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7 U 3366/25 e•OLG München 7. Zivilsenat, 2026-03-04, 7 U 3366/25 e
7 U 3366/25 eTribunal supérieur / Civil Chamber 74 mars 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: 7 U 3366/25 e
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.10.2025, Az. 4 O 6291/24 (2), wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Auskunft zu Namen, Anschrift und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter einer Publikums KG.
A.
2 Die Beklagte ist als Nachfolgerin der ... GmbH Treuhandkommanditistin der KG (nachfolgend: ... KG). Gesellschafter können sich an der ... KG entweder mittelbar als Treugeber über die Beklagte, oder unmittelbar als Kommanditisten beteiligen. Die ... KG hat etwa 4.868 unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter. Der Kläger ist mit einem Treugeberanteil in Höhe von 683.000,00 US-Dollar mittelbar über die Beklagte an der ... KG beteiligt.
3 Der Gesellschaftsvertrag der KG (Anlage BK 2, dort S. 176 ff.) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 4 BETEILIGUNG AN DER GESELLSCHAFT
(1) Anleger können sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin als Treugeber an der Gesellschaft beteiligen oder unmittelbar als Kommanditisten. Grundsätzlich ist nur eine Beteiligung von einzelnen, volljährigen natürlichen Personen möglich. Eine Beteiligung von BGB-Gesellschaften oder sonstigen Gesellschaften und Gemeinschaften ist ausgeschlossen. Ausnahmsweise können juristische Personen mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin beitreten.
(2) Die unmittelbare Beteiligung erfolgt dadurch, dass die Treuhandkommanditistin dem Anleger einen Teilkommanditanteil abtritt. Im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Kommanditisten werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt, auch wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die Treugeber haben demgemäß alle Rechte und Pflichten, die nach diesem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz den Kommanditisten zustehen beziehungsweise von ihnen erfüllt werden müssen. (…)
(…)“
4 In dem Fondsprospekt der ... KG findet sich unter der Rubrik „Hinweise zur Zeichnung“ folgende Angabe (Anlage B4, S. 219):
„Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden Daten erfolgt über eine EDV-Anlage. Diese Daten werden ausschließlich zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und zu Ihrer Betreuung verwendet und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet“.
5 Zur Begründung seines Auskunftsverlangens führte der Kläger in erster Instanz aus, jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft habe das selbstverständliche Recht, seine Vertragspartner zu kennen. Er benötige die Daten seiner Mitgesellschafter zur Ausübung seiner Mitgesellschafterkernrechte. Hierzu gehöre auch das Interesse, mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, um über Anteilsübertragungen zu sprechen, Gesellschafterentscheidungen herbeizuführen oder sich generell darüber zu informieren, mit welchen Gesellschaftern er „in einem Boot“ sitze und wie die Stimmrechte verteilt seien (Klageschrift vom 31.05.2024, dort S. 6 f. = Bl. 6 f. der eAkte des Landgerichts).
6 Der Kläger benötige die Auskunft, um seinen Mitgesellschaftern Ankaufsangebote zu unterbreiten und seine Beteiligungshöhe weiter auszubauen, sich gegenüber den Gesellschaftern vorzustellen, Stimmrechtsallianzen gegen Gesellschafterbeschlüsse zu bilden und das Geschäftsgebaren der Beklagten im Allgemeinen einer intensiven Überprüfung durch sich und seine Mitgesellschafter zuzuführen (Klageschrift vom 31.05.2024, dort S. 7, dritter Absatz von oben = Bl. 7 der eAkte des Landgerichts).
7 Der Kläger beantragte in erster Instanz:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der ... KG mitzuteilen.
8 Die Beklagte beantragte in erster Instanz,
die Klage abzuweisen sowie hilfsweise für den Fall der Verurteilung zur Auskunftserteilung widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 3. 066,21 € zu zahlen.
9 Der Kläger beantragte,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
10 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags führte die Beklagte in erster Instanz aus, die von dem Kläger verlangte Auskunft sei datenschutzrechtlich unzulässig.
11 Der hilfsweise widerklagend geltend gemachte Betrag von 3.066,21 € soll nach dem Vortrag der Beklagten der Aufwand für ein Informationsschreiben an alle 4.867 betroffenen Anleger sein.
