projets
11 ZB 25.613•VGH München 11. Senat, 2026-07-01, 11 ZB 25.613
11 ZB 25.613Tribunal administratif / Division 111 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 11 ZB 25.613
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin begehrt die Wiedererteilung ihrer im Jahre 2016 abgelaufenen Fahrerlaubnis für die Klassen C/CE ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung.
2 Sie ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L und T. Die Klassen C und CE wurden ihr erstmals am 22. März 2006 bzw. 14. September 2006 erteilt und waren bis 13. September 2016 gültig. Am 25. November 2022 beantragte sie beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Sie sei derzeit arbeitslos und fahre gelegentlich auf Stundenbasis Waren mit einem Kleintransporter aus. Sie wolle jedoch wieder Lastkraftwagen im Fernverkehr fahren.
3 Mit Schreiben vom 30. November 2022 teilte ihr das Landratsamt mit, sie müsse hierfür die theoretische und praktische Fahrprüfung erneut ablegen. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 19. und (gleichlautend) 27. Januar 2023 ab. Sie sei von 2007 bis 2011 als Berufskraftfahrerin tätig gewesen und danach bis 2016 sporadisch. Seit langem fahre sie aushilfsweise Lastwagen der Klasse C1. Sie habe ihre Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nur sechs Jahre ruhen lassen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. März 2023 ließ die Klägerin vortragen, ihr fehlten derzeit die finanziellen Mittel für eine erneute Fahrprüfung.
4 Am 13. April 2023 ließ sie Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Ansbach erheben und im Verlauf des Verfahrens Bescheinigungen über die Teilnahme an Weiterbildungen gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 27. August und 3. September 2022 vorlegen sowie auf eine digital an die Führerscheinstelle übermittelte Weiterbildungsbescheinigung vom 15. April 2023 hinweisen.
5 Mit Urteil vom 13. Februar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestünden nicht. Da im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine gültige Bescheinigung über das Sehvermögen gefehlt habe, sei ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE nicht spruchreif. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Verbescheidungsantrag habe keinen Erfolg, da die Klägerin eine prüfungsfreie Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen nicht beanspruchen könne. Die Fahrerlaubnisbehörde ordne auch bei deren Verlängerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Durchführung einer Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Diese Anordnung stehe nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei bei gerechtfertigter Annahme des Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend. Hierfür genügten gewichtige Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden Tatsachen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehöre auch nach Aufhebung der früheren Zweijahresgrenze in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis. Sie werde regelmäßig der einzige Anhaltspunkt für die Einschätzung der Fahrbefähigung sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es somit geboten, danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung schon zurückliege, wie lange – und ob regelmäßig oder nur sporadisch – der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht und wie lange eine danach liegende Phase mangelnder Fahrpraxis angedauert habe. Ausgangspunkt bei der hier anzustellenden Prognose sei die unstrittige Tatsache, dass die Klägerin seit Ablauf ihrer Fahrerlaubnisklassen C/CE am 13. September 2016 über acht Jahren keine Fahrzeuge der entsprechenden Klassen mehr geführt habe. Die nach alter Rechtslage maßgebliche Zweijahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung zwingend gewesen sei, sei hier um mehr als das Vierfache überschritten. Demgegenüber stehe der nicht näher substantiierte Vortrag der Klägerin, sie habe zwischen 2006 und 2011 im Fernverkehr als Lkw-Fahrerin regelmäßig Fahrpraxis gesammelt und zudem in den Jahren 2011 bis 2016 „sporadisch“ Fahrzeuge der Klasse C gefahren. Ausreichende Belege hierfür seien trotz gerichtlicher Nachfrage ausgeblieben. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen könnten ihren Vortrag nur bedingt untermauern. In dem Schreiben vom 12. Februar 2025 sei im Wesentlichen angegeben, die Klägerin sei immer wieder privat mit Lastkraftwagen (7,5 t bis 40,0 t) gefahren. Ihr Umgang mit den ihr überlassenen Fahrzeugen (Sprinter, Transporter) sei stets einwandfrei gewesen. Was mit „immer wieder“ gemeint sei, werde nicht näher konkretisiert und erschließe sich der Kammer auch nicht unter Heranziehung des übrigen klägerischen Vorbringens. Dem Schreiben sei keine Zeitangabe zu entnehmen, wann und in welchem Umfang die Klägerin Fahrzeuge der Klasse C/CE für die Firma gefahren habe. Dem Schreiben vom 10. Februar 2025 sei zu entnehmen, dass die Klägerin seit dem 1. Dezember 2022 als „Lkw-Fahrerin“ angestellt gewesen sei, was jedoch verwundere, da sie seit 2016 keine Lastkraftwagen der Klasse C/CE mehr habe fahren dürfen. Jedenfalls seien auch diesem Schreiben keine näheren Angaben zu ihrer tatsächlichen Fahrpraxis hinsichtlich Fahrzeuge der Klasse C/CE zu entnehmen. Im Übrigen würde auch dies nicht zum Erfolg ihrer Klage führen. Die Fahrpraxis in der Vergangenheit von ca. zehn Jahren – je zur Hälfe regelmäßig und „sporadisch“ – sei im Rahmen der Prognose nicht geeignet, die acht Jahre des Nichtfahrens, die einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Verlust der Befähigung darstellten, zu kompensieren. Eine „Überprüfungsfahrt“ mit einem Fahrschulinhaber rechtfertige kein anderes Ergebnis, da dieser weder amtlich anerkannter Sachverständiger noch amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sei, sondern lediglich eine Fahrlehrererlaubnis für die Klassen C/CE innehabe. Nachdem dieses Beweisthema nicht entscheidungsrelevant gewesen sei, habe auch kein Anlass zu einer Vernehmung des Fahrlehrers als Zeuge bestanden. Ebenso wenig reiche eine einzige Fahrt zum Nachweis entsprechender Fahrpraxis aus. Die vorgelegten Weiterbildungsbescheinigungen nach BKrFQG/ BKrFQV ersetzten keine theoretische Prüfung im Sinne von § 16 FeV, da für das Absolvieren der Weiterbildung bereits die bloße Teilnahme an Unterrichtseinheiten ausreiche, ohne dass zugleich eine Prüfung, etwa anhand von Fragen, abgelegt werden müsse, vgl. § 5 Abs. 3 BKrFQG, § 16 Abs. 2 FeV. Zudem überschneide sich der Inhalt der Weiterbildungen mit dem Prüfungsstoff der Klassen C/CE (vgl. Anlagen 2.3 und 2.4 zur FahrschAusbO 2012) nur teilweise. Weiter könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie auch Fahrzeuge der Klasse C1 fahre. Eine bestimmte Dauer des Vorbesitzes der Fahrerlaubnisklasse C1 genüge nach den geltenden Bestimmungen für den Erwerb der Klasse C nicht. Schon daraus lasse sich ableiten, dass eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen über 7,5 t nicht vermittle. Dies bestätige insbesondere der nicht unerhebliche Zusatzstoff für die Klassen C/CE in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung. Das Vorbringen hinsichtlich der Fahrlehrerpraxis für die Klassen B/BE in den Jahren 2011/2012 sei ebenfalls unbehelflich. Auch wenn die Klägerin überdurchschnittliche Kenntnisse hinsichtlich der allgemeinen Regeln im Straßenverkehr haben möge, könnten hieraus jedoch keine Rückschlüsse auf die besonderen Anforderungen der Fahrerlaubnisklassen C/CE gezogen werden. Zwingende Schlussfolgerungen für ihre Befähigung seien auch nicht aus dem Vortrag zu ziehen, es sei in den letzten 25 Jahren keine Eintragung im Fahreignungsregister zu ihren Lasten erfolgt und sie habe in diesem Zeitraum keine Unfälle verursacht. Im Ergebnis werde es ihr aufgrund ihrer früheren Fahrpraxis wohl leichter fallen als einem Fahranfänger, sich mit Fahrzeugen der Klasse C/CE im Straßenverkehrs zurechtzufinden. Im Hinblick auf die zurückliegende Zeit seit dem erstmaligen Erwerb der beantragten Klassen im Jahr 2006 sowie der acht Jahre des Nichtfahrens sei es jedoch gerechtfertigt, von ihr die erneute Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung zu verlangen. Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang auch, dass mit Fahrzeugen der Klassen C/CE ein erhöhtes Gefahrenpotential einhergehe und insoweit gesteigerte Anforderungen an die Befähigung zu stellen seien. Fehlende finanzielle Mittel stellten vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem Betroffenen sei zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpfe, um die ihm entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Dies sei hier nicht ersichtlich. Auch verlange die Fahrerlaubnisbehörde keine Ausbildung, sondern lediglich eine Prüfung, deren Kosten sich in einem überschaubaren Rahmen halten dürften.
