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8 W 21/25•OLG Bamberg 8. Zivilsenat, 2026-05-18, 8 W 21/25
8 W 21/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 818 mai 2026
Die durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu beanspruchende Vergütung ist nicht stets allein deswegen auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt, weil der in Rechnung gestellte Betrag den Ausgagenvorschuss um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Sachverständige hierauf zuvor nicht hingewiesen hat. (Rn. 20 – 26)
Entscheidungsdatum: 2026-05-18
Aktenzeichen: 8 W 21/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Staatskasse des Freistaats Bayern gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 29.04.2025, Az. 12 OH 16/22 Bau, wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Beschwerde betrifft die Höhe der einem gerichtlichen Sachverständigen zu erstattenden Vergütung.
2 Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht begehrte die Antragstellerin im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Erhebung von Beweisen über von ihr geltend gemachte Mängel im Zusammenhang mit von der Antragsgegnerin durchgeführten Arbeiten zur Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an einem Gebäude.
3 Auf der Grundlage eines entsprechenden Beweisbeschlusses vom 23.06.2022 übersandte das Landgericht die Akten mit Verfügung vom selben Tag an den Sachverständigen und wies ihn dabei unter anderem darauf hin, dass er dazu verpflichtet sei, rechtzeitig mitzuteilen, falls die anfallenden Kosten voraussichtlich den angeforderten Kostenvorschuss von (damals) 3.000,00 € erheblich übersteigen sollten, sowie darauf, dass bei einem Verstoß hiergegen die Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses zu begrenzen wäre. Mit Schreiben vom 04.07.2022 beantragte der Sachverständige die Zustimmung zu einer besonderen Vergütung, insbesondere zu einem Nettostundensatz für seine eigene Tätigkeit von 150,00 €. Nach Erteilung des Einverständnisses durch die Antragsgegnerin stimmte das Gericht dem mit Beschluss vom 28.07.2022 zu. Mit Schreiben vom 18.09.2023 teilte der Sachverständige mit, dass er mit Kosten in Höhe von 12.000,00 € rechne. Die Antragstellerin überwies daraufhin zunächst weitere 12.000,00 € an die Justizkasse, wovon der Sachverständige auch in Kenntnis gesetzt wurde. Später forderte die Antragstellerin eine Überzahlung von 3.000,00 € zurück, was dem Sachverständigen nicht mitgeteilt wurde.
4 Mit Rechnung vom 31.01.2025 machte der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 18.542,29 € (brutto) geltend. Das Landgericht wies ihn in der Folge darauf hin, dass eine Kostenüberschreitung von weit mehr als 20 Prozent des eingezahlten Betrags von 12.000,00 € gegeben sei, woraufhin der Sachverständige sich darauf berief, dass er angesichts der ihm erteilten Mitteilung über eine Einzahlung weiterer 12.000,00 € von einem Vorschuss von insgesamt 15.000,00 € ausgegangen sei.
5 Mit angefochtenem Beschluss vom 29.04.2025 setzte das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen in der von ihm beantragten Höhe (18.542,29 €) fest. Eine Kürzung der Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG sei nicht sachgerecht, wenn die mögliche Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 JVEG die wirtschaftlichen Interessen der Parteien nicht berühre. Eine für die Parteien „erhebliche“ Überschreitung des Kostenvorschusses könne daher nur dann angenommen werden, wenn die Anzeige des Sachverständigen zu einem Abbruch oder einer Einschränkung des Gutachtens geführt hätten. Derartiges hätten die Beteiligten nicht geltend gemacht. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts vom 14.05.2025, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird und mit der er im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht stütze sich unter anderem auf noch zur vor dem 01.08.2013 geltenden Gesetzesfassung ergangene Rechtsprechung, während nach der aktuellen Rechtslage im Falle einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses zwingend eine Kappung auf die Höhe dessen Betrags vorzunehmen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es auch im Falle einer pflichtgemäßen Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit gekommen wäre.
7 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.05.2025 nicht abgeholfen. Hierbei hat es insbesondere ausgeführt, dass der Sachverständige mit Blick auf den Verfahrensablauf von der Einzahlung eines Vorschusses von insgesamt 15.000,00 € habe ausgehen dürfen und die Überschreitung damit noch im zulässigen Rahmen von 20 bis 25 Prozent gelegen habe.
8 Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Sachverständige hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin teilt die Ansicht des Bezirksrevisors; auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 07.01.2026 wird Bezug genommen.
