VG Augsburg 3. Kammer, 2025-11-27, Au 3 S 25.2592

Au 3 S 25.2592Tribunal administratif / 3e chambre27 nov. 2025

Regest

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 25 Abs. 1 PBefG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG Augsburg 3. Kammer — 2025-11-27 — Au 3 S 25.2592 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: Au 3 S 25.2592

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner begehrt das Wiederaufleben der sofortigen Vollziehbarkeit eines gegenüber der Antragstellerin erlassenen Widerrufs der Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen.

2 Die Antragstellerin bietet Personenbeförderungsdienstleistungen an. Sie verfügte über eine mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Oktober 2022 erteilte Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit 30 Mietwagen, zuletzt geändert mit Bescheid vom 22. Januar 2025.

3 Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, er beabsichtige den Widerruf der erteilten Genehmigungen. Mit Bescheid vom 25. März 2025 widerrief der Antragsgegner die Genehmigungen zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit 30 Mietwagen (Ziff. 1). Er verpflichtete die Antragstellerin, die Genehmigungsurkunde sowie die weiteren Ausfertigungen daraus für sämtliche Fahrzeuge abzugeben (Ziff. 2). Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung an (Ziff. 3) und drohte ein Zwangsgeld an (Ziff. 4).

4 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin komme ihren Unternehmenspflichten nicht ausreichend nach. Es sei gegen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Führung des Mietwagenauftragsbuchs, zur Auftragsannahme am Betriebssitz und gegen die Rückkehrpflicht bzw. das Verbot der taxiähnlichen Bereithaltung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 bis 5 PBefG verstoßen worden. Daher seien die Antragstellerin als Unternehmerin sowie die zur Führung der Geschäfte bestellte Person als unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG zu qualifizieren und die Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG zu widerrufen. Wegen der Vielzahl von Einzelverstößen sei die Gesamtschau der einzelnen für sich genommenen leichteren Rechtsverstöße insgesamt als ein schwerer Rechtsverstoß zu sehen, der die Bewertung als unzuverlässig rechtfertige. Die Angabe eines Betriebssitzes, der vermehrt nicht besetzt sei, stelle eine vorsätzliche Verschleierung der grundlegenden Angaben und somit einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen unternehmerische Pflichten dar. Eine schriftliche Mahnung, wie in § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG gefordert, könne aufgrund des Gewichts der Pflichtverletzung entfallen.

5 Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2025.

6 Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2025 (Au 3 S 25.874) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bezüglich Ziffer 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 25. März 2025 wiederhergestellt.

7 Mit Bescheid vom 11. Juni 2025 hat die Regierung von * den von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Es sei nicht nur von einzelnen Bagatellverstößen auszugehen, sondern von einer durchgängigen Missachtung der gesetzlichen Regelungen und Auflagen. Die Reaktion der Antragstellerin auf das Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2025 lasse nicht den Schluss zu, dass eine Einhaltung der gesetzlichen Regelungen in der Zukunft angestrebt werde. Die festgestellten Verstöße seien als „Bagatellen“ bewertet worden und die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben sei in Frage gestellt worden. Damit sei deutlich und offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass es am Willen zur Änderung des Geschäftsgebarens fehle und damit eine vorherige Abmahnung nicht den gewünschten Warneffekt mit anschließender Verhaltensänderung hätte erreichen können. Das Landratsamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch künftig gegen die gesetzlichen Verpflichtungen und Auflagen verstoßen werde, zumal offensichtlich die Vorgaben des PBefG und der Genehmigungsbescheide dem Unternehmer bekannt gewesen seien, also bewusst gegen geltendes Recht verstoßen worden sei.

