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33 U 4723/20•OLG München 33. Zivilsenat, 2025-05-12, 33 U 4723/20
33 U 4723/20Tribunal supérieur / Civil Chamber 3312 mai 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 33 U 4723/20
Dokumenttyp: Beschluss
„Beklagte zu
2“ und
„Endurteil vom 18.01.2021“
lauten muss.
1 1. Im Umfang der Berichtigung liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2 2. Im Umfang der Zurückweisung des Berichtigungsantrags liegen die Voraussetzung einer Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 319, 320 ZPO nicht vor. Die Darstellung der Erbquoten, der erworbenen Rentenansprüche, des Erwerbs der Immobilie durch den Erblasser, des Prüfungsauftrags des Bundesgerichtshofs und des Vortrags der Beklagten (vgl. insoweit Ziffern 9 und 10 des Berichtigungsantrags) ist sinngemäß zutreffend und stellt – wie von § 313 Abs. 2 ZPO gefordert – den wesentlichen Inhalt des Rechtsstreits zusammengefasst dar. Das in Ziffern 7 und 8 angesprochene Vorbringen der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht unstreitig und daher mit Recht beim streitigen Vorbringen berichtet.
Berichtigungsbeschluss
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