12 Das Landgericht hat die Klage durch Endurteil vom 24.10.2025, dem Kläger zugestellt am 27.10.2025, abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, die von dem Kläger begehrte Auskunft stelle eine Datenverarbeitung dar, die zur Verwirklichung der von dem Kläger angegebenen Ziele nicht erforderlich und damit unzulässig sei. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
13 Mit seiner am 09.11.2025 erhobenen und mit Schriftsatz vom 15.12.2025 begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Auskunftsverlangen vollumfänglich weiter. Dem Auskunftsverlangen des Klägers stehe, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23 festgehalten habe, die Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend: DSGVO) nicht entgegen, denn die Verarbeitung der Daten sei zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Das Landgericht habe die Anforderungen einer Rechtfertigung der Datenweitergabe überspannt.
14 Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München vom 24.10.2025 zum Aktenzeichen 4 O 6291/24 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen sämtlicher Mitgesellschafter (Treugeberkommanditisten und Direktkommanditisten) der ... KG mitzuteilen.
15 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
16 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der EuGH habe mit seinem Urteil vom 12.09.2024 – Rs. C-17/22 und C-18/22) für das Recht der Auskunftsansprüche einen Paradigmenwechsel eingeläutet.
17 Der Senat hat am 04.03.2026 mündlich verhandelt und in der mündlichen Verhandlung den Kläger angehört. Der Kläger gab dort zur Rechtfertigung des Auskunftsverlangens an, er habe derzeit kein Interesse, Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds zu erwerben. Er wolle sich vielmehr wegen der schlechten Entwicklung des Fonds mit den Mitgesellschaftern austauschen. Der Fonds habe sich negativ entwickelt. Der Zweitmarktkurs sei von 25% auf derzeit 0% zurückgegangen. Er wolle mit seinen Mitgesellschaftern insbesondere die Kostenstruktur überprüfen, die Geschäftsführervergütungen und auch, wie es mit den Immobilien weitergehe, die noch nicht verkauft seien. Er habe die Mitteilung erhalten, dass der Wert der Immobilien unterhalb des Darlehensbetrages liege.
18 Für weitere Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 verwiesen.
B.
19 Die form- und fristgerecht erhobene und begründete Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Der Senat bemisst das Auskunftsinteresse und damit die Beschwer des Klägers auf 58.192,00 €.
20 Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht unter den Umständen des Falles der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu.
I.
21 Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 – II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).
22 Hiernach hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft gegen diese einen nur durch den Einwand des Rechtsmissbrauchs beschränkten Anspruch auf Auskunft über die Personen seiner Mitgesellschafter als Ausfluss eines unentziehbaren Mitgliedschaftsrechts. Dieser Anspruch bezieht sich auch auf Treugeberkommanditisten, sofern diese im Innenverhältnis (wie hier nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der ... KG) den Direktgesellschaftern gleichgestellt sind. Dieser primär die Gesellschaft selbst treffende Anspruch richtet sich auch gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann, insbesondere gegen den Treuhandkommanditisten (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13, Rz. 29 f.). Daher wäre die hier allein gegen die Treuhandkommanditistin gerichtete Klage auf der Basis dieser Rechtsprechung begründet.
II.
23 An der dargestellten Rechtsprechung kann aus Sicht des Senats jedoch im Hinblick auf die Auslegung von Art. 6 DSGVO, wie sie der EuGH im genannten Urteil vom 12.9.2024 verbindlich vorgenommen hat, nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der dem Kläger im Grundsatz zustehende Anspruch auf Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit seinen Mitgesellschaftern nur darauf gerichtet ist, dass die Beklagten entsprechende Kontaktaufnahmeersuchen an die Mitgesellschafter weiterleiten. Nachdem letzteres ein aliud zur begehrten Auskunft darstellt und nicht beantragt wurde (§ 308 ZPO), war die Auskunftsklage abzuweisen.
24 1. Die Erteilung der geforderten Auskünfte durch die Beklagten stellt offensichtlich eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung dar und bedarf daher der Rechtfertigung.
