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M 12 E 22.6151•VG München 12. Kammer, 2023-03-02, M 12 E 22.6151
M 12 E 22.6151Tribunal administratif / Chamber 122 mars 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-02
Aktenzeichen: M 12 E 22.6151
Dokumenttyp: Beschluss
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.
1 Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.
2 Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
4 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.
5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.
Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
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