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B 7 K 25.143•VG Bayreuth 7. Kammer, 2026-03-23, B 7 K 25.143
B 7 K 25.143Tribunal administratif / Chamber 723 mars 2026
In subventionsrechtlichen Massenverfahren können keine überzogenen Anforderungen an die Begründung gestellt werden; der Bewilligungsstelle ist aus Gründen der gleichmäßigen Verwaltungspraxis zuzugestehen, weitgehend auf Textbausteine zurückzugreifen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: B 7 K 25.143
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten, mit dem eine beantragte Überbrückungshilfe III abgelehnt und der ausbezahlte Betrag zurückgefordert wird.
2 Die Klägerin ist eine in … ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen aller Art.
3 Mit dem für die Klägerin vom prüfenden Dritten am 28.10.2021 über die Online-Plattform des Bundes gestellten Antrag wurde eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 130.059,24 EUR betreffend den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 beantragt. Als Branche wurde angegeben „Herstellung von sonstigen Werkzeugen, Branchenschlüssel C25.73.5“. Die Frage nach der Betroffenheit der Branche von Schließungsanordnungen wurde verneint, während dagegen vom prüfenden Dritten unter der Rubrik zur Antragsberechtigung die Erklärung abgegeben wurde, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Im Verlauf des Erstantragsverfahrens wurden von der Beklagten am 04.01.2022 Fragen zur rechnerischen Ermittlung der Umsätze aus dem Vergleichszeitraum, zur Eigenschaft als verbundenes Unternehmen und zu einigen angesetzten Fixkostenpositionen gestellt, auf die der prüfende Dritte sodann am 13.01.2022 geantwortet hatte.
4 Mit Bescheid vom 14.01.2022 wurde der Klägerin eine Billigkeitsleistung in Höhe von 130.059,24 EUR auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie betreffend den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 bewilligt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde die Anordnung getroffen, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergeht. Der Antrag vom 28.10.2021 und die in Ziffer 1 genannten Rechtsgrundlagen wurden zur Grundlage und zum Bestandteil dieses Bescheids gemacht (Ziffer 3). Mit Ziffer 1.3 der Nebenbestimmungen wurde die Klagepartei verpflichtet, über ihren prüfende Dritten unverzüglich anzuzeigen, wenn der Umsatzrückgang nicht coronabedingt im Sinne der Überbrückungshilfe III ist. Nach Ziffer 12 der Nebenbestimmungen ist die Überbrückungshilfe zu erstatten, soweit im Rahmen der Schlussabrechnung im Schlussbescheid eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen.
5 Am 31.07.2023 reichte der prüfende Dritte eine gemeinsame Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis einschließlich III ein (sogenanntes Paket I). Hierin wurde ein auf die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III entfallender Förderbetrag in Höhe von 133.124,72 EUR beantragt. Vom prüfenden Dritten wurde bestätigt, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen verursacht worden seien, die das antragstellende Unternehmen betroffen hätten.
6 Die Beklagte wandte sich am 10.09.2024 über die Online-Plattform des Bundes an den prüfenden Dritten und bat in Hinblick auf die Überbrückungshilfe III um Erläuterung des individuellen Hintergrunds des Umsatzeinbruchs für jeden einzelnen beantragten Fördermonat. Es sei geregelt, dass nur coronabedingte Schäden erstattet würden. Gefragt wurde, wie der coronabedingte Umsatzeinbruch von anderen Effekten abgegrenzt worden sei, die die Förderung über die Überbrückungshilfen nicht umfasse.
7 Hierauf nahm der prüfende Dritte am 30.09.2024 Stellung. Ursächlich für den Umsatzeinbruch sei ein sehr zögerliches Kundenverhalten gewesen, welches sich aus den wirtschaftlichen Unsicherheiten erkläre, die durch die Corona-Pandemie entstanden seien. Während der Pandemie habe sich die Auftragslage dahingehend verändert, dass viele Kunden keine neuen Werkzeuge mehr in Auftrag gegeben hätten, sondern es seien vielmehr Reparatur- und Nachbesserungsarbeiten an vorhandenen Werkzeugen in Auftrag gegeben worden. Entsprechend habe sich die Ertragslage des Unternehmens verändert, da mit Wartungs- und Nachbesserungsarbeiten deutlich geringere Umsätze hätten erzielt werden können. Nach Auskunft des Geschäftsführers der Klägerin habe weder ein Mangel an Fachkräften noch eine Schwierigkeit bei der Lieferkette bzw. der Materialbeschaffung bestanden. Auch seien andere Gründe, die gegen einen coronabedingten Umsatzeinbruch sprechen würden, aus den vorliegenden Buchführungsunterlagen nicht ersichtlich. Nach Auffassung des prüfenden Dritten sei daher der Umsatzeinbruch für jeden beantragten Fördermonat pandemiebedingt.
8 Mit Nachricht vom 08.11.2024 wurde dem prüfenden Dritten mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, die Überbrückungshilfe III abzulehnen und zurückzufordern. Hierzu bestehe bis 29.11.2024 Gelegenheit zur Äußerung. Es sei kein coronabedingter Umsatzeinbruch beschrieben worden. Der Antragsteller sei in der Branche „Herstellung von Handwerkzeugen“ tätig. Bei der angegebenen Branche handele es sich um eine größtenteils coronaunabhängige Branche. Der allgemeine Rückgang von Kundennachfragen reiche für die Darlegung eines coronabedingten Umsatzrückgangs nicht aus, da diese dem allgemeinen unternehmerischen Risiko (Geschäftsrisiko) unterfallen würden. Eine Unsicherheit bei den Kunden sei nicht ausreichend, um einen coronabedingten Umsatzeinbruch anzunehmen.
