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1 IK 163/23•AG Deggendorf Insolvenzgericht, 2024-05-02, 1 IK 163/23
1 IK 163/23Tribunal de première instance2 mai 2024
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-05-02
Aktenzeichen: 1 IK 163/23
Dokumenttyp: Beschluss
Die mit Beschluss vom 12.12.2023 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzeröffnungsverfahrens wird aufgehoben.
1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Stundung gem. § 4c InsO liegen vor.
2 Der Schuldner hat vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben zu Umständen gemacht, die für die Eröffnung des Verfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO).
3 Es wurde eine Bankrottstraftatbestand verschwiegen.
Verschweigt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Bankrottstraftatbestand, liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens vor. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Aufhebung der Stundung für den Insolvenzschuldner wegen Verschweigens eines Bankrottstraftatbestands
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