BayObLG 2. Strafsenat, 2026-07-03, 202 StRR 31/26

202 StRR 31/26Tribunal supérieur / IIe chambre pénale3 juil. 2026

Regest

Eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise im Sinn des § 184i Abs. 1 StGB kann auch in einer gezielten, streifenden Bewegung am Gesäß oberhalb der Kleidung liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn berührende und berührte Person nicht in einer besonders nahen, insbesondere geschlechtlichen, Beziehung zueinander stehen. (Rn. 9 – 13)

Texte intégral

BayObLG 2. Strafsenat — 2026-07-03 — 202 StRR 31/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 202 StRR 31/26

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 17.11.2025 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil zudem mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1. und III. 4. der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 17.11.2025 wegen sexueller Belästigung in sieben Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt.

2 Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen sexueller Belästigung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

3 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er verurteilt wurde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

4 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die sie mit der Sachrüge begründet, gegen den Teilfreispruch in den Fällen III. 1. und III. 4. der Urteilsgründe und, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, gegen den Strafausspruch.

5 Unter dem 11.05.2026 hat die Verteidigerin zu den Antragsschriften der Generalstaatsanwaltschaft München vom 27.03.2026 Stellung genommen.

II.

6 1. Die Revision des Angeklagten führt zu dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

7 a) Die Schuldsprüche wegen sexueller Belästigung in drei Fällen gemäß §§ 184i Abs. 1, 53 StGB weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

8 Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte die Geschädigte A, beide als Angehörige der Bundespolizei zur theoretischen Ausbildung in X stationiert, im Rahmen des Besuchs eines Weihnachtsmarktes und einer Wanderung bei insgesamt drei Gelegenheiten jeweils von schräg hinten gegen ihren Willen mit einer gezielten, streifenden Bewegung kurzzeitig über der Kleidung am Gesäß berührt, nachdem die Geschädigte ihm bereits einige Zeit zuvor nach ähnlichen Vorfällen unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, dass sie dieses Verhalten nicht akzeptiere und er dies unterlassen solle.

9 (1) Diese Feststellungen belegen in ausreichender Weise, dass sich der Angeklagte in drei Fällen wegen sexueller Belästigung strafbar gemacht hat.

10 Das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ ist anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat.

11 Demnach kann eine Berührung sowohl objektiv (nach dem äußeren Erscheinungsbild) als auch subjektiv (nach den Umständen des Einzelfalls) sexuell bestimmt sein (BGH, Beschluss vom 13.03.2018 – 4 StR 570/17 = BGHSt 63, 98). Die Vorschrift setzt jedoch eine sexuelle Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB nicht voraus, sondern hat das Ziel, Verhalten auch unterhalb dessen Schwelle zu pönalisieren (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 26.04.2017 − 2 StR 580/16; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 184i Rn. 2). Eine Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Beschluss vom 13.03.2018 – 4 StR 570/17).

12 Die Annahme einer Berührung in sexuell bestimmter Weise ist insbesondere naheliegend, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen, wie etwa das „Begrapschen“ des Gesäßes (vgl. BT-Drs. 18/9097 S. 30).

13 Nach diesem Maßstab hat der Angeklagte die Geschädigte in sexuell bestimmter Weise berührt. Der Kontakt am Gesäß greift erkennbar in die Intimsphäre einer Person ein und wird als nicht sozialübliche Vertrautheit wahrgenommen, die eine sexuelle Konnotation besitzt und einer, in einer besonders nahen (geschlechtlichen) Beziehung stehenden Person vorbehalten ist. Eine über ein kollegiales Verhältnis hinausgehende oder gar sexuelle Verbindung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ergibt sich aus den Feststellungen jedoch nicht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Urteil ständig die Nähe der Geschädigten gesucht hat. Inhalt und Begleitumstände seines Verhaltens belegen daher, dass er die Grenzen zum bloßen Ärgernis, zur bloßen Ungehörigkeit oder Distanzlosigkeit, wie es zum Beispiel das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange darstellen, erkennbar überschritten hat (vgl. LK/Hörnle StGB 13. Auflage § 184i Rn. 10). Das Verhalten des Angeklagten hat damit die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten tangiert, sich über ihre ablehnende Entscheidung hinweggesetzt und in der Folge ihre Selbstbestimmungsfreiheit in sexuellen Angelegenheiten verletzt.

