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24 CS 25.30327•VGH München 24. Senat, 2025-05-12, 24 CS 25.30327
24 CS 25.30327Tribunal administratif / Division 2412 mai 2025
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-05-12
Aktenzeichen: 24 CS 25.30327
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde
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