedergelegten Sachverhaltes ergeben sich die Feststellungen wie folgt:

44 aa) (A) Der unter II 1 a) bis c) geschilderte Sachverhalt ergibt sich aus den dort zitierten Schreiben, die überwiegend im Selbstleseverfahren nach den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt wurden und die den im Sachverhalt genannten Inhalt haben. Rechtsanwalt [...] hat den unter II 1 a) bis c) dem Betroffenen zur Last liegenden Sachverhalt hinsichtlich der Kammerbeiträge ergänzend so berichtet, wie er oben dargelegt ist. Ergänzend schilderte er das Zahlungsverhalten hinsichtlich der Kammerbeiträge bzw. deren Vollstreckung wir unter II 1 a) bis c) beschrieben. Hinsichtlich des Kammerbeitrages 2025 sei am 27.11.2025 ein Vollstreckbares Ausstandsverzeichnis erstellt worden und am 16.03.2026 hätten der Kammerbeitrag und die Mahn- und Vollstreckungsbühren durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden können.“

45 (B) Rechtsanwalt [...] bekundete, der Kammerbeitrag für das Jahr 2026 sei bis zum 31.03.2026 fällig gewesen. Auch dieser sei durch den Betroffenen noch nicht bezahlt worden.

46 bb) (A) Der unter II 2 festgestellte Sachverhalt folgt dem Inhalt der dort zitierten Schreiben, von deren Verlesung abgesehen wurde, weil der Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter von deren Wortlaut Kenntnis genommen und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten.

47 Rechtsanwalt [...] schilderte die Vorgehensweise der Steuerberaterkammer N. und die fehlende Reaktion des Betroffenen ergänzend wie oben geschildert im Zusammenhang. Auf Frage, warum die Schreiben vom 14.09.2023, 07.11.2023 und 12.03.2024 keine Adressaten aufweisen, bekundete er, es habe sich um Serienbriefe gehandelt, die an den Betroffenen gerichtet worden seien. Nach deren Ausdruck und Versand seien jene einzelnen Schreiben an die jeweiligen Steuerberater nicht nochmals mit eingedruckten Adressaten bei der Steuerberaterkammer ausgedruckt und gespeichert worden.

48 (B) Rechtsanwalt [...] sagte aus, er habe am Morgen des 19.05.2026 den Betroffenen in der EDV als Adressaten einer Nachricht über das beSt gesucht, aber nicht gefunden, was dafür spreche, dass sich der Betroffene noch immer nicht registriert habe. Ferner sei der Betroffene in der durch die Bundessteuerberaterkammer monatlich – zuletzt Anfang Mai 2026 – übersandten Auswertung nicht enthalten gewesen.

49 cc) (A) Zur Aufklärung des unter II 3 geschilderten Verhaltens des Betroffenen in steuerlicher Hinsicht wurde RR [...] vom Finanzamt [...] vernommen, der den Sachverhalt genau so beschrieb, wie er unter II 3 dargelegt ist. Hinsichtlich der Einzeldaten und -beträge und des Vollstreckungsstandes standen ergänzend nach den §§ 153 Abs. 1 StBerG; 249 Abs. 2 StPO eingeführte Übersichten zur Verfügung. RR [...] bekundete, diese seien durch die Vollstreckungsstelle erstellt worden und inhaltlich zutreffend. Bei der Fristbemessung sei zugunsten des Betroffenen die allgemeine Fristverlängerung angewendet worden, die für den Fall gelte, dass ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt sei, obwohl sie auf die Steuererklärungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe in ihren eigenen steuerlichen Angelegenheiten nicht anwendbar sei.

50 (B) RR [...] bekundete ergänzend, der Betroffene habe die Einkommensteuererklärung 2024 noch nicht eingereicht. Mit Stand 19.05.2026 seien aus dem Bereich Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag inklusive Säumniszuschlägen € [...] offen. Für den Bereich Umsatzsteuer ergebe sich insoweit ein Betrag in Höhe von € [...].