9 Hierauf hat sich der prüfende Dritte am 28.11.2024 geäußert und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Klägerin in den Vergleichsmonaten Umsätze in Höhe von 1.718.806,45 EUR erzielt habe, in den Fördermonaten habe der Umsatz lediglich 1.327.562,92 EUR betragen. Ein Kunde habe aufgrund der Corona-Pandemie ein geplantes Projekt nicht durchgeführt. Bereits zugesagte Aufträge mit einem Umsatzvolumen von rund 300.000,00 EUR hätten nicht durchgeführt werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin viele Aufträge vom Automobilzulieferer … „[ab]gearbeitet“ habe. Das auf die Aufträge vom Automobilzulieferer entfallende Umsatzvolumen belaufe sich für das Jahr 2019 auf 2.205.695,95 EUR, für das Jahr 2020 auf 974.238,72 EUR und für das Jahr 2021 auf 557.366,25 EUR. Ein Großteil der Aufträge habe aus der Aufbereitung und Umarbeitung von Spritzgusswerkzeugen aus dem asiatischen, insbesondere chinesischen Markt für den inländischen Markt und der EU bestanden. Aufgrund der Pandemie hätten die zu bearbeitenden Werkzeuge auf dem See- oder Luftweg von Asien nach Europa entweder gar nicht oder nur zeitversetzt eingeführt werden können. Die Ursache liege in der Corona-Pandemie, da die internationale Handelsschifffahrt und der Verkehr von Frachtmaschinen an den internationalen Flughäfen massiv eingebrochen seien. Besonders die Automobilindustrie habe aufgrund der Folgen des Virus auf die Weltwirtschaft massiv gelitten. Viele Automobilhersteller hätten Werke zeitweise geschlossen bzw. die Produktion gestoppt oder gedrosselt. Die Gründe seien vielschichtig gewesen, z.B. Schutz der Mitarbeiter, Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten und eine eingebrochene Nachfrage. Für alle aufgezählten Gründe sei wiederum die Corona-Pandemie der Auslöser und dies habe massive Auswirkungen auf die Auftragslage der Automobilzuliefererbranche.
10 Auch andere Kunden hätten aufgrund der Pandemie ihr Investitionsverhalten geändert und Aufträge entweder nicht oder nicht im erhofften Umfang vergeben.
11 Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17.01.2025 wurde der Antrag vom 31.07.2023 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III abgelehnt und der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe dieses Schlussbescheids vollständig ersetzt. Zudem wurde die Erstattung der bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 130.059,24 EUR unter Setzung einer Frist von sechs Monaten ab Datum dieses Schlussbescheids für die Rückzahlung und unter Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich angeordnet, wobei die Verzinsung am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist beginnen und mit dem Tag der vollständigen Rückzahlung enden soll.
12 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der prüfende Dritte auf Nachfrage angegeben habe, dass das Verhalten der Kunden sehr zögerlich gewesen sei, ferner, dass während der weltweiten Corona-Pandemie keine Waren aus dem Ausland mehr geliefert worden seien. Gemäß Ziffer 2.1 Satz 3 der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III sei eine Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Umsatzeinbruch im Förderzeitraum coronabedingt sei. Nach Ziffer 1.2 der FAQ des Bundes müsste für jeden Fördermonat ein coronabedingter Umsatzeinbruch nachgewiesen werden. Nicht als coronabedingt würden beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art. Der Zweck der Überbrückungshilfe würde nicht mehr erreicht, wenn solche auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführende Umsatzeinbrüche ausgeglichen würden. Der allgemeine Rückgang von Kundennachfragen sowie die Verschiebung von Aufträgen durch Kunden reichten für die Darlegung des coronabedingten Umsatzrückgangs nicht aus, da diese dem allgemeinen unternehmerischen Risiko (Geschäftsrisiko) unterfallen würden. Zudem sei eine wirtschaftliche Unsicherheit bei den Kunden nicht ausreichend, um einen coronabedingten Umsatzeinbruch anzunehmen. Materialengpässe und Lieferschwierigkeiten seien auch ein allgemeines Geschäfts- und Unternehmerrisiko des Antragstellers. Die vorgetragenen Gründe ließen nicht den Schluss zu, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang dargelegt sei. Mangels eines Vortrags individueller Einschränkungen werde dem Maßstab an die Begründung der Coronabedingheit nicht genügt. Denn die Klägerin sei aufgrund der Tätigkeit in der Branche „Herstellung von Handwerkzeugen“ Angehörige einer sogenannten Boombranche, die erfahrungsgemäß überwiegend coronaunabhängig wirtschafte. Es entspreche nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder Unternehmen im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Die bestehenden Zweifel am Fehlen des auf Corona beruhenden Umsatzrückgangs hätten nicht ausgeräumt werden können. Eine Antragsberechtigung sei daher mangels Nachweises eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht gegeben. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt.
13 Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessenspielraum, den die Vorbemerkung der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfen gewähre, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprechen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich.
14 Nach Art. 49a Abs. 1 (analog) BayVwVfG seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein vorläufiger Verwaltungsakt durch Schlussbescheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt worden sei. Nachdem der vorläufige Bewilligungsbescheid durch den Schlussbescheid ersetzt und der Antrag abgelehnt worden sei, seien die bereits ausgezahlten Billigkeitsleistungen zurückzuzahlen.
15 Mit Schriftsatz vom 17.02.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben mit folgenden Anträgen:
16 1. Der Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.01.2025 (Antragsnummer: …) ist aufzuheben, soweit der Antrag der Klägerin vom 31.07.2023 auf Endabrechnung über die Gewährung einer Überbrückungshilfe III auf Grundlage von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung vom 16.06.2015 in der jeweiligen Fassung abschließend abgelehnt und die Rückzahlung der bisher aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides an die Klägerin von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 130.059,24 EUR angeordnet wurde.
17 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gemäß Antrag vom 31.07.2023 auf Endabrechnung eine endgültige Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 18.02.2021 in der jeweils geltenden Fassung sowie im Rahmen der Zuständigkeit der IHK für München und Oberbayern gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung vom 16.06.2015 in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 130.059,24 EUR endgültig zu gewähren und den von der Klägerin an die Beklagte zurückzuzahlenden Betrag aufgrund der aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides gewährten Leistungen auf 0,00 EUR festzusetzen.
18 In der Klageschrift wurde als festzusetzender Streitwert ein Betrag von 130.059,24 EUR angegeben. Die Klage wurde nicht zugleich begründet, sondern die Abgabe einer solchen nach erhaltener Akteneinsicht in Aussicht gestellt.
