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4 SLa 406/24•LArbG M�nchen 4. Kammer, 2025-03-17, 4 SLa 406/24
4 SLa 406/24Tribunal du travail / 4e chambre17 mars 2025
In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erh�hen. Sie halten die vom BAG zur �berpr�fung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grunds�tze f�r im konkreten Fall nicht anwendbar: u.a. berufen sie sich dazu auf die Einbindung der Beklagten in eine Konzernstruktur und Cash-Pool-Vereinbarungen sowie deren Sonderkonditionen als R�stungskonzern. Die Klage auf Nachzahlung und k�nftig erh�hte Rentenzahlung wurde abgewiesen; die (beschr�nkte) Berufung der Klagepartei blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsdatum: 2025-03-17
Aktenzeichen: 4 SLa 406/24
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung des Kl�gers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts M�nchen vom 12.09.2024, Az.:, wird kostenpflichtig zur�ckgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten �ber die Verpflichtung der Beklagten zur turnusm��igen Anpassung der Betriebsrente.
2 Der am XX.XX.0000 geborene Kl�ger trat 1980 oder 1981 in ein Arbeitsverh�ltnis bei der Z. GmbH (k�nftig: Z.) ein. Im Zuge des Verkaufs des Betriebs ging sein Arbeitsverh�ltnis 1992 auf die Y. AG (k�nftig: Y.) �ber, die sp�ter als X. GmbH (k�nftig: X.) firmierte. Sie ist die hiesige Beklagte zu 1). Zum 01.09.1995 ging das kl�gerische Arbeitsverh�ltnis im Zuge eines Betriebs�bergangs auf die W. GmbH (k�nftig: W.), die heutige E. GmbH, die Beklagte zu 2), �ber, wo der Kl�ger zuletzt als QS Ingenieur VMQ/b t�tig war. Das Arbeitsverh�ltnis endete nach einer Altersteilzeitvereinbarung der Vertragsparteien (in Anlage zur Klage vom 01.02.2024, Bl. 22 ff.d.A.) zum 31.10.2002.
3 Seit 01.11.2002 bezieht der Kl�ger Leistungen aus einer auf die Z. zur�ckgehende Betriebsrentenzusage nach der Versorgungsordnung Z. 20% (Plan A). Diese betrugen ab 01.07.2017 € 1.893,97 brutto monatlich.
4 Die Beklagte zu 1) geh�rt zur Airbus Gruppe und ist spezialisiert auf milit�rische und zivile Luft- und Raumfahrt sowie Sensoren und Kommunikationstechnologie der Verteidigung und Sicherheit. Gesellschafter waren zum 01.07.2023 die V. SE mit einem Anteil am Stammkapital von 88,71% und die U. GmbH mit einem solchen von 11,29%. Die Sperrminorit�t von 26% der Anteile an der V. SE halten die Staaten Frankreich, Deutschland und Spanien, die �brigen Anteile unterschiedliche Investoren.
5 Die Beklagte zu 1) nimmt mit den anderen Unternehmungen der Gruppe an einem Cash- Pool-Verfahren teil, aus dem sie Gelder erhalten und in das sie selbst Gelder einlegen kann.
6 Im zweitgenannten Fall erscheint die Summe als „Forderung“ in den Aktiva der Bilanz.
7 Unter dem 29.08.2005 schlossen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) (jeweils noch unter anderer Firmierung) einen Abspaltungsvertrag (in Anlage KLIEMT 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2024, Bl. I-374 ff.d.A.), im Zuge dessen alle unmittelbaren und mittelbaren Pensionsverbindlichkeiten der W. sowie die Barmittel dazu auf die C. �bertragen wurden (Ziff. 2.1. des Abspaltungsvertrags). Die Abspaltung wurde am 27.12.2005 ins Handelsregister eingetragen und der Schuldnerwechsel mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 27.01.2006 den Betriebsrentenberechtigten mitgeteilt.
8 Die Anpassungspr�fung der Betriebsrenten erfolgt bei der Beklagten zu 1) im 3-JahresRhythmus geb�ndelt zum 01. Juli des jeweiligen Anpassungsjahres und – insoweit f�r diesen Rechtsstreit erheblich – (auch) zum 01.07.2020 und 01.07.2023.
9 Mit Beschluss vom 08.07.2020 entschied die Beklagte zu 1), die Betriebsrenten zum Anpassungsstichtag 01.07.2020 nicht anzuheben. Auch von der n�chsten Anpassung ab 01.07.2023 sah die Gesch�ftsf�hrung der Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 23.06.2023 ab. Den Betriebsrentnern wurden diese Entscheidungen mit Schreiben vom August 2020 und vom Juli 2023 mitgeteilt und die letztere mit solchem vom 02.11.2023 (alle in Anlage zur Klage vom 01.02.2024, Bl. I-34 f., I-32 f. und I-28 ff.d.A.) erl�utert.
10 Ausweislich der im Bundesanzeiger ver�ffentlichten Jahresabschl�sse der Beklagten zu 1) f�r die Gesch�ftsjahre 2017 bis 2022 (in Anlagen KLIEMT 7 – 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2024, Bl. I-135 ff., I-157 ff., I-180 ff., I-205 ff. und I-228 ff.d.A.) ergab sich in diesen Jahren – mit Ausnahme des ersten – jeweils ein Jahresfehlbetrag und eine Eigenkapitalverzinsung bei und unter Null:
Jahr
Jahres�berschuss bzw. -Fehlbetrag (in Mio)
Eigenkapital (gezeichnetes + Kapitalr�cklage, in Mio)
Eigenkapital am Jahresende (in Mio)
Eigenkapitalverzinsung (in %)
2017
[580]
920 (45+875)
1.530
49,49
2018
920 (45+875)
[699]
2019
1.101 (48+1.053)
74
272,96
2020
1.101 (48+1.053)
[0]
2021
1.601 (48+1.553)
[171]
2022
3.401 (48+3.353)
[795]
11 Im Jahr 2021 erhielt die Beklagte zu 1) von der V. SE als ihrer Mehrheitsgesellschafterin eine Kapitalerh�hung in H�he von € 500 Mio. und im Jahr 2022 eine solche in H�he von € 1,8 Mrd., die jeweils als Kapitalr�cklage in den Bilanzen dieser Jahre ausgewiesen wurden. Dieselben Betr�ge wurden gleichzeitig dem Cash-Pool zugef�hrt und waren entsprechend als Forderungen auf Seite der Aktiva der Bilanzen aufgenommen.
12 Der Jahresabschluss zum 31.12.2023 (in Anlage BK1 zum kl�gerischen Schriftsatz vom 11.12.2024, Bl. II- 304 ff.d.A.) wies dann einen Jahres�berschuss von € 902 Mio. und ein Eigenkapital von € 2.996 Mio. aus.
13 Mit seiner Klage hat der Kl�ger die Erh�hung der Rente und ihre Nachzahlung zu den Stichtagen 01.07.2020 und 01.07.2023 geltend gemacht.
14 Erstinstanzlich hat er dabei die Ansicht vertreten, neben der Beklagten zu 1) hafte weiterhin seine Arbeitgeberin, die Beklagte zu 2), weil ein Schuldnerwechsel seiner Zustimmung bedurft habe, welche nicht erfolgt sei, so dass kein Austausch der Schuldner, sondern ein Schuldbeitritt vorliege. Zudem hat er die Rechtswirksamkeit des Abspaltungsvertrags bestritten, f�r die Gesellschafterbeschl�sse der beteiligten Gesellschaften und die Vorlage des Spaltungsberichts, der gem�� � 127 UmwG erstellte werden m�sse, fehlten.
15 Au�erdem hat er gemeint, die Entscheidungen, die betriebliche Altersversorgung nicht anzupassen, entspr�chen nicht billigem Ermessen.
16 Als staatliches R�stungsunternehmen in privater Rechtform, das keine �bliche mittelst�ndische GmbH, sondern das deutsche Tochterunternehmen eines wirtschaftlich erfolgreichen weltweit t�tigen europ�ischen Konzerns sei, k�nne die Beklagte zu 1) sich nicht auf mangelndes Eigenkapital berufen; denn sie genie�e die Vorteile der starken Marke und eines starken wirtschaftlichen Verbundes einschlie�lich des Cash-Pools, womit sie nicht auf Banken angewiesen sei, die ihre Kreditw�rdigkeit anhand des Eigenkapitals pr�ften. Der wahre Unternehmer sei die V. SE; die Beklagte zu 1) sei reine Produktionsst�tte und stelle sich unter diesem Aspekt als ein wirtschaftlich starkes Unternehmen mit einer guten Auftragslage dar. Das von der h�chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Pr�fungsschema zur Betriebsrentenerh�hung, das auf die Jahresabschl�sse und das dortige Eigenkapital abstelle, passe daher hier nicht. Auch sei die HGB-Bilanz nicht einschl�gig; denn die Airbus SE erstelle die Bilanzen der Gruppe nach internationalen Regeln (IFRS-VO).