14 (2) Ohne Rechtsfehler ist die Kammer davon ausgegangen, dass der subjektive Tatbestand in den genannten Fällen erfüllt ist. Der Angeklagte war bereits zuvor von der Geschädigten auf sein übergriffiges Verhalten aufmerksam gemacht worden zusammen mit der Aufforderung, Berührungen zu unterlassen. Dass er absichtliche, sexuell motivierte Berührungen in Abrede stellt, ändert daran nichts. Die Kammer war nicht gehalten, der Einlassung Glauben zu schenken, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit solcher Äußerungen maßgeblich von der Sichtweise eines objektiven Dritten abhängt (BeckOK/Ziegler StGB [Stand: 01.05.2026] § 184i Rn. 9).

15 b) Die Strafzumessung erweist sich jedoch als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

16 Die von der Kammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er diesbezüglich mangels feststellbaren Vorsatzes in dem angefochtenen Urteil freigesprochen wurde, deckt Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.

17 Die Kammer legt dem Angeklagten ein strafrechtlich nicht zu beanstandendes Verhalten nachteilig zur Last. Zwar kann ein Strafverfahren eine bei der Strafzumessung berücksichtigungstaugliche Warnfunktion selbst dann entfalten, wenn es mit einem Freispruch geendet hat (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 – 5 StR 472/04; 25.04.2006 – 4 StR 125/06; 13.12.2018 – 3 StR 386/18; TK/Kinzig StGB 31. Aufl. § 46 Rn. 33; Fischer/Fischer StGB 73. Aufl. § 46 Rn. 41a m.w.N.; Schäfer/Sander/van Gemmeren/Sander, Strafzumessung, 7. Aufl Rn. 657c). Dies setzt aber eine Missachtung der Warnung voraus, die von einem entsprechenden Strafverfahren ausgeht. Eine Warnfunktion kam hier aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil die straferschwerend berücksichtigen Sachverhalte und die zur Verurteilung gelangten Taten von Anfang an gemeinsam verfolgt worden sind und Gegenstand des Urteils waren. Denn dass das Handlungsunrecht schwerer wiege, weil der Angeklagte trotz der Warnung durch ein Verfahren, das nicht mit einer Bestrafung endete, eine Straftat begeht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2006 – 4 StR 125/06), kann in einem solchen Fall von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, die die Berücksichtigung des Freispruchs zu Lasten des Angeklagten rechtfertigen könnten. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Rechtsfolgenbemessung der Kammer auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

18 2. Die wirksam auf den Freispruch in den noch verfahrensgegenständlichen Fällen III. 1. und III. 4. der Urteilsgründe der Kammer und den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Teilfreispruch waren nicht gegeben.

19 a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugin A vor den drei dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten in zwei weiteren Fällen mit einer gezielten, streifenden Bewegung am Gesäß und seine ebenfalls zu Ausbildungszwecken aufhältliche Kollegin G im Rahmen eines Einsatztrainings an deren Brüsten berührt hat. Dennoch hat es den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung in drei weiteren Fällen (vgl. III. 1. und III. 4. der Urteilsgründe) freigesprochen, weil die Berufungskammer nicht ausschließen konnte, dass in den beiden weiteren Fällen zum Nachteil der Geschädigten A der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass „seine Kollegin … dieses Verhalten aufgrund des kameradschaftlichen Umgangs in der Gruppe und der Flüchtigkeit der Berührung akzeptieren“ könnte, und im Fall der Geschädigten G nicht sicher festzustellen sei, „dass der Körperkontakt in der konkreten Trainingssituation“ nicht „versehentlich erfolgt ist“.

20 b) Die Würdigung der Beweise ist zwar Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu beurteilen. Spricht es den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von der Revision regelmäßig hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2026 – 6 StR 380/25 Rn. 8 m.w.N.; 18.09.2025 – 1 StR 217/25). Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre oder sogar nähergelegen hätte. Andererseits hat das Tatgericht sämtliche Umstände und Indizien erschöpfend zu würdigen und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Naheliegende Schlussfolgerungen sind zu erörtern. Dabei ist der Tatrichter – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – auch verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (BGH, Beschluss vom 27.08.2025 – 2 StR 372/25 m.w.N.; Urt. v. 02.02.2022 – 2 StR 442/21; 16.02.2022 − 5 StR 320/21; 18.10.2018 – 3 StR 37/18).