IV.

51 Der Betroffene ist schuldig der vorsätzlichen Verletzung von allgemeinen Berufspflichten gemäß den §§ 57 Abs. 1 Satz 1; 79 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG; 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB.

52 1. Durch die Nichtzahlung der Kammerbeiträge nebst Mahn und Vollstreckungsgebühren betreffend die Jahre 2023, 2024 und 2025 verstieß der Betroffene gegen § 79 Abs. 1 Satz 1 StBerG (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 5/35 StL 14/18; LG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai 2004 – 5/35 StL 3/04; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 1 StL 12/14; LG Potsdam, Urteil vom 8. April 2013 – 31 StL 3/12; LG Frankfurt, Urteil vom 7. Mai 2010 – 5/35 StL 4/10).

53 Danach sind die Mitglieder verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Steuerberaterkammer N. erhebt von den Kammermitgliedern nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ihrer Beitragsordnung (BeitrO) einen Einheitsbeitrag. Zur Leistung des Beitrages ist jedes Kammermitglied verpflichtet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BeitrO). Der Beitrag ist ein Jahresbetrag, der von der Kammerversammlung für das Geschäftsjahr festgesetzt und in den Kammermitteilungen der Steuerberaterkammer N. bekannt gemacht wird (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BeitrO). Die Aufforderung zur Zahlung des Kammerbeitrages ergeht demnach als öffentliche Zahlungsaufforderung in den Kammermitteilungen der Steuerberaterkammer N., welche wiederum den Beitragsbescheid darstellt. Ein gesonderter Beitragsbescheid und ein gesondertes Zahlungsgebot sind nicht vorgesehen. Der Jahresbeitrag ist am 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig (§ 4 Absätze 1 und 2 BeirO). Der Kammerbeitrag betrug in den streitgegenständlichen Jahren € 480 (2023 und 2024) und € 528 (2025). Mit der Pflicht der Finanzierung der Aufgaben der Steuerberaterkammer durch die Mitglieder korrespondiert die gesetzliche Vorgabe, dass die Nicht-, nicht vollständige bzw. fristgerechte Zahlung ordnungsgemäß erhobener Beiträge und Gebühren eine Berufspflichtverletzung darstellt, die berufsaufsichtliche oder sogar berufsgerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14. Juli 2015 – 1 StL 12/14).

54 2. Durch die Nichteinrichtung des beSt verstieß der Betroffene gegen die §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2 BOStB und verhielt sich berufsrechtswidrig (vgl. jeweils hinsichtlich der identischen Regelung zum beA nach § 31a Abs. 6 BRAO bei Rechtsanwälten: Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25; Anwaltsgericht Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2024 – II 13/24 EV 111/23; Anwaltsgerichtshof Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2024 – AGH 9/2023 III; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22; Anwaltsgericht Nürnberg, Urteil vom 6. März 2020 – AnwG I – 13/19; [...]; a. A. (keine ahndungsfähige Berufspflichtverletzung): BeckOK BRAO/Jähne, 31. Ed. 01.05.2026, BRAO § 31a Rn. 3).

55 a) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Hernach übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister (§ 86d Abs. 1 Sätze 1 und 2) StBerG). Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen (§ 86d Abs. 6 StBerG).

56 § 86d StBerG in der hinsichtlich seiner Absätze 1 und 6 mit der gegenwärtigen identischen Fassung vom 07.07.2021, gültig ab 01.08.2022, ist gemäß § 157e StBerG in der Fassung vom 07.07.2021, gültig ab 01.08.2022, erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden. Hieraus resultiert die Pflicht zur Einrichtung durch den Berufsträger ab dem 01.01.2023. Im Herbst 2022 gab die Bundessteuerberaterkammer bekannt, dass es ihr nicht möglich sei, die Steuerberater bereits zum 01.01.2023 mit einem beSt-Zugang auszustatten; der Versand der Briefe mit dem Registrierungscode beginne erst im Januar 2023. Gleichzeitig stellte die Kammer eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beantragung eines Registrierungsbriefs bereit (sog. „Fast Lane“) – vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Juni 2025 – 1 BvR 1718/24. Der Versand der Registrierungsbriefe war am 17.03.2023 abgeschlossen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 14 S 417/24; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 2024 – 13 K 114/23).

