VGH München 5. Senat, 2026-06-03, 5 CE 26.1008

5 CE 26.1008Tribunal administratif / 5e division3 juin 2026

Regest

Ein Anordnungsgrund für die vorzeitige Überlassung digitaler Kopien von Prüfungsarbeiten besteht nicht, wenn dem Antragsteller eine Einsichtnahme und das Abfotografieren der Arbeiten angeboten wird und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 5. Senat — 2026-06-03 — 5 CE 26.1008 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 5 CE 26.1008

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Mai 2026 – M 32 E 26.3155 – wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – insoweit in Abänderung von Nr.

III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2026 – und für das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller ist auf den 8. Juni 2026 zur mündlichen Prüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am Prüfungsort M... geladen. In den der Ladung beigefügten Hinweisen zur mündlichen Prüfung heißt es, eine Einsicht in die schriftlichen Arbeiten sei ausschließlich am Tag der mündlichen Prüfung möglich. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, noch vor der mündlichen Prüfung eine digitale Kopie seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der anlässlich ihrer Bewertung durch die Prüfer angefallenen Unterlagen zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2026 mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 28. Mai 2026, der der Antragsgegner entgegentritt.

2 Mit Schreiben vom 2. Juni 2026 hat das Landesjustizprüfungsamt dem Antragsteller angeboten, am Mittwoch, 3. Juni 2026, oder Freitag, 5. Juni 2026, im Campus-Justiz in der ... Straße, ... M., Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen und diese sofern gewünscht abzufotografieren.

II.

3 Die Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sein zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung ist unbegründet. Denn er hat in Bezug auf den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Überlassung einer digitalen Kopie seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der anlässlich ihrer Bewertung durch die Prüfer angefallenen Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 Abs. 1 ZPO).

4 § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestattet dem Gericht, eine vorläufige Regelung in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn dies unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache darlegen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2026 – 10 VR 6.25 – BeckRS 2026, 5178 Rn. 7). Da das Gesetz nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers erforderlich erscheint.

5 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren seitens des Antragsgegners ihm unterbreiteten Angebots, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen und diese auch abzufotografieren, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die besondere Eilbedürftigkeit seines Begehrens nicht glaubhaft gemacht.

6 Im Schriftsatz vom 2. Juni 2026 hat der Antragsteller in Reaktion auf das Angebot lediglich ausgeführt, es sei ihm „nunmehr allerdings so kurzfristig zeitlich nicht mehr möglich, nach München zu kommen.“ Eine Begründung dafür ist der Antragsteller schuldig geblieben. Eine solche wäre aber nicht zuletzt im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass der Antragsteller ausweislich der von ihm im Verfahren angegebenen Anschrift in dem an das Gebiet der Landeshauptstadt angrenzenden Landkreis Dachau wohnt und sich der zeitliche Aufwand für die Einsichtnahme im CampusJustiz deshalb in überschaubaren Grenzen halten dürfte. Dass ihm aus anderen Gründen die Einsicht unzumutbar wäre, hat er ebenfalls nicht vorgetragen. Da der Antragsteller nunmehr fast zwei Monate lang die Möglichkeit hatte, sich in Kenntnis der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Namen der Prüfer auf die mündliche Prüfung vorzubereiten, und sogar sechs Monate die Möglichkeit zu deren Vorbereitung im Anschluss an die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen, liegt es fern, dass gerade die wenigen Stunden, die er für die angebotene Einsichtnahme aufbringen müsste, zu einer nennenswerten Beeinträchtigung seiner Prüfungsvorbereitung führen könnten.

7 Der Antragsteller weist zwar im Schriftsatz vom 2. Juni 2026 zutreffend darauf hin, dass das Angebot des Antragsgegners hinter seinem Begehren zurückbleibt. Die Zwecke, die der Antragsteller mittels Durchsetzung des Anspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung erreichen möchte – namentlich Kenntnis der ihm von den Prüfern vorgehaltenen Fehler zu erlangen, um in der mündlichen Prüfung nicht dieselben zu machen, und überprüfen zu können, ob bei der Bekanntgabe der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen tatsächlich die von ihm erbrachten zugrunde gelegt wurden –, werden aber durch die Einsichtnahme in die Originalarbeiten in derselben Weise erreicht. Dass sein Informationsbedürfnis durch die Einsichtnahme hinreichend befriedigt werden kann, ergibt sich auch aus seiner Mail an das Landesjustizprüfungsamt vom 14. April 2026, in der er – wenn auch nur „äußerst hilfsweise“ – die Möglichkeit einer solchen anspricht.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt – ein Hauptsacheverfahren käme unabhängig vom Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allenfalls in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht –, ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Die Beteiligten sind zu der Streitwertfestsetzung und -änderung angehört werden.

9 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Leitsatz

Ein Anordnungsgrund für die vorzeitige Überlassung digitaler Kopien von Prüfungsarbeiten besteht nicht, wenn dem Antragsteller eine Einsichtnahme und das Abfotografieren der Arbeiten angeboten wird und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Zwecke der Einsicht in Prüfungsklausuren zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung werden durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Originalarbeiten hinreichend erfüllt. Ein Anspruch auf digitale Kopien besteht nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kein Anspruch auf Überlassung digitaler Kopien der Prüfungsklausuren vor mündlicher Prüfung

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