9 Der für die Entscheidung über die Beschwerde ursprünglich zuständige originäre Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 06.03.2026 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
10 Die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Bamberg hält in ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 07.04.2026 die Ansicht des Landgerichts, dass der Sachverständige davon habe ausgehen dürfen, dass ihm 15.000,00 € zur Verfügung standen, für vertretbar. Auch liege im Ergebnis die Überschreitung der Vergütung gerade noch in dem zulässigen Rahmen. Der Bezirksrevisor des Landgerichts hat nach Übersendung dieser Stellungnahme an seiner Beschwerde festgehalten.
II.
11 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
12 1. Die Beschwerde ist zulässig.
13 a) Insbesondere ist die Staatskasse nach § 4 Abs. 3 JVEG beschwerdeberechtigt, und zwar unabhängig davon, inwiefern die Kosten nach dem derzeitigen Stand an sich von den Parteien zu tragen sind, denn der jeweilige Kostenschuldner könnte sich im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG gegebenenfalls noch mit Erfolg gegen eine überhöhte Entschädigung oder Vergütung wenden (Schneider, in: ders. JVEG, 5. Aufl. 2025, § 4 Rn. 56).
14 b) Aus dem Gesamtzusammenhang von Nr. 2.1.1, 2.1.2, 4.1.1 und 4.1.2. der Bezirksrevisorenbekanntmachung (BezRevBek) vom 18. Oktober 2005 (JMBl. S. 147) ergibt sich, dass auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht der Bezirksrevisor beim Landgericht die Staatskasse vertritt.
15 c) Der – auch für die Staatskasse – erforderliche Beschwerdewert von über 200,00 € (§ 4 Abs. 3 JVEG a.F.) ist offensichtlich erreicht, nachdem diese eine Herabsetzung der zu erstattenden Vergütung auf den Betrag des angeforderten Kostenvorschusses anstrebt.
16 2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Senat hält die Entscheidung des Landgerichts sowohl im Ergebnis als auch von der Begründung her für zutreffend.
17 a) Im Ansatz vollkommen zu Recht beruft sich die Staatskasse darauf, dass nach § 8a Abs. 4 JVEG der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses erhält, wenn die abgerechnete Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Auch weist der Bezirksrevisor beim Landgericht zutreffend darauf hin, dass mehrere hierzu ergangene Entscheidungen diese „Erheblichkeit“ stets ab einer Überschreitung um mehr als 20 Prozent annehmen (vgl. Nachweise bei Schmidt, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 8a JVEG Rn. 23).
18 b) Der Senat geht vorliegend gleichwohl nicht von einer erheblichen Überschreitung in diesem Sinne aus.
19 aa) Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass es dem Sachverständigen nicht zum Nachteil gereichen darf, dass die Mitteilungen über angeforderte beziehungsweise eingezahlte Beträge von Auslagenvorschüssen seitens des Gerichts missverständlich waren. Wie das Landgericht ausführt und die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts nicht beanstandet, ist das Vorbringen des Sachverständigen, er sei von einem insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag von 15.000,00 € ausgegangen, glaubhaft, nachdem ihm gegenüber die Einzahlungen von zunächst 3.000,00 € und in der Folge weiteren 12.000,00 € mitgeteilt worden waren, die spätere Rückforderung von 3.000,00 € demgegenüber nicht. Insbesondere erscheint es auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Sachverständige allein mit Blick auf die damit – aus seiner Sicht – nur moderate Überschreitung von einem Hinweis an das Gericht abgesehen hat und dass er im Umkehrschluss ein solches Vorgehen im Fall von zugrunde gelegten 12.000,00 € und damit einer im Raum stehenden Überschreitung der Kosten um über 50 Prozent nicht ernsthaft erwogen hätte.
20 bb) Der Senat hält eine starre Grenze von 20 Prozent für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung gemäß § 8a Abs. 4 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO, bei der zwingend eine Kürzung der Vergütung zu erfolgen hätte, für nicht sachgerecht (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2014 – 3 W 980/14, BeckRS 2014, 20161).
21 (1) Eine solche Grenze kommt im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/11471, 260) heißt es hierzu:
„Dadurch soll aber keine generelle Kappungsgrenze für jede Überschreitung des Vorschusses geschaffen werden, sondern nur für Fälle des erheblichen Übersteigens. Die Literatur nimmt Erheblichkeit erst bei einer um zwanzig Prozent übersteigenden Vergütung an (Zöller/Greger, 25. Auflage, § 413 ZPO, Rnr. 6)“.
