OLG München 17. Zivilsenat, 2025-02-24, 17 U 2661/24 e

17 U 2661/24 eTribunal supérieur / Civil Chamber 1724 févr. 2025

Regest

Der Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel wegen unerlaubten Angebots setzt den Nachweis durch den Anspruchsteller voraus, dass der Spieler das Glücksspielangebot an Orten nutzte, an denen das Angebot verboten war. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

OLG München 17. Zivilsenat — 2025-02-24 — 17 U 2661/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-24

Aktenzeichen: 17 U 2661/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28.06.2024, Az. 2 O 674/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für den Berufungsrechtsstreit wird auf € 32.383,02 festgesetzt.

Gründe

A

1 Die Parteien streiten um Ersatzansprüche des Klägers im Rahmen von Online-Glücksspiel.

2 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Feststellungen im Endurteil des LG München II vom 28.06.2024 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen (Bl. 252/280 der erstinstanzlichen Akte; künftig: Erstakte).

3 Im Zeitraum seines Glücksspiels auf den Internetseiten der Beklagten von Januar 2014 bis Anfang 2021 hat der Kläger an verschiedenen Orten in Oberbayern gewohnt.

4 Mit Endurteil vom 28.06.2024 hat das LG München II die Beklagte zur Zahlung von € 32.383,02 nebst Zinsen sowie € 1.626,49 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt.

5 Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte:

I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 28. Juni 2024, Az. 2 O 674/23 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

6 Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

7 Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

8 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers im Termin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

B

9 Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 520 ZPO) hat Erfolg, die Klage ist abzuweisen.

I.

10 Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, § 134 BGB) bzw. Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011; künftig: GlückStV).

11 Das bedeutet: Als für ihn günstige Tatsache muss er, da die Beklagte Entsprechendes bestreitet, beweisen, dass das Angebot der Beklagten von Glücksspiel jeweils am aktuellen Spielort jedes einzelnen Spiels verboten war, und es dadurch für die Beklagte zu einer entsprechenden Bereicherung bzw. für den Kläger zu einem entsprechenden Schaden gekommen ist.

12 Dabei kann die Beklagte den jeweiligen Spielort des Klägers zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, weil sie allenfalls über Indizien dieses jeweiligen Ortes verfügt, nicht aber über eigene positive Kenntnis und darüber auch nicht verfügen bzw. sich genaue Kenntnis verschaffen kann (§ 138 Abs. 4 ZPO).

13 Hier hat die Beklagte mit Anlagen B 17 und B 18 bereits in erster Instanz sogar Indizien dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der Glücksspiele des Klägers auf ihren Internetseiten von Schleswig-Holstein aus bzw. aus dem Ausland, wo diese Art des Online-Glücksspiels erlaubt ist, erfolgt seien.

14 Die Ansicht des Erstgerichts, die Beklagte habe ins Blaue hinein den Spielort bestritten, teilt der Senat nicht.

II.

15 Der Kläger hat seine Spielorte auf den Internetseiten der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb Schleswig-Holsteins nicht bewiesen (§ 286 ZPO):

16 1. In seiner Anhörung hat er erklärt, er habe immer nur von seinem Wohnort aus gespielt. Welchen Browser er dabei verwendet habe, wisse er nicht. Seine Provider seien überwiegend ... bzw. ... gewesen. Thor-Browser oder VPN-Verbindung habe er nicht benutzt, zumindest wisse er davon nichts. In Kroatien sei er niemals im Urlaub gewesen (Anmerkung: Anlage B 17 weist für den Zeitraum 04.09.2016 bis 07.09.2016 Aufrufe unter der Kennung des Klägers auf den Online-Spielinternetseiten der Beklagten von Split, Zagreb und Rijeka aus auf). Auch in Schleswig-Holstein sei er noch nie gewesen (Aufrufe am 03.11.2020 aus Barsbüttel laut Anlage B 18).

17 2. Die Aussage des Klägers, immer nur von seinem Wohnort aus auf den Internetseiten der Beklagten gespielt zu haben, hält der Senat für nicht bewiesen.

18 a) Zwar hat der Kläger, wie angeführt, Entsprechendes behauptet.

19 b) Nicht zu wissen, mir welchem Internetbrowser er dies gemacht habe, glaubt der Senat dem Kläger jedoch nicht. So unbedarft erschien dieser in seiner Anhörung dem Senat nicht.

20 c) Selbst wenn es richtig sein sollte, dass er immer nur von seinem Wohnort aus gespielt habe, würde dies bedeuten, dass der Kläger technisch „Umleitungen“ beim Aufruf der Internetseiten der Beklagten benutzt hätte, was erhebliches technisches Wissen voraussetzte, sodass der Kläger auch wüsste, welchen Internetbrowser er benutzt hat.

21 Darüber hinaus stellte sich dann die Frage, warum sich der Kläger „getarnt“ hätte.

22 d) Andererseits erscheint es dem Senat schwer vorstellbar, dass die von der Beklagten als Anlagen B 17 und B 18 vorgelegten Verbindungsnachweise (die nicht vollständig alle Einwahlorte enthalten) falsch sind.

23 e) Bliebe die Erklärung, dass das Spielkonto des Klägers „gehackt“ worden sein könnte. Das hätte der Kläger aber doch bei den ihm zugegangenen Abrechnungen bemerken müssen.

24 Entsprechenden Vortrag hat er jedoch nicht gehalten.

25 f) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Umstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass er sich von der Behauptung des Klägers, er habe immer nur von zu Hause aus auf den Internetseiten der Beklagten online gespielt, nicht überzeugen kann.

26 g) Selbst wenn man davon ausginge, das der Kläger zumindest teilweise von zu Hause aus auf den Internetseiten der Beklagten online gespielt hätte, stünde nicht fest, wann dies mit welchen Einsätzen und vor allem mit welchen Verlusten geschehen wäre. Für eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlen dem Senat jedoch jegliche Tatsachengrundlage oder auch nur Anhaltspunkte für die (Teil-) Höhe des dem Kläger hierdurch entstandenen Schadens bzw. für die der Beklagten zugewandten Bereicherung insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits von dem, der dem Urteil des OLG Stuttgart vom 07.10.2024 (5 U 59/24, Randziffer 64 – nach juris) zugrunde lag.

C

27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

28 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, §§ 711 ZPO.

29 Da die Klageabweisung allein auf einer Beweiswürdigung des Senats beruht, kam eine Zulassung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

Leitsatz

Der Anspruch auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel wegen unerlaubten Angebots setzt den Nachweis durch den Anspruchsteller voraus, dass der Spieler das Glücksspielangebot an Orten nutzte, an denen das Angebot verboten war. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Anbieter von Online-Glücksspielen ist berechtigt, die von Kläger behaupteten Spielorte mit Nichtwissen zu bestreiten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

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Rückzahlungsanspruch wegen Verlusten aus Online-Glücksspiel bei streitigem Spielort

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