25 a) Die mit der Auskunft verbundene Verarbeitung ist nicht bereits nach Art. 14a lit. j), 2. Variante der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (RiL 1017/1132/EU) in der Fassung der Digitalisierungsrichtlinie II (RiL 2025/25/EU) zulässig, denn durch diese werden die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Kommanditgesellschaften Angaben zu den Kommanditisten offenlegen, wenn diese Angaben im nationalen Register öffentlich verfügbar gemacht werden. Von einer Aufnahme der entsprechenden Angaben in das Handelsregister hat der deutsche Gesetzgeber aber bisher abgesehen.
26 b) Die Verarbeitung muss daher an Art. 5, 6 DSGVO gemessen werden. Folglich kann eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur tituliert werden, wenn sich die damit verbundene Datenverarbeitung anhand der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 1 DSGVO unter Beachtung der Grundsätze des Art. 5 DSGVO als rechtmäßig erweist.
27 Dabei sind, nachdem eine Einwilligung der betroffenen Mitgesellschafter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO nicht vorliegt, die weiter in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe der lit. b) – f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO eng auszulegen (EuGH vom 12.9.2024, a.a.O. Rz. 37). Für die Rechtfertigung würde dabei die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nach einem der im dortigen Katalog genannten Rechtfertigungsgründe genügen (EuGH a.a.O. Rz. 38). Diskutabel erscheinen vorliegend die Buchstaben b), c) und f) des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
28 Allerdings greift unter den Umständen des Falles im Ergebnis keiner dieser Tatbestände durch.
29 2. Die geforderte Auskunft kann nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gerechtfertigt werden.
30 a) Nach dieser Regelung ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, die für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist. Der EuGH hat dazu im Urteil vom 12.9.2024 (a.a.O., Tenor Ziff. 1 und Rz. 42 ff.) ausgeführt, dass von einer Erforderlichkeit in diesem Sinne nur ausgegangen werden könne, wenn die Verarbeitung unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für dieselben Gesellschafter bestimmten Vertragsleistung ist, sodass der Hauptgegenstand des Vertrages ohne diese Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte; letzteres sei nicht der Fall, wenn der Vertrag die Weitergabe der personenbezogenen Daten an andere Anteilseigner ausdrücklich ausschließe.
31 b) Auf der Basis dieser verbindlichen Auslegung des Rechtfertigungstatbestandes durch den EuGH scheidet vorliegend eine Rechtfertigung der Datenherausgabe an den Kläger aus. Denn der Fondsprospekt schließt die Herausgabe personenbezogener Daten von Anlegern an andere Anleger ausdrücklich aus.
32 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Ausschlussklausel nach nationalem Recht auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam wäre. Ausdrücklich befasst sich der EuGH mit dieser Problematik nicht. Er begründet sein Auslegungsergebnis aber damit, dass die Erwerbsentscheidung der Anleger maßgeblich durch das Anonymitätsinteresse, welchem das vertragliche Verbot der Datenweitergabe Rechnung trage, bestimmt werde (a.a.O. Rz. 45, 46). Abgestellt wird damit in erster Linie auf die Erwartungshaltung der Anleger im Hinblick darauf, anonym zu bleiben. Nachdem diese Erwartungshaltung durch die Anonymitätsklausel auch dann geweckt bzw. verstärkt wird, wenn diese unwirksam ist, kann die Wirksamkeit der Anonymitätsklausel nach nationalem Recht kein entscheidendes Kriterium für die Auslegung des Rechtfertigungstatbestandes sein.
33 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
34 3. Die geforderte Auskunft kann im Ergebnis unter den Umständen des Falles auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt werden.
35 a) Hiernach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Rechte des Betroffenen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies erfordert nach den Vorgaben des EuGH kumulativ dreierlei (a.a.O. Rz. 49):
36 Erstens muss ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen des Geschützten nicht überwiegen.
37 b) Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten seiner Mitgesellschafter zur Seite.
38 Insoweit kommt grundsätzlich ein breites Spektrum von Interessen in Betracht (EuGH a.a.O. Rz. 50). Das kann auch das Interesse eines Gesellschafters an der Offenlegung von persönlichen Daten sein, um mit seinen Mitgesellschaftern in Kontakt zu treten, was die nationalen Gerichte im Rahmen des für sie geltenden Rechts und der Umstände des Einzelfalls zu würdigen haben (EuGH a.a.O. Rz. 56, 57).