6 Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Sie hält bereits dessen Ausgangspunkt für rechtsfehlerhaft, da es an der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV erforderlichen Einzelfallprüfung fehle. Das Verwaltungsgericht verkenne deren Reichweite. Die Entscheidung stelle eine unzulässige Typisierung allein auf Grundlage des Zeitablaufs dar. Anders, als vom Gericht dargestellt, beschränke sich seine Würdigung im weiteren Verlauf nahezu ausschließlich auf die Dauer der Fahrpause. Der bloße Zeitablauf – hier acht Jahre – sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zwar ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium. Die pauschale Bezugnahme auf die von der früheren Rechtslage abgeleitete „Zweijahresfrist“ sei demnach nicht geeignet, den Fortbestand der Befähigung ohne nähere Betrachtung des individuellen Fahrverhaltens und aktueller Leistungsnachweise zu verneinen. Die Klägerin habe sich der Anordnung zur Fahrerlaubnisprüfung nicht einfach widersetzt, sondern sich aktiv darum bemüht, ihre tatsächliche Fahrbefähigung unter Beweis zu stellen und zu diesem Zweck eine Überprüfungsfahrt mit einem erfahrenen und zugelassenen Fahrlehrer der Klasse C/CE durchgeführt, der regelmäßig Fahrschüler dieser Klassen ausbilde und die aktuellen Anforderungen an Theorie und Praxis bestens kenne. Dieser habe ausdrücklich bestätigt, dass sie über ein sehr gutes fahrpraktisches Können und eine vollständige Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C/CE verfüge. Es sei zwar richtig, dass dieser kein amtlich anerkannter Prüfer im Sinne von § 15 Abs. 5 FeV sei und keine formelle Prüfungsbehörde ersetze, jedoch entfalte sein fundiertes Urteil im Rahmen der behördlichen Prognoseentscheidung zur Fahrbefähigung eine erhebliche indizielle Bedeutung. Die tatsächliche Feststellung, die Klägerin habe in einer realen Fahrsituation den Anforderungen voll genügt, hätte bei ordnungsgemäßer Einzelfallprüfung berücksichtigt und gegen den bloßen Zeitablauf abgewogen werden müssen. Das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner formalen Zurückweisung des Fahrlehrergutachtens, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV keine schematische Anwendung erlaube, sondern eine auf Tatsachen gestützte Bewertung. Das erstinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt ermessensfehlerhaft, weil es eine nachweislich aktuelle Fahrbefähigung außer Acht lasse und sich auf eine starre Betrachtung des Zeitmoments beschränke, ohne den individuellen Eignungsnachweis in die Abwägung einzustellen. Zudem habe die Klägerin keine „absolute Fahrpause“ gemacht, auch wenn seit 2016 keine dokumentierte gewerbliche Tätigkeit im Güterkraftverkehr mit Klasse C/CE mehr vorliege. Unstreitig sei sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 gewesen und habe regelmäßig Fahrzeuge bis 7,5 t geführt. Die Tätigkeit in dieser Gewichtsklasse vermittle fahrtechnische und verkehrspraktische Erfahrungen, die der Klasse C/CE jedenfalls verwandt seien. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Zusatzstoff in der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung ändere daran nichts, denn entscheidend sei, ob die Klägerin nachweislich über aktuelle Fähigkeiten verfüge, und nicht, ob sie formell alle Inhalte des Lehrplans erneut erarbeiten müsse. Diese tatsächlichen Fahraktivitäten und die Überprüfungsfahrt stellten kumulativ hinreichende Tatsachen dar, die geeignet seien, den Verdacht eines vollständigen Fähigkeitsverlustes zu entkräften. Bei der verlangten „umfassenden Würdigung des Einzelfalls“ seien auch Umstände wie berufliche Vorerfahrung, frühere Fahrpraxis, Erhalt der Klasse C1 und aktuelle Fahrnachweise zu berücksichtigen. Diese gebotene Gesamtschau unterbleibe weitgehend. Die Argumente, mit