21 c) Soweit die Berufungskammer den Angeklagten vom Vorwurf der sexuellen Belästigung der Zeugin A in zwei Fällen zwischen dem 13.11.2023 und dem 29.11.2023 freigesprochen hat, hat sie rechtsfehlerhaft überhöhte Anforderungen an den Nachweis des subjektiven Tatbestands gestellt. Zudem erweisen sich die hierzu getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Akzeptanz der Berührungen aufgrund des kameradschaftlichen Umgangs in der Gruppe, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darlegt, als lückenhaft.

22 (1) Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Es reicht aus, dass der Täter es ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt, bei einem körperlichen Kontakt die Grenze zu einer sexuellen Berührung zu überschreiten. Darüber hinaus muss er davon ausgehen, dass das Opfer nicht einverstanden ist. Eine zusätzliche Motivation, etwa sich zu erregen oder das Opfer zu demütigen, ist nicht erforderlich (MüKo/Renzikowski StGB 5. Aufl. § 184i Rn. 14; TK/Eisele StGB 31. Aufl. § 184i Rn. 9; Fischer/Fischer a.a.O. Rn. 8; LK/Hörnle a.a.O. Rn. 17).

23 (2) Zwar führt die irrtümliche Annahme eines (mutmaßlichen) Einverständnisses zum Ausschluss des Vorsatzes. Ohne nähere Begründung ist die Kammer jedoch aufgrund des Umstands, dass die Geschädigte den Angeklagten erst nach diesen Vorfällen deutlich und unmissverständlich darauf hinwies, sie akzeptiere dieses Verhalten nicht und er solle dies unterlassen, „zugunsten des Angeklagten“ davon ausgegangen, bezüglich der beiden Berührungen am Gesäß zwischen dem 13.11. und dem 29.11.2023 habe ein Vorsatz bezüglich des Taterfolgs der Belästigung nicht vorgelegen.

24 Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es – gerade im Rahmen von Berührungen in Bereichen, die, wie das Gesäß, der Intimsphäre zuzuordnen sind – fern davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten (vgl. LK/Hörnle a.a.O.; MüKo/Renzikowski a.a.O.; TK/Eisele a.a.O.; verallgemeinernd dagegen Fischer/Fischer a.a.O. Rn. 9; auf den Einzelfall abstellend: SSW/Wolters StGB 6. Aufl. § 184i Rn. 11). Für diese Auffassung spricht, dass sie im Einklang mit der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Ansicht, die Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmte Weise sei naheliegend bei Handlungen, die eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzten (BT-Drs. a.a.O.), steht.

25 Dies zugrunde gelegt, genügen die Darlegungen der Berufungskammer dazu, weshalb sie sich nicht von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Verhalten des Angeklagten bezüglich der beiden streifenden Berührungen am Gesäß der Geschädigten zwischen dem 13.11.2023 und dem 29.11.2023 überzeugen konnte, nicht. Allein der Umstand, dass die Geschädigte sich entsprechende Berührungen erst später ausdrücklich verbeten hat, steht der Annahme bedingt vorsätzlicher Tatbestandserfüllung nicht entgegen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte von einer zuvor signalisierten Zustimmung des Tatopfers ausgehen konnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Darüber hinaus lässt sich den Feststellungen auch nicht entnehmen, dass den Angeklagten und die Geschädigte mehr als nur ein kollegiales Verhältnis im Rahmen der Polizeiausbildung verbunden hat. Ebenso fehlt es an einer Würdigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten nicht nur im Hinblick auf die Geschädigte A, sondern auch auf sein Verhalten anderen Lehrgangsteilnehmerinnen gegenüber, das Rückschlüsse auf die innere Tatseite auch in den Fällen unter III. 1. der angefochtenen Entscheidung nicht ausgeschlossen erscheinen lässt.

26 d) Zudem halten die Erwägungen des Landgerichts, aufgrund derer es sich nicht von der Tatbegehung durch den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Zeugin G am 19.02.2024 überzeugen konnte, rechtlicher Überprüfung nicht stand.

