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15 CS 26.266•VGH München 15. Senat, 2026-07-03, 15 CS 26.266
15 CS 26.266Tribunal administratif / Division 153 juil. 2026
Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, Eine hälftige Kostenteilung ist sachgerecht, wenn sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht ohne Weiteres übersehen lassen und eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 15 CS 26.266
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.500,- Euro festgesetzt.
1 Die Antragstellerin hat mit am 29. Juni 2026 eingegangenem Schriftsatz den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 1. Juli 2026 zugestimmt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
3 Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht ohne weiteres übersehen lassen und eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 – 3 C 5.07 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 15 N 21.2094 – juris Rn. 3). Danach sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen und eine hälftige Kostenteilung sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2021 – 15 B 21.138 – juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, B.v. 2.9.2025 – 1 C 20.24 – juris Rn. 3).
4 Zwar kann von Bedeutung sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Denn wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO). Stets ist jedoch zu prüfen, ob das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist (Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: Juli 2025, § 161 Rn. 24). Auch nach diesen Grundsätzen bleibt es hier bei einer hälftigen Teilung der Kosten.
5 Zwar hat die Antragsgegnerin den weiteren Bescheid vom 3. März 2026 erlassen und die Verlegung der Gasleitung angeordnet, um deren Beschädigung durch herabfallende Bauteile zu verhindern und die Gefahr für Leben und Gesundheit von Passanten auszuschließen. Dem kam die Antragstellerin nach. Wie sich aus den Gründen des Bescheids vom 3. März 2026 ergibt, beruht die Anordnung maßgeblich auf dem Vorschlag der Antragstellerin. Damit haben letztlich beide Parteien in konstruktivem Zusammenwirken eine anderweitige Erledigung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des hier streitgegenständlichen Bescheids, der zur Beseitigung der Gefahr den Bau einer geeigneten Konstruktion zum Schutz der Gasleitung vor herabfallende Bauteilen vorsieht, herbeigeführt.
6 Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, Eine hälftige Kostenteilung ist sachgerecht, wenn sich die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht ohne Weiteres übersehen lassen und eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen in diesem Rahmen nicht stattfindet. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Eine hälftige Teilung der Kosten ist auch sachgerecht, wenn die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt wurde, aber auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist, wobei letztlich beide Parteien in konstruktivem Zusammenwirken eine anderweitige Erledigung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) des hier streitgegenständlichen Bescheids herbeigeführt haben. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung – offener Verfahrensausgang und gemeinsames Herbeiführen der Erledigung
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