17 Die Gesch�ftsf�hrung habe bei ihrer Ermessenentscheidung zum 01.07.2023 die Jahresabschl�sse bis 2022 mit unverh�ltnism��ig niedrigen Gesch�ftszahlen und nicht den positiven von 2023 ber�cksichtigt, dessen Tendenz den handelnden Personen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei.
18 �berhaupt sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) anders als durch die Jahresabschl�sse beschrieben. Die V. SE habe die HGB-Bilanz der Beklagten zu 1) bilanzpolitisch gestalten lassen und dabei die schlechte Lage durch sog. Luftbuchungen beeinflusst, die zu berichtigen seien.
19 Die Verluste der letzten Jahre beruhten auf der Neubewertung der Pensionsr�ckstellungen.
20 Zudem bestehe ein Fehler bereits in der �bernahme von Pensionsverpflichtung durch die Beklagte zu 1), ohne dass diese dazu verpflichtet gewesen sei: in der Vergangenheit habe sie Rentner von Tochtergesellschaften wie etwa der Beklagten zu 2) �bernommen und nunmehr die Kosten der Pensionsverpflichtungen zu tragen. Die Analyse des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 zeige, dass der Jahresfehlbetrag wesentlich durch die H�he der Pensionsr�ckstellung gepr�gt sei, was, so die Meinung des Kl�gers, ein einmaliger Sonderaufwand und daher nicht zu ber�cksichtigen sei.
21 Die Beklagte zu 1) m�sse insgesamt darlegen, dass auch die sonstigen Berichtigungen nicht einmalig seien.
22 Schlie�lich habe die Beklagte zu 1) R�ckstellungen f�r die Erh�hung ab 2023 gebildet. Sie sei also selbst davon ausgegangen, dass die Betriebsrenten steigen w�rden. Dies zeige, dass die sp�tere ablehnende Entscheidung ermessensfehlerhaft sei.
23 Die Beklagte zu 1) stelle die Prognose zum Gesch�ftsjahr 2022 widerspr�chlich dar, wenn sie einerseits eine Erh�hung der Rentenzahlung ablehne, sie aber andererseits im Gesch�ftsbericht aufgrund des Auftragsbestands und der Auftragslage sehr positiv beschreibe. Tats�chlich sei die Lage auch positiv. Diese Entwicklung, die sich aus den Halbjahrespresseberichten und den Berichten der Gesch�ftsf�hrung zur wirtschaftlichen Lage zum 31.12.2023 erg�ben, sei die Beklagte zu 1) zu ber�cksichtigten verpflichtet gewesen..
24 Der Anspruch auf Anpassung der Altersrente zum 01.07.2020 sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt, weil die Beklagte zu 1) nicht ihrerseits die Ablehnungsentscheidung mitgeteilt habe: Die das Schreiben vom August 2020 unterzeichnenden Mitarbeitenden h�tten im Auftrag der Versorgungskasse der Z. GmbH e.V. und nicht der Beklagten, die die Schuldnerin sei, gehandelt.
25 In jedem Fall ergebe sich der Anpassungsanspruch aus betrieblicher �bung, nachdem die Beklagte zu 1) die Renten in der Vergangenheit �ber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren regelm��ig angepasst habe.
26 Der Kl�ger hat daher erstinstanzlich beantragt,
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kl�ger ab dem 01.03.2024 eine monatliche Altersrente in H�he von € 2.302,64 brutto zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kl�ger zum 31.03.2024 einen Betrag in H�he von € 17.449,32 brutto nachzuzahlen.
27 Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
28 Erstinstanzlich haben sie gemeint, die Klage gegen die Beklagte zu 2) habe schon deshalb keinen Erfolg, weil diese gem. � 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Abspaltung auf die Beklagte zu 1) seit 27.12.2005 nicht mehr Schuldnerin der betrieblichen Altersversorgung sei, ohne dass dies einer Zustimmung der Versorgungsberechtigten bedurft h�tte. Auf den Abspaltungsbericht sei wirksam verzichtet worden.
29 Auch der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) greife nicht.
30 Derjenige auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zum 01.07.2020 sei bereits verfristet, da der Kl�ger nicht bis zur n�chsten Anpassungsentscheidung im Jahr 2023 seine Forderung erhoben habe.
31 Im �brigen seien die Entscheidungen nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zu 1) sowohl zum 01.07.2020 als auch zum 01.07.2023 davon habe ausgehen d�rfen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulasse: Die Anpassungspflicht nach � 16 Abs. 1 BetrAVG treffe dasjenige Unternehmen, welches als „Arbeitgeber“ die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge �bernommen habe, so dass es allein auf dessen wirtschaftliche Lage ankomme. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden sei.
32 Tats�chlich habe bei der Beklagten zu 1) zu den Anpassungsstichtagen jeweils ungen�gendes Eigenkapital als auch eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung vorgelegen. Unter Ber�cksichtigung des Verlaufs der Gesch�ftsjahre 2017 bis 2019 sei zum Anpassungsstichtag 01.07.2020 nicht davon auszugehen gewesen, dass ihre wirtschaftliche Entwicklung eine Erh�hung der Betriebsrenten zulasse. Angesichts diverser beunruhigender Entwicklungen auf den wichtigsten Absatzm�rkten sei die Gesch�ftserwartung f�r die Jahre 2020 und 2021 ged�mpft gewesen, zumal die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie f�r die Wirtschaft zu diesem Zeitpunkt kaum absch�tzbar gewesen seien. Zum n�chsten Anpassungsstichtag sei dann eine Erh�hung der Betriebsrenten aufgrund der Verluste der Beklagten zu 1) v�llig ferngelegen. Es habe keine positive Prognose gestellt werden k�nnen: Unter Ber�cksichtigung erheblicher Risikofaktoren wie des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine, der Inflation und der gestiegenen Energiekosten sei zum 01.07.2023 nicht zu erwarten gewesen, dass die Eigenkapitalauszehrung bis zum n�chsten Anpassungsstichtag 2026 behoben und die Eigenkapitalverzinsung die Umlaufrendite �ffentlicher Anleihen nebst dem Risikozuschlag �bersteigen werde.
33 Die testierten Jahresabschl�sse seien richtig. Namentlich sei der Jahresabschluss 2022 nicht um Pensions- oder sonstige R�ckstellungen zu korrigieren; das Vorbringen des Kl�gers dazu sei nicht nachvollziehbar. Tats�chlich habe der Aufwand f�r Altersversorgung im Gesch�ftsjahr 2023 lediglich € 10 Mio. betragen. Die Aufl�sung von R�ckstellungen geh�re zum gew�hnlichen Gesch�ftsgang einer Kapitalgesellschaft.
34 Es bestehe auch keine betriebliche �bung, die einen Anspruch auf regelm��ige Betriebsrentenanpassung begr�nde; die Beklagte zu 1) sei in der Vergangenheit lediglich der ihr durch � 16 BetrAVG auferlegten Pflicht nachgekommen.
35 Mit Endurteil vom 12.09.2024, auf das hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Ausf�hrungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht M�nchen unter dem Aktenzeichen die Klage insgesamt abgewiesen.
36 Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestehe schon deshalb nicht, weil sie infolge des Abspaltungsvertrags vom 29.08.2005 nach � 131 I Nr. 1 UmwG nicht mehr Schuldnerin der Betriebsrenten sei.
37 Auch gegen�ber der Beklagten zu 1) habe der Kl�ger keine Anspr�che.
38 Soweit er weitere Zahlungen f�r die Jahre 2017 bis 2020, fehle es bereits an einer Begr�ndung daf�r.
39 Hinsichtlich der Jahre 2020 bis 2023 k�nne der Kl�ger keine Erh�hung nach � 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG verlangen; eine R�ge der Anpassungsentscheidung sei nicht mehr m�glich, weil eine nachtr�gliche Anpassung durch die n�chste Entscheidung – vom 01.07.2023 – begrenzt sei. Der Kl�ger aber habe auf die Mitteilung zur Nicht-Anpassungsentscheidung im August 2020, die erkennbar auf die Beklagte zu 1) zur�ckgehe, nicht seinen vermeintlichen Anspruch geltend gemacht.
