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11 CS 25.407•VGH München 11. Senat, 2025-07-17, 11 CS 25.407
11 CS 25.407Tribunal administratif / Division 1117 juil. 2025
Ist über eine Anfechtungsklage durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig entschieden, ist kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 11 CS 25.407
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,- Euro festgesetzt.
1 In der Hauptsache hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen (11 ZB 25.503). Damit ist über die Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden und besteht kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin (auch) hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich dessen Ziffer 4 anzuordnen.
2 Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie orientiert sich daran, dass der Sachverständige K. K2. in Höhe von etwa 1.000 Euro für die Anbringung von Sicherungsnetzen veranschlagt hat.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ist über eine Anfechtungsklage durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung rechtskräftig entschieden, ist kein Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung
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