8 Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Au 3 K 25.1888) und beantragt, den Bescheid des Antraggegners vom 25. März 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juni 2025 aufzuheben. Die Antragstellerin verfüge über die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG erforderliche Zuverlässigkeit und einen Betriebssitz. Der Antragsgegner könne nicht darlegen, dass die Antragstellerin ihre Aufträge nicht am Betriebssitz annehme. Die Führung des Mietwagenauftragsbuchs durch die Antragstellerin könne keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen. Verstöße gegen die Rückkehrverpflichtung seien allein den Fahrern der Antragstellerin anzulasten und der Antragstellerin selbst nicht zuzurechnen. Sämtliche unterstellten Einzelverstöße wären ausschließlich Bagatellverstöße oder einmalige Vorfälle, die nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allein einen Widerruf nicht rechtfertigen könnten. Die zunächst allein mit der operativen Führung der Geschäfte betraute Geschäftsführerin sei von der Antragstellerin am 30. April 2025 abberufen worden. Die an ihrer Stelle berufene und allein für die operative Führung der Geschäfte verantwortliche Geschäftsführerin erfülle die Voraussetzungen zur Berufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs. Der Antragsgegner sei nicht zum Widerruf der Genehmigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt gewesen. Der Antragsgegner habe eine eingehende Prüfung, ob die festgestellten Pflichtverstöße das regelmäßige gesetzliche Erfordernis einer vorherigen behördlichen Abmahnungsmaßnahme bedeutungslos machen würde, im Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt. Er stelle auf die Begründung des Widerrufbescheids ab, welche das Verwaltungsgericht bereits als unzureichend bewertet habe. Der Antragsgegner übersehe, dass Anhörung und Mahnung unterschiedliche Funktionen hätten.

9 Mit Schriftsatz vom 17. September 2025 hat der Antragsgegner beantragt,

10 den Beschluss vom 14. Mai 2025, Az. Au 3 S 25.874, dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. März 2025 erneut angeordnet wird.

11 Der Wechsel in der Geschäftsführung sei nach mehreren Hinweisen seitens des Antragsgegners erst am 27. August 2025 beantragt worden, obwohl die bisherige Geschäftsführerin bereits am 30. April 2025 ausgeschieden sein soll. Die überwiegende Korrespondenz sei mit einem nicht ausgewechselten, weiteren Geschäftsführer der Antragstellerin erfolgt, der in alle geschäftlichen Vorgänge eingebunden sei und dadurch wesentlich zur Prägung der Unternehmensstruktur beitrage, so dass eine Zäsur in der Geschäftsführung nicht eingetreten sei. Zu den bislang vorgetragenen Verstößen trete nunmehr hinzu, dass auch nach Erlass des Widerrufsbescheides und auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Regierung von * weitere Verstöße festzustellen seien. Auch unter der neuen Geschäftsleitung sei es zu weiteren Anzeigen gekommen. So hätten erneute Kontrollen am 7. Juni 2025 und am 4. Juli 2025 ergeben, dass Beförderungsaufträge ausgeführt worden seien, obwohl nach Auskunft von Fahrern der Betriebssitz nicht besetzt sei. Die behauptete Zäsur bei der Geschäftsführung werde weiter durch Auskünfte von Fahrern infrage gestellt. Bei einer Betriebsprüfung am 10. Juli 2025 sei die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht vor Ort gewesen und habe die Mitwirkung an der Betriebsprüfung verweigert. Eine am 8. September 2025 erneut begonnene Betriebsprüfung habe aufgrund fehlender Mitwirkung, die der neuen Geschäftsleitung zuzurechnen sei, abgebrochen werden müssen. Es habe jedoch festgestellt werden können, dass die Eintragungen im Mietwagenauftragsbuch auch weiterhin unvollständig seien. Ebenso seien weitere, bereits nach Erlass des Widerrufsbescheids begangene Rückkehrpflichtverstöße festzustellen.