57 b) Die Nichteinrichtung des beSt durch einen Steuerberater stellt eine Berufspflichtverletzung dar. Steuerberater haben ihren Beruf insbesondere gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 BOStB). Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein (§ 10 Abs. 2 BOStB).

58 aa) Ein Steuerberater der das beSt nicht einrichtet, kann seiner aktiven Nutzungspflicht insbesondere gemäß den §§ 52d Sätze 1 und 2 FGO, 55a VwGO nicht nachkommen und dem Finanzgericht oder Verwaltungsgericht keine vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen übermitteln. Dieses gilt sogar in eigenen Angelegenheiten (vgl. BFH, Beschluss vom 25. März 2026 – IX R 1/26; BFH, Urteil vom 25. November 2025 – VIII R 2/25). Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen, zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (vgl. BFH, Urteil vom 20. November 2025 – VI R 13/23; BFH, Beschluss vom 11. April 2024 – XI B 59/23; BFH, Beschluss vom 11. August 2023 – VI B 74/22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2023 – 22 CS 23.1040 jeweils m. w. N.). Bei Nichterhalt des ursprünglichen Registrierungsbriefes besteht eine berufsrechtlich begründete Verpflichtung, die diesbezüglichen Entwicklungen, über die seitens der Bundessteuerberaterkammer grundsätzlich informiert wurde, im Blick zu behalten und sich zeitnah nach Abschluss des „System-Rollouts“ durch den Versand von Registrierungsschreiben bis zum 17.03.2023 nach dem Verbleib dieses Schreibens zu erkundigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 14 S 312/25).

59 Wer als Steuerberater entgegen § 86 d Abs. 6 StBerG das beSt nicht einrichtet und mit Gerichten nicht rechtswirksam kommunizieren kann, gewährleistet entgegen § 4 Abs. 1 BOStB nicht die organisatorischen Voraussetzungen für eine gewissenhafte Berufsausübung.

60 bb) Den Steuerberater trifft ferner eine passive Nutzungspflicht, die – wie auch § 86d Abs. 6 StBerG ausführt – besagt, dass sowohl die Zustellungen als auch der Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis genommen werden müssen (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25 (für Rechtsanwälte); Koslowski/Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 86d Rn. 2). Der Steuerberater muss an seiner beruflichen Niederlassung für Mandanten, Gerichte und Behörden angemessen erreichbar sein (§ 10 Abs. 2 BOStB). Zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gehören demnach auch Vorkehrungen für den Empfang von Postsendungen (vgl. Koslowski/Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 57 Rn. 47). Diese Berufspflicht im Sinne der passiven Nutzungspflicht besteht unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden. Nur im Falle des Entfallens der Bestellung unterliegt der Steuerberater dieser Pflicht nicht (mehr). Dagegen hat die rein faktische Ausgestaltung und Beschränkung der steuerberatenden Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate keinen Einfluss darauf, dass der Steuerberater sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 5. September 2025 – 2 AGH 8/25; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 21. April 2023 – 2 AGH 10/22; jeweils für Rechtsanwälte).

