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15 CE 26.315•VGH München 15. Senat, 2026-06-29, 15 CE 26.315
15 CE 26.315Tribunal administratif / Division 1529 juin 2026
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll – hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Andererseits sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-29
Aktenzeichen: 15 CE 26.315
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.500 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Fälligstellung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 70.000 Euro wegen Nichteinhaltung der Nutzungsuntersagung von Räumen zum Zwecke des Aufenthalts.
2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da das Antragsziel im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr habe erreicht werden können. Die Vollstreckung sei bereits am 23. Januar 2026 durchgeführt worden. Selbst wenn der Antrag so ausgelegt werden würde, dass (nunmehr) die vorläufige Rückzahlung des eingetriebenen Zwangsgeldes beantragt werde, wäre der Antrag unbegründet, weil es an einem Anordnungsgrund fehle.
3 Mit der eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen unter Wiederholung ihres Vorbringens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend, sie könne ihr Rechtsschutzziel weiter erreichen, weil die durchgeführte Vollstreckung nicht in vollständiger Höhe erfolgreich gewesen sei, da die Konten die Höhe der Zwangsgelder nicht abdeckten. Sie müsse „immense Fixkosten“ tragen, die aufgrund von entgangenen Mieteinnahmen seit 2024 zu hohen Verlusten in Höhe von circa 100.000 Euro geführt hätten. Es sei auch nicht der Nachweis geführt, dass die Nutzungsuntersagungen nicht befolgt worden seien.
4 Die Antragstellerin beantragt,
den Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. Februar 2026 abzuändern und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die mit Schreiben vom 12. November 2025 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von 70.000 Euro bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vollstrecken.
5 Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
6 Die Beschwerde sei unzulässig. Die Antragstellerin wiederhole lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne auf die Entscheidungsgründe, insbesondere den fehlenden Anordnungsgrund, einzugehen.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen im Verfahren 15 CE 26.316 und in diesem Verfahren sowie der Behördenakten verwiesen.
II.
8 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt erfolglos. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern wäre. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
9 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll – hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Andererseits sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). Die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31).
10 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, selbst wenn der Antrag so ausgelegt werden würde, dass (nunmehr) die vorläufige Rückzahlung des eingetriebenen Zwangsgeldes beantragt werde, der Antrag unbegründet wäre, weil es an einem Anordnungsgrund fehle (BA S. 5). Die Antragstellerin habe lediglich pauschal behauptet, die Beitreibung des Zwangsgeldes würde durch die erhebliche Höhe ihre wirtschaftliche Grundlage gefährden, ohne dies substantiiert darzulegen oder glaubhaft zu machen. Auch im Beschwerdeverfahren macht sie weiterhin nicht glaubhaft, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, das fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 Satz 1 VwZVG wieder zurückzufordern. Sie trägt zwar vor, die Pfändung bei ihrer Bank sei mangels ausreichender Kontodeckung nicht in vollständiger Höhe erfolgreich gewesen, legt aber damit nicht dar, dass sie auch insgesamt über keine weiteren Mittel verfüge. Zudem hat sie für ihre Behauptung, die Beitreibung der Zwangsgelder stelle einen erheblichen finanziellen Nachteil dar, sie müsse immense Fixkosten tragen, die aufgrund von entgangenen Mieteinnahmen seit 2024 zu hohen Verlusten in Höhe von circa 100.000 Euro geführt hätten, keine Nachweise vorgelegt. Ein durch die Zwangsvollstreckung entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden ist daher auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.2024 – 13 B 1178/24 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31).
11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1, 1.5, 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll – hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Andererseits sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar wäre, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Ein durch die Zwangsvollstreckung entstehender irreparabler oder schwerwiegender Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist glaubhaft zu machen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
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