LG Landshut 4. Zivilkammer, 2026-04-10, 42 O 2016/25

42 O 2016/25Tribunal cantonal / IVe chambre civile10 avr. 2026

Regest

Ein Vertragshändler, dessen Firmenfahrzeug einen unfallbedingten Totalschaden erlitten hat, braucht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts den für den Kauf von Neuwagen eingeräumten Händlerrabatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung (Kauf eines Neuwagens) nicht anrechnen zu lassen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2023, 29451). (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Landshut 4. Zivilkammer — 2026-04-10 — 42 O 2016/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-10

Aktenzeichen: 42 O 2016/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.289,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.289,92 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

2 Die Klägerin betreibt eine VW/Audi Markenwerkstatt und ist Vertragshändlerin. Im Unfallzeitpunkt war sie Halterin und Eigentümerin eines Pkw Audi A6 allroad Quattro, amtliches Kennzeichen ED-…. Vorsteuerabzugsberechtigung besteht für das Fahrzeug. Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw mit amtlichen Kennzeichen M…-. Die Beklagte haftet dem Grunde nach zu 100 % für die unfallbedingten Schäden der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall, bei welchem das Klägerfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

3 Die Klägerin trägt vor, der Netto-Wiederbeschaffungswert betrage 81.932,77 €, der Restwert 16.890,76 € netto. Dies sei auch vorgerichtlich bei der vorgenommenen Regulierung so von der Beklagten angenommen worden. Ein Händlerrabatt sei vom Wiederbeschaffungswert nicht abzuziehen. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, die Anschaffungsrechnung des verunfallten Klägerfahrzeugs vorzulegen.

4 Die Klägerin beantragt:

5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12.289,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 04.07.2025 zu zahlen.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Die Beklagte trägt vor, bei dem Wiederbeschaffungswert sei ein Händlerrabatt abzuziehen. Der im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung erfolgte Abzug in Höhe von 12.289,92 € sei daher gerechtfertigt. Die Klägerin müsse die Anschaffungsrechnung vorlegen. Im Wege des Schadensersatzes solle der Geschädigte nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen könne. Die Beklagte bestreitet sowohl den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 97.500 € als auch den Restwert in Höhe von 16.890,76 €. Der Wiederbeschaffungswert sei auf dem Privatmarkt bestimmt worden, ein Gewinnanteil der Klägerin sei jedoch zwingend abzuziehen. Hinsichtlich des Restwertes werde beklagtenseits davon ausgegangen, dass die Klägerin Zugang zu einem Sondermarkt habe und daher auch einen höheren Restwert hätte erzielen können.

8 Wegen des weiteren Parteivortrages, bzw. zur Ergänzung des Tatbestandes wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst ihrer Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11.03.2026 Bezug genommen.

Gründe

9 Die zulässige Klage ist begründet.

10 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 12.289,92 € aus §§ 7, 18 StVG, 249ff. BGB, 115 VVG. Der Abzug im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierung erfolgte zu Unrecht.

11 1. Die Haftung dem Grunde nach zulasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit steht allein der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert.

12 2. Entgegen dem Vortrag der beklagten Partei wurde der Restwert nicht wie bei Privatpersonen im regionalen Markt ermittelt. Ausweislich des privaten Sachverständigengutachtens (Anlage K1, dort S. 19, 20) wurden Angebote deutschlandweit eingeholt, was für die Abfrage auf einem Sondermarkt spricht. Die Spanne der angebotenen Restwerte lag zwischen 15.979 € und 20.100 € brutto. Die Klägerin setzte hiervon den höchsten Restwert, 20.100 € brutto, bei der Totalschadensabrechnung an. Sie ist damit ihre Schadensminderungspflicht nachgekommen. Zudem wurde das verunfallte Fahrzeuge am 04.06.2024 zu diesem Preis an einen Händler in D… veräußert, also gerade nicht in den regionalen Markt.

