LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, 2024-02-23, 8 S 4942/23

8 S 4942/23Tribunal cantonal23 févr. 2024

Regest

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer — 2024-02-23 — 8 S 4942/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-23

Aktenzeichen: 8 S 4942/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

  2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 909,01 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Leitsatz

Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungsführer des eingelegten Rechtsmittels durch Beschluss für verlustig zu erklären. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Rücknahme einer eingelegten Berufung

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.