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2 BV 5/24•ArbG Weiden 2. Kammer, 2024-09-04, 2 BV 5/24
2 BV 5/24Tribunal du travail / 2e chambre4 sept. 2024
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-09-04
Aktenzeichen: 2 BV 5/24
Dokumenttyp: Beschluss
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
2 Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung
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