12 Das nun nachweisbare Verhalten in Form der Begehung weiterer Verstöße sowohl nach Erlass des Widerrufsbescheides als auch nach dem Wechsel der Geschäftsführerin zeige, dass eine Abmahnung von vornherein kein geeignetes Mittel hätte sein können, um die Begehung weiterer Verstöße zu vermeiden. Dies werde insbesondere dadurch gestützt, dass bei mittlerweile unterschiedlichen Terminen zur Betriebskontrolle zu keinem Zeitpunkt eine vollständige Einsicht in die Geschäftsunterlagen habe erfolgen können. Die am Betriebssitz vorhandenen Mietwagenauftragsbücher seien nicht annähernd aktuell. Der vorhandene Ausdruck des Mietwagenauftragsbuches enthalte nun weniger Angaben als vorherige Aufzeichnungen aus dem Jahr 2024. Bei den Kontrollen sei trotz der hohen Anzahl täglicher Fahrten kein einziger Fahrtauftrag eingegangen, was den Verdacht erhärte, dass grundsätzlich keine Auftragsannahme und Weiterleitung am Betriebssitz erfolge. Zudem entsprächen die vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es seien insbesondere teils Arbeitszeiten von über zehn Stunden ohne Pause erfasst. Zudem fehle es regelmäßig an der genauen Erfassung von Arbeits- und Pausenzeiträumen. Die gesamte Unternehmensstruktur sei nicht darauf ausgelegt, den Betrieb nach den Vorgaben des Personenbeförderungsrechts zu führen. Auch das Verwaltungsgericht habe die Begehung der Verstöße nicht in Abrede gestellt. Die Antragstellerin setze ihr rechtswidriges Verhalten unvermindert und teils in erhöhter Schwere fort. So habe bei einer Kontrolle am 8. Juni 2025 ein Fahrer angegeben, die nach Angaben der Antragstellerin abberufene Geschäftsführerin sei seine „Chefin“ und es befinde sich niemand am Betriebssitz.

13 Die Antragstellerin hat beantragt,

14 den Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Mai 2025 abzulehnen.

15 Ihrer Auffassung nach lägen keine neuen entscheidungserheblichen Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vor. Es ergebe sich keine Änderung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache und der vorzunehmenden Interessenabwägung. Die Antragstellerin habe sich Betriebsprüfungen nicht verweigert. Widerspruch, Klage und Eilanträge seien legitime Rechtschutzmöglichkeiten der Antragstellerin, gerichtliche Entscheidungen seien stets respektiert worden. Folge man der Ansicht des Antragsgegners, wäre die Antragstellerin schon unzuverlässig, sobald sie zu einem Vorwurf des Antragsgegners Stellung nehme. Die Antragstellerin habe im Rahmen der Betriebsprüfung Unterlagen im zuvor geforderten Umfang zur Verfügung gestellt. Die Arbeitszeitnachweise entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Jedenfalls liege eine Veränderung von Umständen zugunsten der Antragstellerin vor. Die Antragstellerin habe eine neue, zuverlässige Geschäftsführerin. Eine Zäsur in der Geschäftsführung sei eingetreten. Dabei komme es nicht darauf an, wann der Antragsgegner den Wechsel in der Geschäftsführung genehmige, sondern einzig darauf, ob eine neue, zuverlässige Person die Geschäfte führe.

16 Eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ist noch nicht erfolgt.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten des vorliegenden Verfahrens, des Ausgangsverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (Au 3 S 25.874) sowie des Klageverfahrens der Hauptsache (Au 3 K 25.1888).

II.

18 Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat keinen Erfolg.

19 1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. dazu insgesamt BVerwG, B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2/11 – juris Rn. 8). Der Beteiligte muss substantiiert geltend machen, dass nach der ursprünglichen Entscheidung veränderte Umstände eingetreten sind, die für diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erheblich waren (vgl. HessVGH, B.v. 12.5.2021 – 23 C 2081/20 – juris Rn. 2).

20 2. Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für eine aufhebende oder abändernde Entscheidung bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 nicht vor.