40 Auch f�r die Zeit ab Juli 2023 bestehe kein Erh�hungsanspruch: zu Recht habe die Beklagte zu 1) eine Anpassung abgelehnt. Ausgehend davon, dass die Anpassungsentscheidung eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers sei, der deren Grundlagen darlegen und in der er die eigenen wirtschaftlichen Interessen mit denen der Betriebsrentner abw�gen m�sse, und vor dem Hintergrund der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grunds�tze der wirtschaftlichen Ma�st�be, von denen im hiesigen Fall eine Abweichung nicht veranlasst sei, weil auch im Konzern auf das Einzelunternehmen als Schuldner der Rente abzustellen und nicht zu erkennen sei, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein Staatsunternehmen handle, sei die Entscheidung der Beklagten zu 1), die Renten nicht zum 01.07.2023 zu erh�hen, nicht zu beanstanden. Die handelsrechtlichen Jahresabschl�sse, deren Ordnungsgem��igkeit vom Kl�ger nicht substantiiert bestritten worden sei, spr�chen von mangelnder Eigenkapitaldeckung und -Verzinsung. Dabei seien die darin enthaltenen R�ckstellungen f�r Betriebsrenten ebensowenig zu monieren wie diejenigen f�r Rentenanpassungen, die nicht zur Anpassung selbst verpflichteten, und die f�r eine Unterdeckung der Unterst�tzungseinrichtung, die keinen Einmaleffekt darstelle. Die Berufung des Kl�gers auf Zins�nderungen im Jahr 2022 lasse nicht erkennen, warum diese zu einem anderem Ergebnis f�hrten.
41 Der vom Kl�ger in Bezug genommene positive Lagebericht sei nicht ma�gebend; er betreffe die voraussichtliche Entwicklung und basiere nicht auf feststehenden wirtschaftlichen Daten. Ebensowenig sei die Auftragslage erheblich; denn es sei nicht absehbar, wie sie sich auf die wirtschaftliche Lage auswirke, zumal kein konkreter Auftrag geschildert sei. Soweit der Kl�ger die �bernahme der T. GmbH positiv ber�cksichtigt sehen wolle, sei nicht erkennbar, dass sich dadurch die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) verbessere. Soweit der Kl�ger weiterhin auf die wirtschaftliche Lage der V. SE rekurriere, sei diese nicht relevant, wie auch die M�glichkeit des Cash-Pooling nicht ma�geblich sei: allein die M�glichkeit, sich auf einfache Art und Weise Geld zu beschaffen, verbessere die finanzielle Lage selbst nicht.
42 Schlie�lich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus einer betrieblichen �bung. Eine solche entstehe nicht, wo bereits eine Rechtspflicht bestehe, auch wenn diese nur irrt�mlich angenommen werde. Hier seien in der Vergangenheit die Erh�hungen erkennbar auf der Grundlage des � 16 BetrAVG erfolgt und umgekehrt nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) �berobligatorische Leistungen habe erbringen wollen.
43 Gegen diese seinem anwaltlichen Vertreter am 20.09.2024 zugestellte Entscheidung hat der Kl�ger mit Schriftsatz vom 17.10.2024, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht M�nchen eingegangen ist, Berufung eingelegt, die er mit solchem vom 10.12.2024, am selben Tag bei Gericht eingegangen, innerhalb der bis 13.12.2024 verl�ngerten Frist begr�ndet hat.
44 Unter teilweiser R�cknahme der uneingeschr�nkt eingelegten Berufung, namentlich gegen�ber der Beklagten zu 2), und unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bleibt er dabei, dass zum 01.07.2023 die Renten h�tten angepasst werden m�ssen und ihm daher ein Anspruch auf erh�hte Renten- und Nachzahlung zustehe.
45 Anders als das Bundesarbeitsgericht als Grundsatz festlege und das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung meine, seien im hiesigen Fall die Kriterien Eigenkapital und -Verzinsung nicht ausschlaggebend. Die Beklagte n�mlich sei kein selbst�ndiges deutsches Unternehmen, sondern lediglich eine Produktionsst�tte f�r milit�rische Fahrzeuge zur Luft- und Raumfahrt der V. SE, deren Gesellschafter Deutschland, Frankreich und Spanien an g�nstiger Waffenlieferung und nicht an einer Eigenkapitalrendite interessiert seien. Die Durchsetzung dieses Kurses geschehe �ber die Sperrminorit�t von 26% in der V. SE, die zugleich den Aufsichtsrat f�r die Beklagte zu 1) stelle. Dazu passe, dass die nicht operativen Bereiche wie Personal- und Rechnungswesen, der IT-Bereich sowie die Rechtsabteilung 2016 nach Toulouse verlegt und bei der V. SE angesiedelt worden seien, so dass die Beklagte zu 1) nur mehr reine Produktionsst�tte sei. Die Beklagte zu 1) unterhalte nicht einmal ein eigenes Konto. Dies entspreche insgesamt dem Charakter einer SE, die die Tochterunternehmen als blo�e Satellitenst�tten verstehe.
46 Gleichzeitig sei die Beklagte zu 1) nicht auf Eigenkapital angewiesen, weil die V. SE daf�r garantiere; die Beklagte zu 1) selbst spreche in den Lageberichten von gesicherter Liquidit�t. Dazu sei sie in das Cash-Pool-Verfahren eingebunden, so dass sie �ber liquide Mittel verf�ge, die sie im �brigen auch durch immense Anzahlungen auf ihre Produkte in H�he von ca. € 5 Mrd./Jahr erhalte. Diese Situation sei darin erkennbar, dass die Beklagte zu 1) trotz mangelnden Eigenkapitals keine Insolvenz anmelde.
47 Das Eigenkapital als Ma�stab der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage passe vorliegend auch deshalb nicht, weil die V. SE selbst ein anderes Bewertungssystem benutze, wenn sie internationale Regeln (IFRS) f�r finanzielle Entscheidungen vorschreibe. Die Berufung der Beklagten zu 1) auf die handelsrechtlichen Ermittlungsgr��en sei daher willk�rlich.
48 Im Rahmen der Jahresabschl�sse seien zudem Positionen ber�cksichtigt, die nicht zu ber�cksichtigen seien.
49 So sei die �ber die Jahre schwankende Bewertung der Pensionsr�ckstellungen kein Grund, eine Erh�hung der Renten abzuschlagen. Die Deckung durch volatile Anlagen k�nne die Beklagte nicht anf�hren, weil deren Wertverlust einen nicht zu ber�cksichtigenden Einmaleffekt darstelle. Soweit die Verluste der Gesch�ftsjahre 2018/19 und 2021/2022 ma�geblich auf die unterschiedliche Bewertung der Pensionsverpflichtung zur�ckgingen, seien auch sie f�r die Prognoseentscheidung irrelevant, weil ihre Buchung als Umsatzkosten keine Auswirkung auf die Liquidit�t der Beklagten zu 1) habe, die diese zur Zahlung der h�heren Altersrente an den Kl�ger nutzen k�nne. Nicht notwendig sei zudem, f�r die Pensionsr�ckstellungen – wie die Beklagte zu 1) es tue – den Erf�llungsbetrag der Renten anzusetzen; es sei auch ein steuerrechtlicher Teilbetrag m�glich. Insgesamt sei zu beachten, dass die Rentenbelastungen der Beklagten zu 1) angesichts von gleichbleibend 18.000 Berechtigten in den letzten Jahren k�nstlich herbeigef�hrt sei, indem bei Betriebs�berg�ngen im Konzern die Betriebsrentner jeweils auf die Beklagte abgespalten worden seien. F�r die von der V. SE �bernommenen Dienstleistungen im nicht-operativen Bereich seien mit € 250 Mio. �berh�hte Summen angesetzt worden.
50 Schlie�lich seien Verluste aus dem Finanzergebnis ber�cksichtigt worden, die f�r die Liquidit�t des Unternehmens – anders als solche im Betriebsergebnis – nicht relevant seien. Es k�nne aber nicht rechtens sein, dass ein Arbeitgeber die Rechtsprechung des BAG ausnutze, um keinen Inflationsausgleich an Betriebsrentner zu zahlen, obwohl er durch die Jahresfehlbetr�ge weder in seiner Existenz bedroht noch in seiner Zukunft dadurch beeintr�chtigt werde.