61 3. a) Durch die nicht fristgerechte Einreichung der Steuererklärungen verstieß der Betroffene gegen § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Steuerberater haben ihren Beruf insbesondere gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Die Nichtabgabe von Steuererklärungen (auch) eigener unternehmensbezogener oder privater Steuern unterfällt den §§ 57 Abs. 1, 89 Abs. 1 StBerG und stellt kein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten gemäß den §§ 89 Abs. 2, 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG dar, bei dem unter Anwendung des § 89 Abs. 2 StBerG und einer Qualifikation des Verhaltens als rechtswidrige Tat oder als mit Geldbuße bedrohter Handlung erforderlich wäre, dass es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Februar 2024 – 18 StL 4/23). Alles, was auch nur mittelbar im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ist berufsbezogenes Verhalten. Dies betrifft insbesondere die Nichterfüllung eigener berufsbezogener Steuerpflichten. Die Abgabe von Steuererklärungen gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Steuerberaters (vgl. OLG München, Urteil vom 19. Juni 2008 – 2 StO 2/2008). Dieses gilt auch für die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der persönlichen Steuerpflichten des Steuerberaters, die jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung steht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 11. Dezember 2009 – 5/35 StL 7/09).

62 b) Die Verursachung von Steuerrückständen im privaten und/oder unternehmerischen Bereich verstößt ebenfalls gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StBerG (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 22. Juni 2018 – StL 4/17; LG Hannover, Urteil vom 16. April 2018 – 44 StL 2 StV 31/17 (28/17); LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Dezember 2009 – 45 StL 2/09).

V.

63 Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die im StBerG oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 StBerG). § 90 Abs. 1 StBerG sieht als mögliche Ahndung die Warnung, den Verweis, die Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, das Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder die Ausschließung aus dem Beruf vor. Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden (§ 90 Abs. 3 StBerG)

64 1. Zugunsten des Betroffenen spricht, dass er im Ermittlungsverfahren gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft München am 03.08.2024 sein Fehlverhalten einräumte. Bis zum 31.03.2024 – mithin vorher – wäre allerdings auch bereits der Kammerbeitrag 2024 fällig gewesen. Der Betroffene hatte mithin – anders als von ihm behauptet – nicht alle offenen Kammerbeiträge bezahlt. Anders als von ihm behauptet hatte er auch nicht die ausstehenden Steuererklärungen eingereicht, denn betreffend 2022 übermittelte er nur die Umsatzsteuerjahreserklärung. Für den Betroffenen wurde gewertet, dass die Kammerbeiträge 2023 bis 2025 – wenn auch teilweise durch Vollstreckung – mittlerweile beglichen wurden und dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist.

65 Nicht zugunsten des Betroffenen konnten die durch ihn am 03.08.2024 für das Jahr 2023 beschriebenen persönlichen Probleme gewertet werden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zu Gunsten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 24.09.2025 – 2 StR 128/25). Der Betroffene hat zu seiner privaten und beruflichen Situation nichts weiter beschrieben und sich durch sein Nichterscheinen in der Hauptverhandlung auch der Möglichkeit begeben, sich hierzu ergänzend einzulassen.

66 Nicht zugunsten des Betroffenen spricht die – gedachte – Erwägung, das beSt erfülle bei einem Steuerberater, der – insbesondere – nicht mit Finanzgerichten kommuniziere (§ 52d Sätze 1 und 2 FGO) keinerlei Funktion. Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist seit dem 06.12.2024 nicht (mehr) zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet (§ 87a Abs. 1 Satz 2 1. Hs. AO). Diese durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführte Vorschrift untersagt die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur sowie die Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach mittels beSt (vgl. Klein/Rätke, 19. Aufl. 2025, AO § 87a Rn. 13), woraus folgt, dass das beSt im – häufigen – Nachrichtenverkehr des Steuerberaters mit den Finanzbehörden der Sache nach nutzlos ist. Im Nachrichtenverkehr mit der Steuerberaterkammer selbst hingegen ist das beSt vonnöten, um diesen schnell und effektiv zu gestalten. Ein Steuerberater, der nicht in der Lage ist, formgerecht (§ 52d Satz 1 FGO) im Interesse seiner Mandanten und nach deren Auftrag Klage zu erheben, kann seinen Beruf nicht gewissenhaft ausüben. Wenn die faktische Ausgestaltung und Beschränkung der steuerberatenden Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate nicht dazu führt, den Steuerberater von seiner Verpflichtung nach § 86d Abs. 6 StBerG zu entbinden, kann der Umstand, dass § 87a Abs. 1 Satz 2 1. Hs. AO den Einsatz des beSt gegenüber den Finanzbehörden hindert, keinen den Betroffenen entlastenden Umstand darstellen.