21 a) Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Regierung von ... weitere Verstöße seitens der Antragstellerin festzustellen seien, die eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bestätigten und zeigten, dass eine Abmahnung keine geeignete, weniger einschneidende Maßnahme gewesen sei, kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

22 Maßgeblich für die Entscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 war eine Interessenabwägung anhand der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und – bei offenen Erfolgsaussichten – eine allgemeine Abwägung zwischen den Folgen einer Vollziehung trotz etwaiger Rechtswidrigkeit der Maßnahme und einer Nichtvollziehung trotz etwaiger Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Die Antragsgegnerseite trägt nunmehr vor, es lägen weitere Pflichtverletzungen der Antragstellerin vor. Dieser Umstand betrifft die Frage der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Eine abweichende gerichtliche Entscheidung wäre folglich dann veranlasst, wenn damit veränderte Umstände vorliegen, die eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren bewirken. Das ist nicht der Fall, weil nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Umstände für den maßgeblichen zeitlichen Entscheidungshorizont der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage nicht berücksichtigungsfähig sind.

23 Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt einer Klage bestimmt sich nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem hierfür einschlägigen materiellen Recht und, wenn dieses keine Anhaltspunkte für die Frage bietet, in Anfechtungskonstellationen grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2006 – 6 C 19/06 – juris Rn. 33; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56). Hiermit übereinstimmend ist bei der Anfechtung eines Widerrufs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG für die gerichtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage maßgeblich, wie sie im Zeitpunkt der letzten streitgegenständlichen Behördenentscheidung bestand, bei einem – wie hier – gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsverfahren also der Zeitpunkt der Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde; die Zeit danach betreffende Umstände sind insoweit nicht relevant (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 11 B 53/96 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12- juris Rn. 19; VG München, U.v. 17.3.2021 – M 23 K 20.1954 – juris Rn. 23). Schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann späteres Wohlverhalten einen rechtmäßigen Widerrufsbescheid nicht rechtswidrig, späteres Fehlverhaltenen einen rechtswidrigen Widerrufsbescheid nicht rechtmäßig machen. Hiermit ist auch nicht eine unangemessene Einschränkung der Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde verbunden, denn hinsichtlich etwaiger später eingetretener Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit ist die Verwaltung nicht am erneuten Erlass eines Widerrufsbescheids gehindert. So erscheint es nicht fernliegend, dass etwa eine pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung bei Betriebsprüfungen einen Genehmigungswiderruf jedenfalls nach vorheriger Abmahnung rechtfertigen kann. Nachdem zeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Umstände aber im Rahmen der Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht werden Berücksichtigung finden können, können sie auch die vorrangig anhand deren Erfolgsaussichten vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht beeinflussen.

24 b) Soweit der Antragsgegner seinen Abänderungsantrag auf vorgetragene Pflichtverstöße aus dem Zeitraum vor der Widerspruchsentscheidung der Regierung von ... vom 11. Juni 2025 stützt, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um Tatsachenvorbringen, das bereits dem rechtskräftigen Ausgangsbeschluss der Kammer vom 14. Mai 2025 zu Grunde lag, so dass insoweit keine veränderten Umstände vorliegen.

25 Der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... hat die Zweifel am Entfallen des Mahnungserfordernisses auch nicht ausgeräumt. Die Regierung stützt ihre Einschätzung zum einen maßgeblich auf den Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2025 die vorgeworfenen Verstöße als „Bagatellen“ bewertet habe und die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Vorgaben in Frage gestellt habe. Im Hinblick auf den Grundsatz fairer Verfahrensführung im behördlichen wie gerichtlichen Verfahren muss ein Verfahrensbeteiligter jedoch in der Lage sein, sich gegen den Vorwurf von Pflichtverstößen zu verteidigen und dazu seine Rechtsauffassung über die Gewichtigkeit der gegenständlichen Pflichten und deren Zulässigkeit zu äußern, ohne dass hieraus gleichsam automatisch seine fehlende Bereitschaft zur Pflichtbefolgung geschlussfolgert wird. Denn andernfalls wäre der Beteiligte im Rahmen der Anhörung letztlich nur noch vor die Wahl gestellt, dem Vorwurf der Pflichtverletzung entweder nicht entgegenzutreten oder gerade durch sein Entgegentreten das Unzuverlässigkeitsverdikt zu begründen. Im Übrigen ging die Ausgangsbehörde bereits vor der Stellungnahme der Antragstellerin vom 27. Februar 2025 vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen ohne Mahnungserfordernis aus.