51 Umgekehrt seien f�r eine Anpassung sprechende Umst�nde in der Prognose nicht ber�cksichtigt. Die �bernahme der S.-Sparte sei angesichts der aktuelle Sicherheitslage ein positiver Umstand und in diesem Sinne im Jahresabschluss 2023 benannt.
52 Insgesamt sei zu beachten, dass die Beklagte zu 1) – ausweislich der kl�gerischen Aufstellung in Anlage BK4 zum Schriftsatz vom 11.12.2024 (Bl. II-460 d.A.) – seit Jahren einen gleichm��igen Jahresumsatz von ca.€ 4,0 bis 5,5 Milliarden erziele und – entsprechend der kl�gerischen Aufstellung in Anlage BK5 zum Schriftsatz vom 11.12.2024 (BL. II-461 d. A.) – einen stabilen Auftragsbestand von ca. € 10,0 Milliarden im Jahr 2017 bis zu ca. € 18,0 Milliarden im Jahr 2022 gehabt habe. Dabei sei die Auftragslage aussagekr�ftig, weil die Beklagte zu 1) mit ihr �ber Anzahlungen und damit �ber Liquidit�t und zugleich �ber einen gesicherten Absatz verf�ge. In diesem Tenor spreche auch der Lagebericht und die Jahresbilanz des Jahres 2023.
53 Die Anpassungsentscheidung des Jahres 2023 selbst sei vor diesem Hintergrund falsch: Die Prognose habe nicht nur im R�ckblick, sondern gerade auch mit Blick nach vorne bis 30.06.2026 geschehen m�ssen. Der positive Jahresabschluss 2023 aber sei nicht ber�cksichtigt worden, obwohl er vor der letzten m�ndlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegen sei.
54 Die Anpassungsentscheidung sei aber auch deshalb fehlerhaft, weil sie, anders als das Gesetz es fordere, nicht individuell, also f�r den konkreten Kl�ger, erfolgt sei. Die vom hiesigen Kl�ger geforderte Erh�hung von rund € 300 jedoch f�hrte zu keiner �berforderung der Beklagten zu 1).
55 Die Anwendung von � 16 BetrAVG durch das Erstgericht sei fehlerhaft. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht liefere mit den darin festgelegten Grunds�tzen zwar ein Standardwerkzeug; dieses sei jedoch im konkreten Fall nicht passend und als Richterrecht auch nicht bindend, wie �berhaupt die dogmatische Einordnung der Vorschrift Schwierigkeiten bereite, weil die rasch erarbeitete Gesetzesfassung – ohne ausreichende wissenschaftliche Diskussion – erstellt worden sei und die aktuelle Rechtsprechung nur das praktische Ergebnis einer fehlenden dogmatische Begr�ndung darstelle.
56 Das Bundesarbeitsgericht verstehe � 16 BetrAVG als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glaube (� 242 BGB) und die Anpassung als Regel. Insofern beschr�nke es diesen Anspruch nur dann, wenn die Wettbewerbsf�higkeit des Unternehmens gegen�ber dem Steigerungsinteresse der Betriebsrentner in Rede stehe, und mache erstere an dem Bestand der aktiven Arbeitspl�tze fest. Wenn es sp�ter das Eigenkapitel als weiteres Element eingef�hrt habe, so sei es f�lschlich so verstanden worden, dass es nicht mehr auf die Wettbewerbsf�higkeit und die Gef�hrdung der Arbeitspl�tze ankomme. Tats�chlich m�ssten diese aber der Ma�stab bleiben.
57 Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt vorliegend unzureichend aufgekl�rtEs h�tte sich von einem Sachverst�ndigen erkl�ren lassen sollen, welche Umsatzkosten angesetzt worden seien, die im angewandten Umsatzkostenverfahren nicht erkennbar seien; und warum die Pensionsr�ckstellungen mit ihrem Erf�llungs- und nicht mit dem niedrigeren steuerrechtlichen Teilwert in die Bilanz eingestellt seien.
58 Insgesamt sei daher zugunsten des Kl�gers zu entscheiden. Wenn das Berufungsgericht dies unerwartet anders sehe, so sei die Revision zuzulassen. Denn das Bundesarbeitsgericht habe bisher noch nicht �ber die Beurteilungsgrunds�tze der wirtschaftlichen Lage eines europ�ischen R�stungsunternehmens entschieden.
59 Der Kl�ger beantragt daher unter Zur�cknahme der Berufung im �brigen:
60 Das Urteil des Arbeitsgerichts M�nchen vom 12.09.2024 – - wird wie folgt abge�ndert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger ab dem 01.01.2025 eine monatliche Altersrente in H�he von 2.225,18 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, f�r die Zeit vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2024 an den Kl�ger einen Betrag in H�he von 5.961,78 € mit 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 331,21 EUR jeweils ab 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.08.2023, zu zahlen.
61 Der Kl�ger beantragt au�erdem,
die Revision f�r den Fall zuzulassen, soweit der Kl�ger vor dem Landesarbeitsgericht M�nchen unterliegt, da die Sache grunds�tzliche Bedeutung hat.
62 Die Beklagte zu 1) beantragt
Zur�ckweisung der Berufung.
63 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Ihre Entscheidung, die Betriebsrenten nicht zum 01.07.2023 der Inflation entsprechend zu erh�hen, entspreche unter Ber�cksichtigung der h�chstrichterlichen Rechtsprechung billigem Ermessen und sei daher wirksam; der Kl�ger habe nicht die geltend gemachten Anspr�che auf Zahlung.
64 Die Ansicht des Kl�gers, f�r sie passe das Kriterium des ausreichenden Eigenkapitals nicht, weil sie ein staatliches R�stungsunternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht sei, bezeichnet sie als absurd. Das Gegenteil treffe f�r sie als Tochter eines b�rsennotieren Unternehmens zu, das im Wettbewerb vor allem mit amerikanischen Firmen – im Zusammenhang mit privater Raumfahrttechnik mit R. – stehe. Eine staatliche Beteiligung an ihr bestehe auch nach kl�gerischem Vortrag nicht.
65 Die Angaben des Kl�gers zur Beherrschung durch die V. SE seien unplausibel wie falsch: Die konzern�bergreifende Funktionen seien, wie der Kl�ger selbst ausf�hre, bei der Airbus Global Business Services in Lissabon angesiedelt; wie der Kl�ger dann dazu komme, die unternehmerischen Entscheidungsbereiche seien nach Toulouse abgegeben worden, erschlie�e sich nicht. Richtig sei zudem, dass unternehmerische Entscheidungen durch sie selbst getroffen w�rden.
66 Anders als der Kl�ger es schildere, bestehe keine finanzielle Garantie der V. SE f�r die Beklagte zu 1), wie �berhaupt kein Beherrschungsvertrag zwischen den Gesellschaften existiere. Das Cash-Pool-Verfahren sei, wie das Erstgericht ausgef�hrt habe, nur eine M�glichkeit, leichter an Geld zu kommen; es sei nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig wie die Kapitalr�cklage f�r die Rentenerh�hung heranzuziehen.
67 F�r eine negative Anpassungsentscheidung sei keine Substanzgef�hrdung des Unternehmens n�tig; um von einer Anpassung absehen zu k�nnen, m�sse keine wirtschaftliche Notlage gegeben oder absehbar sein, im Zuge derer die Mehrbelastung durch eine Anpassung einen Zusammenbruch des Unternehmens verursachte.
68 Die Jahresabschl�sse seien zutreffend.
69 Die Erfassung der Rentenr�ckstellungen in den Jahresabschl�ssen entspreche den gesetzlichen Vorgaben in � 253 Abs. 1 S. 2 HGB und sei nicht zu beanstanden.
70 Die durch andere Unternehmen der Gruppe erbrachten Dienstleistungen seien entsprechend den gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften eingestellt. Im �brigen stimme die vom Kl�ger genannte Zahl nicht.
71 Die Situation der Eigenkapitalauszehrung sei einer Anpassung entgegengestanden. Dazu sei gekommen, dass die wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag gepr�gt gewesen sei durch zahlreiche unkalkulierbare Risikofaktoren wie die Energiekrise, Inflation und zunehmenden Markteinfluss USamerikanischer Wettbewerber.
