VGH München 2. Senat, 2023-11-28, 2 C 22.2147

2 C 22.2147Tribunal administratif / 2e division28 nov. 2023

Regest

Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH München 2. Senat — 2023-11-28 — 2 C 22.2147 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-28

Aktenzeichen: 2 C 22.2147

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. September 2022 war zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Sie ist – unabhängig von der Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers – nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war entbehrlich, da Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde einen Festbetrag als Gebühr festlegt.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und deshalb zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Unstatthafte Beschwerde gegen Beweisbeschluss

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