67 Gegen den Betroffenen spricht die Tatsache, dass er berufsrechtlich durch Rügebescheid vom 15.12.2023 bereits vorgeahndet ist. Dieser entfaltete offenbar keinerlei dahingehende Warnfunktion auf den Betroffenen, sich zukünftig an seine beruflichen Pflichten zu halten und ließ ihn völlig unbeeindruckt. Im Zusammenhang mit dem dem Rügebescheid zugrunde liegenden Sachverhalt kam es zudem am 09.03.2023 zu einem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater. Jeder vernünftige Steuerberater hätte nunmehr verstärkte Bemühungen entfaltet, sich berufsrechtlich korrekt zu verhalten, um seine Existenzgrundlage nicht zu verlieren. Der Betroffene hingegen setzte sein nachlässiges Verhalten fort.

68 Zulasten des Betroffenen wurde gewertet, dass er im Zusammenhang mit dem unter I 4 geschilderten Sachverhalt nach Einleitung des hiesigen berufsrechtlichen Verfahrens und Zustellung der Anschuldigungsschrift am 11.11.2025 eine weitere berufsrechtliche Verfehlung beging: Sein Verhalten stellt eine berufsrechtlich ahndbare Nichtmitwirkung bei einer Vermittlung gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG dar (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23) und zeigt, dass selbst ein berufsgerichtliches Verfahren bei der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen ihn nicht zur Einhaltung seiner Berufspflichten veranlasst. Hiermit korrespondierend spricht die seit dem 31.03.2026 begangene weitere berufsrechtliche Verfehlung der Nichtbegleichung des Kammerbeitrages 2026 und die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2024 dafür, dass ihn die Anhängigkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht zum Umdenken veranlasst.

69 Gegen ihn sprach die Vielzahl der berufsrechtlichen Verstöße. Seit dem unter IV 2 a zitierten 17.03.2023 sind nunmehr über 3 Jahre vergangen, in denen der Betroffene trotz vielfacher Aufforderungen und Angeboten von Hilfestellungen das beSt nicht eingerichtet hat.

70 Gegen den Betroffenen gerichtete Vollstreckungsaufträge rückständige Einkommensteuer betreffend gehen bis zum 01.04.2016 zurück. Ab dem 20.02.2018 musste Umsatzsteuer zwangsweise beigetrieben werden. Dieses zeigt, dass der Betroffene seit nunmehr über 10 Jahren seine Berufspflichten in steuerlicher Hinsicht nicht erfüllt.

71 2. Die unter II. geschilderten Pflichtverletzungen sind für sich betrachtet bereits schwerwiegend und könnten dem Grunde nach bereits ein solches Gewicht erlangen, dass berufsbeendende Maßnahmen (Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren oder Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 StBerG) grundsätzlich zu erwägen wären. Eine – hohe – Geldbuße erscheint hier aber noch ausreichend.

72 a) Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Februar 2024 – 18 StL 4/23 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind angesichts der Umstände, dass dem Fehlverhalten des Betroffenen – auch unter dem Gesichtspunkt des § 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – keinerlei strafrechtliche Relevanz zuerkannt wurde, dass die rückständigen Steuerforderungen – wenn auch durch Vollstreckung – überwiegend beglichen wurden und dass die Verstöße gegen die §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 86d Abs. 6 StBerG lediglich das interne Verhältnis des Betroffenen zur Steuerberaterkammer betreffen, nicht erfüllt.