27 Die Zeugin G sollte nach den Feststellungen im Urteil einen Boxschlag mit der ausgestreckten rechten Hand gegen den Kopf des Angeklagten führen, der sich dagegen hätte schützen sollen, indem er mit der linken Hand an seinen Nacken fasst und mit erhobenen Ellenbogen den Kopfbereich abschirmt. Anschließend sollte er die Zeugin zur Abwehr des Angriffs mit der rechten Hand an der Schulter wegstoßen. Entgegen dem vorgenannten Ablauf hat der Angeklagte jedoch beide Arme ausgestreckt und die Zeugin an den Brüsten berührt. Die Berufungskammer hat sich nicht von einem Belästigungsvorsatz zu überzeugen vermocht, weil nicht auszuschließen sei, dass der Körperkontakt in der „konkreten Trainingssituation“ versehentlich erfolgt sei.

28 Die Kammer versäumt es insoweit jedoch, die erheblichen Abweichungen vom vorgeschriebenen Übungsablauf, die gegen die Annahme einer versehentlichen Berührung sprechen, zu erörtern. Feststellungen zu der konkreten „Trainingssituation“ fehlen gänzlich. Gründe, weshalb der Angeklagte gleichwohl von der vorgegebenen Abwehrreaktion abgewichen ist, lassen sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Das Urteil geht auch nicht darauf ein, dass ein Ausstrecken beider Arme in Richtung der Brüste der Zeugin von vornherein ungeeignet war, einen gegen den Kopf geführten Schlag abzuwehren. Dass die Trainingssituation besonders angespannt, unübersichtlich oder dynamisch war und die Berührung sozusagen in der „Hitze des Gefechts“ erfolgt ist, ist gleichfalls nicht festgestellt. Zudem verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob bzw. wie oft das Angriffs- und Abwehrszenario bereits vorher von dem Angeklagten eingeübt worden war und ob es auch dabei zu Abweichungen vom vorgesehenen Trainingshergang gekommen ist. Keine Berücksichtigung im Rahmen der Gesamtwürdigung finden schließlich auch die nach Überzeugung der Berufungskammer zuvor erfolgten mehrmaligen sexuellen Übergriffe auf die Zeugin A.

29 e) Die weitere, hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt im Ergebnis bereits deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dem zur neuen Entscheidung berufenen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen ist. Denn die Gesamtzahl der zum Nachteil der Zeuginnen A und G begangenen Straftaten kann für den Unrechtsgehalt der Einzeltaten von Bedeutung und deshalb im Fall einer Verurteilung wegen weiterer sexueller Übergriffe ein bestimmender Strafzumessungsgrund sein. Auf die mit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhobenen Einzelbeanstandungen kommt es deshalb nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2016 – 3 StR 454/15; Fischer/Lutz a.a.O. § 46 Rn. 34b m.w.N.).

III.

30 Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das Urteil des Landgerichts auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mitsamt seinen Feststellungen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Leitsatz

Eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise im Sinn des § 184i Abs. 1 StGB kann auch in einer gezielten, streifenden Bewegung am Gesäß oberhalb der Kleidung liegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn berührende und berührte Person nicht in einer besonders nahen, insbesondere geschlechtlichen, Beziehung zueinander stehen. (Rn. 9 – 13)

Leitsatz

Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB genügt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bedingter Vorsatz. Jedenfalls außerhalb von Beziehungen und bereits vorausgegangenen einvernehmlichen Annäherungen, aus denen auf Interesse an sexuellem Körperkontakt geschlossen werden kann, liegt es fern, bei Berührungen solcher Art davon auszugehen, der Täter habe eine Belästigung nicht wenigstens für ernstlich möglich gehalten. (Rn. 22 – 24)

Leitsatz

Der bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertete Umstand, er habe „dasselbe Verhalten zuvor bereits zumindest objektiv wiederholt gezeigt“, obwohl er insoweit mangels Vorsatzes in demselben Urteil freigesprochen worden ist, ist rechtsfehlerhaft. (Rn. 15 – 17)

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Sexuelle Belästigung durch streifende Bewegung am Gesäß oberhalb der Kleidung

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