19 Nachdem dem Bevollmächtigten Akteneinsicht in die Behördenakten gewährt worden war, begründete dieser mit Schriftsatz vom 08.07.2025 die Klage und wiederholte und vertiefte darin im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
20 Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass die Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Aufarbeitung und Umarbeitung von Spritzgusswerkzeugen aus dem asiatischen/chinesischen Markt für den Markt im Inland und der EU beschäftigt. Ein weiteres wesentliches Standbein der Klägerin sei die Bearbeitung entsprechender Aufträge für einen Automobilzulieferer, die Fa. … Im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 seien die von der Klägerin erzielten Umsätze gegenüber dem gleichen Zeitraum aus dem Jahr 2019 von 1.570.205,00 EUR auf lediglich noch 687.031,00 EUR gesunken. Es sei dargelegt worden, dass aufgrund der Corona-Maßnahmen auch die Automobilindustrie, welche ein wesentlicher Geschäftszweig der Klägerin sei, massiv beeinträchtigt worden sei. Sowohl private als auch gewerbliche Verbraucher hätten auf Neuanschaffungen von Fahrzeugen verzichtet. Die infolge entsprechender Kontaktsperren eingeschränkte Reisetätigkeit habe zur Folge, dass die üblicherweise fahrleistungsbezogenen Wartungsintervalle von Automobilen zeitlich erheblich verlängert worden seien, mit der Folge, dass auch die Service-Werkstätten innerhalb der Automobilindustrie erhebliche Umsatzeinbrüche hinzunehmen gehabt hätten. Diese Umsatzeinbrüche hätten zwangsläufig wiederum dazu geführt, dass auch die Vertrags- und Servicepartner der Automobilhersteller erheblich geringeren Bedarf an Werkzeugen und Ersatzteilen gehabt hätten, als in der Zeit vor Verhängungen der Corona-Maßnahmen.
21 Weiter rügt der Klägerbevollmächtigte eine Verletzung von „§ 39 VwVfG“. Der Schluss-Ablehnungsbescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet. Die Ausführungen der Beklagten zu der Frage, inwieweit der Sachvortrag zur Coronabedingtheit ausreichend sei, würden sich nicht einmal ansatzweise in der gebotenen Tiefe mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinandersetzen. Es erwecke den Eindruck, dass sich die Beklagte mit einer Aneinanderreihung von Textbausteinen begnügt habe.
22 Zudem macht der Klägerbevollmächtigte geltend, dass aufgrund des bereits erlassenen positiven Bewilligungsbescheids vom 14.01.2022 eine Bindung eingetreten sei, wie der Beurteilungsmaßstab der Coronabedingtheit sei und dass der sich in Hinblick auf den Erstantrag nicht veränderte Sachverhalt der Klägerin nun identisch zu bewerten, d.h. die Förderung zuzuerkennen sei. Im Ablehnungsbescheid nun eine abweichende, diametral entgegengesetzte Rechtsauffassung einzunehmen, verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
23 Der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17.01.2025 sei dementsprechend aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 31.07.2023 auf Endabrechnung eine endgültige Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 in Höhe von 130.059,24 EUR endgültig zu gewähren und den von der Klägerin an die Beklagte zurückzuzahlenden Betrag auf 0,00 EUR festzusetzen.
24 Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 haben die Bevollmächtigten der Beklagten den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen.
25 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung in Form der Überbrückungshilfe III bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen. Die Klagepartei sei, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheids zutreffend dargelegt werde, nicht vom Kreis der förderberechtigten Unternehmen erfasst. Es fehle insofern an der nach Ziffer 2.1 Buchst. e) der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III erforderlichen Antragsberechtigung der Klagepartei. Die Klagepartei unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im November 2020 bis Juni 2021 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten würden. Nicht als coronabedingt würden beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) zurückzuführen seien oder die sich erkennbar daraus ergeben würden, dass sich Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge lediglich zeitlich verschieben würden (vgl. Ziffer 2.1 der FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe III). Nach dem vorgenannten Maßstab sei von der Klagepartei im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die von ihr vorgetragenen Umsatzeinbußen coronabedingt entstanden seien. Die Klagepartei sei auch nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Die Klagepartei habe ihr Leistungsangebot damit grundsätzlich in vollem Umfang anbieten können. Dass die Klagepartei von einem Auftragsrückgang betroffen gewesen sei, führe nicht zu einer Förderfähigkeit im Förderprogramm der Überbrückungshilfe III. Eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar. Denn dass die Kunden der Klägerin deren Leistungen weniger in Anspruch nähmen, sei ein unabhängig von der Pandemie bestehendes Geschäftsrisiko der Klagepartei. Derartige generelle unternehmerische Risiken würden in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen.
26 Dass die Klagepartei damit ungeachtet der sie treffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und der damit verbundenen Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe III einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Insbesondere sei es nicht willkürlich und ohne Sachgrund, die streitgegenständliche Förderung auf solche Betriebe zu beschränken, deren Umsatzeinbruch coronabedingt sei. Mit der Überbrückungshilfe III, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten, vgl. Ziffer 1 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe III. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Umsatzausfälle ausgeglichen, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhen würden. Das Förderverfahren sei auf eine rasche und unkomplizierte Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ausgelegt. Dies erfordere die Schaffung klarer Abgrenzungskriterien. Es sei auch deshalb sachgerecht, als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung auf die Zugehörigkeit oder jedenfalls Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abzustellen und auftragsrückgangsbedingte Umsatzeinbrüche nicht zu fördern. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
27 Der Streitwert werde auf 130.059,24 EUR festzusetzen sein. Dies sei der Betrag, den die Klagepartei im Ergebnis begehre.
28 Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 replizierte die Klägerseite hierauf und vertiefte ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend führte sie aus, dass es nach ihrer Auffassung für die Frage, ob ein Anspruch auf die Fördermittel bestehe, auf den Zeitpunkt ankomme, an dem die Bewilligungsstelle auf Basis der entsprechenden Förderanträge entschieden habe. Wenn also die Bewilligungsstelle im Januar 2022 den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III als begründet erachtet habe, könne sie die Voraussetzungen, die sie zum damaligen Zeitpunkt für die Gewährung einer Überbrückungshilfe III als vorliegend erachtet habe, nicht rückwirkend verschärfen und den Anspruch somit in Wegfall geraten lassen. Der Sachverhalt habe sich nicht geändert.
29 Unabhängig davon sei das Rückforderungsverlangen verwirkt. Vorliegend habe zwischen der Gewährung der „Soforthilfe“ und der Aufforderung zur Abgabe der Schlussabrechnung bereits mehr als ein Jahr gelegen. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 31.07.2023 die Klägerseite informiert, dass bis zur Verbescheidung des Antrags ein Zeitraum von mehreren Monaten vergehen könnte, bis zum Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheids seien jedoch nun rund 1,5 Jahre vergangen. Die Klägerin habe daher spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 davon ausgehen dürfen, dass eine Rückzahlung der Corona-Hilfe nicht mehr weiterverfolgt werde.