13 3. Der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs beträgt 81.932,77 €. Die Vorlage der Anschaffungsrechnung des verunfallten Fahrzeugs kann seitens der Beklagten nicht verlangt werden. Das Gericht hat bereits mit Verfügung vom 26.09.2025 wie folgt hingewiesen:

14 Das OLG Köln führt in seinem Urteil vom 27.10.2023, Az. 6 U 31/23, Rn. 7, juris, wie folgt aus:

15 Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann ein Rabatt dann jedoch nur anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn er auf den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen gewährt wird. Unstreitig kauft die Klägerin allerdings keine Gebrauchtwagen an. Damit ist es ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Großkundenrabatt für Gebrauchtwagen zugänglich ist. Insofern kann hier entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung eines Großkundenrabatts bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, juris Rn. 14) herangezogen werden. Dieser Rechtsprechung liegt – was hier gerade nicht der Fall ist – zugrunde, dass dem Geschädigten ein entsprechender Rabatt bei der Schadensabwicklung ohne weiteres zugänglich war.

...

16 Zum einen ist für die Schadensabwicklung alleine der Preis maßgebend, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden müsste. Auf die Anschaffungskosten, den Abschreibungswert oder den Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand erzielt hätte (Zeit- oder Veräußerungswert), kommt es hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 9). Zum anderen ist in die Betrachtung auch nicht einzubeziehen, ob das verunfallte Fahrzeug durch ein Neufahrzeug ersetzt wird. Die Naturalrestitution richtet sich nicht hierauf, sondern auf den Betrag, der für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8). Ob die Klägerin den Betrag, der sich nach dem Wert eines Gebrauchtwagens ermittelt, dafür einsetzt, ein (höherwertiges) Neufahrzeug zu erwerben, steht in ihrer Dispositionsfreiheit. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2023 – 2 U 303/21 –, Rn. 13 – 24, juris).

17 Die Klagepartei hat in der Replik vom 23.09.2025 darauf hingewiesen, dass ein Neufahrzeug rabattiert teurer als der Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug ist.

18 Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin könne auch bei Gebrauchtwagen einen Händlerrabatt in Anspruch nehmen, folgt ins Blau hinein.

19 Inwieweit die Klägerin bei Gebrauchtwagen einen Händlerrabatt erhält bzw. in Anspruch nehmen kann, wird beklagtenseits nicht vorgetragen.

20 Vertragshändler erhalten von den Autofirmen Neuwägen und keine Gebrauchtwägen.

21 Auch wenn man einen Großkundenrabatt bei den Reparaturkosten annehmen würde, wie beklagtenseits vorgetragen, so wären diese abzüglich eines Rabattes von 15 % noch immer bei 88.000 €.

22 4. Ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts war nicht einzuholen. Das Bestreiten der Beklagten geschieht ins Blaue hinein. Vorgerichtlich wurde weder der Restwert noch der Wiederbeschaffungswert infrage gestellt, sondern allein ein fiktiver Händlerrabatt von 15 % abgezogen.

23 Die Zinsnebenforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291 ZPO. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 21.07.2025 unter letztmaliger Frist zur Zahlung bis zum 25.07.2025 zur Regulierung des Differenzbetrages aufgefordert. Diese verstrich ohne, dass eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte. Die Beklagte geriet daher am 26.07.2025 in Verzug.

24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

25 Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt.

Leitsatz

Ein Vertragshändler, dessen Firmenfahrzeug einen unfallbedingten Totalschaden erlitten hat, braucht sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts den für den Kauf von Neuwagen eingeräumten Händlerrabatt auch bei fiktiver Schadensabrechnung (Kauf eines Neuwagens) nicht anrechnen zu lassen (Anschluss an OLG Köln BeckRS 2023, 29451). (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Anrechnung des Händlerrabatts auf Wiederbeschaffungswert für ein unfallbeschädigtes Firmenfahrzeug eines Vertragshändlers

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