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17 BV 129/23•ArbG Nürnberg 17. Kammer, 2025-02-28, 17 BV 129/23
17 BV 129/23Tribunal du travail / Chamber 1728 févr. 2025
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-02-28
Aktenzeichen: 17 BV 129/23
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.
2 Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Gerichtliche Feststellung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit
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