30 Ausweislich der Behördenakte (vgl. Bl. 50 d. Akte zur Schlussabrechnung) hat die Klägerin neben der hier streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III noch folgende weitere Hilfen beantragt bzw. bewilligt erhalten: Überbrückungshilfe I und II (im Rahmen des Schlussabrechnungspakets I beantragt und bewilligt), Überbrückungshilfe III Plus und IV (im Rahmen des Schlussabrechnungspakets II beantragt, Entscheidung noch ausstehend).
31 Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 bzw. 30.09.2025 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
32 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenaktenakten Bezug genommen.
I.
33 Bei der Klage handelt es sich um eine kombinierte Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gegen die unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 14.01.2022 durch den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17.01.2025 erfolgte Ablehnung einer beantragten Überbrückungshilfe III in Höhe von 130.059,24 EUR und eine Anfechtungsklage gegen die im Schluss-Ablehnungsbescheid zugleich angeordnete Rückzahlung und Verzinsung des bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von 130.059,24 EUR, vgl. § 88 VwGO.
34 Die Entscheidung der Klägerin, mit der Versagungsgegenklage den mit der Schlussabrechnung vom 31.07.2023 für die Überbrückungshilfe III beantragten Förderbetrag nicht in voller Höhe, d.h. in Höhe von 133.124,72 EUR, sondern stattdessen „nur“ in Höhe von 130.059,24 EUR zu beanspruchen, ist Ausfluss der Dispositionsmaxime der Klagepartei (vgl. zu den Grundsätzen zur Auslegung von Prozesserklärungen BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.5.2020 – 8 ZB 20.868 – juris Rn. 12 m.w.N.). Das Gericht stützt sein Auslegungsergebnis darauf, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in Ziffer 1 der Klageanträge im klageerhebenden Schriftsatz vom 17.02.2025 einerseits beantragt hat, den Schluss-Ablehnungsbescheid aufzuheben, soweit der Antrag der Klägerin vom 31.07.2023 abschließend abgelehnt wurde. Es wird nicht verkannt, dass dies isoliert betrachtet für einen Ansatz des insoweit höheren Betrages sprechen würde. Jedoch wird dieser Eindruck sogleich durch den Antrag in Ziffer 2 der Klageanträge relativiert, da die Klägerin dort beantragen hat lassen, die Beklagte „zu verurteilen“, der Klägerin gemäß Antrag vom 31.07.2023 eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 130.059,24 EUR endgültig zu gewähren. Für ein Ansetzen des niedrigeren Betrages spricht schließlich die Angabe des Streitwertes in der Klageschrift in Kombination mit der Formulierung „Versagung Überbrückungshilfe III; Streitwert: 130.059,24 EUR“. Ebenfalls wurde in der nach gewährter Akteneinsicht vom Klägerbevollmächtigten gegebenen Klagebegründung vom 08.07.2025 nochmals der Betrag von 130.059,24 EUR als endgültig zu gewährende Überbrückungshilfe angegeben. Sonstige Umstände, die dieses Auslegungsergebnis infrage stellen würden, sind nicht ersichtlich.
II.
35 Die so verstandene zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich keinen Erfolg.
36 1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe III in Höhe von 130.059,24 EUR, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung des Förderantrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Denn die im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid erfolgte Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III ist in rechtmäßiger Weise erfolgt.
37 a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ablehnung ist nichts zu erinnern, insbesondere ist die Bescheidsbegründung ordnungsgemäß. Dies bemisst sich nach Art. 39 BayVwVfG.
38 Hiernach ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung eines Verwaltungsakts richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des einzelnen Falles. Entscheidend ist, dass der Adressat auch ohne eigenständige Begründung des Verwaltungsakts in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen (BVerwG, B.v. 18.7.2022 – 3 B 37.21 – juris Rn. 34 m.w.N.).
39 Die Corona-Überbrückungshilfen stellen subventionsrechtliche Massenverfahren dar (über 445.000 Erstanträge in Bayern, vgl. die monatlich aktualisierte statistische Auswertung der Beklagten auf ihrer Homepage, Stand: 01.03.2026, zuletzt abgerufen am 15.03.2026). In solchen Verfahren können keine überzogenen Anforderungen an die Begründung gestellt werden und wird der Bewilligungsstelle bereits aus Gründen der gleichmäßigen Verwaltungspraxis zuzugestehen sein, weitgehend auf Textbausteine zurückzugreifen (Dietz, GewArch 2025, 494, 497). Zu einer Reduktion der notwendigen formalen Begründungstiefe trägt auch bei, dass die Förderrichtlinien zum Gegenstand des dem Schluss-Ablehnungsbescheid vorgelagerten bewilligenden Bescheids gemacht wurden und hierüber der Empfängerhorizont des jeweiligen Schluss-Bescheidsadressaten von vornherein geweitet und der Adressat damit mit den wesentlichen Kautelen des Förderprogramms vertraut sein dürfte (vgl. zur reduzierten Begründungstiefe bei auf einer Verwaltungsvorschrift beruhenden Ermessensentscheidungen Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 39 VwVfG Rn. 70; BVerwG, U.v. 15.1.2008 – 1 C 17/07 – juris Rn. 15).
40 Gemessen daran ist die Begründung ordnungsgemäß. Aus der Begründung der Ablehnung im gegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid wird erkennbar, dass die Ablehnung aus Gründen einer verneinten Antragsberechtigung wegen fehlender Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs erfolgt ist. Dies wird im Bescheid textbausteinartig unter Heranziehung der Förderrichtlinie und der FAQ des Bundes näher ausgeführt. Auch wird zweifelsfrei für den Antragsteller erkennbar, dass die Beklagte zur Frage der Coronabedingtheit auf einer Zugehörigkeit zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche abstellt und die individuell von der Klägerseite vorgebrachten Gründe zum geltend gemachten Umsatzrückgang (Rückgang von Kunden bzw. Aufträgen und Lieferschwierigkeiten während der weltweiten Corona-Pandemie) nach der Praxis der Beklagten nicht als coronabedingt gewertet wurden. Damit wird für einen objektiven Bescheidsadressaten der Grund der Antragsablehnung und die angestrengte Ermessensausübung hinreichend erkennbar (vgl. auch die entsprechende Passage zur Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den haushalsrechtlichen Interessen für eine auf Antragsablehnung gerichtete Entscheidung im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid). Eine weitere Begründung war unter Zugrundelegung obiger Maßstäbe aus Rechtsgründen nicht geboten.