22 Wenn der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nun aber einerseits eine von der Literatur angenommene Grenze erwähnt, dann aber andererseits davon absieht, diese auch in die Regelung aufzunehmen (was ohne jede Schwierigkeit durch bloße Nennung einer Prozentzahl umsetzbar gewesen wäre), und stattdessen den offenen Rechtsbegriff „erheblich“ verwendet, spricht dies aus Sicht des Senats gerade gegen einen Willen des Gesetzgebers, sich auf eine starre Grenze festzulegen, und vielmehr dafür, dass er die genaue Einordnung der Rechtsprechung überlassen wollte (vgl. dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 8). Dies gilt umso mehr, als dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein muss, dass in Konsequenz des Fehlens der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof allein er selbst eine – gegebenenfalls im Sinne der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gewollte – feste Grenze festlegen könnte.
23 Selbst wenn der Gesetzgeber keine absolute Grenze hätte festlegen, sondern auch Raum für die interessengerechte Behandlung von Ausnahmefällen hätte lassen wollen, hätte er zumindest eine Größe definieren können, ab der in der Regel von einer erheblichen Überschreitung auszugehen sei, was die Gerichte immerhin dazu zwingen würde, die Anerkennung einer größeren Überschreitung im Einzelfall konkret zu begründen.
24 Die Annahme einer starren Grenze ohne Wertungsmöglichkeit stünde nach Auffassung des Senats zudem in Widerspruch zu dem strikten „Zurückfallen“ des Anspruchs auf den eingezahlten Vorschuss nach § 8a Abs. 4 JVEG (in diese Richtung auch OLG Dresden a.a.O. Rn. 11), weil sich diese Folge (also dass nicht einmal mehr der Betrag, der sich gerade noch im Rahmen der nicht erheblichen Überschreitung bewegen würde, beansprucht werden kann) ansonsten letztlich als reine Sanktionierung des Sachverständigen darstellen würde, die der Gesetzgeber in Ermangelung dafür sprechender Anhaltspunkte kaum gewollt haben kann.
25 (2) Der Senat kann damit offenlassen, wie es allgemein zu bewerten ist, dass die Pflicht des Sachverständigen zu einem rechtzeitigen Hinweis gemäß § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO daran anknüpft, dass die entstehenden Kosten einen angeforderten Kostenvorschuss „voraussichtlich“ „erheblich“ übersteigen, und wann ein Verschulden im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG in diesem Zusammenhang abzulehnen wäre, unter welchen Voraussetzungen also dem Sachverständigen Fehler in der Prognose, die Kosten würden den Vorschuss voraussichtlich nicht erheblich übersteigen, vorzuwerfen wären, beziehungsweise was der Sachverständige hierfür vorbringen müsste (vgl. zur Darlegungslast Schneider, in: ders., JVEG, 5. Aufl. 2025, § 8a Rn. 41).
26 (3) Denn nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Frage, ob eine erhebliche Überschreitung vorliegt, jedenfalls nicht stets unabhängig von den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Die Anzeigepflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO soll in erster Linie die Parteien des Rechtsstreits vor der Belastung mit unvorhergesehen hohen beziehungsweise außer Verhältnis zum Prozessrisiko stehenden Kosten bewahren (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 12), wobei die Parteien im Zivilprozess über die Höhe der Kosten, die sie in Kauf zu nehmen bereit sind, disponieren können. Dies gilt uneingeschränkt auch für das selbständige Beweisverfahren.
27 Damit ist das (bereits oben bei der Frage der Beschwerdeberechtigung angeführte) Interesse der Staatskasse, im Ergebnis die Differenz zwischen berechtigten und unberechtigten Kosten nicht tragen zu müssen, kein im Rahmen der Beurteilung der Berechtigung der Honorarforderung des Sachverständigen selbst und damit der Begründetheit der Beschwerde heranzuziehender eigenständiger Gesichtspunkt, auch wenn der Beschluss über die Kostenbeschwerde gemäß § 4 Abs. 9 JVEG vorliegend nicht zum Nachteil des Kostenschuldners wirkt und damit (theoretisch) bei einem Misserfolg der Beschwerde der Staatskasse noch eine Tragung eines Teils der Kosten durch sie in Betracht käme.