denen die Weiterbildungsnachweise nach dem BKrFQG abgelehnt würden, griffen zu kurz, weil sie – auch wenn sie keine theoretische Prüfung ersetzten – im Zusammenhang mit der praktischen Fahrt ein kohärentes Gesamtbild der Eignung vermittelten. Fehlende Einträge im Fahreignungsregister oder Unfallfreiheit seien zumindest ein ergänzendes Indiz dafür, dass keine sicherheitsrelevanten Defizite bestünden. Die Klägerin habe auf mehreren Ebenen belegt, dass sie fahrgeeignet sei: durch ihre frühere Berufserfahrung, durch regelmäßiges Führen mittelschwerer Fahrzeuge, durch Teilnahme an Fortbildungen und insbesondere durch die dokumentierte aktuelle Überprüfungsfahrt. All dies hätte – in einer verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung – gegen das angeordnete Prüfungsverlangen abgewogen werden müssen.
7 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
8 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
9 Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 54), liegt nicht vor. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
10 Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf (Neuverbescheidung der) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE zu Recht verneint, da Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl I Nr. 142), ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE, nämlich die Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs dieser Klasse, fehlt.
11 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2026 (BGBl I Nr. 142), setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert. Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E – wie hier – bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt. Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und – was hier allein streitig ist – keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2023 – 11 ZB 23.498 – juris Rn. 12 m.w.N.). Davon ist hier im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – BVerwGE 172, 18 Rn. 12) auszugehen.
12 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht nicht nur theoretisch davon ausgegangen, dass der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist, sondern hat dies auch in ihrem Fall getan. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Zeitspanne einer fehlenden Fahrpraxis, hier mittlerweile knapp zehn Jahre, ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 – 11 C 23.1065 – juris Rn. 15, 17; B.v. 13.4.2023 – 11 ZB 23.498 – juris Rn. 15; B.v. 18.8.2015 – 11 CE 15.1217 – juris Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Auch nach Ablauf von sechs Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Beklagte allerdings einen hinreichenden Anlass, der Frage der fortbestehenden Fahrbefähigung nachzugehen. Die behördliche Prüfung ist nicht deshalb zu Lasten der Klägerin ausgefallen, weil sie mehrere Jahre nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klassen C und CE war, sondern weil sie die Umstände, die den generell zulässigen Schluss aus den feststehenden Zeiten des Nichtbesitzes entkräften könnten, insbesondere den Umfang entsprechender Fahrpraxis, nicht näher substantiiert und belegt hat (vgl. UA S. 8; ebenso die Klageerwiderung des Landratsamts vom 27. April 2023, S. 6). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sie weder Nachweise über ihre Tätigkeit als Berufskraftfahrerin noch über ihre Aushilfstätigkeiten als Lkw-Fahrerin vorgelegt und auch keine substantiierten Angaben gemacht, die eine valide Einschätzung ihrer Fahrleistung und erworbenen Fahrpraxis erlauben würden. Der Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Angaben ohne weiteres zugrunde zu legen. Außerdem war in ihrem Führerschein keine Berufskraftfahrerqualifikation eingetragen, die auf eine höhere Fahrleistung hinweisen könnte.
