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3 ZB 24.1693•VGH München 3. Senat, 2026-06-16, 3 ZB 24.1693
3 ZB 24.1693Tribunal administratif / 3e division16 juin 2026
Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze gem. Art. 10 Abs. 3 S. 2 BayHSchPG für die Ernennung zum Professor gerichtete Klage ist gem. § 44a S. 1 VwGO unzulässig, da die Zulassung der Ausnahme wegen ihrer Eigenschaft als Verwaltungsinternum nicht Gegenstand eines isolierten Antrags sein kann. Es handelt sich hierbei um eine interne Verfahrenshandlung in Form einer behördlichen Mitwirkungshandlung, die nur die Entscheidung über eine von mehreren Voraussetzungen für die letztendlich ergehende Sachentscheidung betrifft. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-06-16
Aktenzeichen: 3 ZB 24.1693
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. August 2024 – B 5 K 22.636 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1 1. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
2 1. 1 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
3 Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage zeigt der Kläger nicht auf.
4 Die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage „Liegt ein dringender Fall im Sinne des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG bereits dann nicht vor, wenn geeignete jüngere Bewerber vorhanden sind?“ ist nicht entscheidungserheblich.
5 1.1. 1 Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze gem. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG für die Ernennung zum Professor gerichtete Klage ist bereits gemäß § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Die Zulassung der Ausnahme im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann wegen ihrer Eigenschaft als Verwaltungsinternum nicht Gegenstand eines isolierten Antrags sein. Die Prüfung der Erteilung einer Ausnahme erfolgt gleichsam „von Amts wegen“ im Zuge der Prüfung und Verbescheidung des Antrags eines Bewerbers auf Berufung in ein Beamtenverhältnis (BayVGH, B.v. 7.3.2022 – 3 ZB 22.358 – juris Rn. 12; Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand 1.4.2026, Art. 23 BayBG Rn. 22). Es handelt sich hierbei um eine interne Verfahrenshandlung (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37.03 – juris Rn. 20) in Form einer behördlichen Mitwirkungshandlung, die nur die Entscheidung über eine von mehreren Voraussetzungen für die letztendlich ergehende Sachentscheidung betrifft (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 44a Rn. 52). Rechtsbehelfe gegen eine solche reine Verfahrenshandlung können nach § 44a VwGO nur mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (BayVGH, B.v. 27.9.2005 – 3 CE 05.2031 – juris Rn. 11).
6 1.1. 2 Die Frage wäre aber selbst dann nicht entscheidungserheblich, wenn sich die Klage gegen die Ablehnung der Berufung in ein Beamtenverhältnis richten würde.
7 Art. 10 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230; BayRS 2030-1-2-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2023 durch Gesetz vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) enthielt ausweislich seines Wortlauts eine Ausnahme zu der in Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG enthaltenen Regel, dass nicht zum Professor ernannt werden darf, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die gleiche Regelung trifft nun Art. 60 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414; BayRS 2210-1-3-WK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2026 (GVBl. S. 208).
8 Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich, dass derjenige, der die Ausnahme für sich in Anspruch nehmen möchte, darlegen muss, dass die Voraussetzung (das Vorliegen eines dringenden Falles) erfüllt ist. Für das Nichtvorliegen eines dringenden Falles bedarf es hingegen keiner Begründung. Hiervon ist auszugehen, solange keine Gründe dargelegt wurden, die geeignet sind, einen dringenden Fall darzustellen.
9 In dem hier zu entscheidenden Verfahren wurden keine Gründe für das Vorliegen eines dringenden Falles dargetan. Dass derjenige, für den eine Ausnahme von der Altersgrenze begehrt wird, am Ende des Auswahlverfahrens der erstplatzierte Bewerber ist, stellt keinen dringenden Fall, sondern den Normalfall dar. Denn nach dem Prinzip der Bestenauslese als Ausprägung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) ist unter mehreren Bewerbern der Beste auszuwählen. Käme es allein auf das Interesse an, den besten Bewerber auswählen zu können, wäre stets ein dringender Fall gegeben. Wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfüllt die Voraussetzung für die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis jedoch grundsätzlich nicht. Für die Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG bedarf es eines zusätzlichen (d.h. über die Erstplatzierung im Auswahlverfahren hinausgehenden) besonderen öffentlichen Interesses an der Gewinnung genau dieses Bewerbers.