72 Entgegen dem Verst�ndnis des Kl�gers sei f�r die Entscheidung das Interesse der Betriebsrentner an der Kaufpreisanpassung zu ber�cksichtigen. Dar�ber hinaus seien keine individuellen Umst�nde darin beachtlich. Gleichzeitig sei f�r die anzustellende Prognose auf die Situation am Entscheidungstag abzustellen. Das schlie�e den Jahresabschluss des Jahres 2023 nicht mit ein, der erst nach dem Entscheidungsstichtag 01.07.2023 ver�ffentlicht worden sei.
73 Im Rahmen der Entscheidung sei neben dem Eigenkapital nicht zus�tzlich die Wettbewerbsf�higkeit des Unternehmens zu pr�fen. Vielmehr lasse sich vom mangelnden Eigenkapital auf fehlende Wettbewerbsf�higkeit und die Gef�hrdung von Arbeitspl�tzen schlie�en.
74 Der Ansatz der Renten im Rahmen der Pensionsr�ckstellung erfolge schlicht und einfach aufgrund des � 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit dem Erf�llungsbetrag: dies sei gesetzlich vorgeschrieben.
75 Die Beklage moniert zudem die H�he der geltend gemachten Forderung. Die H�he der derzeitigen Zahlung, von der der Kl�ger ausgehe, sei nicht klar; der zeitliche Bezugspunkt f�r den Index, anhand dessen die Erh�hung ermittelt werden solle, sei fehlerhaft; und nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung bestehe der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.
76 Die Zulassung der Revision sieht die Beklagte zu 1) als nicht veranlasst: Alle relevanten Rechtsfragen seien in der Rechtsprechung l�ngst entschieden.
77 Erg�nzend wird wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien und ihrer Rechtsansichten auf ihr schrifts�tzliches Vorbringen samt der Anlagen, namentlich die Schrifts�tze des Kl�gers vom 01.02.2024 (Bl. I-1 ff.d.A.), 14.06.2024 (Bl. I-290 ff.d.A.) und 02.09.2024 (Bl. I396 ff.d.A.) vor dem Arbeits- und vom 17.10.2024 (Bl. II-1 ff.d.A.), 10.12.2024 (Bl. II-31 ff.d.A.), 11.12.2024 (Bl. II-303 ff.d.A.) und 07.03.2025 (Bl. II-498 ff.d.A.) vor dem Landesarbeitsgericht, die der Beklagten vom 12.03.2024 (Bl. I-40 ff.d.A.), 25.03.2024 (Bl. I-49 ff.d.A.), 18.04.2024 (Bl. I-53 ff.d.A.), 30.07.2024 (Bl. I- 350 ff.d.A.) und 06.09.2024 (Bl. I-872 ff.d.A.) erst- und vom 08.11.2024 (Bl. II-29 f. d.A.) und 13.02.2025 (Bl. II-473 ff.d.A.) zweitinstanzlich, sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 05.03.2024 und 12.09.2024 (Bl. I-38 f. und 879 ff.d.A.) vor dem Ausgangs – und vom 17.03.2025 (Bl. II-503 ff.d.A.) vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
78 Die Berufung, soweit �ber sie noch zu entscheiden war, ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.
I.
79 Die Berufung ist zul�ssig, insbesondere entspricht sie der in � 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. �� 519, 520 ZPO vorgeschriebenen Form und ist innerhalb der Monatsfrist des � 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG mit Schriftsatz vom 17.10.2024 eingereicht und mit solchem vom 10.12.2024 innerhalb der bis 13.12.2024 verl�ngerten Frist begr�ndet worden (� 66 Abs. 1 S. 2 und 5 ArbGG). Die Einlegungsfrist lief angesichts der Zustellung der angegriffenen Entscheidung am 20.09.2024 nach �� 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 20.10.2024 ab.
II.
80 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg: Zutreffend und mit zutreffender und sorgf�ltiger Begr�ndung, der die Kammer ausdr�cklich folgt (� 69 Abs. 2 ArbGG), hat das Arbeitsgericht M�nchen die Klage abgewiesen: Der Kl�ger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2023 noch auf Nachzahlungen. Die Entscheidung der Beklagten zu 1), die Rentenzahlungen an den Kaufkraftverlust anzupassen, war angesichts ihrer wirtschaftlichen Lage ermessensfehlerfrei.
81 1. Die Beklagte war nach � 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 01.07.2023 zu pr�fen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Kl�gers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
82 a. Nach � 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu pr�fen und hier�ber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei kann er alle in seinem Unternehmen anfallenden Pr�fungstermine eines Jahres b�ndeln.
83 Dies hat die Beklagte zu 1) getan und am 01.07. eines Jahres �ber s�mtliche anstehenden Anpassungen entschieden.
84 b. Bei der Anpassungspr�fung nach � 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempf�nger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu ber�cksichtigen. L�sst die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
85 (1) Auf Seiten der Versorgungsempf�ngers sind deren Belange zu ber�cksichtigen. Sie bestehen in der Erhaltung des wirtschaftlichen Werts der ihnen zugesagten Versorgungsleistungen.
86 (a) � 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verfolgen den Zweck, eine inflationsbedingte Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden und so das urspr�nglich vorausgesetzte Verh�ltnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Ver�nderungen des Verbraucherpreisindexes f�r Deutschland zu ermitteln ist, ergibt sich der Anpassungsbedarf. Die sonstigen Verm�gens- und Einkommensverh�ltnisse des Pension�rs bleiben wie bei der Verg�tungszahlung grunds�tzlich au�er Betracht; weitere „Belange“ sind nicht erheblich (vgl. insgesamt BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 133 ff. – zitiert nach juris; ErfKSteinmeyer BetrAVG � 16 Rn. 19, 22).
87 (2) Auf Seiten des Arbeitgebers ist dessen wirtschaftliche Lage in die Abw�gung einzustellen.
88 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Gr��e: Sie umschreibt die k�nftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus.
89 (a) Beurteilungsgrundlage f�r die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grunds�tzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schl�sse f�r dessen weitere Entwicklung gezogen werden k�nnen.
90 Auf die �berpr�fung der Entscheidung – nicht auf die Entscheidung selbst – kann sich die wirtschaftliche Entwicklung auch nach dem Anpassungsstichtag auswirken: Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten m�ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz k�nnen die fr�here Prognose best�tigen oder Zweifel an ihr begr�nden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die tats�chliche Entwicklung in den wirtschaftlichen Verh�ltnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren; sp�tere unerwartete Ver�nderungen k�nnen erst im Rahmen der n�chsten Anpassungspr�fung ber�cksichtigt werden (BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 31 – zitiert nach juris).
91 (b) F�r eine zuverl�ssige Prognose muss die bisherige Entwicklung �ber einen l�ngeren repr�sentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grunds�tzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umst�nden ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen l�ngeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die sp�tere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers f�hrt.
92 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Sinne von � 16 Abs. 1 BetrAVG k�nnen die Grunds�tze herangezogen werden, die zu Eingriffen in Versorgungswerke entwickelt worden sind, die die bereits erdiente Dynamik betreffen und die dann gerechtfertigt sind, wenn sie von triftigen Gr�nden getragen werden. Ein solcher triftiger Grund liegt vor, wenn ein unver�nderter Fortbestand des Versorgungswerks zu einer Substanzgef�hrdung des Versorgungsschuldners f�hrte. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmensertr�gen und etwaigen Wertzuw�chsen des Unternehmensverm�gens erwirtschaftet werden k�nnen, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeintr�chtigende Substanzauszehrung droht. Letztlich geht es um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 73 f.- zitiert nach juris).
93 (c) F�r die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sind Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalausstattung ma�gebliche Indikatoren.
94 Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht m�glich sein werde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmensertr�gen und den verf�gbaren Wertzuw�chsen des Unternehmensverm�gens in der Zeit bis zum n�chsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 40 – zitiert nach juris).
95 i. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht dabei aus einem Basiszins und einem Zuschlag f�r das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Die h�chstrichterliche Rechtsprechung sieht dabei einen Basiszins entsprechend der Umlaufrendite �ffentlicher Anleihen und einen Risikozuschlag von 2% als angemessen an (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 41 – zitiert nach juris).
96 ii. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann.
97 Die wirtschaftliche Leistungsf�higkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden �bersch�sse sind nur ein Kriterium. Wertzuw�chse sind bei der Anpassungsentscheidung nach � 16 BetrAVG nur insoweit zu ber�cksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gef�hrdung der Wettbewerbsf�higkeit und der Arbeitspl�tze verwertet werden k�nnen. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeintr�chtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungen�gend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Verm�genssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG v. 28.05.2013, 3 AZR 125/11 Rn. 49 – zitiert nach juris).
