VG München 12. Kammer, 2023-03-02, M 12 E 22.6151

M 12 E 22.6151Tribunal administratif / Chamber 122 mars 2023

Texte intégral

VG München 12. Kammer — 2023-03-02 — M 12 E 22.6151 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-02

Aktenzeichen: M 12 E 22.6151

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,00 festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragspartei hat am 13.02.2023 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 28.02.2023 der Erledigung zugestimmt.

2 Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

3 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

4 Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Duldung mittlerweile erteilt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung

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