VG München 1. Kammer, 2026-07-03, M 1 M 26.3760

M 1 M 26.3760Tribunal administratif / 1re chambre3 juil. 2026

Regest

Die begehrte Erledigungsgebühr entsteht gem. S. 1 der VV 1002 RVG (iVm VV 1003 RVG), wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies setzt eine über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Die Anfertigung einer Klageschrift genügt hierfür nicht, selbst wenn die Behörde den Bescheid danach zurücknimmt. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG München 1. Kammer — 2026-07-03 — M 1 M 26.3760 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: M 1 M 26.3760

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2026 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1 Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit in diesem die Erledigungsgebühr nach den Nrn. 1003, 1002 der Anlage 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) nicht festgesetzt wurde.

2 Das der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Hauptsacheverfahren (M 1 K 25.276) wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 9. und 16. Oktober 2025 mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 eingestellt. Dem Erinnerungsgegner wurden die Kosten des Verfahrens ohne die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Den Erledigungserklärungen lag die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung mit Bescheid vom 9. September 2025 zugrunde, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juni 2025 (1 CS 25.586) die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage angeordnet hatte.

3 Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2025 beantragte die Erinnerungsführerin u.a., die Gebühr nach den Nrn. 1003, 1002 VV RVG in Höhe von 822 EUR (1,0 Erledigungsgebühr bei einem Streitwert von 20.000 EUR) festzusetzen.

4 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2026 wurden die der Erinnerungsführerin entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 1.295,43 EUR ohne die beantragte Erledigungsgebühr festgesetzt. Diese könne nicht angesetzt werden, da sie nur entstehe, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Die Erledigungsgebühr honoriere eine anwaltliche Mitwirkung an einer „außergerichtlichen“ Erledigung eines Rechtsstreits und sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine „Einigungsgebühr“ den Abschluss eines Vertrags voraussetze, der hier schon nicht geschlossen sei, und bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts auch nicht anfallen könne, wenn diese nicht zur Disposition stünden.

5 Hiergegen beantragt die Erinnerungsführerin am 13. Mai 2026

6 die Entscheidung des Gerichts.

7 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich keine Einigungsgebühr anfalle, wenn die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklären. Würden die Parteien den Rechtstreit allerdings in der Hauptsache für erledigt erklären, ohne sich – wie hier – über die Kostenverteilung einigen zu können, die deshalb dem Gericht überlassen werde, falle die Einigungsgebühr an.

8 Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

9 Der Erinnerungsgegner stellt keinen Antrag.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 25.276, Bezug genommen.

II.

11 I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2026 bleibt ohne Erfolg.

12 1. Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist vorliegend der Berichterstatter, da die zugrunde liegende Kostenentscheidung – nach Erledigung der Hauptsache – auch durch den Berichterstatter getroffen wurde.

13 2. Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO.

14 II. Die zulässige Erinnerung war jedoch zurückzuweisen, da sie unbegründet ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2026 ist rechtmäßig.

15 1. Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Grundlage der Kostengrundentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO auf Antrag hin den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind – neben den Gerichtskosten – die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigten Beteiligten notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des RVG.

16 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden, soweit keine Erledigungsgebühr in Ansatz gebracht worden ist. Die begehrte Erledigungsgebühr entsteht gem. Satz 1 der Nr. 1002 VV RVG (i.V.m. Nr. 1003 VV RVG), wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies setzt eine über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat (BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 9 KSt 2/18 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 5.4.2017 – 19 C 15.1844 – juris Rn. 16 f.). Die bloße Fertigung der Klageschrift, selbst wenn die Behörde den Bescheid danach zurücknimmt, genügt hierfür nicht (vgl. Schütz in Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl. 2024, VV 1002 Rn. 23, 25). Die Mitwirkung des Anwalts muss sich auf die materiellrechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen. Allein die Mitwirkung an der bloß formellen Beendigung des materiell bereits vollständig erledigten Rechtsstreits – durch Abgabe einer Erledigungserklärung – genügt nicht (OVG NW, B.v. 17.6.2025 – 6 E 294/24 – juris Rn. 6).

17 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht vor. Eine gesonderte Mitwirkung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Hauptsacheverfahren oder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die über die Einreichung von Schriftsätzen hinausgeht, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Im Wesentlichen wurde der damals streitgegenständliche Bescheid seitens des Erinnerungsgegners nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (1 CS 25.586) aufgehoben und hierauf in zeitlichem Zusammenhang der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin erfolgte nicht.

18 Soweit im Rahmen der Antragsbegründung auf den Beschluss des OLG Köln vom 9. März 2016 (17 W 287/15) Bezug genommen wird, kann diese sich allein auf die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ergangene Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Denn Nr. 1000 VV RVG setzt nach dem Wortlaut den Abschluss eines Vertrags voraus, was hier allerdings weder erfolgt ist, noch – mangels Verfügungsbefugnis der Beteiligten im damaligen Verfahren – möglich gewesen wäre. Insofern liegen auch die Voraussetzungen der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG offenkundig nicht vor.

III.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 165 Rn. 10). Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Leitsatz

Die begehrte Erledigungsgebühr entsteht gem. S. 1 der VV 1002 RVG (iVm VV 1003 RVG), wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies setzt eine über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen hat. Die Anfertigung einer Klageschrift genügt hierfür nicht, selbst wenn die Behörde den Bescheid danach zurücknimmt. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Erledigungsgebühr nach VV 1002 RVG setzt eine durch anwaltliche Mitwirkung bewirkte Erledigung der Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Sie dient nicht der Vergütung einer bloßen Verfahrensbeendigung ohne besondere Mitwirkung und kann nicht durch die Voraussetzungen einer Einigungsgebühr ersetzt werden, wenn weder ein Vertrag geschlossen wurde noch das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis einer vertraglichen Disposition zugänglich ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen der Erledigungs- und Einigungsgebühr nach VV 1002, 1003 RVG

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