98 iii. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschl�ssen und nicht nach den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschl�ssen zu bestimmen.
99 Bei der Pr�fung n�mlich ist ein f�r alle Arbeitgeber einheitlich geltender Ma�stab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgem�� ist zum einen von Abschl�ssen auszugehen, �ber die jeder Arbeitgeber verf�gt; zum anderen m�ssen diese Abschl�sse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tats�chlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschl�ssen gew�hrleistet.
100 Demgegen�ber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschl�sse nicht f�r alle, sondern nur f�r kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung und dienen – anders als die handelsrechtlichen Abschl�sse – nicht dem Gl�ubigerschutz, sondern sollen prim�r Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse �ber die Sinnhaftigkeit eines Investments vermitteln. Insofern unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grunds�tzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont. Diese langj�hrige, durch h�chstrichterliche Rechtsprechung best�tigte Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „wirtschaftliche Lage“ begr�ndet verl�ssliche Kriterien und dient damit auch der Rechtssicherheit (insgesamt BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 36 ff. – zitiert nach juris).
101 (d) F�r die Anpassungsentscheidung kommt es ausschlie�lich auf die tats�chliche Lage des Unternehmens an. Nicht ber�cksichtigungsf�hig ist die – fiktive – Situation, die best�nde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden w�ren (BAG v. 15.11.2022, 3 AZR 505/21 Rn. 41- zitiert nach juris). Der Arbeitgeber schuldet den Betriebsrentnern kein sinnvolles Wirtschaften, zumal eine Rentenerh�hung trotz tats�chlicher Substanzauszehrung die Grundlage eben dieser Rentenzahlung gef�hrdete.
102 (e) Abzustellen ist grunds�tzlich ausschlie�lich auf die wirtschaftliche Lage des die Altersversorgung schuldenden Arbeitgebers bzw. seines Rechtsnachfolgers.
103 Dies gilt auch im Konzern, der eine wirtschaftliche Verbindung selbst�ndiger Unternehmen und keine eigene Rechtspers�nlichkeit ist und demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann.
104 Nur ausnahmsweise bedarf es eines Berechnungsdurchgriffs auf die Konzernmutter, wenn den Tochterunternehmen kompensationslos Verm�genswerte entzogen werden, wof�r ein Beherrschungs- oder Abf�hrungsvertrag Indiz sein kann (BAG v. 07.06.2016, 3 AZR 193/15 Rn. 25 – zitiert nach juris; BAG v. 02.09.2014, 3 AZR 952/12 Rn. 22 – zitiert nach juris; ErfK-Steinmeyer BetrAVG � 16 Rn. 32 f.).
105 (f) Bei der notwendigen Anpassungspr�fung namentlich auch der wirtschaftlichen Lage steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu: ihm ist grunds�tzlich �berlassen, welche Umst�nde er in die Abw�gung einstellt und wie er die Bewertungen vornimmt (BAG v. 23.05.2000, 3 AZR 83/99 Rn. 18 – zitiert nach juris; BAG v. 29.11.1988, 3 AZR 184/87 Rn. 24 – zitiert nach juris; ErfK-Steinmeyer � 16 BetrAVG Rn. 13).
106 (g) Ma�stab der Anpassungsentscheidung ist billiges Ermessen.
107 Dem entscheidungsberechtigten Arbeitgeber steht ein Spielraum von zu w�hlendem Verhalten zur Verf�gung. Dabei ist er an den Grundsatz der Billigkeit gebunden. Dieser soll die Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreichen. Dies erfordert eine umfassende Analyse und Abw�gung der genannten Interessen beider Vertragsparteien unter Ber�cksichtigung aller tats�chlichen Umst�nde (M�Ko-W�rdinger BGB � 315 Rn. 39 ff.- zitiert nach beck-online).
108 (h) Die Anpassungsentscheidung hat ausweislich des Gesetzeswortlauts und seiner Konzeption individuell f�r alle Arbeitnehmenden zu erfolgen. Aus Praktikabilit�tsgesichtspunkten – gerade im Hinblick auf gro�e Unternehmen mit vielen Betriebsrentnern – ist eine Standardisierung und Generalisierung der Entscheidungskriterien f�r alle Betriebsrentner zul�ssig (ErfK-Steinmeyer BetrAVG � 16 Rn. 12; Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKomm. ArbR, Betriebliche Altersversorgung Rn. 193 – zitiert nach beck-online). Dies entspricht nicht zuletzt dem Gebot der Gleichbehandlung, das eine Erh�hung nur f�r Teile der Betriebsrentenberechtigten – etwa die Empf�nger niedriger Renten – grunds�tzlich ausschlie�t.
109 (i) Die Darlegungs – und Beweislast daf�r, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des � 16 BetrAVG h�lt, tr�gt der entscheidende Arbeitgeber. Diese erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umst�nde (BAG v. 23.02.2021, 3 AZR 15/20 Rn. 75 – zitiert nach juris; BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 42 – zitiert nach juris).
110 2. Entgegen der Ansicht des Kl�gers ist ein Abweichen von den genannten Grunds�tzen im konkreten Fall nicht veranlasst. Vielmehr passen diese unmittelbar auf die hiesige Konstellation.
111 a. Der Konzernzusammenhang mit der V. SE, auf die der Kl�ger zweitinstanzlich besonders rekurriert, hat keine erkennbare Relevanz f�r die Bewertungsgrunds�tze zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1).
112 (1) Grunds�tzlich ist auch im Konzern, wie dargestellt, auf die Situation des die Betriebsrente schuldenden Unternehmens abzustellen.
113 Nur ausnahmsweise findet ein Bewertungsdurchgriff statt, n�mlich dann, wenn die wirtschaftlichen Erfolge unmittelbar aus dem Unternehmen abgezogen werden.
114 (2) Vorliegend ist derartiges nicht ersichtlich.
115 Namentlich besteht keine Gewinnabf�hrungsabsprache zwischen der Beklagten zu 1) und der Konzernmutter.
116 Das vom Kl�ger in diesem Zusammenhang genannte Cash-Pool-Verfahren scheint ausweislich der vorliegenden Jahresabschl�sse nicht eine solche Wirkung zu haben: die operativen Gewinne der Beklagten zu 1) „verschwanden“ in der Vergangenheit nicht im Cash-Pool, w�hrend das Unternehmen Bilanzverluste schrieb. Die negativen Zahlen in 2019 stammen erkennbar aus operativen Verlusten. Gleichzeitig wurden Forderungen aus dem CashPool gegen�ber der V. SE teilweise aufgel�st, so dass sie von € 1,5 Mrd. 2017 auf € 52 Mio. 2019 sanken. Der nachfolgende enorme Anstieg der Forderungen in 2021 und 2022 war nicht der Umleitung operativer Gewinne, sondern vielmehr der Finanzspritze durch die Gesellschafterin V. SE zuzuschreiben.
117 b. Ebensowenig ist die Pr�fung der wirtschaftlichen Lage vorliegend anders als nach den genannten Grunds�tzen durchzuf�hren, weil es sich, so der Kl�ger, bei der Beklagten zu 1) um ein staatliches R�stungsunternehmen handle, das nicht auf Eigenkapital angewiesen noch daran interessiert sei, weil es den beteiligten Staaten – Deutschland, Frankreich, Spanien – prim�r darum gehe, billige R�stungsg�ter zu erwerben.
118 Die Bedenken greifen schon deshalb nicht, weil es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um ein Staatsunternehmen handelt: an ihr besteht keine staatliche Beteiligung.
119 Anders als der Kl�ger angibt, wirtschaftet die Beklagte – entsprechend ihrer Rechtsform als GmbH – zudem mit Gewinnerzielungsabsicht, was in vielen Jahren vor 2017 erfolgreich geschah und sich durch die regelm��igen Anpassungen der Rente auch zugunsten des Kl�gers ausgewirkt hat. Ein Anhaltspunkt daf�r, dass die Beklagte zu 1) grunds�tzlich nicht erwirtschaften m�sse, was sie ausgibt, ist nicht erkennbar. Es bleibt damit bei der grunds�tzlichen Frage, ob sie sich eine Anpassung der Renten leisten kann.
120 c. Die Anwendung internationaler Rechnungsregeln zur Erstellung der Abschl�sse im Q-Konzern bedingt ebensowenig eine Abkehr von der grunds�tzlichen Prognose der wirtschaftlichen Lage aufgrund handelsrechtlicher Jahresabschl�sse.