39 Nach deutschem Gesellschaftsrecht ist das Recht auf Kenntnis der jeweiligen Vertragspartner dem Gesellschaftsverhältnis immanent (vgl. oben I.). Die Verfolgung eines hierauf gerichteten Auskunftsanspruchs wird damit von der Rechtsordnung als berechtigtes Interesse anerkannt, ohne dass es (in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs bzw. des Schikaneverbots) auf dieser Prüfungsstufe schon darauf ankäme, aus welchem konkreten Anlass bzw. zu welchem konkreten Zweck der Anspruch verfolgt wird.
40 c) Unter den Umständen des Falles ist die Erteilung der Auskunft aber nicht zur Wahrung des Interesses des Klägers erforderlich.
41 aa) Die Datenverarbeitung ist zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich, wenn kein Mittel zur Verfügung steht, das ebenso für die Interessenwahrung geeignet ist und weniger stark in die Rechte der Betroffenen eingreift (EuGH a.a.O. Rz. 59). Insofern erwägt der EuGH (a.a.O.) als milderes Mittel insbesondere die Weiterleitung von Anfragen durch die Gesellschaft an die Mitgesellschafter, die dann selbst entscheiden könnten, ob sie mit dem Gesellschafter, der die Anfrage gestellt hat, Kontakt aufnehmen möchten oder ob sie es vorziehen, einer solchen Anfrage nicht nachzukommen und anonym zu bleiben.
42 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 – II ZB 18/23 Rz. 18).
43 Soweit die Motivation des die Auskunft begehrenden Gesellschafters ausschließlich die Unterbreitung von Ankaufgeboten an die Mitgesellschafter sei, genüge diesem Interesse die Weiterleitung entsprechender Anfragen durch die Gesellschaft oder den Treugeber (a.a.O. Rz. 20). Dies sei allerdings nicht der Fall, wenn die Auskunft der Durchsetzung klassischer Mitgliedschaftsrechte, insbesondere der Herbeiführung von Absprachen über die Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung dienen solle (a.a.O. Rz. 19). Insoweit sei eine direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich und genüge eine Weiterleitung von Anfragen im Herrschaftsbereich der Gesellschaft nicht, weil die Interessen von Gesellschaftern und Gesellschaft nicht deckungsgleich zu sein brauchten, sodass der Auskunftsuchende nicht auf von der Gesellschaft kontrollierte Medien verwiesen werden könne (a.a.O. Rz. 11, 19). Letzteres gelte auch, wenn es dem Gesellschafter primär um die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten und daneben auch um den Ankauf von Gesellschaftsanteilen gehe (a.a.O. Rz. 19).
44 Auf der Basis dieser Differenzierung wäre im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Datenherausgabe im Hinblick auf die vom Kläger bei dessen Anhörung dargelegte Motivationslage zu bejahen. Denn hiernach geht es dem Kläger einerseits darum, andere Gesellschafter zur Mitwirkung an einer Überprüfung der Kostenstruktur der Gesellschaft zu bewegen, und über die weitere Nutzung der Fondsimmobilie zu beraten. Der Sachverhalt ähnelt damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag. Unter Zugrundelegung der Ausführung des BGH steht damit die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten im Vordergrund der Motivationslage des Klägers, weswegen die Datenherausgabe erforderlich wäre und der Kläger nicht auf eine Weiterleitung seines Anliegens verwiesen werden könnte.
45 cc) Der Senat teilt die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass dem Merkmal der Erforderlichkeit beim Grund bzw. unmittelbarem Anlass des Auskunftsersuchens Rechnung zu tragen ist.
46 Er ist aber der Auffassung, dass die Datenherausgabe nicht in jedem Fall, in dem es dem Auskunftsuchenden (zumindest auch) um die Ausübung von Gesellschafterrechten geht, erforderlich ist. Vielmehr erscheint mit Blick auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 li. c) DSGVO) und im Hinblick darauf, dass der EuGH (a.a.O. Rz. 64) im Ergebnis bezweifelt, ob eine Rechtfertigung der Datenherausgabe mit Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO überhaupt in Betracht kommen könne, eine weitere Differenzierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Datenherausgabe für die Verwirklichung der Interessen des Auskunftsuchenden „absolut notwendig“ (EuGH, a.a.O., Tenor Ziff. 2) ist. Insbesondere ist zur Beurteilung der Erforderlichkeit auch die Frage in den Blick zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß das Anliegen des Auskunftsuchenden dringlich, insbesondere zeitkritisch ist.