41 Überdies hat die Beklagte ihre Begründung im Klageverfahren weiter vertieft, vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG.
42 b) Die unter Ersetzung des Bewilligungsbescheids erfolgte Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III im streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
43 aa) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Regelungsgehalt der Ersetzung vollständig in der Antragsablehnung erschöpft, da der Bewilligungsbescheid vom 14.01.2022 von seiner rechtlichen Existenz her von vornherein auf den Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung beschränkt war und – ohne dass es einer Anordnung hierzu bedurft hätte – bereits durch die endgültige Antragsablehnung gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 – 3 C 9/85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16).
44 Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheides ist eine Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG nicht erforderlich bzw. finden diese Vorschriften keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung durch den endgültigen Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt und erledigt. Der Bewilligungsbescheid zur Überbrückungshilfe ist lediglich die Grundlage für die vorläufig geleistete Zahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung. Demgegenüber kommt dem Schluss-Ablehnungsbescheid der Regelungsgehalt zu, die beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen und die sich hieraus angesichts der erfolgten vorläufigen Zahlung ergebende Überzahlung nebst Zinsen zurückzufordern (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.).
45 Der im hiesigen Bewilligungsbescheid vom 14.01.2022 enthaltene Prüfungsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Antragsberechtigung der Klägerin betreffend die Frage der Coronabedingheit des Umsatzrückgangs, d.h. einer Antragsberechtigung dem Grunde nach, und ermöglichte es der Behörde nach den vorgenannten Grundsätzen über vorläufige und endgültige Bescheide, die beantragte Überbrückungshilfe mangels coronabedingten Umsatzrückgang mittels Schlussverbescheidung vollständig abzulehnen, ohne hierbei an die Vorgaben von Art. 48 f. BayVwVfG gebunden zu sein. Dies ergibt eine Auslegung des Inhalts des Bescheids, wie sich dieser für einen objektiven Adressaten darstellt, vgl. §§ 133, 157 BGB analog.
46 In Ziffer 2 des Bescheids wurde ausdrücklich die Bewilligung der „Höhe“ der Überbrückungshilfe unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gestellt und dies im Anschluss mit nicht abschließenden Beispielen („insbesondere“) konkretisiert. Dies spricht für sich genommen nicht für einen umfassenden Prüfungsvorbehalt (so VG Hamburg, U.v. 8.5.2024 – 16 K 2025/23 – juris Rn. 42 ff.). Jedoch zeigt eine Gesamtschau der Ziffern 1.3, 2, 3, 11 und 12 der Nebenbestimmungen des Bescheids, dass gerade die Frage der Coronabedingheit des Umsatzeinbruches, die eine Voraussetzung zur Bejahung der Antragsberechtigung darstellt, nicht mit dieser Verbescheidung endgültig zwischen den Beteiligten geklärt ist. So wurde sich von der Bewilligungsstelle etwa der Widerruf für den Fall der fehlenden Coronabedingheit vorbehalten und wurde von dieser auf die Erstattung der Überbrückungshilfe hingewiesen betreffend den Fall, dass – neben einer abweichenden Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung – der Bewilligungsbescheid „aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht […] sonst unwirksam geworden ist“. Dies gelte insbesondere, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe nicht oder nicht für die gewährte bzw. ausbezahlte Höhe vorliegen würden. Dies zeigt deutlich, dass der Vorbehalt der Höhe nach nicht nur im Falle einer niedrigeren Festsetzung der Höhe der Überbrückungshilfe infolge Austauschs von Prognosewerten mit Ist-Werten betreffend die Umsatzzahlen im Förderzeitraum bzw. der ansatzfähigen Fixkosten zum Tragen kommen kann, sondern – ohne dabei den Wortlaut eines Prüfungsvorbehalts der „Höhe“ nach zu überdehnen – auch für den Fall der nachträglich festgestellten fehlenden Antragsberechtigung eines Antragstellers aufgrund mangelnder Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs Anwendung finden kann (fehlende Antragsberechtigung dem Grunde nach), was dann schlicht eine Ablehnung des Förderantrags – gleichbedeutend mit einer Festsetzung der Überbrückungshilfe auf einen Betrag in Höhe von 0,00 EUR – darstellt.
47 Hinzu kommt, dass dem System der Corona-Überbrückungshilfen eine Differenzierung zwischen einer Leistungsberechtigung dem Grund nach und der Höhe nach – anders als etwa dem Schadensersatzrecht – nicht immanent ist. Ganz im Gegenteil können sich Umstände, die die Höhe einer Förderung bestimmen, auch auf die Antragsberechtigung „dem Grunde nach“ auswirken. Es besteht eine derartige Wechselwirkung und Verflechtung zwischen der Antragsberechtigung der Höhe nach und dem Grunde nach, dass eine abstrakte Differenzierung nach Umständen, die sich nur auf die Höhe oder nur auf den Grund beziehen, nicht möglich ist. Plastisch wird dies bei näherer Betrachtung der Regelbeispiele in Ziffer 2 des Bescheids. Dort heißt es sinngemäß, dass sich der zu bewilligende Förderbetrag unter anderem verringere, wenn sich der Umsatzrückgang bzw. der Umsatzausfall reduziere. Bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat entfällt aber auch die Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III, vgl. Ziffer 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III (vgl. VG Gießen, U.v. 11.7.2025 – 4 K 2345/24.GI – juris Rn. 26 ff.).
48 Für die Auffassung eines auch auf die Frage der Antragsberechtigung dem Grunde nach bezogenen Prüfungsvorbehalts spricht weiter die über Ziffer 3 des Bescheids zum Inhalt des Bescheids gemachte und damit in den Empfängerhorizont eines Adressaten einzubeziehende bayerische Richtlinie zur Überbrückungshilfe III. Nach Ziffer 9.2 Satz 1 der Richtlinie ist in der Schlussabrechnung „das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation“ zu prüfen. „Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers […]“ (Ziffer 9.2 Satz 2 der Richtlinie). Eine Prüfungsbeschränkung des Fördergebers für die Bewilligungsstelle lediglich auf die Höhe der Förderung ergibt sich daraus gerade nicht (so VG Augsburg, U.v. 22.1.2025 – Au 6 K 24.1164 – juris Rn. 101).