73 b) Das befristete Berufsverbot – eingeführt durch das 8. StBÄndG 08 – darf als berufsgerichtliche Maßnahme nur zur Ahndung sehr schwerer Berufspflichtverletzungen angewendet werden, wenn Verweis und Geldbuße nicht mehr ausreichen, die Ausschließung aus dem Beruf aber noch nicht erforderlich ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Februar 2024 – 18 StL 4/23; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 2. Dezember 2016 – 1 StL 14/16). Ein befristetes Berufsverbot ist insbesondere zu erwägen, wenn in dem Verhalten des Steuerberaters eine innere Einstellung zur (Steuer-) Rechtsordnung und zu dem Beruf des Steuerberaters erkannt werden kann, die als Gleichgültigkeit gegenüber den (berufs-) rechtlichen Anforderungen zu werten ist und im Interesse des rechtssuchenden Publikums zur Einwirkung auf den Steuerberater ein (zeitweises) Berufsverbot erzwingt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7. Februar 2024 – 18 StL 4/23). Ein befristetes Berufsverbot war – noch – nicht veranlasst. Wenngleich die Vielzahl der Verstöße des Betroffenen, die Dauer ihrer Begehung und der Umstand, dass der Betroffene auch nach Anhängigkeit des berufsrechtlichen bzw. berufsgerichtlichen Verfahrens sein Verhalten nicht änderte, durchaus für eine Gleichgültigkeit in diesem Sinne sprechen könnten, sprechen die unter V 2 a geschilderten Umstände gegen die Verhängung eines befristeten Berufsverbotes. Der Betroffene hat durch seine Eingabe vom 03.08.2024 zumindest im Ansatz Einsicht erkennen lassen.

74 c) Unter Würdigung dieser Vorgaben und der genannten Zumessungsgesichtspunkte ist eine Geldbuße (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG) in der ausgesprochenen Höhe angemessen. Dabei war von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Verweis und Geldbuße zu kumulieren, weil die Geldbuße zur berufsgerichtlichen Ahndung des angeschuldigten Fehlverhaltens allein nicht ausreicht.

75 Das unter II 3 geschilderte Zahlenwerk lässt erkennen, dass der Betroffene in wirtschaftlich beengten Verhältnissen lebt. Mit Bescheid vom 21.04.2026, zugestellt am 23.04.2026, widerrief die Steuerberaterkammer N. wegen Vermögensverfalls auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Bestellung des Betroffenen als Steuerberater. Die Tatsache, dass der Steuerberater in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, kann zwar bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden, darf aber nicht etwa dazu führen, dass von der Verhängung einer Geldbuße ganz abgesehen und nur ein Verweis ausgesprochen wird, obwohl die Schwere der Berufspflichtverletzung die Verhängung einer Geldbuße erfordert (vgl. Koslowski/Koslowski, 8. Aufl. 2022, StBerG § 90 Rn. 10). Die Gewährung einer Ratenzahlung ist demnach möglich (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 22. Februar 2024 – 18 StL 6/23; LG Frankfurt, Urteil vom 26. Januar 2018 – 5/35 StL 12/17; LG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2014 – StL 1/12; LG München I, Urteil vom 28. April 2014 – StL 24/13).

VI.

76 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 148 Abs. 1 Satz 1 StBerG.

Leitsatz

Die Nichtzahlung von Kammerbeiträgen durch einen Steuerberater stellt eine Verletzung der Berufspflichten nach § 79 Abs. 1 S. 1 StBerG dar. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die unterlassene Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) begründet eine berufsrechtlich relevante Pflichtverletzung gem. § 57 Abs. 1 S. 1 StBerG. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Verursachung von Steuerrückständen durch einen Steuerberater verletzen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung nach § 57 Abs. 1 S. 1 StBerG. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)

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Berufspflichtverletzungen eines Steuerberaters durch Nichtzahlung von Kammerbeiträgen, unterlassene Einrichtung des beSt und Verursachung von Steuerrückständen

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