AG Augsburg, 2026-01-28, 15 C 2676/25

15 C 2676/25Tribunal de première instance28 janv. 2026

Regest

Die Feststellung, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt, kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

AG Augsburg — 2026-01-28 — 15 C 2676/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-28

Aktenzeichen: 15 C 2676/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

  2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1 Der Erinnerungsführer begehrt im Wege des Erinnerungsverfahrens die das Ziel, dass klarstellend und endgültig festgestellt wird, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt.

2 Diese Feststellung kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden. Der Rechtsbehelf war als unzulässig zu verwerfen.

3 Im Übrigen war die Erinnerung unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Rahmen der Nichtäbhilfeentscheidung zu verweisen.

4 In der Sache dürfte dem Kläger – entgegen dessen Ausführungen – spätestens seit dem Verfahren 17 C 1564/24 bekannt sein, dass die Akten am hiesigen Gericht seit dem Jahr 2024 als E-Akten geführt werden.

5 Der Kläger wurde explizit im Kostenfestsetzungsverfahren dieses Verfahrens mit Schreiben vom 13.11.2024 darauf hingewiesen, dass die Einreichung in 3-facher Ausführung nicht mehr erforderlich ist. Warum diese dennoch erfolgt sein soll und erneut geltend gemacht wird, erschließt sich nicht.

6 Daneben verfangen die Ausführungen zu § 133 ZPO nicht, da es sich ausweislich des Wortlauts um eine Soll-Vorschrift handelt, deren Nichteinhaltung ohne weitere Auswirkung auf das gerichtliche Verfahren darstellt.

Leitsatz

Die Feststellung, dass für Naturalparteien im Zivilprozess bei den ordentlichen Gerichten die einfache Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen genügt, kann im Erinnerungsverfahren nicht getroffen werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Keine Feststellung zur Anzahl der einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und Anlagen im Erinnerungsverfahren

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