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M 26a E 26.571•VG München 26a. Kammer, 2026-05-18, M 26a E 26.571
M 26a E 26.571Tribunal administratif18 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: M 26a E 26.571
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 24,36 EUR festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus drei Festsetzungsbescheiden für Rundfunkbeiträge.
2 Die Antragstellerin wird vom Antragsgegner unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung in E* …bach 14, … … … (im Folgenden: Wohnung) und unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für einen landwirtschaftlichen Betrieb unter der gleichen Anschrift (im Folgenden: Landwirtschaft) herangezogen.
3 Mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024 zulasten der Antragstellerin für die Landwirtschaft Rundfunkbeiträge in Höhe von 26,36 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
4 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 mahnte der Antragsgegner die Bezahlung der mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2024 festgesetzten Rundfunkbeiträge.
5 Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. November 2024 bis 30. April 2025 zulasten der Antragstellerin für die Landwirtschaft Rundfunkbeiträge in Höhe von 44,72 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
6 Mit Festsetzungsbescheid vom 1. August 2025 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2025 zulasten der Antragstellerin für die Landwirtschaft Rundfunkbeiträge in Höhe von 26,36 EUR (einschließlich Säumniszuschlag in Höhe von 8 EUR) fest.
7 Mit Schreiben vom 18. September 2025 mahnte der Antragsgegner die Bezahlung der mit den Festsetzungsbescheiden vom 2. Mai 2025 und 1. August 2025 festgesetzten Rundfunkbeiträge.
8 Mit Vollstreckungsauftrag vom 1. Dezember 2025 an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen beauftragte der Antragsgegner die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin.
9 Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 informierte die Gerichtsvollzieherin den Antragsgegner darüber, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf Montag, den 26. Januar 2026 bestimmt worden sei.
10 Mit bei Gericht am 26. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz vom 23. Januar 2026 erhob die Antragstellerin Klage wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. November 2024, 2. Mai 2025 und 1. August 2025. Über die Klage (Az. M 26a K 26.569) wurde bisher noch nicht entschieden. Im Schriftsatz vom 23. Januar 2026 beantragt die Antragstellerin zudem
11 „die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.“
12 Zur Begründung erklärte die Antragstellerin, dass die vom Antragsgegner geltend gemachte Forderung dem Grunde nach nicht bestehe. Es gebe keine beitragspflichtige Betriebsstätte. Die Möglichkeit, die tatsächlichen Gegebenheiten bei einem Vor-Ort-Termin überprüfen zu lassen, sei vom Antragsgegner nicht wahrgenommen worden. Zudem sei der Anspruch durch Aufrechnung mit in den Jahren 2022 bis 2025 zuviel entrichteten Gebühren erloschen.
13 Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2026 teilt der Antragsgegner mit, dass im streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren bereits am 26. Januar 2026 der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft stattgefunden habe. Die Zwangsvollstreckung aus dem aktuellen Vollstreckungsersuchen sei damit bereits vorläufig abgeschlossen. Der Antragsgegner teilte außerdem mit, dass auf dem streitgegenständlichen Beitragskonto bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage – eine sogenannte Mahnstufenaussetzung vermerkt wurde. Das bedeute, dass zunächst keine (weiteren) Vollstreckungsersuchen ergehen und – solange keine Verjährung drohe – auch keine (weiteren) Beitragsbescheide erstellt würden.
14 Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Januar 2026 wurde die Antragstellerin um Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung bis zum 13. Februar 2026 gebeten.
15 Mit Beschluss vom 23. März 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter/Berichterstatter übertragen.
16 Mit Schriftsatz vom 1. April 2026 im Klageverfahren M 26a K 26.569 führte der Antragsgegner zudem aus, dass er von der Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 16. Februar 2026 informiert worden sei, dass die Antragstellerin den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt habe und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die beantragten Drittauskünfte seien bereits zum 3. Februar 2026 vorgelegt worden. Der Antragsgegner habe am 19. Februar 2026 beim zuständigen Amtsgericht Garmisch-Patenkirchen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.
17 Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
18 Der Antrag hat keinen Erfolg.
19 1. Das Gericht legt den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus.
20 § 88 VwGO gebietet dem Gericht, das tatsächliche Rechtsschutzziel bzw. Antragsbegehren zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Ziel der Antragstellerin ist es, sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den drei Festsetzungsbescheiden vom 1. November 2024, 2. Mai 2025 und 1. August 2025, die Gegenstand des Klageverfahrens M 26a K 26.569 sind, zur Wehr zu setzen, weil sie mit dem Argument der fehlenden Beitragspflicht der von ihr betriebenen Landwirtschaft Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend macht. Ein solches Begehren ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilen. Eine (analoge) Anwendung von § 769 ZPO (Einstweilige Anordnungen) kommt nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BayVGH, B. v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – beckonline Rn. 4 f. m.w.N.).
