AG Bamberg Grundbuchamt, 2025-11-03, 2 K 43/24

2 K 43/24Tribunal de première instance3 nov. 2025

Regest

Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

AG Bamberg Grundbuchamt — 2025-11-03 — 2 K 43/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-03

Aktenzeichen: 2 K 43/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Akteneinsichtsuchenden wird aufgrund Ihres Antrages vom 14.10.2025 Akteneinsicht in die gewünschten Dokumente (soweit vorhanden) - jedoch ohne die persönlichen Daten der Parteien - gewährt.

Die Dokumente sind -wie im Ordner „Bietinteressenten“ vorbereitet- über das Justizportal zur Verfügung zu stellen.

Gründe

1 Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind nach hiesiger Ansicht Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen.

Leitsatz

Bei der Akteneinsicht gem. § 42 ZVG sind Daten, die dem Schutz der Persönlichkeit unterliegen, die auf Lebensumstände der Parteien Rückschlüsse ziehen lassen, sowie für Bietinteressenten irrelevante Daten -insbesondere gelöschte Rechte -, zu schwärzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Schwärzung von Daten bei Akteneinsicht nach § 42 ZVG

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