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24 ZB 25.30252•VGH München 24. Senat, 2025-07-02, 24 ZB 25.30252
24 ZB 25.30252Tribunal administratif / Division 242 juil. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-02
Aktenzeichen: 24 ZB 25.30252
Dokumenttyp: Beschluss
I. Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1 Nach Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 und § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss einzustellen und über die Kostenfolge zu entscheiden. Nach § 155 Abs. 2 trägt derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Berufung
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