47 So sind Fälle denkbar, in denen eine Gesellschafterversammlung, auf welcher grundlegende Entscheidungen getroffen bzw. gebilligt werden sollen, bereits terminiert ist oder nach der Satzung der Gesellschaft turnusmäßig in naher Zukunft bevorsteht und es dem Auskunftsuchenden um die Organisation einer Opposition gegen die von der Geschäftsleitung vorgeschlagene Entscheidung oder die Herbeiführung / Erreichung eines satzungsmäßigen Quorums für eine Änderung / Ergänzung der Tagesordnung geht. Ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des BGH vom 10.12.2025 (II ZR 132/24 – zur parallel gelagerten Problematik beim eingetragenen Verein) zugrunde. Hier kann nicht bezweifelt werden, dass den Interessen des Auskunftsuchenden nur durch eine unmittelbare (und unverzügliche) Kommunikation mit den Mitgesellschaftern hinreichend Rechnung getragen werden kann.
48 In anderen Fällen, in denen das Anliegen des Auskunftsuchenden nicht dringlich oder zeitkritisch im dargestellten Sinn ist, wird im Regelfall (von denkbaren Sonderkonstellationen abgesehen) eine Weiterleitung dieses Anliegens durch die Gesellschaft oder den Treuhänder die Interessen des Antragstellers hinreichend wahren, sodass eine Datenherausgabe an ihn nicht erforderlich ist. Insoweit obliegt es dem Auskunftsuchenden, im Einzelfall darzulegen, warum durch eine Weiterleitung seines Anliegens seine Interessen nicht hinreichend gewahrt werden.
49 Für nicht durchgreifend erachtet der Senat den Einwand, dass der Gesellschafter für sein Anliegen nicht auf von der Gesellschaft beherrschte Medien verwiesen werden könne. Zum einen beträfe dies nur die Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (was ohnehin keine hinreichende Weiterleitung des Anliegens wäre, da nicht damit zu rechnen ist, dass alle Gesellschafter regelmäßig die Internetseite der Gesellschaft aufrufen) und nicht die geschuldete unveränderte Weiterleitung eines vom Antragsteller vorformulierten Schreibens per Brief oder Mail durch die Gesellschaft. Zum anderen bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Gesellschaft durch die vorgeschlagene Lösung in die Lage versetzt wird, das Anliegen des Auskunftsuchenden mit Kommentaren zu versehen. Denn auch in der klassischen Gesellschafterversammlung in Präsenz könnte die Geschäftsleitung naturgemäß zu aus dem Gesellschafterkreis eingebrachten Anliegen Stellung nehmen. Dies muss ihr daher (erneut: vorbehaltlich besonderer Umstände) auch im Rahmen der bei Publikumsgesellschaften üblichen Meinungsbildung / Beschlussfassung im Umlaufverfahren möglich sein.
50 Weiter ist auf folgenden Gesichtspunkt zu verweisen, der zwar üblicherweise im Zusammenhang mit Ankaufangeboten diskutiert wird, aber der Sache nach auch auf sonstige Anliegen des Auskunftsuchenden zutreffen wird: Um Ankaufangebote abzugeben, benötigt der erwerbswillige Gesellschafter die Daten aller Gesellschafter unter anderem deshalb nicht, weil potentiell verkaufswillige Mitgesellschafter auch bei Weiterleitung eines entsprechenden Anliegens an sie in Verkaufsverhandlungen eintreten und alle übrigen ein entsprechendes Ansuchen, sei es auf direktem Weg oder über die Gesellschaft zugeleitet, ignorieren werden. Dieser Gedanke ist verallgemeinerungsfähig. Es wird – auch bei sich wirtschaftlich unbefriedigend entwickelnden – Fondsgesellschaften immer eine beträchtliche Zahl von Anlegern geben, die sich (aus Bequemlichkeit oder sonstigen Gründen) nicht für die Gesellschaft engagieren, sondern schlicht „ihre Ruhe haben“ wollen. Diejenigen Gesellschafter die bereit sind, sich zu engagieren, werden dies (bei entsprechender inhaltlicher Gestaltung der weiterzuleitenden Anfrage) auch in Betracht ziehen, wenn entsprechende Vorschläge über die Gesellschaft an sie weitergeleitet werden, und mit dem Antragenden in Kontakt treten.
