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XVII 0015/98 Z•AG Nördlingen, 2025-03-30, XVII 0015/98 Z
XVII 0015/98 ZTribunal de première instance30 mars 2025
Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht iSv§ 13 Abs. 2 FamFG liegt vor, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein kann und das künftige Verhalten des Antragstellers beeinflussen kann. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-03-30
Aktenzeichen: XVII 0015/98 Z
Dokumenttyp: Beschluss
I. …, anwaltschaftlich vertreten durch Rechtsanwältin … erhält Akteneinsicht in folgende Aktenbestandsteile:
Schreiben der Betreuten vom 12.04.2024
Stellungnahme der Betreuerin vom 20.05.2024
Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 04.06.2024
Schreiben der Betreuten vom 03.06.2024
Schreiben des Gerichts vom 05.06.2024
letzte Seite des Sachverständigengutachtens … vom 13.5.24
Seite 1 und 2 des Anhörungsvermerks des LG Augsburg im Verf. 053 T 3813/24
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Akteneinsicht vom 12.2.2025 in Verbindung mit den Schreiben vom 25.02.2025 und 14.3.2025 abgelehnt.
1 Nach Abwägung des Interesses der Betroffenen an der Vertraulichkeit des Akteninhalts und dem Interesse des Antragstellers an der Kenntnis des Akteninhalts war in die im Tenor genannten Unterlagen Akteneinsicht zu gewähren. Einer weitergehenden Akteneinsicht stand das Interesse der Betroffenen entgegen.
2 Ein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht im Sinne von § 13 Abs. 2 Fam FG muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist ( BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23 in ZEV 2024, 188).
3 Als potentieller Käufer des Anwesens der Betroffenen hat der Antragsteller … vorliegend aufgrund der besonderen Umstände dieses Verfahrens ein berechtigendes Interesse an der Kenntnis des Akteninhalts, da er bereits einen notariellen Kaufvertrag mit der Betroffenen, vertreten durch die vormalige Betreuerin, geschlossen hatte und die betreuungsgerichtliche Genehmigung dafür in erster Instanz bereits erteilt worden war, auch wenn diese aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Augsburg nicht rechtskräftig wurde. Dieses Interesse besteht weiter fort, auch wenn bzw. gerade weil diese betreuungsgerichtliche Genehmigung des AG Nördlingen durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde. Denn der Antragssteller hat mitgeteilt, dass er den Vollzug des Grundstückkaufvertrags weiter anstrebt und er dazu prüfen will und muss, ob und mit welchen Erfolgsaussichten er gegen eine für ihn nachteilige Entscheidung vorgehen soll.
4 Dieses Interesse hat er nicht nur dargelegt, sondern ist durch den Akteninhalt offensichtlich und daher glaubhaft gemacht.
5 Die Betroffene und der jetzige Betreuer haben, nachdem ihnen zu dem Akteneinsichtsgesuch rechtliches Gehör gewährt wurde, einer Akteneinsicht widersprochen.
6 Grundsätzlich enthält die Betreuungsakte umfangreiche und sensible Informationen zur Person und wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffen, deren Geheimhaltung zu schützen ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Gesundheitszustand.
7 Auch kann der weitere potentielle Käufer ein Interesse an der Geheimhaltung von Informationen über ihn haben.
8 Vor diesem Hintergrund scheidet eine umfassende Akteneinsicht aus. So geht das ergänzende Schreiben zum Akteneinsichtsgesuch vom 25.5.24 zu weit, soweit umfassende Akteneinsicht ab dem Zeitpunkt, als der Verkauf des Anwesens in die Wege geleitet wurde, begehrt wird. Denn das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung von Informationen zu ihrem Gesundheitszustand, Beschreibung ihrer Lebensumstände, ihrer Reaktionen/Emotionen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, wie es sich aus ärztlichen Stellungnahmen/Gutachten, Stellungnahmen von Verfahrenspflegern oder Betreuern ergibt, überwiegt das Interesse des Antragstellers auf umfassende Einsicht.
9 Jedoch überwiegt sein berechtigtes Interesse an der Kenntnis vom Akteninhalt, soweit gerichtliche Verfügungen, Stellungnahmen oder Anhörungsvermerke hinsichtlich des Verkaufs vorliegen und durch diese Unterlagen keine vertieften Einblicke in die Lebensumstände der Betroffenen gewährt werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um Informationen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betroffenen treffen, sondern die Entscheidungsfindung der Betroffenen zusammen mit Gericht und Betreuer dokumentieren.
10 Auch die letzte Seite des Sachverständigengutachtens war zur Akteneinsicht zu übersenden, da hier zusammenfassend die Beurteilung der Sachverständigen zum Verkaufswillen der Betroffenen abgegeben wird. Eine umfassendere Übersendung des Gutachtens scheidet aus, da ärztliche Diagnosen bzw. Beschreibungen der seelischen und körperliche Verfassung der Betroffenen höchstpersönlicher Natur sind, an deren Vertraulichkeit ein überwiegendes Interesse der Betroffenen besteht.
11 Soweit Informationen zu dem weiteren potentiellen Käufer mitgeteilt werden, so sind diese nicht höchstpersönlicher Natur. Name und Anschrift sind dem Antragsteller als Nachbarn der Betroffenen und des weiteren potentiellen Käufers ohnehin bekannt, was auch dem weiteren potentiellen Käufer bekannt ist.
12 Soweit Interessen der ehemaligen Betreuerin betroffen sind, so hat diese mit Schreiben vom 20.03.2025 mitgeteilt, dass diese keine Einwände gegen die Akteneinsicht hat.
Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht iSv§ 13 Abs. 2 FamFG liegt vor, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Natur sein kann und das künftige Verhalten des Antragstellers beeinflussen kann. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung höchstpersönlicher Informationen, insbesondere zum Gesundheitszustand und zu Lebensumständen, überwiegt das Interesse des Antragstellers auf umfassende Akteneinsicht. Akteneinsicht ist nur in denjenigen Unterlagen zu gewähren, die keine vertieften Einblicke in den höchstpersönlichen Lebensbereich ermöglichen. (Rn. 6 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
Akteneinsicht in personenbezogene Daten Dritter ist zulässig, wenn diese nicht höchstpersönlicher Natur sind und dem Antragsteller bereits bekannt sein können; Einwände der ehemaligen Betreuerin gegen die Akteneinsicht sind unbeachtlich, wenn diese ausdrücklich zustimmt. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Akteneinsicht im Betreuungsverfahren: Abwägung zwischen berechtigtem Interesse und Schutz höchstpersönlicher Daten
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