10 Weder das Schreiben der Universität Bamberg vom 22. Oktober 2021 an das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst noch die klägerischen Schriftsätze zeigen ein solches besonderes öffentliches Interesse an der Gewinnung des Klägers als Professor in einem Beamtenverhältnis auf. Vielmehr werden darin nur diejenigen Aspekte betont, die die Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Professur begründen (insb. dass sein Forschungs- und Lehrprofil zu der zu besetzenden Professur passt). Es wird aber nicht dargelegt, dass sich der Kläger dergestalt von den übrigen Bewerbern abhebt, dass seine Berufung einen erheblichen Vorteil beziehungsweise die Nichteinstellung des Klägers einen erheblichen Nachteil für den Dienstherrn oder die Allgemeinheit darstellen würde. Ein solcher Unterschied ergibt sich auch nicht aus dem Bericht über die Arbeit des Berufungsausschusses oder den eingeholten Gutachten. Darin werden der Kläger wie auch die anderen Bewerber als für die Besetzung der ausgeschriebenen Professur geeignet eingestuft. Hierbei wurde die Reihung zwischen den Gutachtern unterschiedlich eingeschätzt. Das stellt ein Indiz dar, dass der Leistungsvorsprung des Klägers in Relation zu den Mitbewerbern nicht als offensichtlich überragend gewertet wurde. Maßgeblich ist aber letztlich, dass keine Anhaltspunkte genannt werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, unbedingt den Kläger anstelle eines anderen vorhandenen und geeigneten Bewerbers für die ausgeschriebene Professur zu gewinnen.
11 Überdies spricht gegen ein öffentliches Interesse an einer Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis, dass der Kläger den ihm angebotenen Ruf in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis angenommen hat. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass die Verbeamtung für eine langfristige Bindung an die Hochschule relevant sein könne. Die Verbeamtung schließt nicht aus, dass der Kläger zukünftig einen Ruf an eine andere Hochschule erhält und annimmt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg vorbringen, dass die nicht erfolgte Verbeamtung bei einem entsprechenden Forschungserfolg Einfluss auf künftige Bleibeverhandlungen haben könne. Hierdurch legt er nicht dar, dass aktuell ein dringender Fall i.S.d. in Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG/ Art. 60 Abs. 3 BayHIG vorliegt. Hierfür genügt nicht, dass eventuell zukünftig ein besonderes Interesse entstehen kann, einen Wechsel des derzeit in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Professors zu vermeiden.
12 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – juris Rn. 16; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 19 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
14 An der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine Zweifel, da die Klage schon wegen ihrer Unzulässigkeit (s.o. bei 1.1.1) abzuweisen war. Wäre die Klage gegen die Ablehnung der Berufung in ein Beamtenverhältnis gerichtet, wäre sie unbegründet, weil die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayHSchPG (das Vorliegen eines dringenden Falles) nicht dargelegt ist (s.o. bei 1.1.2).
15 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Sie weicht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle ab. Der Sachverhalt ist überschaubar. Bei der Entscheidung hierüber stellen sich keine ungeklärten Rechtsfragen.
16 Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn das Zulassungsvorbringen gegen das erstinstanzliche Urteil Fragen von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass sie sich wegen der Komplexität nicht im Berufungszulassungsverfahren klären lassen. Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn die rechtlichen Fragen sich ohne Weiteres aus den Normen ergeben oder in der Rechtsprechung geklärt sind und wenn kein besonders unübersichtlicher oder schwer zu ermittelnder Sachverhalt vorliegt (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17 Aufl. 2026, § 124 Rn. 28 und 33 m.w.N.). Auch hier muss sich der die Zulassung beantragende Verfahrensbeteiligte substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Insbesondere soweit die Schwierigkeiten darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, sind diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17).
17 Der Kläger legt keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten dar, indem er die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage (s.o. bei 1.1) als schwierig bezeichnet, zumal es auf die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ankommt.
18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung einer Ausnahme von der Altersgrenze gem. Art. 10 Abs. 3 S. 2 BayHSchPG für die Ernennung zum Professor gerichtete Klage ist gem. § 44a S. 1 VwGO unzulässig, da die Zulassung der Ausnahme wegen ihrer Eigenschaft als Verwaltungsinternum nicht Gegenstand eines isolierten Antrags sein kann. Es handelt sich hierbei um eine interne Verfahrenshandlung in Form einer behördlichen Mitwirkungshandlung, die nur die Entscheidung über eine von mehreren Voraussetzungen für die letztendlich ergehende Sachentscheidung betrifft. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfüllt die Voraussetzung für die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht. Für die Ausnahme nach Art. 10 Abs. 3 S. 2 BayHSchPG bedarf es eines zusätzlichen über die Erstplatzierung im Auswahlverfahren hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesses an der Gewinnung genau dieses Bewerbers. Dazu muss vom Kläger dargelegt werden, dass er sich dergestalt von den übrigen Bewerbern abhebt, dass seine Berufung einen erheblichen Vorteil beziehungsweise seine Nichteinstellung einen erheblichen Nachteil für den Dienstherrn oder die Allgemeinheit darstellen würde. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Ablehnung einer Ausnahme von der Altersgrenze für die Professorenernennung
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