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1294 C 11891/22 WEG•AG München, 2023-10-05, 1294 C 11891/22 WEG
1294 C 11891/22 WEGTribunal de première instance5 oct. 2023
Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-10-05
Aktenzeichen: 1294 C 11891/22 WEG
Dokumenttyp: Zweites Versäumnisurteil
I. Der Einspruch des Klägers vom 17.07.2023 gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 22.06.2023 wird verworfen.
II. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ein Einspruch ist bei (neuerlicher) Versäumung auch des Einspruchstermins durch die einsprechende Partei ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen („ersten“) Versäumnisurteils durch („zweites“) Versäumnisurteil zu verwerfen. Gegen ein solches („zweites“) Versäumnisurteil ist ein weiterer Einspruch ausgeschlossen. (redaktioneller Leitsatz)
Zweites Versäumnisurteil bei Versäumung des Einspruchstermins
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