LG Deggendorf 1. Zivilkammer, 2024-09-06, 12 T 88/24

12 T 88/24Tribunal cantonal / Ire chambre civile6 sept. 2024

Regest

Liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, kann dies auch mit der Anhörungsrüge gerügt werden. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Deggendorf 1. Zivilkammer — 2024-09-06 — 12 T 88/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-06

Aktenzeichen: 12 T 88/24

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Anhörungsrüge des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners hin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 09.07.2024, Az. 12 T 88/24 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 09.07.2024 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 02.05.2024, worin die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben wurde, zurück.

2 Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners im Rahmen einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe12 T 88/24 – Seite 2 – schwerde im Beschluss des Landgerichts vom 09.07.2024.

3 Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist zulässig und begründet, sodass auf diese hin die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

4 1. Die Anhörungsrüge war zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt, § 321a Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO.

5 2. Die Anhörungsrüge war auch begründet.

6 Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und ein anderes Rechtsmittel bzw. ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung – hier die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – ist nicht gegeben, vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

7 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Das Verfahren hat gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung und erfordert gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, ob und auf welche Art und Weise im Rahmen des § 290 Abs. 1 Satz 1 InsO eine fiktive Gesamtstrafenbildung lediglich aus den Insolvenzstraftaten zu erfolgen hat.

Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, kann dies auch mit der Anhörungsrüge gerügt werden. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

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Anhörungsrüge zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

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