AG München Rechtspfleger, 2023-01-31, 142 C 8851/22

142 C 8851/22Tribunal de première instance31 janv. 2023

Regest

Einem Bezirksschornsteinfeger steht Verdienstausfall für die entgangene Feuerschau (§ 14 SchfHwG ) zu, wenn ein Gerichtstermin lediglich einen Tag vor dem bestimmten Gerichtstermin aufgehoben wird, weil der Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerschau mindestens 5 Tage vorher anmelden muss (so § 3 Abs. 1 KÜO ). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

AG München Rechtspfleger — 2023-01-31 — 142 C 8851/22 — Kostenfestsetzungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 142 C 8851/22

Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. S 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts München vom 18.10.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 284,70 € (in Worten: zweihundertvierundachtzig 70/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. S 247 BGB hieraus seit 25.10.2022 festgesetzt.

Gründe

1 Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

Zahlung der Klagepartei

174,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenbescheid der Beklagtenpartei

58,00 €

2 Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.

3 Der weitere Vorschuss in Höhe von 116,00 € wird zurückerstattet.

4 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

58,00 €

Gerichtskosten 58,00 €

Anwaltskosten 226,70 €

Summe 284,70 €

5 Bei den eingereichten Kosten für die Schriftsätze, sind die Kosten für das Original nicht festsetzbar, da diese zum allgemeinen Prozessaufwand gehören. Die Kosten für die beigefügten Ausfertigungen sind in Höhe von 0,15 Euro pro Seite erstattungsfähig.

6 Der Verdienstausfall wurde der Höhe nach nachgewiesen (Höchstsatz 25 Euro) und auch der Ausfall an sich, durch die entgangene Feuerschau, bedingt durch die Absage des Termins einen Tag vorher, erscheint nachprüfbar.

Leitsatz

Einem Bezirksschornsteinfeger steht Verdienstausfall für die entgangene Feuerschau (§ 14 SchfHwG ) zu, wenn ein Gerichtstermin lediglich einen Tag vor dem bestimmten Gerichtstermin aufgehoben wird, weil der Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerschau mindestens 5 Tage vorher anmelden muss (so § 3 Abs. 1 KÜO ). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie einen Verdienstausfall gerade auch dann bejaht, wenn keine Verhandlung durchgeführt wurde (analog OLG Koblenz BeckRS 2006, 08878 sowie OLG München BeckRS 2004, 01527). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Entscheidung ist im Übrigen für das Schornsteinfeger-Handwerk von äußerster Wichtigkeit, weil der Bezirksschornsteinfeger unstreitig gesetzlich zur Anmeldung der Feuerschau verpflichtet ist. Ihm bleibt indes in einer solchen Konstellation nichts anders übrig, als am eigentlichen Tage des Gerichtstermins, der abgesagt ist, nichts zu tun und eingedenk dessen steht ihm auch Verdienstausfall zu. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Verdienstausfallanspruch des Bezirksschornsteinfegers bei kurzfristiger Aufhebung eines Gerichtstermins und Pflicht zur vorherigen Anmeldung der Feuerschau

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