LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2024-06-07, 044 T 1721/24 e

044 T 1721/24 eTribunal cantonal / IVe chambre civile7 juin 2024

Regest

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2024-06-07 — 044 T 1721/24 e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-07

Aktenzeichen: 044 T 1721/24 e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024, …, wird zurückgewiesen.

  2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.04.2024 gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 19.01.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024.

2 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3 Konkrete Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses vom 21.03.2024 sind der Beschwerde, die lediglich stereotyp ohne konkreten Bezug zum Einzelfall eine Vielzahl an angeblichen Ver044 T 1721/24 e – Seite 2 – fahrensfehlern benennt, nicht zu entnehmen. Die Rügen sind auch allesamt unbehelflich.

4 Sämtliche Verfahrensvorschriften wurden beachtet.

5 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 21.03.2024 ist nichts hinzuzufügen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Leitsatz

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

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Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

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