49 Demnach erstreckt sich der hiesige Vorbehalt nicht nur auf die Antragsberechtigung der Höhe nach, sondern auch auf eine Antragsberechtigung dem Grunde nach und war für einen objektiven Bescheidsadressaten auch hinreichend erkennbar.
50 bb) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
51 Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
52 Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).
53 cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Beklagte die beantragte Überbrückungshilfe III wegen mangels Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs fehlender Antragsberechtigung der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Ablehnung der Förderung hält einer Willkürkontrolle stand, vgl. Art. 3 Abs. 1 GG.
54 Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sind zur Sache und zur Klage folgende Ausführungen veranlasst:
55 aaa) Die Beklagte hat ihre maßgebliche ständige Verwaltungspraxis konsistent dargelegt.
56 Zur Bewertung des Vorliegens eines coronabedingten Umsatzrückgangs stellt die Beklagte in ihrer Praxis auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche ab. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten würden. Nicht als coronabedingt würden beispielsweise Umsatzeinbrüche gelten, die zurückzuführen seien auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergäben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben würden. Eine fehlende Investitionsbereitschaft seitens der Kunden stelle nach der Verwaltungspraxis der Beklagten keine Begründung für einen coronabedingten Umsatzeinbruch dar (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2025 und Gründe des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 17.01.2025). Für eine solch gehandhabte Praxis kann sich die Beklagte auch auf Ziffer 2.1 lit. e) der bayerischen Richtlinie zur Überbrückungshilfe III und Ziffer 1.2 der FAQ des Bundes stützen, in denen diese auch angedeutet ist. Dagegen können etwa individuelle nationale Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen betreffend die eigene Belegschaft nach der Verwaltungspraxis (vgl. Ziffer 1.2 der FAQ und VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.1018 – juris Rn. 80; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 36) die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches begründen, wenn der Geschäftsbetrieb dadurch stark beeinträchtigt ist.
57 Dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass diese Verwaltungspraxis erst nach Gewährung der seinerzeitigen Bewilligung im Jahr 2022 gebildet worden sei, die Beklagte ihre Praxis bei Schlussverbescheidung geändert habe, kann nicht beigepflichtet werden. Es fehlen Anhaltspunkte, die diese Vermutung substantiieren würden. Zwar gibt es keine Pflicht der Klägerin, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28). Wenn jedoch plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache der Klägerin, das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.399 – juris Rn. 18; B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19) – zumal sie die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt.
58 Aus dem bewilligenden Bescheid vom 14.01.2022 jedenfalls kann der Bestand einer anderslautenden Verwaltungspraxis – mangels dort enthaltener Begründung (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG), tiefgehender Prüfung der Coronabedingheit in jenem Verfahrensstadium und der entsprechenden Prüfvorbehalte zur Antragsberechtigung – gerade nicht abgeleitet werden. Die von der Beklagten geschilderte Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe III betreffend das von der Beklagten angelegte Verständnis der Coronabedingtheit in der Fallgruppe der mittelbaren Betroffenheit, ausgelöst durch Lieferkettenschwierigkeiten vorgelagerter Branchen, ist dem Gericht auch schon länger bekannt und wurde bislang auch konsistent geschildert (vgl. etwa zu Hafensperrungen in China VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris; VG Würzburg, U.v. 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 88).
59 Soweit die Klägerseite nach Aktenlage noch andere Überbrückungshilfen beantragt und bewilligt erhalten hat, so ist hieraus nichts für die Klägerin Günstiges in Bezug auf die hier streitgegenständliche Überbrückungshilfe III abzuleiten. Es handelt sich formal betrachtet um jeweils eigenständige Förderprogramme mit jeweils eigenständig zu ermittelnden Antragsvoraussetzungen, vor allem betreffend die Überbrückungshilfen I und II, die von der Beklagten eventuell anders bewertet werden. In Bezug auf die nach Aktenlage noch ausstehende Schlussverbescheidung über das Schlussabrechnungspaket 2 (Überbrückungshilfen III Plus und IV) dürften die bislang erfolgten Bewilligungen zu diesen Programmen noch nicht über das Stadium der vorläufigen Bescheide hinaus gelangt sein, sodass sich eine verbindliche Aussage bzw. Ableitung hieraus verbietet. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussabrechnungsprüfung – ja sogar unter Wahrnehmung der etwaig in den entsprechenden Bescheiden darüber hinaus enthaltenen Befugnis zur nachträglichen Einzelfallprüfung (förmliche Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG) – noch zu korrigieren (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 110 m.w.N.). Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah (VG Würzburg, U.v. 9.5.2025 – W 8 K 24.818 – juris Rn. 125).
60 bbb) Gemessen daran hat die Beklagte die vom prüfenden Dritten der Klägerin dargelegten Umstände zu den Hintergründen ihres Umsatzrückgangs im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des gegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheids zu Recht als nicht coronabedingt und damit als nicht förderfähig eingeordnet.
61 Die Klägerin ist als in der Branche der Werkzeughersteller tätiges Unternehmen im maßgeblichen Förderzeitraum ersichtlich nicht von staatlichen Schließungsanordnungen, insbesondere auch nicht aufgrund der damals geltenden BayIfSMV, betroffen gewesen. Selbst die von der Klägerin als für sich „wesentlicher Geschäftszweig“ erschlossene Branche der Automobilhersteller bzw. -zulieferer, zu der auch die von der Klägerin gewissermaßen als „Hauptkundin“ hervorgehobene Fa. … gehört, war ersichtlich nicht von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen. Somit ist auch unter dem Aspekt der „Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche“ keine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs bei der Klägerin im Sinne der Verwaltungspraxis gegeben.
62 Quarantäneanordnungen oder Coronaerkrankungen in der eigenen Belegschaft, die nach den Richtlinien und den FAQ neben weiteren Voraussetzungen als coronabedingt angesehen werden könnten, wurden auf die umfassend formulierte Frage der Bewilligungsstelle zur Erläuterung der Hintergründe des Umsatzeinbruchs für jeden einzelnen Fördermonat hin nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass kein Mangel an Fachkräften bestanden habe (vgl. Antwort vom 30.09.2024).
