VGH München 8. Senat, 2026-07-03, 8 C 26.1255

8 C 26.1255Tribunal administratif / Division 83 juil. 2026

Regest

Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes iVm Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen eine mögliche Gehörsverletzung in Zwischenverfahren notwendig, wenn dort abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 8. Senat — 2026-07-03 — 8 C 26.1255 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 8 C 26.1255

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

A.

1 Die Anhörungsrüge der Antragstellerin, die auf eine Fortführung des mit Beschluss vom 10. Juni 2026 – Az. 8 C 26.825 – unanfechtbar abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gerichtet ist, hat keinen Erfolg.

2 I. Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere statthaft. Der angegriffene Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, ist keine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, gegen die eine Anhörungsrüge unstatthaft wäre. Zwar ist die „Endentscheidung“ i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO regelmäßig das Endurteil; in Betracht kommen nach der Gesetzesbegründung aber auch Beschlüsse, welche die Instanz im Hauptsacheverfahren oder einen Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16 und 22). Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen eine mögliche Gehörsverletzung in Zwischenverfahren notwendig, wenn dort abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (BVerwG, B.v. 11.9.2024 – 20 F 3.24 u.a. – juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 23.10.2007 – 1 BvR 782/07 – BVerfGE 119, 292 – juris Rn. 22). Dies trifft auf Verweisungsbeschlüsse zu, da sie nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend sind (BayVerfGH, E.v. 15.7.2022 – Vf. 96-VI-20 – juris Rn. 19; VerfGH NW, B.v. 18.10.2022 – 97/21.VB-1 – juris Rn. 39; OVG LSA, B.v. 17.9.2019 – 1 O 88/19 – juris Rn. 3; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 11).

3 II. Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

4 1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (stRspr; BayVerfGH, E.v. 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 31; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B.v. 20.12.2024 – 1 BvR 1790/22 – juris Rn. 17) oder dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerfG, B.v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 11.3.2025 – 10 B 14.24 – juris Rn. 24). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, B.v. 15.1.2025 – 5 B 1.25 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.12.2022 – 8 ZB 22.1906 – juris Rn. 11; Rudisile/Emmenegger in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand Juli 2025, § 152a Rn. 26c; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 152a Rn. 12).

5 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

6 Ihr Vortrag verkennt im Wesentlichen das Wesen der Anhörungsrüge. Nach den obigen Ausführungen dient selbige weder dazu, neue Tatsachen einzuführen noch eine bereits im unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren vorgetragene rechtliche Argumentation erneut zu schildern oder zu erweitern. Vorliegend beschränkt sich die Antragstellerin aber weitestgehend darauf, ihr Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren zu wiederholen und etwa mittels unbestimmter Beweisanregungen zu vertiefen. Allenfalls am Rande behauptet sie, die Beschwerdeentscheidung habe sie überrascht oder sei inhaltlich auf eine unzureichende Kenntnisnahme oder Würdigung ihres Vorbringens zurückzuführen (BVerfG, B.v. 15.7.2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 15). Insoweit gilt Folgendes:

7 a) Der Senat hat keinen Vortrag der Antragstellerin übergangen, mit dem sie die öffentlichrechtliche Natur der Streitigkeit begründet hat. Mit ihrer Rüge wendet sie sich schlicht gegen die Rechtsanwendung bzw. -auffassung des Senats in dem Beschluss vom 10. Juni 2026. Darin setzt sich der Senat mit allen von der Antragstellerin aufgeworfenen und in der Anhörungsrüge wiederholten Aspekten auseinander. Dass er ihre Ausführungen für unzutreffend und/oder für die Frage der Rechtswegeröffnung nicht entscheidungserheblich gehalten hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

8 b) Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen, der, A* … Weg sei eine Stichstraße, die weder gewidmet noch in ein Straßen- oder Bestandsverzeichnis eingetragen, waren bereits Gegenstand des angefochtenen Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts M* … vom 21. April 2026 (vgl. dort Rn. 2). Dementsprechend hatte die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Folglich hat der Senat keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte eingeführt, mit denen die Antragstellerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (BVerfG, B.v. 13.10.2022 – 1 BvR 1019/22 – FamRZ 2022, 1954 – juris Rn. 23).

C.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Leitsatz

Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes iVm Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen eine mögliche Gehörsverletzung in Zwischenverfahren notwendig, wenn dort abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dies trifft auf Verweisungsbeschlüsse zu, da sie nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolglose Anhörungsrüge nach abschließender Entscheidung über Rechtswegbeschwerde

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