51 dd) Auf der Basis der vorstehend dargelegten Überlegungen ist der Senat der Auffassung, dass den Interessen des Klägers, wie er sie schriftsätzlich und in seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 dargelegt hat, durch eine Weiterleitung entsprechender Vorschläge und Anregungen seitens der Gesellschaft hinreichend Rechnung getragen werden könnte, so dass die Herausgabe der Daten seiner Mitgesellschafter an ihn nicht erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist.
52 Eine besondere Dringlichkeit seines Anliegens, etwa im Hinblick auf eine bevorstehende Gesellschafterversammlung oder eine konkret anstehende weitreichende wirtschaftliche Maßnahme der Gesellschaft hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch aus der Tatsache, dass bei der Gesellschaft in der Vergangenheit Beschlüsse im Umlaufverfahren getroffen wurden, ergibt sich keine gegenwärtige Dringlichkeit einer Kontaktaufnahme, denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein solches Umlaufverfahren gegenwärtig stattfindet oder für die unmittelbare Zukunft konkret zu besorgen wäre.
53 d) Nachdem die Datenherausgabe an den Kläger schon nicht erforderlich ist, um sein berechtigtes Interesse zu wahren, kommt es auf die in der dritten Stufe vorzunehmende Abwägung mit den datenschutzrechtlichen Interessen der Mitgesellschafter nicht mehr entscheidungserheblich an.
54 Bei einer solchen Abwägung wäre zu prüfen, ob auch dann, wenn man die Erforderlichkeit der Datenherausgabe zur Wahrung des berechtigten Interesses des Auskunftsuchenden bejaht, nicht die Interessen und Rechte der betroffenen Mitgesellschafter das Interesse des Auskunftsuchenden überwiegen (EuGH a.a.O. Tenor Ziff. 2). Diese Prüfung ist durch die nationalen Gerichte (a.a.O. Rz. 53) aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (a.a.O. Rz. 62). Dabei ist das vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigte hohe Niveau des Schutzes der Daten natürlicher Personen (a.a.O. Rz. 31) ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Anonymität für die Mitgesellschafter ein wesentliches Merkmal für den Erwerb von Anteilen dargestellt haben wird (a.a.O. Rz. 46, 64).
55 Daher könnte sich die Abwägung nicht auf die (zutreffende) Feststellung beschränken, die Belästigung des einzelnen Mitgesellschafters durch ein (direktes) Anschreiben des Auskunftsuchenden sei als geringfügig zu werten (so aber BGH vom 21.1.15, a.a.O. Rz. 11), wie schon daraus erhellt, dass dasselbe Belästigungsempfinden auch bei der unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten milderen Maßnahme des Weiterleitens des Anschreibens durch die Gesellschaft einträte, so dass der Abwägung der wechselseitigen Interessen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe keine eigenständige Bedeutung mehr zukäme.
56 Die Abwägungskriterien bedürfen daher der Präzisierung. Der entscheidende Gesichtspunkt, der zur Verneinung eines überwiegenden Interesses der datenberechtigten Mitgesellschafter führen könnte, ist nach Auffassung des Senats der Befund, dass die Mitgesellschafter freiwillig einer körperschaftlichen Struktur beigetreten sind und deshalb damit rechnen müssen, in Verfolgung körperschaftlicher Angelegenheiten von anderen Mitgliedern der Körperschaft angesprochen zu werden (so auch BGH, Urteil vom 10.12.2025, a.a.O. Rz. 18 m.w.Nachw.). Von daher wird ihre Anonymitätserwartung der Natur der Sache nach relativiert. Dies wird, wenn man nur das Erforderlichkeitskriterium hinreichend eng fasst, häufig dazu führen, dass das Anonymitätsinteresse der Mitgesellschafter keinen Vorrang vor der erforderlichen Wahrung der Interessen des Auskunftsuchenden beanspruchen kann, wobei sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch ein anderes Abwägungsergebnis einstellen kann.
57 Wie die Abwägung im vorliegenden Fall konkret vorzunehmen wäre, muss der Senat jedoch nicht entscheiden.
58 4. Die geforderte Auskunft kann aus den soeben erörterten Gründen letztlich auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO gerechtfertigt werden.