28 (4) Ob eine bestimmte – höhere – Grenze der Überschreitung anzuerkennen ist, ab der sonstige Umstände zurücktreten müssten, weil dann eine „Erheblichkeit“ unabhängig davon nicht mehr verneint werden könnte, bedarf bei den im hiesigen Fall in Rede stehenden 23,6 Prozent (18.542,29 € im Verhältnis zu 15.000,00 €) keiner Entscheidung.
29 bb) All dies zugrunde gelegt, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass zumindest vorliegend für die Beurteilung der Erheblichkeit der Überschreitung der vom Sachverständigen abgerechneten Vergütung im Verhältnis zum eingezahlten Vorschuss im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG auch die Überlegung einzubeziehen ist, ob die Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens im Falle einer vom Sachverständigen rechtzeitig mitgeteilten Kostenüberschreitung dieser voraussichtlich zugestimmt hätten (vgl. auch hierzu OLG Dresden a.a.O. Rn. 12; die Notwendigkeit eines solchen Kausalitätserfordernisses bejahend ebenfalls Bleutge, in: BeckOK KostR, § 8a JVEG Rn. 30 m.w.N., auch zur Gegenauffassung).
30 (1) Vorliegend ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb die Beteiligten bei Anzeige voraussichtlicher Kosten von etwas mehr als 18.000,00 € anstatt 15.000,00 €, von denen der Sachverständige nach dem oben Ausgeführten ausgehen durfte, von einer weiteren Begutachtung abgesehen hätten. Derartiges haben sie jedenfalls – wie das Landgericht zu Recht ausführt – zu keinem Zeitpunkt geäußert. Im Gegenteil haben sie – weit nach Rechnungsstellung des Sachverständigen – noch umfangreiche Ergänzungsfragen gestellt (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 02.04.2025 und der Antragstellerin vom 24.04.2025), mit denen sie die Verursachung nicht unerheblicher weiterer Kosten in Kauf genommen haben.
31 (2) Die von der Antragsgegnerseite aufgeworfene Frage, ob aus der Genehmigung einer besonderen Vergütung (§ 13 Abs. 2 JVEG) erhöhte Anforderungen an die sich für den Sachverständigen aus § 407a Abs. 4 ZPO ergebenden Pflichten folgen, verneint der Senat. Die Höhe des Stundensatzes für die Vergütung des Sachverständigen steht unabhängig davon, ob diese den gesetzlichen Regelsätzen entspricht oder auf der Genehmigung einer besonderen Vergütung beruht, in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung des Sachverständigen, das Verhältnis der entstehenden Kosten zum vom Gericht festgesetzten Auslagenvorschuss im Blick zu behalten. Die sich aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO ergebende Hinweispflicht, auf die § 8a Abs. 4 JVEG Bezug nimmt, knüpft allein an den angeforderten Kostenvorschuss an, ohne dass es darauf ankäme, auf welchen Grundlagen dessen Höhe beruht. Ein überzeugendes Argument dafür, aus der Genehmigung einer besonderen Vergütung eine Ausweitung der Hinweispflichten des Sachverständigen zu folgern, ist für den Senat nicht erkennbar, ohne dass es einer näheren Erörterung bedürfte, welchen Inhalt derart gesteigerte Pflichten konkret haben sollten.
III.
32 Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (beziehungsweise einer weiteren Beschwerde) kommt weder wegen der an sich gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht, weil gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in der vorliegenden Fallgestaltung ein Rechtsmittel prinzipiell nicht gegeben ist (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 JVEG).
IV.
33 Eine Kostenentscheidung ist mit Blick auf die Kostenfreiheit der Staatskasse und auf § 4 Abs. 8 JVEG nicht veranlasst.
Die durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu beanspruchende Vergütung ist nicht stets allein deswegen auf die Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses begrenzt, weil der in Rechnung gestellte Betrag den Ausgagenvorschuss um mehr als 20 Prozent übersteigt und der Sachverständige hierauf zuvor nicht hingewiesen hat. (Rn. 20 – 26)
Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kostenüberschreitung ist auch maßgeblich, ob die Beteiligten bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Fortsetzung der Begutachtung voraussichtlich zugestimmt hätten. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Die Genehmigung einer besonderen Vergütung gem. § 13 Abs. 2 JVEG hat keinen Einfluss auf die Hinweispflichten des Sachverständigen gem. § 407a Abs. 4 ZPO. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Keine starre Kappungsgrenze für die Erheblichkeit der Überschreitung des Auslagenvorschusses bei § 8a Abs. 4 JVEG
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