VG München 30. Kammer, 2025-10-16, M 30 M 25.5831

M 30 M 25.5831Tribunal administratif / Chamber 3016 oct. 2025

Texte intégral

VG München 30. Kammer — 2025-10-16 — M 30 M 25.5831 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-16

Aktenzeichen: M 30 M 25.5831

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Erinnerung wird verworfen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller und Erinnerungsführer wenden sich mit ihrem jeweiligen am 3. September 2025 per Fax und Einwurf in den Nachtbriefkasten eingereichten Rechtsmittel jeweils ausdrücklich gegen den Streitwertbeschluss vom 27. August 2025 sowie die Kostenrechnung vom 28. August 2025 im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren M 30 K 25.5311.

2 Sowohl der Streitwertbeschluss als auch die Kostenrechnung sei an einen Herrn C. ... H. … gerichtet. Hierbei handle es sich nachgewiesen um eine amtliche Fälschung im Landkreis G. … für einen am … Juli 1976 geborenen Sohn von G. … und A. ... H. …, die alle drei seitdem im E. … wohnen sollen, was er richtig ab 2023 herausgekommen sei. Für diesen C. ... H. … gebe es weder Geburtseintrag noch Geburtsurkunde. Tatsächlich sei der richtige C. … H. …, der nur so heiße am … Juli 1976 in S. … mit den Eltern H. ... H. … und I. … H. … geboren, wie der Original-Geburtseintrag Nr. … des Standesamtes S. … beweise. Dieser C. … H. … sei ab 1976 nicht in E. … wohnhaft, sondern ausschließlich in S. … mit seinen Eltern H. ... H. … und I. ... H. …, bis November 1979, wie die Hauptwohnsitzmeldungen der Stadt S. … bewiesen. Einen C. ... H. … gebe es somit nicht. Auch gebe es keine Firma Herrn C. ... H. … G. ... GmbH, sondern nur die C. ... H. … G. ... GmbH, gemäß den Original-Notar-Urkunden Nr. … des Notars Dr. H. … K. …, P. …, wozu die anliegende (in Kopie) notarielle Berichtigung mit der BRZI.-Nr. … des Notariats Dr. S. …, I. … gehöre, nachdem die amtliche Fälschung des C. ... H. … direkt herausgekommen sei. Auch bei dieser GmbH sei die Anrede: Sehr geehrte Damen und Herren.

3 Mit Beschluss vom 10. September 2025 wurde der Beschluss über den vorläufigen Streitwert hinsichtlich der Anschrift des Klägers berichtigt.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Hauptsacheverfahren M 30 K 25.5311, ergänzend Bezug genommen.

II.

5 Das im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 28. August 2025 verstandene Rechtsbehelf ist durch die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG -i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO zu verwerfen, weil es den Erinnerungsführern bereits am Rechtsschutzinteresse fehlt.

6 Sie bemängeln zum einen, dass der als Grundlage für die Kostenrechnung fungierende Streitwertbeschluss sowie die Kostenrechnung, die die Erinnerungsführer jeweils nach ihrer eigenen Einlassung tatsächlich erhalten haben, fälschlich an einen nicht existenten Herrn C. ... H. … adressiert gewesen sei. Vielmehr trage der Kläger zu 3. den zweiten Vornamen „…“ nicht.

7 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der (Nicht-)Verwendung eines gegebenenfalls unzutreffenden zweiten Vornamens bestehen soll. Der Beschluss war mit der ursprünglichen Adressierung R.Straße in E. korrekt an die Meldeadresse des Klägers zu 3. adressiert. Für den Streitwertbeschluss wurde die Adresse später dahingehend berichtigt, als die vom Kläger zu 3. in der Klageschrift angegebene Anschrift nun im Rubrum des Beschlusses steht. Die Beteiligten haben den Streitwertbeschluss sowie die Kostenrechnung tatsächlich erhalten. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der an „Herrn C. ... H. …“ adressierte Streitwertbeschluss und Kostenrechnung den Kläger zu 3. betrifft, weil es weder an den verwendeten Anschriften einen „Herrn C. ... H. …“ gibt, der gemeint gewesen sein könnte, noch – so der Vortrag des Klägers zu 3.- überhaupt einen Herrn C. ... H. … Insofern kann nicht erkannt werden, worin ein Rechtsschutz- bzw. Klarstellungsinteresse liegen sollte.

8 Zum anderen bemängeln die Erinnerungsführer, dass eine „Herr C. ... H. … G. ... GmbH“ nicht existiere, vielmehr lediglich eine „C. ... H. … G. ... GmbH“. Auch diesbezüglich ist ein Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Im Beschluss vom 27. August 2025 wird die Klägerin zu 2. im Rubrum als „C. ... H. … G. ... GmbH“ geführt. Sofern Anschreiben möglicherweise das Wort „Herr“ enthalten, betrifft dies den bemängelten Beschluss nicht. Eine Zustellung an die Klägerin zu 2. (bzw. deren Geschäftsführer, den Kläger zu 3.) hat tatsächlich stattgefunden.

titelzeile

Rechtsschutzinteresse, Streitwertbeschluss, Kostenrechnung, amtliche Fälschung, Adressierung, Berichtigung, Zustellung

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.