121 Wie oben dargestellt, dient dies der validen Grundlage.
122 Soweit der Kl�ger meint, diese eigneten sich nicht, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei Anpassungspr�fungen nach � 16 BetrAVG zu beurteilen, gebietet es die Rechtssicherheit, diese langj�hrige Rechtsprechung zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der wirtschaftlichen Lage beizubehalten. Es sind keine Gr�nde ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (BAG v. 21.02.2017, 3 AZR 455/15 Rn. 37 f. – zitiert nach juris).
123 d. Wenn der Kl�ger schlie�lich die Grunds�tze dadurch konterkariert sieht, weil die Beklagte zu 1) ohne rechtliche Verpflichtung Rentner �bernommen habe und daher eine Rentnergesellschaft darstelle, trifft dieser letzte Schluss nicht zu: Die Beklagte ist, wie oben ausgef�hrt, nicht ausschlie�lich oder vor allem eine rechtliche Parkm�glichkeit f�r die Betriebsrentenberechtigten des Konzerns, sondern eine werbende Gesellschaft, die bis 2017 auch erfolgreich und damit zugunsten des Kl�gers gewirtschaftet hat.
124 3. Bei Anwendung der genannten Grunds�tze hat die Beklagte zu 1) die Pflicht zur ermessensgerechten Anpassungsentscheidung erf�llt; diese ist nicht zu beanstanden.
125 a. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit musste sie am Anpassungsstichtag, dem 01.07.2023, davon ausgehen, dass sie unter Ber�cksichtigung der (damals) aktuellen erheblichen Risikofaktoren wie dem Krieg zwischen Russland und der Ukraine, der Inflation und der gestiegenen Energiekosten sowie amerikanischer Wettbewerber eine Rentenerh�hung bis zum n�chsten Pr�fungstermin nicht aus den Wertzuw�chsen und den Ertr�gen des Unternehmens unter Wiederaufbau ihres Eigenkapitals erwirtschaften k�nnen werde.
126 (1) Die Beklagte beruft sich dazu vor allem auf Eigenkapitalauszehrung und mangelnde Eigenkapitalverzinsung in den ma�geblichen Jahren. Zutreffend hat sie dazu die Entwicklung des Zeitraums zwischen den Anpassungsentscheidungen der Jahre 2020 bis 2023 herangezogen, die der dreij�hrigen Mindestspanne entsprechen. In dieser Zeit bestand jeweils ein Jahresfehlbetrag, der ab 2019 das Eigenkapital aus gezeichnetem und Kapitalr�cklage massiv reduzierte. Wenn dem 2021 und 2022 durch Kapitalerh�hungen durch die V. SE gegengesteuert wurde, so waren diese nicht von der Beklagten zu 1) selbst erwirtschaftet. Zudem wurden sie zwar als Kapitalr�cklage gebucht und erh�hten damit das Eigenkapital, waren aber unmittelbar an den Cash-Pool zur�ckgeleitet, wie sich aus der bilanztechnische Aufnahme des Betrags in die Forderungen ergibt.
127 Parallel dazu war bis 2022 die Eigenkapitalverzinsung im negativen Bereich.
128 Diese Tendenz hatte sich bereits seit 2018 gezeigt und war damit schon verfestigt. Dies gilt namentlich f�r die Tatsache, dass, wie sich aus den Jahresabschl�ssen und der vom Kl�ger erstellten Zusammenstellung in BK4 ergibt, die Umsatzkosten vielfach – n�mlich 2018, 2019, 2021 und 2022 – die Umsatzerl�se deutlich �berstiegen.
129 Wenn der Kl�ger moniert hat, die Zeit vor 2020 sei f�r die Prognose 2023 nicht heranzuziehen, so geht dies fehl: der Dreijahreszeitraum ist eine Mindestspanne; f�r die Prognose kann es sinnvoll sein, die Dauer einer Entwicklung zu beobachten, um sie als Tendenz festzumachen.
130 (2) Zutreffend konnte sich die Beklagte zu 1) zur Begr�ndung auf die handelsrechtliche Jahresabschl�sse st�tzen.
131 Diese bilden, wie ausgef�hrt, eine valide Zahlengrundlage f�r die Prognose zur wirtschaftlichen Lage.
132 Wenn der Kl�ger demgegen�ber angesichts der im Konzern g�ngigen internationalen Bilanzierungsmethoden den Rekurs darauf f�r willk�rlich h�lt, greift dies nicht; denn die internationalen Rechnungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS bieten, wie dargestellt, gerade keine dem Gl�ubigerschutz gen�gende verl�ssliche Grundlage.
133 (3) Entgegen der Ansicht des Kl�gers bedurfte es im gerichtlichen Verfahren nicht eines Sachverst�ndigengutachtens oder einer sachverst�ndigen Erl�uterung der vorgelegten Jahresabschl�sse. Vielmehr konnte die Kammer aufgrund der eigenen Kenntnisse von Bilanzen entscheiden.
134 Etwas anderes gilt dort, wo keine handelsrechtlichen Abschl�sse vorgelegt werden. In diesem Fall besteht eine erweiterte Darlegungs- und Erl�uterungslast der entsprechenden Partei, um den durch die Rechtsprechung entwickelten verl�sslichen Vorgaben zu entsprechen.
135 Die Heranziehung eines Sachverst�ndigen war hier auch nicht im Hinblick auf das in der Bilanz verwandte Umsatzkostenverfahren veranlasst. Denn dabei handelt es sich um ein zul�ssiges Verfahren nach � 275 HGB.
136 b. Die Einwendungen des Kl�gers gegen diese Einsch�tzung der wirtschaftlichen Lage greifen nicht.
137 (1) Soweit der Kl�ger anf�hrt, die Beklagte zu 1) verf�ge j�hrlich �ber Anzahlungen in H�he von fast € 5 Mrd., so beeinflusst dieser Umstand die wirtschaftliche Lage nicht.
138 Ob das Gesch�ft, auf das die Anzahlungen geleistet werden, zu einem insgesamt eintr�glichen Jahresergebnis im Sinn eines Gewinns oder zu Verlusten f�hrt, ergibt sich aus dem Vergleich namentlich des Umsatzerl�ses und der -Kosten, wie er in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt. Die Anzahlungen haben insofern im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage keine eigene Wirkung.
139 Die Tatsache, dass durch sie eine Steigerung der Liquidit�t herbeigef�hrt wird, �ndert daran nichts: Geldmittel verf�gbar zu haben hei�t nicht, dass diese Geldmittel auch dem Unternehmen materiell zuzurechnen sind. Dies ergibt sich, wie dargestellt, erst in der Endabrechnung. Darauf aber, dass das Unternehmen das Geld tats�chlich erwirtschaftet hat, kommt es f�r die Anpassungsentscheidung an, nicht auf die Verf�gbarkeit der finanziellen Mittel. Der Arbeitgeber muss die Rentenanpassung nicht �ber Kredite finanzieren.
140 (2) Selbes gilt f�r die Teilnahme der Beklagten zu 1) am Cash-Pool-Verfahren des Konzerns: Allein die Tatsache, dass sie daraus Finanzmittel erhalten kann, verbessert nicht ihre wirtschaftliche Lage. Dies stellt einzig eine Steigerung der Liquidit�t, nicht aber eine solche der wirtschaftlichen Lage dar.
141 (3) Die Einw�nde des Kl�gers gegen die Art der Ber�cksichtigung der Pensionsr�ckstellungen in den Jahresabschl�ssen greifen nicht.
142 i. Ihre Erfassung mit dem Erf�llungsbetrag/Barwert ist in � 253 Abs. 1 S. 2 HGB gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zu beanstanden.
143 ii. Die im Zusammenhang von Zinssenkungen erfolgte Erh�hung der R�ckstellungen namentlich in 2018 und 2022 ist ebensowenig zu beanstanden.
144 Sie ist notwendig, um den Erf�llungswert im Moment der Zahlung verf�gbar zu haben. Insofern hat die Beklagte damit erhebliche Mittel aufgewandt, um den Betriebsrentnern (jedenfalls) den derzeitigen Stand der Leistungen zu sichern.
145 Zinssenkungen wie dadurch bedingter Wertverlust von Anlagen, die der Deckung von Pensionszusagen dienen sollen, sind keine Einmaleffekte, sondern die in der Geldanlage angelegten Risiken, die sich j�hrlich verwirklichen k�nnen.