63 Soweit die Klägerin über ihren prüfenden Dritten ausführen hat lassen, dass viele Automobilhersteller ihre Werke zeitweise geschlossen gehabt hätten, so relativiert sie dies zugleich im Anschluss daran selbst dahingehend, dass die Gründe [für die Schließungen] vielschichtig gewesen seien („z.B. Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten, fehlende Teile und die eingebrochene Nachfrage“). Dass es damit eine staatlich angeordnete Schließung von Betrieben von Kunden der Klägerin aus dem Segment der Automobilhersteller oder -zulieferer gegeben habe, wurde demnach weder behauptet noch wäre dies – wie ausgeführt – für das Gericht anderweitig ersichtlich. Die von der Klägerin adressierten Schließungen beruhten vielmehr auf freiwilliger Basis, mag die jeweilige Entscheidung des Unternehmens aus Rentabilitätsgründen (Materialknappheit, mangelnder Absatzmarkt) oder etwa aus Gründen des Ansatzes eines über das von Gesetzes wegen gebotenen Maßes an Fürsorge für die eigene Belegschaft zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus getroffen worden sein.
64 Im Rahmen der von dem prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen wurde wiederholt und eindeutig vorgetragen, dass für den Umsatzrückgang die rückläufigen Auftragseingänge der Kunden ursächlich gewesen seien. Die rückläufigen Auftragseingänge sind nach der klägerischen Darstellung ihrerseits auf ein zurückhaltendes Investitionsverhalten zurückzuführen, welches infolge der durch die Corona-Pandemie generell angespannten wirtschaftlichen Lage besteht (geändertes Nachfrageverhalten). Derartiges stellt jedoch – wie bereits dargelegt – nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis ersichtlich keinen coronabedingten Umsatzrückgang im Sinne des Förderprogramms dar.
65 Dass die Automobilhersteller unter auf die Corona-Pandemie zurückzuführenden Produktionsunterbrechungen und – insbesondere bedingt durch Hafenschließungen auf dem Weltmarkt – an Lieferkettenschwierigkeiten gelitten hatten und sich dies über die Branchenabhängigkeiten zeitlich versetzt auch auf die Klägerin auswirkte, wird von Seiten des Gerichts gar nicht in Abrede gestellt. Diese sozusagen mittelbaren Einschränkungen durch die Pandemie sind jedoch nach der maßgeblichen Verwaltungspraxis gerade nicht als coronabedingte Umsatzrückgänge einzustufen, was aufgrund des dem Zuwendungsgeber eingeräumten Ermessens auch von Seiten des Gerichts nicht beanstandet werden kann (vgl. VG Bayreuth, U.v. 5.8.2024 – B 7 K 22.646 – juris Rn. 37 ff.).
66 ccc) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
67 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Auf die Handhabung in anderen Bundesländern kommt es in diesem Kontext dagegen nicht an. Nicht statthaft wäre allenfalls eine uneinheitliche, objektiv willkürliche Förderpraxis. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.).
68 Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte sind mithin nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
69 Gemessen daran begegnet es keinen Bedenken, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis – entgegen des Wortlautes der Vorbemerkung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III – zur Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III voraussetzt und diese insbesondere davon abhängig macht, dass für den beantragten Förderungszeitraum ein „unmittelbar“ coronabedingter Umsatzrückgang in bestimmtem Umfang besteht. In der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis sind – wie bereits ausgeführt – maßgebliche Anhaltspunkte für die Feststellung einer Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im konkreten Einzelfall einerseits etwa die Betroffenheit von Schließungsanordnungen, andererseits die Betrachtung der Entwicklung der Jahresumsätze im einschlägigen Zeitraum (Ziffer 2.1 Sätze 3 bis 7 der Richtlinie).
70 Indem für die Frage einer Coronabedingtheit eines Umsatzrückgangs maßgeblich auf Kriterien wie insbesondere die Geltung von Schließungsanordnungen, Quarantänefälle in der Belegschaft und die Entwicklung der Jahresumsätze abgestellt wird, bewegt sich die Beklagte als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; VG Bayreuth, Gb.v. 15.1.2025 – B 7 K 23.330 – juris Rn. 40). Die maßgebliche Anknüpfung eines coronabedingten Umsatzrückgangs an unmittelbare innerstaatliche Beschränkungen der wirtschaftlichen Betätigung in Abgrenzung zu mittelbaren Auswirkungen der Pandemiesituation weltweit, wie z.B. Lieferverzögerungen oder Rückgang von Kundenaufträgen, basiert auf ausreichenden sachlichen Gründen, die eine willkürfreie Differenzierung ermöglichen, da auf eine unterschiedliche Nähe zu coronabedingten Einschränkungen abgestellt wird (VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 25; vgl. zur parallelen Fragestellung im Rahmen der Antragsberechtigung zur November- bzw. Dezemberhilfe BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 15.11.2021 – W 8 K 21.1000 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 15.11.2022 – M 31 K 22.539 – juris Rn. 32 ff.). Denn gerade nicht jegliche Auswirkungen der Corona-Pandemie und auch von staatlichen Maßnahmen im Sinne einer „conditio sine qua non“ genügen nach der Verwaltungspraxis für eine Anspruchsberechtigung, selbst wenn ohne die Corona-Pandemie die Umsätze eines Antragstellers höher ausgefallen wären. Diese Zuordnung ist nachvollziehbar und von sachlichen Gründen getragen (vgl. OVG NW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris Rn. 73; VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 22 ff.; VG München, U.v. 24.9.2024 – M 31 K 23.3596 – juris Rn. 31).
71 In der hiesigen Konstellation ist auch kein sonstiger Ermessensfehler, vgl. § 114 VwGO, Art. 40 BayVwVfG, insbesondere kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern. Vielmehr handelt es vorliegend um den klassischen „Standardfall“ einer lediglich mittelbaren Coronabedingtheit infolge fehlender Kundennachfrage und Lieferkettenschwierigkeiten, der nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig ist.
72 dd) Sonstige Verstöße gegen höherrangiges Recht sind nicht ersichtlich.
73 aaa) Entgegen des klägerischen Vortrags war die Beklagte in Anbetracht der unter Vorbehalt gewährten Bewilligung der Überbrückungshilfe III nicht nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung oder dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gebunden, dem Förderantrag auch im Schlussabrechnungsverfahren (endgültig) stattzugeben. Denn die Vorläufigkeit des Bescheids erfasste – wie ausgeführt – in hinreichend bestimmter Weise auch die hier streitige Frage der Coronabedingtheit.