26 Zum anderen führt die Regierung von ... aus, der Antragstellerin seien offensichtlich die Vorgaben des PBefG und der Genehmigungsbescheide bekannt gewesen, sie habe also bewusst gegen geltendes Recht verstoßen. Nachdem sich die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Gewerbetreibenden im Wesentlichen erst im Genehmigungsbescheid konkretisieren, muss sich die Pflichtenstellung für die Adressaten einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung aber zwangsläufig und stets aus jenem ergeben. Würde die hieraus erwachsende Kenntnis des Adressaten bereits eine Mahnung obsolet machen, würde das Mahnungserforderlich letztlich in derartigen Fällen regelmäßig entfallen und das – vom Gesetzgeber vorgesehene und aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende – Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Richtung des Mahnungserfordernisses (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 28.6.2024 – 6 L 1142/24 – juris Rn. 41; VG München, U.v. 31.3.2022 – M 23 K 20.3219 – juris Rn. 22) würde in sein Gegenteil verkehrt.

27 c) Vorgetragene weitere Vorkommnisse im Zeitraum zwischen dem gerichtlichen Beschluss vom 14. Mai 2025 und der Widerspruchsentscheidung vom 11. Juni 2025 führen im Hinblick auf die Erwägungen der Kammer im Ausgangsbeschluss nicht zu einer erheblichen Änderung. Wenn weitere Verletzungen gegen die Pflicht zur Führung des Betriebs vom Betriebssitz aus oder gegen die Rückkehrpflicht vorgetragen sind – etwa auf Grundlage von Feststellungen im Rahmen einer Kontrolle am 8. Juni 2025 – so handelt es sich nach Art und Schwere um Pflichtverletzungen, die bereits Gegenstand des Ausgangsbeschlusses und der Auffassung der Kammer insoweit waren, dass solche nicht ohne Weiteres zum Entfallen des grundsätzlich, wenn auch nicht in jedem Fall, vorgesehenen Mahnungserfordernisses des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG führen. Dass diese weiteren Vorkommnisse innerhalb des begrenzten Zeitraums zwischen dem gerichtlichen Beschluss und dem Widerspruchsbescheid zu einer derart qualitativen Änderung geführt hätten, die eine abweichende Bewertung tragen würden, hat der Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Auf etwaige Verstöße im Hinblick auf eine Genehmigungspflichtigkeit der Änderung in der Geschäftsführung der Antragstellerin hat die Regierung von * das Unzuverlässigkeitsverdikt selbst nicht gestützt, zumal auch insoweit der begrenzte Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids einen Widerruf allein nicht rechtfertigen dürfte.

28 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 47 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Demnach ist grundsätzlich der Streitwert nach Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzen, wenn nicht die Bedeutung der Genehmigung oder der Anfechtung einer belastenden Maßnahme für die Antragstellerin eine andere Festsetzung erfordert. Das jährliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der streitgegenständlichen Genehmigung ist vorliegend mit 100.000,00 EUR zu schätzen, so dass sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Streitwert von 50. 000,00 EUR ergibt.

Leitsatz

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 25 Abs. 1 PBefG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Mahnungserfordernis des § 25 Abs. 1 S. 2 PBefG entfällt nicht bereits deshalb, weil dem Unternehmer die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten bekannt sind. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Beurteilung der Zuverlässigkeit und Widerruf der Genehmigung nach dem PBefG

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