13 Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestimmt die Behörde die Art und den Umfang der Ermittlungen. Im Rahmen der Amtsermittlung hat sie allen ihr rechtserheblich erscheinenden Umständen nachzugehen, muss die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Erkenntnisquellen berücksichtigen und sich im Sinne der freien Beweiswürdigung mit den ihr bekannt gewordenen Tatsachen auseinandersetzen (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 43). Sie darf relevanten Vortrag der Parteien nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist (Kallerhoff/Fellenberg a.a.O. Rn. 43). Es ist zunächst Sache des Antragstellers, die Voraussetzungen seines Antrags darzulegen. Die verfahrensmäßige Kooperation mit ihm führt nicht dazu, dass die Behörde Unterlagen und Angaben ungeprüft übernehmen kann. Die Intensität der Kontrolle richtet sich bei Fehlen fachgesetzlicher Vorgaben nach den Erfordernissen der in Rede stehenden Materie und der Art der vorgelegten Unterlagen, Erklärungen etc. (vgl. Kallerhoff/Fellenberg a.a.O. Rn. 50). Es versteht sich von selbst, dass diese Kontrolle im Bereich des spezifischen Sicherheits- und Gefahrenabwehrrechts, das dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient, – wenn auch mit Augenmaß – nicht oberflächlich gehandhabt werden kann.
14 Bei der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag der Klägerin zu ihrer erworbenen Fahrpraxis würde wegen der Jahre des Nichtbesitzes der Fahrerlaubnisklassen C/CE auch dann nicht zum Erfolg der Klage führen, wenn man ihn als zutreffend unterstellte, handelt es sich um eine nicht entscheidungserhebliche Hilfserwägung, die hier dahinstehen kann. Allerdings ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine fünfjährige Tätigkeit als Berufskraftfahrerin und weitere fünf Jahre nur sporadischen Fahrens mit großen Lastkraftwagen ab einer gewissen Anzahl von Jahren fehlender Fahrpraxis nicht mehr ausreichen, um anzunehmen, sie habe die Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die routinemäßigen Abläufe im Zusammenhang mit dem Führen von Lastkraftwagen derart „verinnerlicht“, dass sie daran nahtlos anknüpfen könnte.
15 Jedenfalls in Anbetracht des völlig unbelegten Vortrags zur Fahrpraxis der Klägerin vermögen die vorgelegten Weiterbildungsbescheinigungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) bzw. der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) aus den Jahren 2022/2023, deren Stoff sich mit dem Prüfungsstoff der Klassen C/CE (vgl. Anlagen 2.3 und 2.4 zur FahrschAusbO 2012) nur teilweise deckt und die auch nicht bescheinigen, dass die Klägerin das vermittelte Wissen beherrscht, der Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis für die Klassen B/BE, die Fahrpraxis mit Fahrzeugen dieser Klassen, eine „Überprüfungsfahrt“ bei einer Fahrschule und die Fahrten mit Lastkraftwagen bis 7,5 t ohne Berufskraftfahrerqualifikation die Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Führen schwerer Lastkraftwagen nicht zu überwinden. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit unter teilweiser Wiedergabe der dafür sprechenden Gründe auf die Entscheidungen des Senats bezogen, wonach eine Fahrt mit einem Fahrlehrer zum Nachweis entsprechender Fahrpraxis ebenso wenig ausreicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.9.2023 – 11 BV 23.937 – juris Rn. 18) wie eine längere Fahrpraxis mit Fahrzeugen bis 7,5 t (BayVGH, B.v. 22.3.2021 – 11 ZB 20.3146 – juris Rn. 16; vgl. auch NdsOVG, B.v. 9.2.2026 – 12 LA 50/25 – juris; SächsOVG, B.v. 3.5.2017 – 3 A 96/16 – juris Rn. 11 ff.). Auch das Landratsamt hat zu den unterschiedlichen Anforderungen der jeweilige Fahrerlaubnisklassen in seiner Klageerwiderung vom 27. April 2023 ausführlich Stellung genommen. Es steht damit gerade nicht fest, dass die Klägerin aktuell über die Befähigung zum Führen schwerer Lastkraftwagen verfügt.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nach mehreren Jahren ohne Ablegung einer erneuten Fahrprüfung, Fahrerlaubnisverlängerung, Fahrbefähigung, Fahrpraxisnachweis, Einzelfallprüfung, Verkehrssicherheit, Prüfungsanordnung, Beweiswürdigung
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.