21 Der eigentlich gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Generell könnte mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zwar die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage erreicht werden mit der Folge, dass eine Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte vollziehbar sein müssen, entfällt, so dass die Zwangsvollstreckung einzustellen wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil unstatthaft, wäre. Die drei streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sind bereits bestandskräftig, weil innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfristen nach Aktenlage weder Widerspruch eingelegt noch Anfechtungsklage erhoben wurde. Tauglicher Angriffsgegenstand eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kann jedoch nur ein noch nicht unanfechtbarer Verwaltungsakt sein (BeckOK VwGO/Gersdorf, 77. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 147). Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass ein eventueller Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber hinaus wegen mangelnder Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch unbegründet wäre. Selbst wenn die von der Antragstellerin am 26. Januar 2026 ausdrücklich als „Vollstreckungsgegenklage Rundfunkbeitrag Landwirtschaft“ eingelegte Klage als Anfechtungsklage auslegen oder die Antragstellerin eine Anfechtungsklage noch einlegen würde, würde diese voraussichtlich erfolglos bleiben, weil jeweils die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 VwGO verstrichen wäre. Die Anfechtungsklage wäre bereits unzulässig; auf die inhaltlichen Argumente der Antragstellerin zur angeblich fehlenden Betriebsstätte kommt es insoweit nicht an.
22 2. Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist bereits unzulässig.
23 Der Antrag mit dem Ziel, eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken, ist zwar statthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Rechtsschutz gegen die Vollstreckung eines Leistungsbescheids (hier: des Beitragsfestsetzungsbescheids) findet in Bayern dergestalt statt, dass der Betroffene sich mit seinen Einwendungen zunächst an die Anordnungsbehörde (hier: die Rundfunkanstalt) wenden und dort die Einstellung der Vollstreckung beantragen muss (Art. 21 und 22 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG). Gegen die Ablehnung eines solchen Antrags oder die nicht rechtzeitige Entscheidung über einen solchen Antrag ist dann eine Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären (vgl. BayVGH, B. v. 07.03.2024 – 7 CE 23.1749 – beckonline – Rn. 8; B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – beckonline Rn. 12).
24 Dem Antrag fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.). An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es insbesondere dann, wenn ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Eyermann, VwGO vor § 40 Rn. 11). So liegt es hier. Die Antragstellerin hätte sich mit ihrer Bitte um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung als einfachere und schnellere Maßnahme gemäß Art. 21 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zunächst an den Antragsgegner wenden müssen, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.1974 – 241 IV 74; BayVGH, B.v. 14.5.1975 – 246 IV 71; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 21 VwZVG Rn. 58). Eine besondere Eilbedürftigkeit, die ausnahmsweise eine gerichtliche Befassung auch ohne eine vorherige Befassung des Antragsgegners zulässig machen würde, wurde von der Antragstellerin weder geltend gemacht noch ist diese sonst für das Gericht ersichtlich.
25 3. Ohne dass es hierauf noch ankäme, weist das Gericht – lediglich ergänzend – darauf hin, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auch unbegründet wäre.
26 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei hat die Antragspartei sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). Der Antrag kann nur Erfolg haben, wenn und soweit sich sowohl Anordnungsanspruch als auch -grund aufgrund der Bezeichnung und Glaubhaftmachung als überwiegend wahrscheinlich erweisen (BayVGH, B.v. 16.8.2010 – 11 CE 10.262 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
27 Die Antragstellerin hat bereits die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsgegner trotz seiner Erklärung vom 29. Januar 2026 die Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden weiter betrieben, indem er am 19. Februar 2026 beim zuständigen Amtsgericht Garmisch-Patenkirchen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragte. Es ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin bei einer zu vollstreckenden Forderung in Höhe von 97,44 EUR das Abwarten einer Entscheidung über die Hauptsacheklage in ihrem konkreten Fall unzumutbar wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin gegebenenfalls nach Art. 28 VwZVG und § 10 Abs. 3 RBStV ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehen würde.
28 Darüber hinaus wurde auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 19, 23 ff. VwZVG hinsichtlich der drei Festsetzungsbescheide nicht vorliegen. Aufgrund der Bestandskraft der drei streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide sind die inhaltlichen Einwendungen gegen die Beitragspflichtigkeit der Landwirtschaft der Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren unbeachtlich. Hinsichtlich der außerdem geltend gemachten Erfüllung durch Aufrechnung nach § 389 BGB fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung des Bestehens eines entsprechenden Erstattungsanspruchs für die Jahre 2022 bis 2025 durch die Antragstellerin. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zumindest hinsichtlich der von der Antragstellerin noch gar nicht entrichteten Beiträge in den Jahren 2024 und 2025 das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gegen den Antragsgegner bereits denklogisch ausscheidet. Im Übrigen dürfte hier der Rechtsgedanke des § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zur Anwendung kommen, wonach eine wirksame Aufrechnung voraussetzt, dass die Gegenansprüche des Abgabenschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (vgl. Beck RundfunkR/Mannebach, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 10 Rn. 30 m.w.N.). Weder wurde ein rechtskräftig festgestellter Erstattungsanspruch der Antragstellerin vorgetragen noch geht das Gericht insoweit von einem unbestrittenen Erstattungsanspruch der Antragstellerin aus, weil die dafür entscheidende Frage der Beitragspflicht für die Landwirtschaft der Antragstellerin zwischen den Beteiligten gerade streitig ist.
29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache sind die mit den streitgegenständlichen Festsetzungsbescheiden festgesetzten Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 97,44 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 24,36 EUR. Er ist Grundlage für die nachfolgende Berechnung der Verfahrenskosten.
Rundfunkbeitrag, Unzulässiger Antrag vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Rechtskräftige Festsetzungsbescheide, Abgrenzung § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO, Keine vorherige Antragstellung bei Behörde, Zwangsvollstreckung, Festsetzungsbescheid, Mahnstufenaussetzung, Vermögensauskunft, Schuldnerverzeichnis
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