146 iii. Soweit der Kl�ger die Rentenr�ckstellungen im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage f�r die Frage der Anpassung nicht ber�cksichtigt sehen will, weil durch sie die Liquidit�t des Unternehmens nicht beeintr�chtigt werde, gilt (wie oben wiederholt dargestellt) auch hier, dass die Liquidit�t des Unternehmens nicht unmittelbar auf dessen positive wirtschaftliche Lage schlie�en l�sst. Es kommt f�r die Anpassung der Renten nicht darauf an, dass Barmittel vorhanden sind, die verteilt werden k�nnen, sondern darauf, dass diese Barmittel tats�chlich aus den Ertr�gen des Unternehmens und seinem Wertzuwachs stammen und insofern erwirtschaftet sind.
147 iv. Wenn der Kl�ger schlie�lich unter Hinweis auf 18.000 gegen�ber der Beklagten zu 1) Pensionsberechtigte wiederholt die �bernahme nicht geschuldeter Pensionsverpflichtungen durch diese r�gt und die dadurch bewirkte negative Beeinflussung ihrer wirtschaftlichen Lage als hausgemachtes Problem und deshalb als nicht ber�cksichtigungsf�hig ansieht, verkennt er, dass es auf die tats�chlichen Umst�nde und nicht darauf ankommt, wie sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) entwickelt h�tte, wenn diese Entscheidung nicht getroffen worden w�re.
148 c. Weitere Umst�nde sind entgegen der Ansicht des Kl�gers in die prognostische Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1) nicht einzustellen.
149 (1) Die Angaben des Kl�gers, die Beklagte erziele seit Jahren einen gleichm��igen Jahresumsatz, sie habe einen gleichm��igen Auftragsbestand und ihre Auftragslage sichere ihr Anzahlungen und den Absatz ihrer Waren, sind ohne Relevanz.
150 Ums�tze sind ebenso wie die Auftragslage keine validen Gradmesser der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung eines Unternehmens. Sie lassen nicht sicher auf Gewinn schlie�en; vielmehr sind dazu die Kosten der Ums�tze gegenzurechnen, die, wie sich aus den Jahresabschl�ssen der Beklagten zu 1) ergibt, gerade in ihrem Fall vielfach die Erl�se aus den Auftr�gen �bersteigen.
151 Wenn der Kl�ger in diesem Zusammenhang wieder auf die Anzahlungen verweist, gilt das oben Gesagte: die Anzahlung ist ohne jede Aussagekraft f�r den wirtschaftlichen Ertrag aus einem Auftrag oder Verkauf; die durch sie vermittelte Liquidit�t bedeutet nicht gleichzeitig Wirtschaftskraft.
152 (2) Die �bernahme der T. GmbH kann ebensowenig als positiver Umstand in die Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen werden.
153 Es fehlt am Vortrag zu Umst�nden, aufgrund derer mit einer belastbaren Wahrscheinlichkeit am Stichtag 01.07.2023 von einer positiven Entwicklung dieses Gesch�fts auszugehen war. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat umgekehrt unbestritten vorgetragen, die Sparte habe im Vorjahr noch Verluste gemacht, zumal im Juli 2023 die notwendige aufsichtsbeh�rdliche Genehmigung f�r die �bernahme noch nicht vorgelegen hat.
154 (3) Die Ber�cksichtigung der Lageberichte, wie der Kl�ger sie vorschl�gt, weil diese ein durchweg positives Bild der Entwicklung der Beklagten zu 1) zeichneten, scheidet ebenfalls aus.
155 Als Grundlage f�r eine valide Beurteilung und Prognose kommt der Lagebericht nicht in Betracht. In ihm, der kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern rechtlich eigenst�ndig ist, sind nach der gesetzlichen Vorstellung (in � 289 Abs. 1 Satz 1 HGB) der Gesch�ftsverlauf einschlie�lich des Ergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft umfassend darzustellen, dass ein den tats�chlichen Verh�ltnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er soll die durch den Jahresabschluss vermittelten Informationen verdichten und sie sachlich und zeitlich erg�nzen; au�erdem die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen und erl�utern. Diese Chancen und Risiken k�nnen auch auf Annahmen zur zuk�nftigen Marktentwicklung beruhen; ihnen liegen gerade keine feststehenden wirtschaftlichen Daten zugrunde (BAG v. 15.11.2022, 3 AZR 505/21 Rn. 44 – zitiert nach juris).
156 (4) Auch der Jahresabschluss des Jahres 2023 mit seinen wiederum gegen�ber 2022 positiven Aussagen zu den wirtschaftlichen Entwicklungen, namentlich zum Jahres�berschuss und der Eigenkapitalentwicklung, konnte in der Prognose und damit in der Anpassungsentscheidung schon deshalb keine Beachtung finden, weil er erst nach dem Anpassungsstichtag im Juli 2023 vorlag.
157 Wenn der Kl�ger in diesem Zusammenhang immer wieder darauf rekurriert, dass der Abschluss vor der m�ndlichen Verhandlung in erster Instanz ver�ffentlicht worden sei, so �ndert dies an sich nichts: f�r die Prognose ist auf den Stichtag abzustellen.
158 Die tats�chlich positive Entwicklung kann allenfalls die Frage stellen, ob sie bereits aus objektiven Umst�nden, die am Stichtag vorlagen, vorhersehbar gewesen ist. Dazu aber hat der Kl�ger nicht weiter vorgetragen. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat angegeben, 2023 habe sich ein Sondereffekt durch den Verkauf ihrer Anteile an der Holding ausgewirkt. Au�erdem bleibe es bei der Eigenkapitalunterdeckung, und es sei nicht absehbar, dass diese bis 2026 getilgt sei, zumal angesichts einer Gewinnwarnung vom 24.06.2024 f�r den Airbuskonzern.
159 d. Die Entscheidung der Beklagten ist auch im �brigen nicht zu monieren. Insbesondere ist sie ausreichend individualisiert auf den Kl�ger als Berechtigten.
160 (1) Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zu 1) kann, wie dargestellt, generalisierend erfolgen, auch wenn sie nach � 16 BetrAVG eine individuelle f�r jeden Rentenberechtigten ist.
161 Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) stellt sich gegen�ber allen Betriebsrentnern gleich dar. Sie ist derart, dass die Beklagte gegen weitergehende Ausgaben f�r Betriebsrenten entscheiden konnte. Darauf, dass es im Verh�ltnis zum Kl�ger um eine Erh�hung von „nur“ € 331 geht, kommt es daher nicht an, zumal eine isolierte Anhebung von niedrigen Renten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstie�e und unzul�ssig w�re.
162 (2) Dabei kommt es, wie dargestellt, f�r die Entscheidung nicht auf die individuellen Umst�nde des Kl�gers an. Als nachgehendes Entgelt richtet sich die Rente ebenso wie die Verg�tung des aktiv Besch�ftigten nicht nach den pers�nlichen Bed�rfnissen des Zahlungsberechtigten.
III.
163 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus �� 97, 269 Abs. 3 ZPO: Der berufungsf�hrende Kl�ger hat die Kosten seines teils zur�ckgenommenen, teils erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
164 Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere kommt dem Fall keine besondere �ber die Kl�rung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen hinausgehende Bedeutung i. S. d. � 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Ein Grund, von der Auslegung durch die gefestigte h�chstrichterliche Rechtsprechung abzuweichen, liegt nicht vor: die zu beurteilende Konstellation ist entgegen der kl�gerischen Ansicht keine (rechtlich) besondere.
In mehreren Parallelverfahren wenden sich die Klageparteien gegen die Entscheidung des Arbeitgebers der Jahre 2020 und 2023, die Renten im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Turnus der beiden Jahre entsprechend dem Kaufkraftverlust zu erh�hen. Sie halten die vom BAG zur �berpr�fung des arbeitgeberseitigen Ermessens aufgestellten Grunds�tze f�r im konkreten Fall nicht anwendbar: u.a. berufen sie sich dazu auf die Einbindung der Beklagten in eine Konzernstruktur und Cash-Pool-Vereinbarungen sowie deren Sonderkonditionen als R�stungskonzern. Die Klage auf Nachzahlung und k�nftig erh�hte Rentenzahlung wurde abgewiesen; die (beschr�nkte) Berufung der Klagepartei blieb ohne Erfolg.
Die Anpassung der Betriebsrente nach � 16 Abs. 1 BetrAVG erfordert eine Pr�fung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, wobei die Eigenkapitalverzinsung und Eigenkapitalausstattung ma�gebliche Indikatoren sind. (Rn. 91-92)
Betriebsrente, Anpassung, Ermessen, Konzern, R�stungsunternehmen, Cash-Pool
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