74 Ziel war es durch die Aufteilung in ein Erst- und nachfolgendes Schlussabrechnungsverfahren seinerzeit, den betroffenen Unternehmen in der Phase des Erstantrags schnell und effektiv Liquidität zu verschaffen. Dementsprechend konnte zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig noch keine umfassende und abschließende Prüfung der Förderberechtigung stattfinden. Allein aufgrund der Tatsache, dass ein (vorläufiger) Bewilligungsbescheid erlassen wurde, kann indes nicht geschlossen werden, dass es sich gewissermaßen um eine „einfache Sach- und Rechtslage“ handelt und die Behörde sich insoweit schon endgültig im Sinne der vorläufigen Förderfähigkeit gebunden hat bzw. binden will. Daher konnte die Beklagte den auf den Erstantrag erfolgten bewilligenden Bescheid unter den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stellen, ohne dass damit eine Bindungswirkung für das Schlussverfahren einhergeht. Im vorliegenden Fall ist die in der Erstantragsphase erfolgte, weitestgehend zurückgefahrene Prüfung der Antragsberechtigung sogar mehr als offensichtlich. Denn zur Frage der Coronabedingtheit wurde weder von Antragstellerseite aus im Rahmen des Erstantrags entsprechend freitextlich weiter vorgetragen – von den formularmäßigen Versicherungen des prüfenden Dritten und der Klägerin abgesehen –, noch findet sich die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs als ausdrücklich von den Beteiligten bereits im Erstantragsverfahren in der Korrespondenz des prüfenden Dritten mit der Bewilligungsstelle adressierter Themenkomplex wieder (vgl. die Frage der Bewilligungsstelle vom 04.01.2022 und Antwort des prüfenden Dritten vom 13.01.2022), vielmehr wurde sich dort auf die rechnerische Ermittlung der Umsatzzahlen fokussiert. Der Punkt der Coronabedingtheit war damit gerade noch offen (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.1.2025 – Au 6 K 24.1164 – juris Rn. 102).
75 bbb) Auch stehen hier die Grundsätze der Verwirkung einer Antragsablehnung nicht entgegen. Eine Verwirkung liegt bereits nicht vor. Die Behörde durfte die entsprechende Schlussverbescheidung vornehmen.
76 Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Anders formuliert müssen Umstände eintreten, aus denen der den Prüfungsvorbehalt kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, sein Förderantrag werde nicht mehr mittels Schlussbescheid verbeschieden, obwohl die Behörde die fehlende Antragsberechtigung erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheids nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Schlussverbescheidung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. entsprechend zur Verwirkung der Ausübung der Rücknahmebefugnis BVerwG, U.v. 20.12.1999 – 7 C 42/98 – juris Rn. 27 m.w.N.).
77 Gemessen daran fehlt es bereits an vertrauensbegründenden Umständen auf Seiten der Klägerin dahingehend, dass die Beklagte die Förderung mittels Schlussverbescheidung nicht mehr ablehnen werde. Aufgrund bestandskräftiger Ziffer 3 der Nebenbestimmungen im Bescheid vom 14.01.2022 war die Klägerin zur fristgebundenen Einreichung einer Schlussabrechnung verpflichtet, diese Einreichungsfristen wurden von der Förderbehörde sukzessive verlängert, was auch öffentlich über Webseiten des Bundes verlautbart wurde (vgl. zuletzt bis zum 31.10.2023 bzw. in Einzelfällen sogar bis 30.09.2024). Soweit der Klägerbevollmächtigte anmerkt, schon zwischen der Gewährung der Hilfe und der Aufforderung zur Abgabe der Schlussabrechnung sei mehr als ein Jahr vergangen, so ist dies vor dem Hintergrund eines Massenverfahrens und der sukzessiven Fristverlängerungen nicht außergewöhnlich. Auch führt die E-Mail vom 31.07.2023, in der von einer erwartbaren Verbescheidung der Schlussabrechnung innerhalb der nächsten Monate die Rede gewesen sei, nicht zu einem vertrauensbegründenden Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf des Jahres 2023 oder 2024 nicht mehr mit einer Schlussverbescheidung rechnen müsste. Denn – wie ausgeführt – wurden die Fristen zur Einreichung verlängert. Daneben war der Klägerin bereits bescheidsmäßig aufgegeben, alle förderrelevanten Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens bis zum 31.12.2032 aufzubewahren (vgl. die bestandskräftige Ziffer 9 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 14.01.2022), sodass noch nach Ablauf des Jahres 2023 hinaus mit einer Verbescheidung gerechnet werden musste.
78 2. Die mit gegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid erfolgte Anordnung der Rückerstattung und Verzinsung des ausbezahlten Betrages in Höhe von 130.059,24 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
79 a) Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheides erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt – oder wie hier – gänzlich ablehnt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18 u. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
80 Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung des nach endgültiger Ablehnung der Überbrückungshilfe III durch den streitgegenständlichen Bescheid rechtsgrundlos erfolgten Vorschusses rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch die streitgegenständliche endgültige Ablehnung ersetzt wurde. Eigenständige Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
81 b) Entsprechendes gilt für die auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog gestützte Entscheidung zur Verzinsung. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier – ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26). Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG berechtigt zwar zu einer Anordnung der Verzinsung zu drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und zu einer Verzinsung vom Empfang des Betrages an. Die hier getroffene Anordnung zu einer Verzinsung zu zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz anknüpfend an den Ablauf einer nach Empfang des Geldes liegenden Zahlungsfrist begründet jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
III.
82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
In subventionsrechtlichen Massenverfahren können keine überzogenen Anforderungen an die Begründung gestellt werden; der Bewilligungsstelle ist aus Gründen der gleichmäßigen Verwaltungspraxis zuzugestehen, weitgehend auf Textbausteine zurückzugreifen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Im System der Corona-Überbrückungshilfen können sich Umstände für die Leistungsberechtigung, die die Höhe einer Förderung bestimmen, auch auf die Antragsberechtigung „dem Grunde nach“ auswirken. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Zuwendungs- und Richtliniengeber besitzen die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und können entsprechend den Kreis der Zuwendungsempfänger und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingrenzen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Interpretationshoheit des Zuwendungsgebers über maßgebliche Verwaltungsvorschriften
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