59 a) Hiernach ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, wobei die Verpflichtung aus dem Recht des Mitgliedsstaates, dem der Datenverantwortliche unterliegt, folgen kann (EuGH, a.a.O. Rz. 67), was sich auch aus der nationalen Rechtsprechung ergeben kann, sofern diese klar, präzise und vorhersehbar ist (EuGH, a.a.O. Rz. 71, 71). Allerdings muss eine solche Verpflichtung ein öffentliches Interesse verfolgen, zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen und muss sich auch in diesem Fall die Verarbeitung in den Grenzen des absolut Notwendigen halten (EuGH, a.a.O. Rz. 73).
60 b) Vor diesem Hintergrund lässt der Senat zum einen offen, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (wofür vieles spricht) eine klare, präzise und vorhersehbare Verpflichtung zur Datenherausgabe im dargestellten Sinne darstellt und ob sich der nationale deutsche Gesetzgeber diese Rechtsprechung (was eher zweifelhaft erscheint) mit § 166 Abs. 2 HGB neuer Fassung zu eigen gemacht hat. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob mit einer derartigen Auskunftsverpflichtung der Beklagten ein öffentliches Interesse verfolgt würde.
61 Denn jedenfalls ist – wie sich schon aus dem Wort „erforderlich“ im Tatbestand der Rechtfertigungsnorm ergibt und wie der EuGH durch den Verweis auf die absolute Notwendigkeit der Datenverarbeitung bekräftigt – auch im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO zu prüfen, ob nicht durch mildere, weniger eingreifende Maßnahmen dem von der nationalen Rechtsordnung geschützten Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann (EuGH, a.a.O. Rz. 74).
62 Damit ist auch hier eine Erforderlichkeitsprüfung anzustellen, für die dieselben Erwägungen gelten wie oben unter II.3.c). Auch Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO vermag daher vorliegend die Datenherausgabe an den Kläger nicht zu rechtfertigen, da eine Weiterleitung seines Anliegens an die Mitgesellschafter durch die Beklagten zur Wahrung seiner rechtlich geschützten Interessen ausreicht.
63 5. Somit hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten seiner Mitgesellschafter. Zwar hätte er einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Anfrage an seine Mitgesellschafter weiterleitet. Dieser Anspruch wäre jedoch ein anderer Streitgegenstand als der in den Prozess eingeführte Auskunftsanspruch, weil Auskunftserteilung und Weiterleitung von Anfragen unterschiedliche Handlungen darstellen, die zueinander nicht im Verhältnis eines Mehr oder Weniger stehen. Über den Anspruch auf Weiterleitung konnte daher nicht ohne entsprechenden Antrag entschieden werden (§ 308 ZPO).
64 In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ein bestimmter Antrag auf Weiterleitung im Sinne von § 253 ZPO die konkrete Angabe voraussetzen würde, welches Schriftstück mit welchem Inhalt (unverändert) weitergeleitet werden soll.
C.
65 Über die hilfsweise erhobene Widerklage war in der Berufungsinstanz nicht mehr zu entscheiden, da ihre Bedingung, nämlich eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunft, nicht eingetreten ist.
66 Aus gegebenem Anlass weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Gesellschaft in der Regel die Kosten einer Weiterleitung selbst wird zu tragen haben. Soweit sich im Einzelfall aus dem Gesellschaftsverhältnis Ansprüche des Gesellschafters auf Auskunft oder auch nur auf Weiterleitung von Mitteilungen an die Mitgesellschafter ergeben, fallen die hierfür anfallenden Kosten der Gesellschaft als typische Kosten der Durchführung des Gesellschaftsvertrages (Verwirklichung des Gesellschaftszwecks) zur Last.
D.
67 Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 1, 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da der Senat im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung der begehrten Auskünfte von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 und 10.12.2025 abweicht. Im Übrigen hat die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Beim erkennenden Senat fallen regelmäßig vergleichbare Auskunftsklagen an. Die durch die Entscheidung des EuGH vom 12.9.2024 entstandene Unsicherheit ist nach Auffassung des Senats durch die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt.
Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, Erforderlichkeitsprüfung, Weiterleitung von Anfragen, Publikumsgesellschaft
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